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Beschluss

16 U 113/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0127.16U113.21.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.07.2021 – 42 O 77/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.07.2021 – 42 O 77/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.07.2021 zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 933.044,51 € gemäß § 280 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem Steuerberatervertrag. Ihr ist insoweit jedenfalls kein Schaden entstanden. 1. Die Nichterstattung gezahlter Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 731.799,61 € seitens des Finanzamts hat nicht zu einem entsprechenden Schaden der Klägerin geführt. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 – V R 37/10 –, BFHE 243, 20, und vom 27.09.2018 – V R 49/17 –, BFHE 262, 571, in den sogenannten Bauträgerfällen – zu denen der vorliegende gehört – dem Bauträger (hier: der Klägerin) die von ihm auf die Leistungen der ausführenden Bauunternehmer abgeführte Umsatzsteuer auf Antrag hin ohne weiteres vom Finanzamt zu erstatten ist, weil die Steuererhebung beim Bauträger zu Unrecht erfolgt ist; richtigerweise ist Steuerschuldner der ausführende Bauunternehmer. Das Bestehen des Erstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Finanzamt und die tatsächlich nicht erfolgte Erstattung begründen keinen von den Beklagten auszugleichenden Schaden. Die vorgenannten Umstände betreffen das steuerrechtliche Verhältnis der Klägerin zum Finanzamt. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist hingegen das zivilrechtliche Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten, ihren Steuerberatern, maßgeblich. Es kommt entscheidungserheblich darauf an, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Steuerberatervertrages zu einem von den Beklagten nach den Grundsätzen des Zivilrechts zu ersetzenden Schaden geführt hat. Die Parteien sind sich dahin einig, dass die Höhe eines Vermögensschadens zivilrechtlich in erster Linie nach der Differenzhypothese ermittelt wird; sie streiten darum, ob und ggf. inwiefern das hierbei gefundene Ergebnis durch normative bzw. wirtschaftliche Wertungen zu korrigieren ist. Hierauf kommt es jedoch bezüglich der Steuererstattung letztlich nicht an. Die insoweit durch das Schadensereignis (unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten) geschaffene Vermögenslage der Klägerin entspricht derjenigen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Infolge der – unterstellten – Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin vorliegend keine Umsatzsteuererstattung erhalten. Geht man davon aus, dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten die fragliche Steuererstattung erhalten hätte, würde sich ihre Vermögenslage gleichwohl nicht günstiger darstellen. Sie wäre dann nämlich gleichzeitig mit einem Nachforderungsanspruch der Bauunternehmer in Höhe der Steuererstattung belastet gewesen, der ihren Vermögenszuwachs wieder aufhebt. Nach § 27 Abs. 19 UStG haben die Finanzbehörden im Falle der Umsatzsteuererstatung an den Bauträger die Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzuziehen. Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer allerdings nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger (Bauträger) zusteht; die Korrektur der bis dahin fehlerhaft erfolgten Umsatzsteuererhebung soll ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers und ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne ("windfall-profits") des Bauträgers erfolgen (BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 – V R 16, 24/16 –, BFHE 257, 177, bei juris insb. Rn. 24, 39, 57). Der Bundesfinanzhof hat daher in der vorgenannten Entscheidung für den Fall eines Erstattungsantrages des Bauträgers einen Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB bezüglich des vereinbarten Werklohns in Höhe der Steuererstattung angenommen. Für den hier maßgeblichen Bereich des Zivilrechts hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht; der Nachforderungsanspruch entsteht mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen; diese Gefahr tritt mit der Stellung des Erstattungsantrages des Bauträgers gegenüber dem Finanzamt ein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17 –, NJW 2018, 2469, Rn. 38 bei juris). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Steuererstattung für das Jahr 2013 im vorliegenden Fall gleichwohl habe verbleiben sollen, weil im Zeitpunkt ihres Erstattungsantrages bereits Festsetzungsverjährung gegenüber den Bauunternehmen eingetreten gewesen sei, so dass das Finanzamt diese nicht mehr als Steuerschuldner habe heranziehen können. Der Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers entsteht in jedem Fall mit der Stellung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers, selbst wenn gegenüber dem Bauunternehmer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist; auch in einem solchen besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, vom Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung als Steuerschuldner in Anspruch genommen zu werden; hierdurch würde allenfalls die Anfechtbarkeit der Heranziehungsbescheide begründet, nicht jedoch deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 – VII ZR 242/20 –, DStR 2022, 57, Rn. 29 bei juris). 2. Auch die Nichtzahlung von Erstattungszinsen seitens des Finanzamts in Höhe von 201.244,90 € auf zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer für das Jahr 2013 hat nicht zu einem entsprechenden Schaden der Klägerin geführt. Dem steht nicht entgegen, dass von mehreren Finanzgerichten ein Anspruch des umsatzsteuererstattungsberechtigten Bauträgers auf Zahlung von Erstattungszinsen nach § 233 a Abs. 1, 2 AO bejaht wird (s. nur Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – 12 K 2324/17 –, DStRE 2019, 322). Anders als hinsichtlich des reinen Steuerbetrages (s.o.) korrespondiert der Anspruch des Bauträgers auf Erstattungszinsen nach der derzeitigen Handhabung der Finanzbehörden jedoch nicht mit einer entsprechenden Pflicht des nachträglich in Anspruch genommenen Bauunternehmers zur Zahlung von gleich hohen Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a Abs. 1 AO. Dies beruht indes nicht auf grundsätzlichen Erwägungen, sondern darauf, dass Bauträger und Bauunternehmer hinsichtlich des Zinsbeginns von den Finanzbehörden unterschiedlich behandelt werden. Während für den Zinslauf der Erstattungszinsen auf § 233 a Abs. 2 AO abgestellt wird (so z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg, a.a.O), soll sich der Zinslauf der Nachzahlungszinsen nach § 233 a Abs. 2 a AO richten (Bundesministerium der Finanzen, 26.07.2017, III C 3-S 7279/11/10002-09, FMNR3b0000017 – Rn. 16 bei juris). Dies hat zur Folge, dass der Lauf der Erstattungszinsen bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt, während der Lauf der Nachzahlungszinsen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger seinen Erstattungsantrag an das Finanzamt gestellt hat, beginnt. Im Ergebnis hat danach der Bauträger regelmäßig einen Zinsanspruch, während den Bauunternehmer keine Zinszahlungspflicht trifft. Dies steht im Widerspruch zur bereits oben angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers und ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne ("windfall-profits") des Bauträgers erfolgen soll (BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 – V R 16, 24/16 –, BFHE 257, 177, bei juris insb. Rn. 24, 39, 57). Wäre die Erhebung der Umsatzsteuer von Anfang an in zutreffender Weise erfolgt, hätte die Klägerin als Bauträgerin keine Zinsvorteile erlangt. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, aus welchem Grund ihr nach erfolgter Korrektur ein entsprechender Vermögensvorteil verbleiben sollte. Für den Bereich der der Klägerin entgangenen Erstattungszinsen ist daher die für die zivilrechtliche Schadensberechnung grundlegende Differenzhypothese dahin wertend zu korrigieren, dass auch insoweit ein erstattungsfähiger Schaden der Klägerin infolge der Nichtzahlung seitens des Finanzamtes zu verneinen ist. Das Ergebnis der bislang praktizierten Ungleichbehandlung von Bauträger und Bauunternehmer bezüglich der Zinsen ist auch im Hinblick auf die – zivilrechtlich maßgebliche – ergänzende Vertragsauslegung bedenklich. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin und die ausführenden Bauunternehmer, wenn sie mit einer maßgeblichen Zahlung des Fiskus an die Klägerin gerechnet hätten, entsprechend höhere Werklöhne für die Bauunternehmer vereinbart hätten; es ist nicht ersichtlich, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, der Klägerin eine Zahlung des Fiskus im Zusammenhang mit dem Bauvertrag als Gewinn zu belassen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wäre daher ein über die bloße Steuerschuld hinausgehender Nachforderungsanspruch der Bauunternehmer gegen die Klägerin anzunehmen, der bei dieser zu einer entsprechenden Schadensaufhebung führen würde. 3. Mangels Hauptsacheanspruchs der Klägerin bestehen die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht. II. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO) liegen ebenfalls vor. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Rechtsstreit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird vorsorglich hingewiesen.