Urteil
15 U 227/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0203.15U227.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 312/21), dessen Zustellung die Geschäftsstelle am 4. November 2021 veranlasst hat, aufgehoben.
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16. September 2021 (28 O 312/21) aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungskläger.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 312/21), dessen Zustellung die Geschäftsstelle am 4. November 2021 veranlasst hat, aufgehoben. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16. September 2021 (28 O 312/21) aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungskläger. Gründe: Die Berufung, mit der die Verfügungsbeklagte ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass weiterverfolgt, hat Erfolg. 1. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das erstinstanzliche Verfahren in Ermangelung einer Urteilsverkündung nicht abgeschlossen ist. Nachdem die Verfügungsbeklagte gegen die mit Beschluss vom 16. September 2021 erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte, war über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu entscheiden (§§ 936, 925 Abs. 1 ZPO). Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent; vorher liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342 Rn. 9 mwN). Die Verkündung erfolgt grundsätzlich öffentlich durch Vorlesung der Urteilsformel oder durch Bezugnahme auf die Urteilsformel (§ 310 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren ein erstinstanzliches Urteil nicht existent geworden. Denn zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. September 2021 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. November 2021 bestimmt. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass an diesem oder einem anderen Tag ein Urteil verkündet worden ist. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß den § 165 Satz 1, § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012,1287 Rn. 15). Ein Protokoll des Verkündungstermins liegt indes nicht vor, was der Vorsitzende der 28. Zivilkammer auf Nachfrage des Senats bestätigt hat. Der Verkündungsvermerk der Geschäftsstelle kann die erforderliche Feststellung der Verkündung in einem Protokoll nicht ersetzen (BGH, aaO Rn. 16). Das Landgericht hat auch nicht die schriftliche Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung an Verkündungs Statt verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 17). Durch die äußerlich gesetzmäßige Zustellung des Urteilsentwurfs an die Verfügungsbeklagte ist allerdings der Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinurteil") erzeugt worden, weshalb das Scheinurteil mit der Berufung angefochten werden kann. Auf die Berufung muss die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils durch die Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klargestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012,1287 Rn. 18). Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens sieht der Senat ab. Er zieht stattdessen das erstinstanzliche Verfahren im Einverständnis beider Parteien und mit Blick auf die Eilbedürftigkeit an sich und entscheidet in der Sache selbst. 2. Dies führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Denn der Antrag ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Verfügungsklägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu (§ § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog). a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die - wie vorliegend - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (zuletzt etwa BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 7 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10 mwN). b) Bei der im Streitfall zu beurteilenden Abbildung handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. aa) Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 9 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 12 f.). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 10 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 14). bb) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 11 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 15). cc) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 12 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 16). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung, zu der auch eine Bildunterschrift gehört (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, AfP 2009, 485 Rn. 18). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 13 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 17 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über Letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 14 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 19). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 15 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 18). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 16 und vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 20). dd) Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die Abwägung im Streitfall nach Ansicht des Senats zu Gunsten der Pressefreiheit aus. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist zu bejahen, mag dieses auch nicht sehr erheblich sein. Die nicht angegriffene Textberichterstattung der Verfügungsbeklagten betrifft den tragischen Skiunfall des weltberühmten Rennfahrers C - des Vaters der Verfügungskläger - im Jahr 2013. Sie nimmt ein Interview seines angeblich besten Freundes zum Anlass, um über die Unfallfolgen und insbesondere über die - fortdauernde - Unterstützung und Fürsorge zu berichten, die die Mutter der Verfügungskläger ihrem Ehemann zuteilwerden lässt. Auch wenn der Unfall im Zeitpunkt der Berichterstattung schon einige Jahre zurücklag und im Bericht keine konkreten neuen Fakten mitgeteilt werden, ist das Öffentlichkeitsinteresse am Schicksal des Vaters der Verfügungskläger und seiner Familie weiterhin hoch und bezieht sich auch auf die weitere Entwicklung des Familienlebens. In diesen Bericht über ihre Eltern werden die Verfügungskläger durch die Unterschrift des angegriffenen Bildnisses („Tochter A, Sohn B und Mama D halten immer fest zusammen“) einbezogen. Die Unterschrift dient nicht lediglich dazu, einen beliebigen Anlass für die Abbildung der Verfügungskläger zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 27; vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, AfP 2009, 485 Rn. 20), sondern sie hat einen Bezug zu dem restlichen Artikel und den darin beschriebenen Lebensumständen der Eltern der Verfügungskläger und lässt in diesem Kontext einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung noch erkennen. Die Aussage, die Verfügungskläger und ihre Mutter hielten immer fest zusammen, ist zwar substanzarm, aber nicht völlig substanzlos. Sie hat einen tatsächlichen Kern, der darin besteht, dass die Verfügungskläger ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter haben. Der Leser wird annehmen, dass dieses gute familiäre Verhältnis den Leistungen, die die Mutter der Verfügungskläger für ihren Ehemann erbringt, förderlich ist. Ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann insoweit angesichts der Prominenz des Vaters der Verfügungskläger und der medialen Beachtung seines tragischen Skiunfalls mit Blick auf eine Leitbildfunktion prominenter Persönlichkeiten nicht verneint werden kann. Das gute Verhältnis der Verfügungskläger zu ihrer Mutter wird durch das angegriffene Foto, auf dem der Verfügungskläger zu 1 seine Arme um die Verfügungsklägerin zu 2 und seine Mutter legt und auf dem alle drei abgebildeten Personen freundlich lächelnd in die Kamera schauen, veranschaulicht. Das demnach vorliegende - wenn auch geringe - Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiegt immer noch schwerer als die ebenfalls eher geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger. Bei ihnen handelt es sich um im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die nicht nur, aber auch als Kinder von C seit vielen Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind und die sich im Übrigen auch in der im Artikel angeführten Filmdokumentation öffentlich zu den Lebensverhältnissen ihres Vaters äußern. Es kommt maßgeblich hinzu, dass das angegriffene Foto nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bei einer öffentlichen Veranstaltung mit Einwilligung der Verfügungskläger aufgenommen wurde und die Verfügungskläger deshalb unmittelbar nur in ihrer Sozialsphäre betrifft. Es wird kein Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens abgebildet (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, AfP 2019, 333 Rn. 21 f.). c) Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit stehen der Verbreitung der Aufnahme keine berechtigten Interessen der abgebildeten Verfügungskläger entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das völlig unverfängliche, bei einer öffentlichen Veranstaltung mit Einwilligung der Verfügungskläger gefertigte Foto weist - auch wenn es sich nicht um ein klassisches kontextneutrales Portraitfoto handelt - keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Etwas anderes machen die Verfügungskläger auch nicht geltend. Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000 €