Beschluss
15 U 170/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0210.15U170.21.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Rechtsstreit
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten stehen der Klägerin nicht zu.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten stehen der Klägerin nicht zu. 1. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagte für die angegriffene Äußerung verantwortlich war, nachdem sie auf die Beanstandung der Klägerin nicht hinreichend zügig reagiert hatte. Denn zwar hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt, dass die Beklagte nicht als unmittelbare Störerin haftet, weil es sich bei der angegriffenen Äußerung nicht um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 16 ff.). Es kommt aber eine Haftung als mittelbare Störerin in Betracht. a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 30). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24; Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 30). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25; Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 30). b) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin in Betracht, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten nicht hinreichend zügig erfüllt haben könnte. Sie hat nämlich auf das ihr am 14. Januar 2020 zugegangene Beanstandungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Januar 2020 erst eine Woche später, nämlich mit E-Mail vom 21. Januar 2020 reagiert. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihr daraufhin mit einem am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 27. Januar 2020 einen Screenshot der fraglichen Bewertung übersandt hatten, hat sie erneut eine Woche zugewartet, bis sie der Klägerin mit E-Mail vom 3. Februar 2020 Gelegenheit gegeben hat, der Weiterleitung ihrer Beanstandung an den Autor der Bewertung zu widersprechen. Die Weiterleitung ist dann erst nach Ablauf dieser Frist am 11. Februar 2020 erfolgt. 2. Ob die Beklagte durch eine verzögerte Durchführung des ihr obliegenden Prüfverfahrens zur mittelbaren Störerin geworden ist, kann aber letztlich dahinstehen, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls am Fehlen der Wiederholungsgefahr scheitert. Denn zwar besteht, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Die - im Streitfall nicht erfolgte - Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund und im Regelfall meist die alleinige Möglichkeit für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Sie ist aber nicht die einzige (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 17). Im Streitfall ist die Vermutung deshalb widerlegt, weil die Beklagte die ihr obliegenden Prüfpflichten - wenn auch möglicherweise verzögert - erfüllt hat. Sie hat mit E-Mail vom 11. Februar 2020 eine Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen angefordert, hat diesem eine Äußerungsfrist von sieben Tagen gesetzt und hat die Äußerung nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist gelöscht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 43; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 27). Dass sie die fragliche Bewertung in Zukunft erneut veröffentlichen wird, liegt unter diesen Umständen so fern, dass die für die Wiederholungsgefahr streitende Vermutung als widerlegt angesehen werden muss. 3. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Denn zum Zeitpunkt der Versendung des Beanstandungsschreibens vom 10. Januar 2020 war die Beklagte für die angegriffene Äußerung jedenfalls noch nicht verantwortlich. Dass der Klägerin durch das weitere Anwaltsschreiben vom 27. Januar 2020 zusätzliche Kosten entstanden sind, die auf Grund des ersten Schreibens noch nicht entstanden waren, hat die Klägerin nicht dargelegt. 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Berufungsrücknahme wird hingewiesen (Nr. 1222 KV GKG).