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Urteil

9 U 124/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0405.9U124.21.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 471/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.837,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.

  • 2. a) Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.04.2015, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.b) Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.01.2016, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.

  • 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 471/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.837,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen. 2. a) Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.04.2015, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.b) Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.01.2016, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der am 04.01.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer KV N01 privat krankenversichert. Versichert waren in der Krankenvollversicherung die Tarife N03, N04 und N05, in der Krankentagegeldversicherung der Tarif N06 sowie die Pflegeversicherung PVN. Zum 01.04.2013 wechselte der Kläger in den Tarif U. N02. Im Zuge dieses Wechsels wurden die Tarife N03, N04 und N05 beendet. Streitig sind zwischen den Parteien folgende Betragsanpassungen: N03, N04, N05 01.01.2009 29,36 € N03, N04, N05 01.01.2010 43,59 € N05 01.01.2011 16,85 € N02 01.04.2014/01.04.2015 26,89 € N02 01.04.2016 92,54 € N02 01.04.2017 43,31 € Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder Y. M. erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die streitigen Erhöhungen in den o.g. Tarifen zu den einzelnen Stichtagen mit Schreiben von November 2008, November 2009, November 2010, Februar 2015, Februar 2016 und Februar 2017 jeweils nebst Anlagen mit, wegen deren Inhalt auf das Anlagenkonvolut BLD 6 (Bl. 204 ff. GA) verwiesen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der seiner Ansicht nach auf Grund unwirksamer Erhöhungen gezahlten Beitragsanteile in Höhe von 10.124,43 € bis zum 09.11.2018 sowie zur Zustimmung einer Tarifumstellung auf „den insoweit vergleichbaren günstigeren Tarif auch für die Zukunft ab dem 01.11.2018 auf (Anlage K3, Bl. 23 f. GA). Mit Schreiben vom 01.04.2019 wies die Beklagte die Forderungen des Klägers zurück. Mit seiner Klage fordert der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung von Prämienanteilen bis einschließlich Dezember 2020 in Höhe von 12.734,16 €. Zudem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Versicherungsvertrag ab dem 01.01.2021 keine monatlichen Zahlungsbeiträge über 160,67 € hinaus schulde, die Auskunftserteilung über Tarifalternativen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 €. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien sowohl formell als auch – im Hinblick auf die fehlende Unabhängigkeit der an der Beitragsanpassung beteiligten Treuhänder als auch bzgl. der nach seiner Auffassung unwirksamen Tarifanpassungsklausel der vereinbarten AVB – materiell unwirksam; der auslösende Faktor habe jeweils nicht den gesetzlichen Schwellenwert von über 10 % (§ 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG) erreicht. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung seien in den jeweiligen Schreiben nicht hinreichend angegeben. Außerdem habe die Beklagte zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserhöhungen im Vergleich zum vereinbarten Tarif auch weitere Tarifwechseloptionen mit sehr ähnlichen Tarifmerkmalen und einem leistungsmäßig nahezu identischen Leistungsniveau zu einem wesentlich geringeren Monatsbeitrag bereitgehalten. Ihm – dem Kläger – stehe daher ein Schadenersatzanspruch infolge der schuldhaften Verletzung der auf diese Tarifwechseloptionen gerichteten Beratungspflicht nach § 6 Abs. 5 VVG zu. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sämtliche Beitragsanpassungen ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage bzgl. des Zahlungsanspruchs in Höhe von 8.837,13 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge in Höhe von 8.837,13 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Sämtliche streitgegenständlichen Prämienanpassungen seien formell nicht ordnungsgemäß begründet worden, während die Beitragserhöhung zum 01.01.2014/01.01.2015 wegen der Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Tarifanpassungsklausel endgültig unwirksam sei. Rückforderungsansprüche des Klägers seien in zeitlicher Hinsicht bis einschließlich des Jahres 2015 verjährt. Der Feststellungsantrag sei infolge der mit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.02.2021 mit Wirkung zum 01.05.2021 eingetretenen Heilung und Neufestsetzung der Prämie im Tarif U. N02 unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte schließlich auch kein Schadenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 5 VVG im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zu, da insoweit bereits kein Beratungsanlass im Sinne des § 6 Abs. 4 VVG bestanden habe. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht weiterhin geltend, alle streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben genügten nicht den an die formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen. Weiterhin habe das Landgericht seiner Meinung nach die Rückzahlungsansprüche bis Ende 2015 zu Unrecht als verjährt angesehen. Die Beitragsanpassungen in den Tarifen N03 zum 01.01.2010, N05 zum 01.01.2011 und U. N02 zum 01.04.2014/01.04.2015 seien im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil die Anpassungsklausel § 8b AVB (MB/KK) unwirksam sei und die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungen für den Tarif nicht mehr als 10% betrug. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.06.2021 zugestellten Urteils des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.897,03 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag (Nr. KV N01 zu dem Tarif „U. N02“ ab dem 01.01.2021 keine monatlichen Zahlungen über einen Betrag in Höhe von 160,67 € hinaus schuldet; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 650,96 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die von ihr seit dem 01.01.2009 im Verhältnis zum Tarif „N03“ und dem Tarif „U. N02“ bereitgehaltenen Tarifalternativen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Rahmen der von ihr eingelegten Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 – 23 O 471/19 – die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt insoweit, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt bzgl. der teilweisen Klageabweisung das angefochtene Urteil. Sämtliche Erhöhungsschreiben genügten den formellen Voraussetzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Sowohl die Berufung des Klägers hat in geringem Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. A. Berufung des Klägers 1) Dem Kläger steht über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 8.837,13 € ein weitergehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Im Einzelnen: a) Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mitteilungsschreiben zu den Beitragserhöhungen in dem Tarif U. N02 zu den Stichtagen 01.04.2014 (welches Grundlage für die Beitragserhöhung zum 01.04.2015 war), 01.04.2016 und 01.04.2017 den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügen. Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ist von Folgendem auszugehen: Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Nach der inzwischen vom BGH bestätigten Auffassung des Senats zu den formellen Anforderungen an eine wirksame Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide -, deren nicht nur vorübergehende, den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378 380, Rdnr. 26 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, r+s 2021, 95 96, Rdnr. 21 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277; Senatsurteil vom 04.05.2021 - 9 U 306/19 -). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH NJW 2021, 378 380, 381, Rdnr. 26, 30). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH NJW 2021, 378 380, Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277, Rdnr. 21). Außerdem müssen sich die maßgeblichen Gründe konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (BGH NJW 2021, 378 380, Rdnr. 27 - „hierfür“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG). Mit dem BGH geht der Senat weiterhin davon aus, dass die fehlenden Angaben zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassungen vom Versicherer nachgeholt werden können. Dies führt aber nur zu einer Heilung ex nunc, sodass erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (BGH NJW 2021, 378 380, 382, Rdnr. 21, 41). Ausgehend hiervon gilt Folgendes: aa) Die Mitteilungen in den Prämienerhöhungen N02 01.04.2016 92,54 € N02 01.04.2017 43,31 € sind formell unwirksam. In den jeweiligen Anpassungsschreiben aus Februar 2016 und Februar 2017 (Anlagenkonvolut BLD 6, Bl. 226 ff., 209 ff. GA) wird zwar im jeweils ersten Absatz mitgeteilt, dass wichtigster Grund für die Änderung des Beitrags die Zunahme schwerwiegender Krankheitsfälle bzw. die gestiegenen Gesundheitskosten seien. Es fehlt indes die Angabe, welche konkrete Rechnungsgrundlage Grund für die jeweilige Beitragsanpassung gewesen ist. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung, die den angepassten Tarifen zugrunde liegen, finden sich auch in den beigefügten Beilagen nicht. Insgesamt erfüllen diese Anpassungsschreiben die vom Senat gestellten Anforderungen an eine Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG nicht (vgl. zu den betreffenden Mitteilungsschreiben der Beklagten aus Februar 2016 und Februar 2017 die Senatsurteile vom 07.09.2021 - 9 U 7/20 und vom 30.11.2021 - 9 U 307/19). Vorliegend hat die Beklagte jedoch in dem am 02.03.2021 zugestellten Schriftsatz vom 16.02.2021 (Bl. 331 GA) die Höhe des jeweiligen Auslösenden Faktors angegeben (vgl. dort S. 1 und 2, Bl. 331 f. GA). Nach Ablauf der Frist gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen dadurch zum 01.05.2021 wirksam. Auf den Antrag des Klägers war daher die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 25). bb) Die Prämienanpassung zum 01.04.2014/01.04.2015 der Beklagten war sowohl formell als auch materiell unwirksam. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassungen im Hinblick auf die tarifliche Regelung in § 8b MB/KK gerügt. Bei der Tarifanpassung im Tarif N02 zum 01.04.2014/01.04.2015 lag die Veränderung bei den Versicherungsleistungen nach der nunmehr vorliegenden Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.02.2021 jeweils unter dem gesetzlichen Schwellenwert von nicht mehr als 10 %, aber über 5 % (auslösender Faktor zum 01.04.2014: 94,7, vgl. Bl. 332 GA). Grundlage für die Prämienerhöhung war daher die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1.1, 2 der zwischen den Parteien vereinbarten MB/KK (Anlage BLD 1, Bl. 62 ff. GA). Dieser gestattet bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Diese Klausel ist nach Auffassung des Senats jedoch unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als über 10 % vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG. Die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8 b Abs. 1.1, 2 MB/KK ergibt sich vielmehr daraus, dass abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH, Urteil vom 17.12.2008 – IV ZR 9/08 -, NJW 2009, 1147, 1148; BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13 -, NJW-RR 2015, 1442, 1443 Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 18.10.2017 – IV ZR 188/16-, NJW 2018, 305, 306 Rdnr. 12), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Abs. 1.1, 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 31. Aufl. 2021, MB/KK 2009 § 8 b Rdnr. 2). Dieser Bewertung steht das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen. In diesem Urteil hat der BGH keine Entscheidung zur Wirksamkeit einer solchen Beitragsanpassungsklausel getroffen, sondern Prämienanpassungen nach der früheren Rechtslage beurteilt, d.h. jene vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.07.1994. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung (dort § 8 a Teil II, III AVB) „weniger strenge Vorgaben enthalten“ als die seit dem 29.07.1994 geltenden Rechtsvorschriften und „dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen“, diese „Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen“ ist (BGH, a.a.O., NJW-RR 2004, 1677, 1678). Eine nähere Prüfung, ob eine solche Regelung mit den halbzwingenden Vorschriften der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Abs. 2 VVG zu vereinbaren ist, war im Rahmen dieser Entscheidung nicht veranlasst, da insoweit Prämienerhöhungen zum 01.07.1994, also nach altem Recht, betroffen waren. Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 MB/KK führt auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1.1 MB/KK, weil die Regelungen in den Abs. 1.1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung in § 8 b Abs. 1.1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 b Abs. 1.1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt (vgl. hierzu OLG Köln vom 22.09.2020 – 9 U 237/19 -, VersR 2021, 95 ff.; Werber VersR 2021, 288, 289). Eine Prämienanpassung ist hiernach von vornherein unwirksam, wenn bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 vom Hundert „nach oben oder unten“ beträgt. Ein Rückgriff auf § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder unwirksam sind, führt nicht zur Wirksamkeit der Prämienanpassung in materiell-rechtlicher Hinsicht. Nach dieser Grundregelung sind die §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG einschlägig, die eine Anpassung auf der Basis einer – hier nicht erreichten - 10 %-Schwelle ausdrücklich für den Fall des Fehlens abweichender Bestimmungen in den AVB vorsehen. Dem Fehlen einer abweichenden Bestimmung in den AVB ist der Fall der Unwirksamkeit einer Klausel gleichzustellen. Ein für die Beklagte günstiges Ergebnis kommt ebenso nicht nach den Regeln der geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht (zustimmend Werber in VersR 2021, 288; LG München, Urteil vom 18.12.2020 – 25 O 16494/18 -, n.v.; LG Freiburg, Urteil vom 20.11.2020 – 14 O 319/19 -, n.v.; a.A. Voit in VersR 2021; 673; LG Hannover, Urteil vom 29.03.2021 – 19 O 291/20-, VersR 2021, 626; LG Oldenburg, Urt. v.31.03.2021 – 13 O 2797/20 -, VersR 2021, 632). Demnach ist die genannte Tariferhöhung im Tarif N02 von vornherein unwirksam, da bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 vom Hundert beträgt. b) Die vom Kläger darüber hinausgehend geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich Ende 2015 sind – wie das Landgericht zu Recht ausführt – jedenfalls aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 17.04.2020 erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Es kann daher offenbleiben, ob die Anpassungsschreiben betreffend die Tariferhöhungen in den Tarifen N03, N04 und N05 zum 01.01.2009, 01.01.2010 und zum 01.01.2011 wirksam waren, da alle Ansprüche diesbezüglich verjährt sind, nachdem die Tarife seit dem 31.03.2013 infolge des Wechsels zum Tarif U. N02 beendet sind. Für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der monatlichen Prämienzahlung, weil mit der Zahlung einer überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 20 U 128/16, juris Rdnr. 15; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16, juris Rdnr. 40). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, NJW 2013, 1801 f., Rdnr. 27; LG Neuruppin, a.a.O., juris Rdnr. 42). Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB des Klägers als Versicherungsnehmer liegt mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben vor. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Beitragserhöhung ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis in dem Sinne auszugehen, dass der Versicherungsnehmer seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer möglicherweise unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt insoweit die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729 ff., Rdnr. 26; Senatsurteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19 –, zit. nach juris, Rdnr. 158; LG Neuruppin, a.a.O, juris Rdnr. 42). Dem Kläger war eine Klageerhebung trotz des bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs am 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG auch nicht unzumutbar. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger trotz unübersichtlicher Rechtslage bereits Ende des Jahres 2019 Klage eingereicht und damit zu erkennen gegeben hat, dass er vom Bestehen des Anspruchs ausgeht. Die Verjährung aller ab dem 01.01.2016 entstandenen Rückzahlungsansprüche wurde durch die Zustellung der Klageschrift am 13.02.2020 (Bl. 29R GA) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Es gilt § 167 ZPO, nach dem wegen der demnächst erfolgten Zustellung der am 30.12.2019 bei Gericht eingegangenen Klage bereits der Eingang der Klage für die Hemmung der Verjährung maßgeblich ist. c) Ohne Erfolg rügt der Kläger die fehlende Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Prämienerhöhungen durch das Landgericht. Hierzu ist klarzustellen, dass der Kläger erstinstanzlich die – behauptete – fehlende materielle Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen mit konkreten Rügen begründet hat. So hat der Kläger in der Klageschrift auf die fehlende Unabhängigkeit der an der Beitragsanpassung beteiligten Treuhänder abgestellt und nachfolgend zusätzlich auf die nach seiner Auffassung unwirksame Klausel von § 8b der zwischen Parteien vereinbarten MB/KK 2009, die - so der Kläger - dazu führe, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen materiell unwirksam seien, da der auslösende Faktor jeweils nicht den gesetzlichen Schwellenwert von über 10 % (§ 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG) erreicht habe. aa) Zu dem erstgenannten Einwand hat der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17, BGH NJW 2019, 919 921 Rdnr. 30) klargestellt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist. Die im Nachgang hierzu eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden, da sich das betreffende Urteil des BGH vom 19.12.2018 innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen bewegt und das einfache Recht nicht verfassungswidrig auslegt bzw. es nicht verfassungswidrig fortbildet (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2020 - BvR 453/19, r+s 2021, 36 ff.). bb) Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunktes (Unwirksamkeit der Ziffer 11.2 der vereinbarten AVB-G) hat die Beklagte wiederholt vorgetragen, dass keine der hier streitigen Beitragsanpassungen in dem Tarif AV01 auf einem auslösenden Faktor oberhalb von 5 % und unterhalb von 10 % beruht hat. cc) Soweit der Kläger nunmehr erstmals in zweiter Instanz generell die materielle Berechtigung der angegriffenen Beitragsanpassungen bestreitet (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 25.08.2021, Bl. 429 GA), ist dieser neue Vortrag des Klägers verspätet und in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat erstinstanzlich davon abgesehen, zur materiellen Berechtigung der Beitragsanpassungen näher vorzutragen (Bl. 55 GA), da in materieller Hinsicht die Klage allein auf die Gesichtspunkte der (fehlenden) Unabhängigkeit des Treuhänders sowie der behaupteten Unwirksamkeit der Klausel in § 8b MB/KK 2009 gestützt worden ist und im Übrigen die geltend gemachten Feststellungs- und Rückforderungsansprüche mit den - aus Klägersicht - formell unzureichenden Mitteilungsschreiben begründet worden sind. Es handelt sich um ein neues Angriffsmittel, das in der Berufungsinstanz nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 1, 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Eine Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO kommt vor dem Hintergrund des von dem Kläger in erster Instanz selbst gewählten Vorgehens, die betreffenden Beitragsanpassungen nur in der o.g. Weise zu beanstanden, erkennbar nicht in Betracht. Nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn ihre Geltendmachung in erster Instanz nicht aus Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist. Ausgeschlossen ist demnach die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH NJW 2004, 2152 2154; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 531, Rdnr. 19). Jede Partei ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 2004, 2825 2827). Dabei ist auch auf den Zweck des § 531 ZPO Bedacht zu nehmen, dass der entscheidungserhebliche Sach- und Streitstoff bereits in der ersten Instanz vollständig unterbreitet werden soll (BT-Dr 14/4722, S. 101 f.; BGH NJW 2010, 376 377; Rimmelspacher NJW 2002, 1897 1904). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es nicht vereinbar, wenn die Parteien einen Sachverhalt erstinstanzlich mit dem wirksamen Vorbehalt unstreitig stellen könnten, das anfängliche Bestreiten in der Berufungsinstanz wieder aufnehmen zu können. Die vom Gesetzgeber gewollte Konzentration der Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz zwingt die Parteien, grundsätzlich bereits in erster Instanz alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Sie dürfen nicht aus prozesstaktischen Gründen auf einen derartigen Vortrag verzichten. Tun sie es dennoch, stellt dies eine Nachlässigkeit dar, welche die Berücksichtigung dieses Vorbringens im Berufungsverfahren ausschließt (BGH NJW 2010, 376 377). Soweit eine Partei hiernach diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach ihrer Auffassung die Klageforderung begründen bzw. - bei einem Beklagten - der Klageforderung entgegenstehen, in erster Instanz nicht vorgebracht hat, obwohl ihr diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2, S. 1 Nr. 3 ZPO aus. So liegt es hier. Der Kläger hätte bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres die Entscheidungsrelevanz und prozessuale Bedeutung einer solchen streitigen Behauptung erkennen können. Es wäre hiernach bereits in erster Instanz durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen, ob die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen auch in materieller Hinsicht als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind. Diese Erkenntnis war für den anwaltlich vertretenen Kläger umso naheliegender, weil bereits vor Klageerhebung in zahlreichen Prozessen über die materielle Berechtigung von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gestritten wurde und auch senatsbekannt ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden demjenigen der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich steht, jedenfalls einen Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit gerade darauf ausgerichtet haben, Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gerichtlich anzufechten. Der Kläger hat ihn insoweit entlastende Umstände nicht vorgetragen, so dass anzunehmen ist, dass die Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht auf Nachlässigkeit beruht. d) Die Rückzahlungsansprüche des Klägers, die dieser ausweislich der Aufstellung auf S. 2 des Schriftsatzes vom 14.12.2020 (Bl. 285 GA) betreffend der bis einschließlich Dezember 2020 erbrachten Zahlungen auf die Beitragsanpassungen geltend macht, errechnen sich nach alledem wie folgt: Zahlung ab 01.01.2016 (da vorher verjährt) bis 31.12.2020 N02 01.04.2014/ 01.01.2015 26,89 € 60*26,89 = 1.613,40 € N02 01.04.2016 92,54 € 57*92,54 = 5.274,78 € N02 01.04.2017 43,31 € 45*43,31 = 1.948,95 € insgesamt 8.837,13 € e) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch. Die Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie ist nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort. Soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will, fehlt es an einem dauerhaften Vermögensverlust. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen der Klägerin ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber der Klägerin an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann. Insoweit fehlt jedoch Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. zu den Einwendungen der Versicherer auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, NJW 2021, 378 383, Rdnr. 45 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, r + s 2021, 95 97, Rdnr. 42 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 -, BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 27 ff.; BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277, Rdnr. 28 ff.; Senatsurteil vom 30.03.2021 - 9 U 304/19 -). f) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. 2) Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg soweit er mit dem Klageantrag zu II. die Feststellung begehrt, ab dem 01.01.2021 in dem Tarif U. N02 nicht zu Zahlungen über einen Betrag in Höhe von 160,67 € hinausgehend verpflichtet zu sein. Der Kläger kann nicht die unbegrenzte Feststellung eines unveränderlichen Betrages für die Zukunft verlangen. Der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif wird auch in Zukunft an Beitragsanpassungen teilnehmen, sodass bereits aus diesem Grunde die Festlegung eines konstanten Beitrages für die Zukunft nicht in Betracht kommt. Im Übrigen sind die unzureichenden Begründungen für die Prämienerhöhungen bzgl. der Jahre 2016 und 2017 jedenfalls mit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.02.2021 (Bl. 331 GA), in der die Beklagte die Höhe des jeweiligen Auslösenden Faktors beziffert hat, geheilt worden. Nach Ablauf der Frist gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen dadurch spätestens zum 01.05.2021 wirksam. Damit ist eine den durch die Rechtsprechung des BGH vorgegebenen Kriterien angepasste Feststellung des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Unwirksamkeit sowie des Umfangs der fehlenden Prämienzahlungspflicht im Urteilstenor auszusprechen. Auf den in der Berufungsinstanz erweiterten Hilfsantrag kommt es damit nicht mehr an. 3) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 5 VVG im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zu; ein entsprechender Auskunftsanspruch über Tarifalternativen ist gleichfalls nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug genommen. Auch in zweiter Instanz nennt der Kläger keine konkreten Tarife mit einem identischen oder jedenfalls vergleichbaren Versicherungsschutz, auf die die Beklagte den Kläger hätte hinweisen müssen. Der erkennbar „ins Blaue hinein“ erfolgte Vortrag des Klägers bleibt auch in zweiter Instanz ohne jede inhaltliche Substanz. 4) Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 492,54 €. Ein entsprechender Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn durch die unzureichende Begründung der Prämienerhöhungen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger auch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie ihm entgegen § 203 Abs. 5 VVG die „maßgeblichen Gründe“ hierfür nicht hinreichend mitteilte. Die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten ist kausal auf die o.g. Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Sie war im Übrigen angesichts der für den Kläger nicht ohne weiteres überschaubaren versicherungsrechtlichen Natur des Falls auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Hierbei ist der Ansatz der Regelgebühr (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) gerechtfertigt. Angesichts des Vorliegens einer Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Prämienerhöhungen in folgenden Tarifen: N03, N04, N05 01.01.2009 29,36 € N03, N04, N05 01.01.2010 43,59 € N05 01.01.2011 16,85 € N02 01.04.2014/01.04.2015 26,89 € N02 01.04.2016 92,54 € N02 01.04.2017 43,31 € ist von einem zum Zeitpunkt der Beauftragung im Oktober 2018 (Bl. 23 f. GA) und den damals noch unverjährten Forderungen betreffend das Kalenderjahr 2015 von einem Streitwert für die seinerzeit zu Recht geltend gemachte Rückforderung von 4.847,90 € (26,89*43 + 92,54*31 + 43,31 € *19) auszugehen. Demgemäß ergibt sich ausgehend von diesem Streitwert und den damals (18.09.2018) geltenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG folgender berechtigter Vergütungsanspruch der klägerischen Prozessbevollmächtigten, dessen Erstattung der Kläger verlangen kann. 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) 393,90 € Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 € Summe 413,90 € Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 78,64 € Summe 492,54 € B. Zur Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Wie bereits ausgeführt waren die Mitteilungsschreiben der Beklagten für die Prämienerhöhung zum 01.04.2014/01.01.2015, 01.01.2016 formell und die Erhöhung zum 01.01.2017 sowohl formell als auch materiell unwirksam. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung von 89 % zu 11 % zu Lasten des Klägers beruht neben der Obsiegen-/Unterliegensquote im Zahlungsantrag darauf, dass sowohl der von dem Kläger geltend gemachte Feststellungsantrag, bezogen auf die fehlende Verpflichtung zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages ab dem 01.01.2021, als auch der Auskunftsanspruch insgesamt unbegründet sind. IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Ziffern 1, 2 MB/KK 2009 zugelassen. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Streitwert für die Berufungsinstanz: 19.487,30 € Berufung des Klägers: Klageantrag zu 1) 3.897,03 € Klageantrag zu 2): (160,67 € x 42, § 9 ZPO) 6.748,14 € Klageantrag zu 3): 5.000,00 € 10.650,17 € Neben dem Zahlungsantrag, der auf Rückzahlung der bis zum 31.12.2020 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 3.897,03 € gerichtet ist (vgl. Bl. 285, 426 GA), erhöht der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert, da er sich nicht auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht, sondern ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 01.01.2021 (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2021, Bl. 426 GA („… in Zukunft ab dem 01.01.2021 …“, vgl. im Übrigen zur Streitwertfestsetzung BGH, Urteil vom 10.03.2021, - IV ZR 353/19 - BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 37). Berufung der Beklagten 8.837,13 €