Urteil
15 U 202/21 (28 O 65/21)
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0314.15U202.21.28O65.2.00
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Tenor
- 1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des M. vom XX.XX.XXXX, AZ: XXXXXX – werden zurückgewiesen.
- 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5% und der Beklagte zu 95%.
- 3. Die angefochtene Entscheidung ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des M. vom XX.XX.XXXX, AZ: XXXXXX – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5% und der Beklagte zu 95%. 3. Die angefochtene Entscheidung ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten vorliegend um die Folgen einer Presseberichterstattung der Klägerin. Die Klägerin betreibt unter anderem im Internet ein überregionales Nachrichtenportal. Der Beklagte ist ein in der Öffentlichkeit zuvor nicht bekannter LKW-Fahrer, der am XX.XX.XXXX den ersten Impfstoff gegen das D. – eine Palette mit 2 Kisten mit 9.750 Impfdosen des Impfstoffes der Firma C.– aus einer Impfstoff-Fabrik von Q. in C1. nach E. verbrachte und in einem Lager auslud. Fahrt, Ankunft und Ausladen des LKW sowie das um 05:05 Uhr beginnende Auspacken der Kisten mit Trockeneis wurden dabei von Mitarbeitern der M. gefilmt, während Pressevertreter zu dem Termin nicht zugelassen waren. Die Aufnahmen wurden den Medien sodann zusammen mit Reden des Ministerpräsidenten und des Gesundheitsministers vor einem Impfzentrum zur Verfügung gestellt. Die Aufnahmen wurden zudem auch auf dem Twitter-Account der T- gepostet. Die Klägerin integrierte diesen – zwischenzeitlich gelöschten - Tweet der T. in den streitgegenständlichen Online-Artikel vom XX.XX.XXXX , XXXXXX. In dem Beitrag heißt es u.a. „Ein von der …T. veröffentlichtes Video zeigt die Ankunft der Lieferung. Es handelt sich lediglich um eine Palette mit zwei Kisten, die aus einem überdimensioniert wirkenden Lkw geholt wird.“ Es wird zudem über deswegen geäußerte kritische und teils spöttische Internetkommentare berichtet und aber auf bald folgende weitere Lieferungen hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf deren Ablichtung in Anlage K 1 (Bl. 28 ff. d.A.) und die Videodatei des verlinkten Beitrages (Datei abgelegt in der eAkte zu Anlage 2, Bl. 86 d.A. als „Anlage_2.mp4“) Bezug genommen. Die Klägerin wurde vom Beklagten am XX.X.XXXX wegen der Berichterstattung anwaltlich abgemahnt. Der Beklagte forderte – wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz in Anlage K 2, Bl. 31 ff. d.A. = Anlage 3, Bl. 87 ff. d.A. Bezug genommen wird - Unterlassung der Verbreitung seines Bildes, pauschale Anerkennung zukünftiger Anwaltskosten bei einem zukünftigen Verstoß gegen die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung, Löschung etwaiger Bilder, Auskunft, Geldentschädigung in Höhe von 5.000 EUR sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin wies die Ansprüche zurück und forderte ihrerseits den Beklagten unter dem XX.XX.XXXX auf, anzuerkennen, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen sowie die Kosten außergerichtlichen Rechtsverteidigung zu tragen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben in Anlage K 3, Bl. 39 ff. d.A. = Anlage 4, Bl. 95 ff. d.A. verwiesen. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der erfolgten übereinstimmenden Teilerledigungsklärungen sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom XX.XX.XXXX Bezug genommen (Bl. 140 ff. d.A.). Mit diesem Urteil hat das K. - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten der Klägerin und die Widerklage des Beklagten insgesamt abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine unberechtigte Inanspruchnahme eines Presseorgans zum „allgemeinen Lebensrisiko“ gehörte und ein Erstattungsanspruch nur bei einer rechtlichen Sonderverbindung in Betracht komme, an der es hier fehle. Die Widerklage sei unbegründet, weil ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliege, dies abweichend von der Auffassung des LG Mannheim v. 10.02.2021 - 14 O 23/21 und 14 O 24/21, n.v. (Anlagen 5 f., Bl. 104 ff. d.A.). Zwar sei der Beitrag des Beklagten zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis – der Anlieferung der Impfdosen - untergeordnet. Es sei aber nicht maßgeblich, dass der Beklagte weder an der Erfindung des Impfstoffs noch in leitender Funktion an der logistischen Planung der Impfkampagne, insbesondere der Organisation der Lieferkette, beteiligt war. Seine Rolle und Arbeitsaufgabe als Führer jenes LKW, der die ersten Impfstoffdosen gegen das D. nach E. brachte, stehe in direktem Zusammenhang mit diesem zeitgeschichtlichen Ereignis und es sei nicht erforderlich, dass seine Funktion und Aufgabe die spezifischen Herausforderungen, die der Transport der Impfstoffdosen an die beteiligten Logistikunternehmen stelle, betreffe. Eine Bedürfnisprüfung, d.h. eine Prüfung, ob eine bildlich erkennbare Darstellung des Beklagten auch erforderlich sei, finde bei der Abwägungsentscheidung gerade nicht statt. Der Veröffentlichung stehe auch kein berechtigtes Interesse des Beklagten i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG entgegen, Die rein abstrakte Gefährdung, dass etwa die „Mafia“ den Beklagten unter Druck setzen könne, um über ihn an die begehrten Impfstoffe zu gelangen, sei fernliegend. Dass der Beklagte von etwaigen radikalen Corona-Leugnern angegangen werden könne, sei nicht konkretisiert. Der Beklagte sei nur für einen kurzen Moment zu sehen und kaum erkennbar; Aggressionen von sog. Impfgegnern dürften sich in erster Linie zudem gegen den Impfstoff richten. Mangels Rechtsverletzung bestünden dann auch die weiteren Ansprüche nicht. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Klageanträge zu Ziffer I.1, 5 und 6 trage nach § 91a ZPO der Beklagte anteilig die Kosten, weil diese ursprünglich zulässig und mangels Vorliegen einer Rechtsverletzung begründet gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des M. wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit Ihren Berufungen, wobei die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch weiterverfolgt und der Beklagte - wie zuletzt klargestellt worden ist - seine Widerklage. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht verkannt habe, dass eine unberechtigte Inanspruchnahme eines Presseorganes auch selbst außerhalb einer (quasi-) vertraglichen Sonderbeziehung zu materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen führen könne, weil ein Eingriff in das Rahmenrecht am eingerichteten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB in Fortentwicklung der Ausführungen des BGH v. 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 f. vorliege und in der Abwägung der widerstreitenden Interessen hier die pauschale Abmahnung mit einer Vielzahl „dubioser“ Anträge letztlich von vorneherein ungeeignet gewesen sei, zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage beizutragen. Richtigerweise könne die Abmahnung aber auch eine „Sonderbeziehung“ begründen, so dass sich der Erstattungsanspruch schon aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB ableiten lasse. Der Verweis auf das „allgemeine Lebensrisiko“ durch das M. sei jedenfalls nicht tunlich. Auch die vom T. in seinem Hinweisbeschluss vom XX.XX.XXXX zitierte Rechtsprechung (u.a. des BGH v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458) sei unter Billigkeitsgesichtspunkten und mit Blick auf die zahlreichen gesetzlichen Spezialregelungen (wie etwa in § 97a Abs. 4 UrhG und § 13 Abs. 5 UWG) heute insgesamt neu zu würdigen, zumal wegen der Anwaltsbeauftragung der Gegenseite im konkreten Fall auch noch Argumente der „Waffengleichheit“ zu berücksichtigen seien (OLG München v. 08.01.2008 – 29 W 2738, GRUR-RR 2008, 461). Unberechtigte Abmahnungen wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild als „absolut geschützte Rechte“ seien richtigerweise nicht anders zu behandeln wie unberechtigte sog. Schutzrechtsverwarnungen, die unstreitig Erstattungsansprüche begründen, wenn – wie hier – schuldhaft die Rechtslage verkannt werde; nichts anderes folge aus der vom Senat im o.a. Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt v. 28.11.2019 – 6 W 82/19, BeckRS 2019, 34512. Zumindest greife – wegen des Vergleichs zu wettbewerbsrechtlichen Fallgestaltungen, in denen man vor der Schaffung der gesetzlichen Sonderregelungen im UWG über das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag stets sachgerechte Erstattungsregelungen konstruiert habe – hier die gesetzliche Regelung in §§ 683, 670 BGB bzw. § 678 BGB für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung nach schuldhaft fehlerhafter Abmahnung ein, dies in Anlehnung etwa an Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen , UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 89. So könnten einem Gegner auch in Pressesachen die höheren Kosten einer negativen Feststellungsklage erspart werden. Insofern könne auch nicht etwa damit argumentiert werden, dass es einer sog. Gegenabmahnung nicht bedürfe, um dem unberechtigt Abmahnenden bei einer negativen Feststellungsklage gegen ihn das Berufen auf § 93 ZPO zu verbauen. Denn dies werde oft generell oder jedenfalls im Einzelfall (etwa bei Klarstellungsbedarf) auch anders gesehen (etwa OLG Oldenburg v. 19.02.2004- 1 W 5/04, WRP 2004, 652; KG v. 06. 11.1979 – 5 W 2915/79, WRP 1980, 206; LG Köln v. 03.11.1988 – 31 O 402/88, GRUR 1989, 543); die viel zu weit gefasste Abmahnung hier müsste man dem gleichstellen. Daher sei eine Gegenabmahnung unerlässlich gewesen und man dürfe der Klägerin die Kostenerstattung nicht versagen. Schließlich komme auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbetrieb der Klägerin in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsschrift und Berufungsbegründung (Bl. 4 ff. des T.) sowie den Schriftsatz vom XX.XX.XXXX (Bl. 136 ff. d. T.) verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des M. vom XX.XX.XXXX – AZ:XXXXXX - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 für die Einschaltung der Rechtsanwälte Rosenberger & Koch, Kanzlei Berlin GbR, zu zahlen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des M. vom XX.XX.XXXX, AZ:XXXXXX – die Klägerin widerklagend zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in Zusammenhang mit der unter Titel „O.“ erfolgten Bildberichterstattung Bildnisse in Form bewegter Videobilder des Widerklägers zu veröffentlichen, wie ab dem XX.XX.XXXXXX auf der Internetseite der Widerbeklagten unter der URL XXXXXX wie folgt geschehen: 2. Auskunft zu erteilen, welche Reichweite sie mit der vorbezeichneten, unter Ziffer zu 1. dargestellten Veröffentlichung der Bildnisse des Beklagten erzielte; 3. eine immaterielle Geldentschädigung, welche der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX zu zahlen; 4. den Beklagten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.842,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem XX.XX.XXXX freizustellen. Der Beklagte rügt, dass das M. bei seiner Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG verkannt habe, dass das zeitgeschichtliche Ereignis allenfalls die Auslieferung des J. sei und nicht die Auslieferung des J. gerade durch den Beklagten. Als reiner Transporteur sei er für die Öffentlichkeit und das Informationensinteresse nicht von Bedeutung gewesen, da seine Tätigkeit auch von jedem anderen LKW-Fahrer hätte erbracht werden können und er deswegen in vielen anderen Presseberichten unstreitig nicht gezeigt worden sei. Hier sei strikt und scharf zu trennen, weswegen die vom Senat im oben genannten Hinweisbeschluss zitierten Vergleiche nicht überzeugten. Auch bei der vom Senat betonten Szenerie des absurd großen Lieferfahrzeugs sei der Beklagte als Person unerheblich. Mit Blick auf den notwendigen schonenden Ausgleich zwischen den Interessen der Medien und derjenigen des Beklagten wäre zumindest eine Unkenntlichmachung geboten und im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung überwögen daher die schutzwürdigen Interessen des Beklagten. Dies zeige ein Vergleich mit der sog. „Begleiterrechtsprechung“, weil der Beklagte eben nicht bewusst in die Öffentlichkeit getreten sei, sondern damals nur seiner Berufsausübung nachging. Sei aber der nicht prominente Begleiter eines Prominenten nur bei einer bewussten Hinwendung zur Öffentlichkeit geschützt, könne bei einem zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis – wie hier - nichts anderes gelten. Zudem habe das M. im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG die berechtigten Interessen des Beklagten falsch gewichtet und bei der Bewertung als nur rein abstrakte Gefährdungen die Situation Ende XXXX bzw. Anfang XXXX, als der J. ein seltenes und äußerst wertvolles Gut war, geheim gelagert und polizeilich bewacht wurde, ebenso verkannt wie die u.a. durch Morddrohungen gegenüber dem T. virulent bleibende Bedrohung durch sog. „J.“ Insofern sei es lebensfremd, anzunehmen, dass sich der Kläger bei einem etwaigen Angriff damals keinen Gefahren ausgesetzt gesehen hätte. Zudem sei es durch die – sei es auch nur aufgrund der kurzen Einblendung möglichen - Identifikation des Beklagten möglich gewesen, diesen zu „erpressen.“ Auch hier sei in der Abwägung wiederum zu berücksichtigen, dass eine Berichterstattung über das Ereignis auch ohne eine Identifizierbarmachung des Beklagten möglich gewesen sei, ohne dass der Berichterstattung ein geringerer Informationswert zugekommen wäre. Folgerichtig bestünden dann hier sowohl ein Unterlassungsanspruch als auch die weiteren vom Landgericht fehlerhaft abgewiesenen anderen Ansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages in der Berufungsinstanz wird auf die C 2. (Bl. 77 ff. des T.) und den Schriftsatz vom XX.XX.XXXX (Bl. 151 ff. d. T.) Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssachen zudem auch weder grundsätzliche Bedeutung haben noch sonst eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, liegen die Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO vor, wie mit Beschluss des Senats vom XX.XX.XXXX bereits ausgeführt, auf den hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen zunächst vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. 102 ff. d. Senatshefts). 1. Das weitere Vorbringen der Parteien bietet nur noch Anlass zu nachstehenden Ergänzungen durch den Senat: a) Soweit die Klägerin eine S. u.a. mit Blick auf das Alter der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 sieht, trägt das nicht, zumal gerade die Nichtbegründung einer quasivertraglichen „Sonderbeziehung“ allein durch eine unberechtigte Abmahnung – wie vom T. im Hinweis auch ausgeführt – vom S. nochmals bestätigt worden ist (BGH v. 17.12.2020 – I ZR 228/19, MMR 2021, 404 Rn. 42 - Saints Row). Mit den weiteren Ausführungen der Klägerin zur Kostenfrage und den verschiedenen Anspruchsgrundlagen hat der Senat sich dem Grunde nach im Hinweis bereits umfassend auseinandergesetzt; das Vorbringen trägt keine andere und der Klägerin günstigere Sichtweise. Soweit speziell noch mit der Streitfrage um die Rolle einer Gegenabmahnung bei der Anwendung des § 93 ZPO bei sog. negativen Feststellungsklagen argumentiert wird, kommt es darauf zum einen aus vom Senat a.a.O. ausgeführten Gründen nicht entscheidend an. Zudem ist durch den Bundesgerichtshof hinreichend geklärt, dass - entgegen der klägerseits zitierten älteren Instanzrechtsprechung - eine Gegenabmahnung gerade im Grundsatz nicht geboten ist, um dem zu Unrecht Abmahnenden das Berufen auf § 93 ZPO zu verbieten (BGH v. 06.10.2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 11; siehe ferner etwa auch OLG Stuttgart v. 17.8.2011 - 4 W 40/11, MMR 2011, 833 und schon OLG Köln v. 06.01.1986 – 6 W 97/85, juris). Soweit das im Einzelfall anders ist und eine Gegenabmahnung ausnahmsweise dann veranlasst sein kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren einfacher Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (BGH v. 29.04. 2004 - I ZR 233/01, GRUR 2004, 790, 792; Bacher , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap 41 Rn. 73 f. m.w.N.; siehe auch schon OLG Köln v. 11.10.1982 – 6 W 96/82 , juris), liegen diese Voraussetzungen hier offensichtlich nicht vor: Die Klage ist kurz nach der Abmahnung vom 01.02.2021 (Anlage K 2, Bl. 31 ff. d.A.) mit ihrer Fristsetzung bis zum XX.XX.XXXX schon proaktiv am XX.XX.XXXX erhoben worden und es ging ersichtlich bei weitgehend unstreitigem Sachverhalt allein um eine rechtliche Bewertung des Geschehens, ohne dass hier besondere neue Gesichtspunkte mitzuteilen waren, die den Beklagten zu einer besseren Einsicht hätten bringen können. Dass die Abmahnung „überzogen“ gewesen sein mag, trägt allein keine andere Sichtweise und führt nicht gleich – wie die Klägerseite meint – zu einer „missbräuchlichen“ Abmahnung mit einer Unerlässlichkeit der Gegenabmahnung. Die in diesem Zusammenhang gerügten Unsicherheiten für die Presse sieht der Senat zudem auch schon deswegen nicht, weil man als unberechtigt empfundene Abmahnungen auch ohne relevante Nachteile „aussitzen“ könnte. b) Der Beklagte bestätigt nur die Auslegung des T. zur Antragsfassung und wiederholt im Kern dann die bereits vom Senat gewürdigten Argumente in anderer Form. Soweit er meint, dass sich die vom Senat herangezogenen Vergleichssachverhalte „an entscheidenden Punkten“ unterscheiden würden, vermag der Senat das weiterhin nicht zu sehen; im Rahmen der gebotenen Abwägung ist auch mit Blick auf das weitere Vorbringen keine dem Beklagten günstigere Sichtweise geboten und zwar weder mit Blick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG noch auf § 23 Abs. 2 KUG. 2. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; Anlass für eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sah der Senat mit Blick auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite zu der - sei es auch geringfügigen – Kostenfrage nicht. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Einer gesonderten Anordnung auch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses bedarf es mit Blick auf den Rechtsgedanken aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen vereinzelter Auffassung nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. zudem BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 43, § 708 Rn. 24.3 m.w.N.) Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.501,19 EUR für Berufung der Klägerin und 26.000 EUR für Berufung des Beklagten