Beschluss
12 U 101/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0120.12U101.21.00
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Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 216/20 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 216/20 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um wechselseitige Verpflichtungen und vermeintliche Versäumnisse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Zusammenhang mit einem im Juli 2016 abgeschlossenen W.-Bank Privatkreditvertrag (vgl. Anl. B 1, Bl. 123 ff. GA) über einen Nettodarlehensbetrag von 40.000 EUR. Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin – unter deren Zurückweisung im Übrigen – verurteilt, an die Beklagte 16.333,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr vor Vertragsschluss durchzuführenden Kreditwürdigkeitsprüfung weder hinreichend substantiiert dargelegt noch gar bewiesen. Von daher seien die mehrere Monate nach erfolgter Zahlungseinstellung des Klägers von der Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2019 unter Kündigungsandrohung angemahnten Raten der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gegen die Wirksamkeit der jedenfalls mit Erhebung der Widerklage konkludent erklärten Kündigung der Beklagten bestünden keine Bedenken. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er erstmals auch den Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 444 GA), weil er der Meinung ist, sein Recht zum Widerruf bestünde noch fort, da die ihm erteilte Widerrufsinformation wegen der in ihr enthaltenen sog. Kaskadenverweisung nicht ordnungsgemäß sei. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung um ein Scheinurteil handele, da keine ordnungsgemäße Verkündung vorliege. Auch materiell-rechtlich sei die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, da die Kreditwürdigkeitsprüfung der Beklagten, für deren ordnungsgemäße Vornahme sie die Darlegungs- und Beweislast treffe, fehlerhaft gewesen sei. Von daher hätte seinen Klageanträgen stattgegeben werden müssen, während die Widerklage der Beklagten unbegründet sei, da keine wirksame Kündigung vorliege. Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Bonn (vom 17.06.2021 ???, schriftliches Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27.05.2021), Aktenzeichen 19 O 216/20, dahingehend aufzuheben und abzuändern, 1. dass die Beklagte verurteilt wird, den mit dem Kläger abgeschlossenen Privatkreditvertrag zur Kontonummer N01 vom 01.07.2016 gemäß § 505 d BGB neu abzurechnen, 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit ihm durch den Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages Nachteile entstanden sind, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei Gewährung des vorgenannten Kreditvertrages gegen die Pflicht nach § 505 d BGB zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hat und 4. die Widerklage der Beklagten abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält die erfolgte Widerrufserklärung des Klägers für wirkungslos, da ihre Widerrufsinformation Musterschutz genieße. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Widerruf des Klägers für wirksam erachten sollte, erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit dem ihr dann zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Valuta i. H. v. 40.000 EUR sowie auf Zahlung der Vertragszinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von 3.797,57 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen und Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 06.12.2020 (Bl. 469 ff. GA), an denen er festhält. Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 13.01.2022 (Bl. 486 ff. GA) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es besteht daher lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Den erstinstanzlich elektronisch geführten Prozessakten ist zu entnehmen, dass das Urteil des Landgerichts Bonn am 17.06.2021 ordnungsgemäß verkündet und dem Klägervertreter am 18.06.2021 – mithin zeitlich nach erfolgter Verkündung – ordnungsgemäß zugestellt wurde. a) Die Verkündung eines Urteils erfolgt gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 173 Abs. 1 GVG grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin. Dabei ist die Verkündung der Entscheidung nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO im Protokoll festzustellen, da es sich insoweit um eine nach § 165 ZPO wesentliche Förmlichkeit handelt, die nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012, XII ZB 165/11, juris Rn. 12). Ein solches Verkündungsprotokoll liegt hier mit Datum vom 17.06.2021 vor (Bl. 391 GA). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Verkündungsvermerk zudem gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem gesonderten Dokument festgehalten (Bl. 403 GA) und dieses sodann am 18.06.2021 gemäß § 315 Abs. 3 Satz 3 ZPO untrennbar mit dem angefochtenen Urteil verbunden (Bl. 402.A GA). b) Ausweislich Bl. 404 und 406 GA wurde eine beglaubigte Abschrift des Urteils am 18.06.2021 per eEB an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt, der den Empfang mit Empfangsbekenntnis vom selben Tag bestätigt hat (Bl. 408 GA). Eine Zustellung vor Urteilsverkündung liegt mithin nicht vor. 2. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 13.01.2022 (dort Seite 3, Bl. 488 GA) unter Beweisantritt vorträgt, dass ihm bei einem für die Lebensführung verbleibenden Betrag von nur 825,32 EUR monatlich – wie ihn der Senat in seinem Hinweisbeschluss berechnet hat – mangels ausreichender Kreditfähigkeit kein Kredit ausgereicht worden wäre, weil dies den internen Bewertungsrichtlinien der Beklagten widersprochen hätte, ist er hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Entsprechender Vortrag hätte bereits erstinstanzlich erfolgen können und müssen, nachdem der Senat im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 17.02.2021 (dort Seite 5, Bl. 285 GA) darauf hingewiesen hatte, dass bei einem zur freien Lebensführung verbleibenden Betrag von (sogar nur) 744,30 EUR monatlich von erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Ob ein solcher Betrag tatsächlich erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Klägers zu begründen vermochte, ist zwischen den Parteien auch streitig. Denn die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2021 (dort Seite 2, Bl. 450 GA) ausdrücklich auf die vorgenannte Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats verwiesen und damit zu verstehen gegeben, dass sie sich diese inhaltlich zu Eigen macht. Damit hat sie gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht bei einem zur freien Lebensführung verbleibenden Betrag von rund 750 EUR monatlich keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Klägers anzunehmen sind. 3. Hinsichtlich der angeblich bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Kredits vorhandenen Kenntnis der Beklagten in Bezug auf den weiteren Kredit des Klägers bei der Sparkasse F., liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger, ohne dass er dieser in ausreichendem Maße nachgekommen wäre. Da der Kläger in seiner Selbstauskunft der Beklagten gegenüber zumindest in grob fahrlässiger Weise keinerlei Angaben zu dem bestehenden Sparkassenkredit gemacht hat, greift zu seinen Lasten § 505d Abs. 3 BGB ein. Hieraus folgt, dass eine evtl. anderweitig erlangte positive Kenntnis der Beklagten vor Vertragsabschluss – die von der Beklagten bestritten wird (Bl. 111 GA) – vom Kläger substantiiert darzulegen und zu beweisen ist. Dem wird sein Vortrag indes nicht gerecht, worauf bereits das Landgericht sowohl in seinem PKH-Beschluss vom 02.12.2020 (dort Seite 4 f., Bl. 232 f. GA), als auch in seiner angefochtenen Entscheidung (dort Seite 7, Bl. 398 GA) hingewiesen hat. Einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen bedurfte und bedarf es daher nicht. 4. Schließlich verbleibt der Senat auch in Ansehung der klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 13.01.2022 (dort Seite 3 f., Bl. 488 f. GA) bei seiner Auffassung, dass der Beklagten im konkreten Fall keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, falls sie es nach erfolgter Überprüfung von Rentenbescheid, Mietverträgen und Girokontoumsätzen tatsächlich unterlassen haben sollte, die Angaben des Klägers in dessen Selbstauskunft zusätzlich auch noch anhand einer Schufa-Auskunft zu verifizieren. a) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass „gerade wenn wie hier … weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken im Raum stehen“ eine Schufa-Auskunft einzuholen sei, verkennt er, dass die von ihm zugrunde gelegte Annahme aus Sicht der Beklagten bei Vergabe des Kredits gerade nicht im Raum stand, weil der Kläger entsprechende Angaben in seiner Selbstauskunft nicht erteilt hatte. b) Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 18.12.2014 (C-449/13) lässt sich für Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine generelle Pflicht zur Einholung einer Schufa-Auskunft nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich aus der vorgenannten Entscheidung lediglich, dass einfache, nicht untermauerte Angaben des Verbrauchers dann nicht für sich genommen als ausreichend erachtet werden können, wenn ihnen keine Belege beigefügt sind (EuGH, a. a. O., juris Rn. 37 a. E.). Vorliegend hatte der Kläger der Beklagten jedoch Belege in Form von Girokontoumsätzen, Mietverträgen und seinem Rentenbescheid vorgelegt. Eine Verpflichtung des Kreditgebers, darüber hinaus die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu prüfen, besteht jedoch nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 nicht (EuGH, a. a. O., juris Rn. 38). Vielmehr wird dem Kreditgeber darin gerade ein Ermessensspielraum eingeräumt, wenn es darum geht, ob die Angaben, über die er verfügt, ausreichend sind, um die Kreditwürdigkeit des Kreditbewerbers zu bescheinigen (EuGH, a. a. O., juris Rn. 36). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.