Beschluss
6 AuslA 44/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0325.6AUSLA44.22.00
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Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 23.03.2022 auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gegen den Verfolgten wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 23.03.2022 auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gegen den Verfolgten wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Behörden der Russischen Föderation ersuchen mit einer internationalen Ausschreibung vom 24.03.2014 über Interpol (2014/16846) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung in die Russische Föderation zur Strafverfolgung u.a. wegen des Vorwurfs des Mordes (Bl. 4 f.). Der internationalen Fahndung liegt der Haftbefehl eines Moskauer Gerichts vom 15.11.2013 zugrunde, mit dem dem Verfolgten zur Last gelegt wird, am 24.11.2012 in einem Café in A absichtlich 5 Mal auf B, geboren am xx.xx.1962, geschossen zu haben, der noch am Tatort verstarb. Der Verfolgte hat sich am 21.03.2022 auf der Polizeiwache in C unter Hinweis auf den gegen ihn bestehenden internationalen Haftbefehl gestellt. Der Verfolgte ist daraufhin festgenommen worden (Bl. 8). Am 22.03.2022 ist dem Verfolgten durch das Amtsgericht Köln der Inhalt der Interpolausschreibung bekannt gegeben worden (Bl. 46 ff.). Der Verfolgte hat zu seiner Person erklärt, die Angaben zu seinen Personalien und zu seiner Staatsangehörigkeit seien richtig. Er sei verlobt. Er sei mit seiner Frau aus D / Ukraine geflüchtet und sei momentan in einer Flüchtlingsunterkunft untergekommen. Zu dem Tatvorwurf hat der Verfolgte keine Angaben gemacht. Jedoch wolle er Einwände erheben, da ihm und seiner Frau in Russland der Tod drohe. Der Verfolgte hat im Termin auf die Beiordnung eines Rechtsbeistandes verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat die Akte dem Senat mit Verfügung vom 23.03.2022 mit dem Antrag vorgelegt, gegen den Verfolgten gemäß § 16 IRG einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen (Bl. 53 f.). Das Bundesamt für Justiz hat mit E-Mail vom 22.03.2022 mitgeteilt, dass eine Auslieferung des Verfolgten im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt in diesem Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine (Bl. 15). Mit selbiger Verfügung hat die Generalstaatsanwaltschaft das Amtsgericht Köln um Beiordnung eines Rechtsbeistandes gebeten, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei (Bl. 52). II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (§ 16 IRG) gegen den Verfolgten ist nicht zu entsprechen. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen - EuAlÜbk - vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem 2. Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen. Die Voraussetzungen des Art. 16 EuAlÜbk in Verbindung mit den §§ 15, 16 IRG liegen nicht vor. Die Auslieferung erscheint derzeit von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Zwar hat mit der von den russischen Justizbehörden veranlassten und gemäß Art. 16 Abs. 3 EuAlÜbk in zulässiger Weise durch die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelten Ausschreibung eine zuständige Stelle um die Festnahme des Verfolgten aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls nachgesucht. Auch ist die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Abschnitt 1, Art. 105 des russischen Strafgesetzbuchs und Abschnitt 1, Art. 222 des russischen Strafgesetzbuchs) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (jedenfalls nach § 212 StGB) strafbar und lässt daher die Auslieferung nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk zu. Die Beschreibung des Tatvorwurfs in der Interpolausschreibung vom 24.03.2014 genügt auch noch den Anforderungen, die Art. 16 EuAlÜbk an die Bestimmtheit der Darstellung der strafbaren Handlung in einem Festnahmeersuchen stellt. Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher im Sinne der Art. 16 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG, sondern aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Die Strafe, die dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung droht - Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren -, entspricht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk (mindestens 1 Jahr). Die Tat ist auch weder nach russischem Recht noch nach deutschem Recht verjährt. Der Auslieferung steht jedoch entgegen, dass es derzeit angesichts des seit dem 24.02.2022 andauernden Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine überaus zweifelhaft erscheint, dass die völkerrechtlichen Mindeststandards in der Russischen Föderation im Falle einer Auslieferung des Verfolgten eingehalten werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, etwa dem Verfolgten zustehender Verteidigungsmöglichkeiten, und darüber hinaus auch angesichts der den Verfolgten in Russland erwartenden Haftbedingungen. Gerade angesichts der bekannten Mängel in russischen Haftanstalten ist zu besorgen, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die den europäischen Mindeststandards nicht genügt und er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Senat verkennt nicht, dass dem ersuchenden Staat im Auslieferungsverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz kann indes nur so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.11.2003, 2 BvR 1243/03; BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015, 2 BvR 2735/14 ; BVerfG, Beschluss v. 02.02.2016, 2 BvR 2486/15; BVerfG, Beschluss v. 28.07.2016, 2 BvR 1468/16). Entsprechende Tatsachen, die das Vertrauen erschüttern können, sind hier gegeben. Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus der gegenwärtigen völkerrechtswidrigen Invasion russischer Truppen in die Ukraine, welche erkennen lässt, dass die derzeitige russische Regierung offenkundig nicht bereit ist, völkerrechtliche Übereinkünfte uneingeschränkt zu beachten. Hinzu kommt, dass die Russische Föderation am 10.03.2022 angekündigt hat, nicht länger im Europarat mitwirken zu wollen. Danach scheidet Russland zum 16.09.2022 als Vertragspartei aus der Europäischen Menschenrechtskonvention aus. Die Europäische Menschenrechtskonvention sieht insoweit vor, dass ein Austritt aus dem Abkommen sechs Monate vorher angekündigt werden muss. Russland unterliegt damit lediglich noch bis zum 16. September 2022 der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der über die Einhaltung der Konvention wacht, hat angekündigt, lediglich noch Fälle gegen Russland prüfen zu wollen, die sich vor diesem Datum ereignet haben, wie seitens der Straßburger Institution am 23.03.2022 mitgeteilt worden ist. Dass sich die russischen Behörden gleichwohl an die die Mitglieder des Europarates verbindende Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit und zur Beachtung der Menschenrechte halten werden, kann angesichts der Entscheidung der russischen Regierung, sich von dem Gremium bewusst abzuwenden, gegenwärtig nicht erwartet werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 11.03.2022, 1 AR 9/22 (S)). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die russischen Behörden im hiesigen Einzelfall konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sowie hinsichtlich der Haftbedingungen abgeben werden. Denn es ist aktuell nicht vorstellbar, mit welchen Erwägungen entsprechende Zusicherungen der russischen Behörden trotz des gegenwärtigen Geschehens in der Ukraine und des Rückzugs der Russischen Föderation aus dem Europarat noch als hinreichend belastbar angesehen werden könnten. Etwas anderes folgt vor diesem Hintergrund auch nicht aus der E-Mail des Bundesamtes für Justiz vom 22.03.2022 (III 1 - 4701E-R2 - (2022) - B7 365/2022), das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Auswärtigen Amt die Ansicht vertritt, dass eine Bewilligung der Auslieferung im vorliegenden Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne (Bl. 15). Konkrete Gründe, die trotz der genannten Umstände eine solche Annahme rechtfertigen könnten, sind der E-Mail des Bundesamtes für Justiz nicht zu entnehmen. Der Senat geht nach alledem gegenwärtig von einem Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK aus. Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls kam damit - trotz des schwerwiegenden Tatvorwurfs - nicht in Betracht. Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, die eine abweichende Bewertung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Belastbarkeit etwaiger russischer Zusicherungen, rechtfertigen könnten, wird der Senat über einen ggf. erneut zu stellenden Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zu gegebener Zeit zu entscheiden haben. Insoweit weist der Senat vorsorglich allerdings bereits jetzt daraufhin, dass am 27.02.2022 der deutsche Luftraum für russische Luftfahrzeuge langfristig gesperrt worden ist, so dass derzeit auch schwer absehbar sein dürfte, wie und ggf. wann eine Überstellung des Verfolgten - im Falle einer Zulässigkeitsentscheidung - erfolgen könnte (vgl. SenE. v. 28.02.2022, 6 AuslA 188/21 - 204 -).