Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23.02.2021 – 12 O 413/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, die in unterschiedlicher Weise für die Klägerin planerisch bzw. überwachend bei der Errichtung einer Teststrecke für Automobile in Aldenhoven bei B tätig geworden sind, auf Schadensersatz mit der Behauptung verschiedener Mängel in Anspruch. Die Streithelferin der Klägerin ist das ausführende Unternehmen, mit dem die Klägerin wegen gerügter Mängel an der Teststrecke einen Vergleich abgeschlossen hat. Nach diesem Vergleich beteiligte sich die Klägerin mit 995.000,00 €, die zugleich die Klageforderung bilden, an den Kosten der Mängelbeseitigung. Den Streithelfer der Beklagten hatte die Beklagte zu 1) mit Aufgaben der Bauüberwachung unterbeauftragt. Die Klägerin betreibt in A das C (nachfolgend C). Hierbei handelt es sich um ein aus einzelnen Streckenelementen bestehendes Testgelände, auf dem Situationen aus dem Fahrzeugverkehr nachgebildet werden können. Für das diesbezügliche Bauprojekt beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit der Planung. Gegenstand der Beauftragung waren die Leistungsphasen 2 – 9 der HOAI 2009 für die Bereiche „Ingenieurbauwerke“, „Verkehrsanlagen“, „Anlagen“ „Technische Ausrüstung“ (Anlage K1). Nach § 3 des Vertrages hatte die Beklagte zu 1) die Leistungen zu erbringen, „die notwendig sind, damit das Projekt und Bauvorhaben vertragsgerecht, insbesondere mängelfrei … ausgeführt und fertiggestellt wird“. Ausweislich § 4.3 des Vertrages sollte die Beklagte zu 1) stufenweise beauftragt werden. Zunächst wurde ihr Stufe 1a (Vorplanung) übertragen. Auch die weiteren Stufen wurden beauftragt. Hierzu zählten Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vergabe sowie die Bauüberwachung. Die Arbeiten erfolgten ab März 2013 und waren Mitte Oktober 2013 beendet. Sie wurden zu diesem Zeitpunkt auch förmlich abgenommen. Im zweiten Bauabschnitt wurde unter anderem ein Oval mit Steilkurven (Ovalbahn), eine in das Oval integrierte Schlechtwetterstrecke, ein Handlingkurs, eine Bremsstrecke sowie ein Hügel mit Steigungen bis zu 30% errichtet. Die Ovalbahn bestand aus zwei Geraden (Ost- und Westgerade, zu je 400m Länge), vier Übergangsbögen und zwei Steilkurven. Hinsichtlich der Anforderungen an die Sonderausführung der an der Ovalbahn verbauten Schutzplanken heißt es auf S. 35 der Baubeschreibung der Beklagten zu 1): Für Temperatur- und Längenausgleich sind Dilatationsstöße in der Sonderausführung erforderlich (passend zum Schutzplankenholm), die die Konstruktionsspannungen aufnehmen und damit einer eventuellen Rissbildung im Fahrbahnbelag entgegenwirken Diese Dilatationsstöße sind in beiden übereinanderliegenden Schutzplanken anzuordnen. Generalunternehmerin der streitgegenständlichen Bauleistungen des zweiten Bauabschnitts war die Arbeitsgemeinschaft C A, die Streithelferin der Klägerin. Die Schutzplankenkonstruktion wurde von der D GmbH (im Folgenden: D), einer Subunternehmerin der Streithelferin, hergestellt. Mit E-Mail vom 24.07.2013 wies die Beklagte zu 1) den Projektleiter der E C darauf hin, dass das von der D angestrebte System (Anlage B 1-3, Anlagenhefter II) Abweichungen zu den Vorgaben in der von ihr erstellten Baubeschreibung (Anlage B1-1, S. 34 ff.) aufweise. Sie stellte daraufhin verschiedene Fragen zur von der D vorgeschlagenen Lösung der Schutzplankensonderkonstruktion (E-Mail-Wechsel Anlage B1-4). Unter anderem fragte die Beklagte zu 1): „Aufgefallen ist, dass keine Dilatationsstöße erwähnt werden. Sind diese nicht notwendig?“ Die Streithelferin antwortete mit E-Mail vom 25.07.2013, die auf einer Information der D beruhte, auf die von der Beklagten zu 1) gestellten Fragen. Hinsichtlich der oben zitierten Frage bezüglich des Fehlens von Dilatationsstößen hatte die D ausgeführt: „ Aus unserer Erfahrung sind in diesem Fall keine Dilatationen erforderlich. Die auftretenden Längenänderungen durch Temperaturunterschiede werden großteils vom System selbst (Langlöcher in den Leitschienenstößen) aufgenommen.“ Die Beklagte zu 2) wurde von der Klägerin zur Erstellung eines Bodengutachtens sowie mit der fachgutachterlichen Begleitung der Erdbauarbeiten beauftragt. Das Bodengutachten erstattete die Beklagte mit Datum vom 19.09.2012 (Anlage K2). Mit Datum vom 06.05.2013 erstellte die Beklagte zu 2) einen Nachweis der Standsicherheit (Anlage K3). Die fachgutachterliche Begleitung der Beklagten zu 2) der Erdbauarbeiten fand im Zeitraum vom 03.08.2013 bis 30.11.2013 statt und war konkret so ausgestaltet, dass die Beklagte zu 2) zu zwei Terminen pro Woche erschien. Einer dieser wöchentlichen Termine erfolgte dabei zur Baubesprechung. Ihre Leistungen berechnete die Beklagte zu 2) mit Schlussrechnung vom 05.12.2013 (Anlage K4), die von der Klägerin vollumfänglich ausgeglichen wurde. Im darauffolgenden Jahr zeigten sich Risse und Verformungen an der Ovalbahn, insbesondere an den beiden Steilkurven, aber auch Unebenheiten an den Geraden. Hinsichtlich der Steilkurven strengte die Streithelferin gegen die D ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (12 OH 8042/15) an. In diesem erstattete die von dem Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte Sachverständige F bislang zwei Gutachten vom 14.05.2018 und vom 27.07.2020 (Anlage K6, Anlagenhefter I und Anlage K 13, Anlagenhefter IV), die sich zur Frage der Rissbildung in den Steilkurven und dem darüber gelegenen Wartungsweg/J-straße verhalten. Hinzugezogen waren hinsichtlich des Baugrundes der Gutachter G (Gutachten vom 03.07.2020, Anlagenhefter III) sowie der Sachverständige H für Fragen des Stahlbaus in Bezug auf die Schutzplankenkonstruktion (Gutachten vom 01.04.2020, Anlagenhefter III). In jenem Verfahren sind die hiesigen Verfahrensbeteiligten zwischenzeitlich sämtlich durch Streitverkündungen bzw. entsprechende Beitritte beteiligt. Die Klägerin hatte überdies den Privatsachverständigen I mit der Ermittlung von Mängeln und deren Ursachen an der errichteten Teststrecke beauftragt, der sein Gutachten unter dem 07.09.2017 (Anlage K5) erstattete. Sowohl das Gutachten F (in Bezug auf die Steilkurven) als auch das Gutachten I (Steilkurven und Geraden) bestätigten im Wesentlichen das Vorliegen von Mängeln an der Teststrecke. Die Klägerin trat in der Folge mit ihrer Streithelferin in Verhandlungen über die Sanierung ein. Unter dem 21.03.2018 (Bestandteil der Anlage K7) meldete die Streithelferin der Klägerin Bedenken an, weil sich im Zuge der Sanierungen Absenkungen und Verformungen des Untergrunds gezeigt hätten, sodass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sein könnte. Verformungen des Untergrundes könnten auch zu Unebenheiten und Rissen in den Asphaltbelägen führen. Diese fielen nicht in den Verantwortungsbereich der Streithelferin. Wörtlich führte die Streithelferin aus: „Diese Arbeiten können nur die Mängel dauerhaft beseitigen, die durch uns zu vertreten sind. (Schutzplanken, Frostschutz). Zukünftig auftretende Mängel, die durch Bewegungen des Untergrundes erzeugt werden, können durch unsere geplanten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht verhindert werden.“. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage teilte die Streithelferin der Klägerin mit, dass in der Nordkurve seit 2013 Setzungen eingetreten seien, die durch den Einbau der ursprünglich im Sanierungskonzept vorgesehenen 4 cm dicken Deckschicht nicht ausgeglichen werden könnten. Die Ursache für diese Setzungen erblickte die Streithelferin im Baugrund und im Verantwortungsbereich der Klägerin und forderte eine Erhöhung des vereinbarten Kostenbeitrags der Klägerin an der Sanierung auf insgesamt 1 Million €. Mit Schreiben vom 29.03.2018 (Anlage K7 und K8) unterrichtete die Klägerin beide Beklagten und forderte diese unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Mit der Streithelferin schloss die Klägerin im Nachgang unter dem 25.05.2018 eine Vergleichsvereinbarung (Anlage K10), in der die Beseitigung von Mängeln an der Bremsprüfstrecke und von Rissen im Asphalt neben den Bitumennähten durch die Streithelferin erfolgen sollte. Hinsichtlich der ebenfalls genannten Mängel „Risse im J-straße, Unebenheiten in den Kurven, Unebenheiten in den Geraden“ wurde unter Bezugnahme auf insoweit erstellte Angebote der Streithelferin deren Sanierung vereinbart. Von den Kosten der Sanierung der Ovalbahn übernahm die Klägerin einen Betrag von pauschal netto 995.000,00 €. Weiter ist in der Vereinbarung festgehalten, dass die Klägerin ihr entstandene Sachverständigenkosten und Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 145.000,00 € netto der Streithelferin in Rechnung stellen können sollte bzw. von deren Schlussrechnung in Abzug bringen sollte. Mit der Klage macht die Klägerin den Betrag von 995.000,00 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen beide Beklagten geltend. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 343 ff. GA). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, weil dieser keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagten zu 1) die Bauüberwachung oblegen hätte, könne dieser ein Überwachungsverschulden nicht angelastet werden, und zwar weder wegen der Überwachung des Materials der Frostschutzschicht noch die fehlende Einbringung von Dilatationsstößen. Der Umfang der dem Bauführer obliegenden Pflichten richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie schließe, wenn Sonderfachleute beauftragt seien, die Überwachung dieser Sondergewerke nicht ein. Eine Überprüfung der Planung des Sonderfachmannes könne sich bloß auf offensichtliche Fehler beziehen. Es bestünden angesichts des Gutachtens des I keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Verwendung von nicht frostschutzsicherem Bauschutt als Mangelursache in den Geraden anzusehen sei, die Feststellungen dieses Privatgutachtens seien zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unstreitig. Die Hauptursache der entstandenen Schäden in den Steilkurven liege in der fehlenden Berücksichtigung der Dilatationsstöße, wie aus den Gutachten der Frau F und des Herrn I hervorgehe. Sackungen des Untergrunds seien als Schadensursache nach dem Gutachten des G auszuschließen. Für beide Ursachen trage die Beklagte zu 1) keine Verantwortung, weil sie sich hinsichtlich des in der Frostschutzschicht verbauten Materials einen Prüfbericht habe vorlegen lassen, der die Eignung des Materials bestätigt habe. Hinsichtlich der Schutzplankenkonstruktion sei die ursprüngliche Planung der Beklagten zu 1), in der Dilatationsstöße vorgesehen waren, mangelfrei gewesen. Indem die Beklagte zu 1) nach der abweichenden Planung der D bei dieser nachgefragt habe, habe sie in ausreichender Weise „mitgedacht“. Anlass, die Ausführungen der D als Fachplaner in Zweifel zu ziehen, habe es nicht gegeben. Auch der Beklagten zu 2) falle keine Pflichtverletzung zur Last. Das von dieser erstellte Bodengutachten und der Nachweis der Standsicherheit seien mangelfrei, ebenso wie die fachgutachterliche Begleitung. Insoweit habe die Beklagte zu 2) keine vollumfängliche Überwachungspflicht getroffen, weil die Klägerin ihr einen gegenüber dem ursprünglichen Angebot von 2 Stunden täglich nur einen geringeren Umfang von 2 Terminen pro Woche beauftragt habe, weshalb sie sich hinsichtlich der Geeignetheit des verwendeten Materials für die Frostschutzschicht ebenfalls auf den Prüfbericht habe verlassen dürfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der geltend gemacht wird: Das Landgericht habe die Rolle der Beklagten zu 1) als Generalplanerin bei der Bestimmung von deren Pflichtenkreis nicht hinreichend berücksichtigt, einen Sonderfachmann für die entsprechenden Bereiche habe es nicht gegeben. Bei der D handele es sich unstreitig lediglich um eine Nachunternehmerin der Streithelferin und nicht um einen Fachplaner. Die von diesem vorgeschlagene Konstruktion habe die Beklagte zu 1), was unstreitig ist (Anlage K14), auch freigegeben. Hinsichtlich des Materials für die Frostschutzschicht habe sich die Beklagte zu 1) nicht mit der Vorlage eines Prüfprotokolls begnügen dürfen, sondern habe eine zumindest stichprobenhafte Kontrolle vor Ort vornehmen müssen. Mit den weiteren vorgetragenen Mängeln (verfrühte Befahrung der hydraulisch verfestigten Tragschicht und Einbringung der Pfosten an einer konstruktiv geschwächten Position) habe sich das Landgericht überhaupt nicht befasst. Insoweit lägen Verletzungen der Koordinierungs- und Bauüberwachungspflicht der Beklagten zu 1) vor. Auch der Beklagten zu 2) habe auffallen können und müssen, dass das eingebaute Material nicht demjenigen aus dem Prüfbericht entspreche. Darüber hinaus hätte es dieser oblegen, den entsprechenden Prüfbericht mit dem eigenen Bodengutachten abzugleichen und zu überprüfen, ob der Einsatz des entsprechenden Materials nach den Feststellungen des Bodengutachtens sinnvoll bzw. geeignet gewesen sei. Ein entsprechender Hinweis sei unterblieben, was die Haftung der Beklagten zu 2) begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 26.04.2021 (Bl. 502 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 995.000,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) die Beklagten weiterhin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch ihre Prozessbevollmächtigten i.H.v. 11.802,50 € netto zu erstatten. Die Beklagten beantragen, ebenso wie deren Streithelfer, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte zu 2) macht hinsichtlich ihrer Überwachungspflicht insbesondere geltend, dass die Streithelferin der Klägerin eine Eigenüberwachung mittels eines der renommiertesten Büros in ganz Deutschland übernommen habe, was letztendlich auch Motivation der Klägerin gewesen sei, die Beklagte zu 2) nicht in vollem Umfang hiermit zu beauftragen. Die fachgutachterliche Betreuung entspreche auch nicht der Bauüberwachung nach der HOAI. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Beteiligung der Klägerin an den Sanierungskosten ihre Ursache allein in Setzungen/Bewegungen des Untergrundes habe. Da die Streithelferin niemals Mitverschuldensvorwürfe gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Schutzplankenkonstruktion und der Frostschutzschicht erhoben habe, die deren kostenmäßige Beteiligung hätten rechtfertigen können, komme eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als Planerin für diese Kosten nicht in Betracht. Für die Schutzplankenkonstruktion sei die Streithelferin, wie auch aus ihrem Schreiben vom 21.03.2018 hervorgehe, alleinverantwortlich. Etwaige Überwachungsmängel der Beklagten zu 1) seien, anders als Planungsmängel, ohnehin aus Rechtsgründen nicht geeignet, eine Kürzung des Mängelbeseitigungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Streithelferin zu begründen. Die Mängel an der Schutzplankenkonstruktion seien zudem für sie nicht erkennbar gewesen und hätten auch im selbstständigen Beweisverfahren erst nach schwierigsten statischen Ermittlungen und Prüfungen festgestellt werden können. Bei dem von der Klägerin angeführten verfrühten Befahren der hydraulisch verfestigten Tragschicht handele es sich, wenn überhaupt, um einen reinen Ausführungsfehler. Hinsichtlich der Einbringung der Pfosten habe die Beklagte zu 1) in ihrer Ausschreibung ausdrücklich ein erschütterungsarmes Rammverfahren vorgegeben, wobei dessen Einhaltung auf der Baustelle bei der Überwachung nicht sichergestellt werden könne. Für Mängel des Baugrundes sei im Übrigen maßgeblich die Beklagte zu 2) verantwortlich. Dem von der Klägerin mit ihrer Streithelferin geschlossenen Vergleich komme zudem eine anspruchsausschließende Gesamtwirkung zu, da die Streithelferin in einem etwaigen Gesamtschuldverhältnis zur Beklagten zu 1) alleinverantwortlich sei. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Schutzplankenkonstruktion der Steilkurve war zwar mangelhaft und hatte eine Rissbildung zur Folge (dazu 1.). Selbst wenn die Beklagte zu 1) hierfür planerisch eine Mitverantwortung trüge, ist die Klägerin jedoch aufgrund des Vergleichsschlusses mit ihrer Streithelferin, dem ausführenden Unternehmen, daran gehindert, die Beklagte zu 1) auf Erstattung des an die Streithelferin im Vergleichswege gezahlten Betrags in Anspruch zu nehmen (dazu 2.). Gegen die Beklagte zu 2) besteht ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht (dazu 3.). Im Einzelnen: 1. Der Senat ist zunächst unter Berücksichtigung der Feststellungen im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (12 OH 8042/15) davon überzeugt, dass die Planung der Schutzplankensonderkonstruktion durch die D, die von den Vorgaben der Beklagten zu 1) in Bezug auf vorgesehene Dilatationsstöße abwich, die wesentliche Ursache für die in den Steilkurven aufgetretenen Risse in der Fahrbahn und dem darüber gelegenen J-straße war. In dem ersten Gutachten der Sachverständigen F vom 14.05.2018 (Anlage K6) hat diese zunächst zahlreiche Längsrisse in der Asphaltdeckschicht des J-straße festgestellt (S. 51 des Gutachtens), deren Ursache die vorhandene Schutzplankenkonstruktion sei. Bei dieser handele es sich um eine Sonderkonstruktion (S. 56 des Gutachtens). An dem von der D vorgelegten Nachweis hat die Sachverständige insbesondere bemängelt, dass dieser nicht ausreichend diejenigen Kräfte berücksichtige, die auf den Pfosten infolge der Eigenlast der Schutzplankenkonstruktion wirkten und zur Beanspruchung des Bodens führten (S. 57 des Gutachtens). Hinsichtlich der genaueren Schadensanalyse hat sich die Sachverständige den Ausführungen im Privatgutachten I vom 17.09.2017 (dort S. 20 ff.) angeschlossen und ausgeführt, dass der Oberbau des Weges die aus der Schutzplankenkonstruktion über den Pfosten wirkende Belastung nicht aufnehmen könne und versage, was zu den vorhandenen Schadensbildern führe, insbesondere zu einem Abheben der hydraulisch verfestigten Tragschicht (HVT). An dieser Bewertung hat die Sachverständige auch im Ergänzungsgutachten vom 27.07.2020 (Anlage K 13, dort S. 7, 19 und 56) festgehalten. Zwar musste sie die Berechnung der aufgrund des Gewichts der Schutzplankenkonstruktion wirkenden Kräfte nicht unerheblich nach unten korrigieren, weil die Berechnungen des ergänzend hinzugezogenen Fachmanns für Stahlbau, H, aufgedeckt hatten, dass das von der Sachverständigen ursprünglich verwendete Modell zur Ermittlung des Widerstandes der Pfostenverankerung die tatsächlichen Kräfteverhältnisse im Einspannbereich der Pfosten nicht vollständig zutreffend abbildete (S. 10, 19, 21 des Ergänzungsgutachtens F, und S. 18 ff. des Gutachtens H). Gleichwohl hat die Sachverständige trotz der danach geringeren wirkenden Kräfte ausgeführt, dass auch die nunmehr berechneten Kräfte je nach Betrachtungsweise Verformungen an der Oberkante der Asphaltbefestigung bis zu 4,5 mm ins Kurveninnere bedingten, die auch bis zu 7,3 mm reichen könnten. Die örtlich festgestellten vergrößerten Abstände zwischen den Pfosten bzw. zwischen Verfüllung und dem Rand des Pfosten-Bohrlochs korrespondierten mit diesen Kräften, seien daher im Zusammenhang des Schadensbildes zu sehen und belegten, dass die Schutzplankenkonstruktion nicht gebrauchstauglich sei (S. 9, 21 ff. des Gutachtens F). Im Ergänzungsgutachten hat die Sachverständige außerdem ausgeführt, dass die Risse jedenfalls in der Südkurve, in geringerem Umfang aber auch in der Nordkurve, auch den Bereich der Steilkurve selbst (und nicht nur des J-straße) betrafen (S. 43). Die Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten ihre Erkenntnisse dahingehend zusammengefasst, dass zwar zu den begünstigenden Einflüssen für das vorliegende Schadensbild die Vorschädigung der hydraulisch verfestigten Tragschicht (HVT) infolge Befahrens bei dem Einbau weiterer Schichten sowie das Einrammen der Pfosten in den Damm durch die HVT an einer konstruktiv geschwächten Position zählten. Die wesentliche Ursache für das Auftreten der Schäden in Form von Rissen und Verformungen im Bereich der Pfosten und der Kante zwischen Steilkurven und J-straße sei allerdings weiterhin in der Schutzplankenkonstruktion zu erblicken. Es gebe keine Erkenntnisse dafür, dass diese auch ohne das Setzen und Vorhandensein der Schutzplankenkonstruktion aufgetreten wären (S. 56 des Ergänzungsgutachtens). Dies ist auch das Ergebnis des Gutachtens des Professor G vom 03.07.2020, der ausgeführt hat, dass die Rißschäden nicht in Setzungen und Eigensetzungen des Dammes, auf dem die Steilkurven errichtet wurden, begründet sind (S. 15 des Gutachtens). Auch könnten Sackungen, also Umlagerungen des Bodens durch Wasserzutritt und/oder dynamische Einwirkungen, als Schadensursache ausgeschlossen werden (S. 44 des Gutachtens). Gegen die Feststellungen im Gutachten F haben die Parteien keine durchgreifenden Einwände erhoben, sondern lediglich gemeint, die Begutachtung sei insoweit noch nicht abgeschlossen (so die Beklagte zu 2), Bl. 30 f. GA) bzw. dass die dort festgestellten Mängel nicht ihren jeweiligen Pflichtenkreis beträfen (Beklagte zu 2), Bl. 31 GA, Beklagte zu 1) Bl. 81 GA, diese bezeichnet die Ausführung der Sachverständigen ausdrücklich als zutreffend, ebenso wie diejenigen des I). 2. Es kann im Ergebnis auf sich beruhen, ob die Beklagte zu 1) danach als Gesamtschuldnerin mit der Streithelferin für die Mängel an der Steilkurve verantwortlich war oder ob dies - weil der Streithelferin die Alleinverantwortung aufgrund ihres Änderungsvorschlages zuzuweisen wäre - von vornherein ausscheidet, wie das Landgericht gemeint hat. Dabei sprechen aus Sicht des Senats die besseren Gründe dafür, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des Vorschlages der abweichenden Ausführung durch die D nicht vollständig aus ihrer Planungsverantwortung entlassen war; sondern zumindest zur Überprüfung der abweichenden Planung verpflichtet war (dazu a.). Die weiteren von der Klägerin in den Raum gestellten Versäumnisse der Beklagten zu 1) sind dagegen von vornherein nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu 1) auszulösen (dazu b.). Selbst wenn die Beklagte zu 1) eine Mitverantwortung für die zur Ausführung gelangte Schutzplankenkonstruktion träfe und sie mithin als Gesamtschuldnerin mit der Streithelferin gegenüber der Klägerin einstandspflichtig wäre, ist ein solcher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) jedoch infolge der Vergleichsvereinbarung vom 25.05.2018 erloschen, weil dieser Vereinbarung Wirkung auch für die Beklagte zu 1) beizumessen ist, wie sich aus der Auslegung dieser Vereinbarung ergibt (dazu c.). Im Einzelnen: a) Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass das Landgericht den Pflichtenkreis der Beklagten zu 1), der maßgeblich für die Beurteilung ist, zu eng gezogen hat, insbesondere in Bezug auf die gebotene Überprüfung von Planungen der D. Deren Planung der Schutzplankensonderkonstruktion, die von den Vorgaben der Beklagten zu 1) in Bezug auf vorgesehene Dilatationsstöße abwich, war nach den Feststellungen im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (12 OH 8042/15), wie oben ausgeführt, zur Überzeugung des Senats die wesentliche Ursache für die in den Steilkurven aufgetretenen Risse in der Fahrbahn und dem darüber gelegenen J-straße. Dies zugrunde gelegt kam eine Haftung der Beklagten zu 1) deshalb in Betracht, weil ihr ein umfassender Planungsauftrag erteilt war, der im Ausgangspunkt auch die Überprüfung eines von dem ausführenden Unternehmen unterbreiteten Änderungsvorschlags beinhaltete (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 152/12, Rn. 24 sowie BGH NZBau 2019, 235, 240 Rn. 67). Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze über die Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Architekt und Sonderfachmann (dazu Werner/Pastor, Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 2489 ff.) insoweit - anders, als das angefochtene Urteil meint - nicht anwendbar. Hiernach haftet der Architekt nicht für Bereiche, die dem Sonderfachmann in Auftrag gegeben wurden, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehörte. Eine solche Annahme verbietet sich hier schon deswegen, weil die Beklagte zu 1) denkbar umfassend beauftragt war. Dabei hat der Senat, wie im Tatbestand dieses Urteils festgehalten, zugrunde gelegt, dass die Beauftragung der Beklagten zu 1) mit allen Stufen, also auch der Überwachung (Los 2 und 3 gemäß Angebotsbogen zu den Planungsleistungen, die Bestandteil des Vertrages vom 27.09.2012 waren, erfolgt ist. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts, an denen dieses auch im Tatbestandsberichtigungsverfahren festgehalten hat, hat die Klägerin bereits in der Klageschrift (Bl. 3 GA) vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) das „streitgegenständliche Bauvorhaben geplant und überwacht“ habe und weiter vorgetragen, dass „die jeweiligen Stufen abgerufen wurden“ (Bl. 4 GA). Dem ist die Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten, sondern hat durch die Streitverkündung gegenüber ihrem Streithelfer, den sie nach eigenem Vortrag (Bl. 49 GA) mit Bauüberwachungsleistungen beauftragt hat, diesen Vortrag der Klägerin bestätigt. Ihr oblag ausweislich des „Vertrags über Planungs- und Überwachungsleistungen“ (Anlage K1) mithin umfassend die Planung sämtlicher Aspekte der Teststrecke (vgl. dazu S. 6 der „Projektbeschreibung und Anforderungsprofil für die Planungsleistung“, Bestandteil der Anlage K1 sowie die Beschreibung der verschiedenen Lose, die sowohl die Objektplanung als auch die Fachplanung im Hinblick auf die technische Ausrüstung umfasste). Weitere Planer waren nicht beauftragt, sieht man einmal von dem begrenzten Bereich des Baugrunds ab, der der Beklagten zu 2) übertragen war. Ein Mangel an der Schutzplankenkonstruktion ist auch dem Bereich der Planung und nicht demjenigen der Überwachung der ausführenden Unternehmen (für die bei Fachunternehmen geringere Anforderungen gelten können, siehe dazu Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1981 m.w.N.) zuzuordnen, weil eine Abweichung von der Baubeschreibung im Raume stand, die die Beklagte zu 1) auf die Übereinstimmung mit ihren planerischen Vorgaben überprüfen musste. Jedoch sind die vom Landgericht angestellten Erwägungen im Zusammenhang mit der Auslegung der Vergleichsvereinbarung fruchtbar zu machen (hierzu sogleich unter c.). b) Auf weitere behauptete Versäumnisse der Beklagten zu 1) kommt es dagegen nicht entscheidend an, weil insoweit allenfalls eine Überwachungspflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1) im Raume steht, die den Anspruch der Klägerin nicht begründen kann. Denn die Klägerin leitet ihren Schaden daraus her, dass sie sich an den Sanierungskosten für die Teststrecke im Verhältnis zur Streithelferin beteiligt hat. Auf eine solche Beteiligung an den Mängelbeseitigungskosten hätte die Streithelferin jedoch nur dann Anspruch gehabt, wenn sie der Klägerin – zumindest im Wege der Zurechnung, § 278 BGB - ein Mitverschulden bei der Mangelentstehung (§ 254 BGB) entgegenhalten konnte. Insoweit gilt nach gefestigter Rechtsprechung, dass sich der Bauherr, also die Klägerin, lediglich Planungsversäumnisse des beauftragten Architekten zurechnen lassen muss, weil er dem Unternehmer die Zurverfügungstellung von tauglichen Plänen schuldet. Auf reine Fehler des Architekten bei der Bauüberwachung kann der Unternehmer ein Mitverschulden des Bauherrn dagegen nicht stützen, weil der Bauherr dem Unternehmer nicht dessen Überwachung schuldet, diese geschieht vielmehr im Eigeninteresse des Bauherrn (vgl. hierzu statt aller Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2473 und Rn. 2481 mit zahlreichen Nachweisen). Hieraus folgt, dass die Klägerin ihren Ersatzanspruch nur auf solche Mängel des Architektenwerks der Beklagten zu 1) stützen kann, die einen Planungsfehler darstellen, denn ansonsten hätte sich die - anwaltlich beratene - Klägerin ohne Rechtsgrund an den Sanierungskosten beteiligt. Insoweit übernommene Kosten könnte sie nicht auf die Beklagte zu 1) abwälzen, weil diese auf eigenem Entschluss beruhende Kostenbeteiligung bei verständiger Würdigung und angesichts der geschilderten Rechtslage nicht durch das Verhalten der Beklagten zu 1) herausgefordert worden wäre, was Voraussetzung für die Kausalität in derartigen Fallgestaltungen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, Vorb. vor § 249 Rn. 41 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt sind die von der Klägerin behaupteten Versäumnisse im Zusammenhang mit den Rissen (dazu (1)) und Senken (dazu (2)), die auf den Geraden der Ovalbahn aufgetreten sind, von vornherein nicht geeignet, ihren Schadensersatzanspruch schlüssig darzutun. (1) Der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige I hat in seinem Gutachten vom 07.09.2017 (dort S. 17, Anlage K5, im Anlagenhefter I) hinsichtlich der Ost- und Westgerade ausgeführt, dass sich Unebenheiten in diesem Bereich auf Veränderungen innerhalb der Frostschutzschicht zurückführen lassen. Dies hat er auf Bauschuttanteile unter den Asphaltschichten zurückgeführt und hat als denkbare Ursachen einen zu geringen Widerstand gegen Zertrümmerung und gegen Frostbeanspruchung sowie eine nicht ausreichende Raumbeständigkeit des Materials angegeben. Er hat allerdings selbst ausgeführt, dass zum Nachweis dieser Mängel die Entnahme von größeren Probenmengen notwendig sei, die soweit ersichtlich nicht erfolgt ist. Unabhängig hiervon lässt sich eine Zuordnung dieser Mangelerscheinung (das Vorliegen eines Mangels einmal unterstellt) zur Planung der Beklagten zu 1) aber deshalb nicht herstellen, weil die Überprüfung von Material ein klassischer Bereich der Objektüberwachung ist (vgl. OLG Naumburg BauR 2006, 554 zur Errichtung einer Tragschicht und der Kontrolle des hierfür verwendeten Materials; weitere Beispiele bei Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1980). (2) Soweit von dem Privatsachverständigen I (S. 17 des Gutachtens, Anlage K5) bei den Geraden auch eine langwellige Senke an der Ostgeraden festgestellt worden ist, deren Ursache er in Hebungs- und Setzungsvorgängen im Untergrund erblickt hat, kommt zwar ein Planungsmangel grundsätzlich in Betracht, weil sich der Architekt bei der Grundlagenermittlung bzw. Vorplanung, die der Beklagten zu 1) vorliegend übertragen war, mit dem Baugrund auseinandersetzen muss und dessen Eignung für das Vorhaben überprüfen muss. Allerdings genügt er dieser Pflicht grundsätzlich, wenn er ein entsprechendes Bodengutachten einholt (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1947), wie es hier durch Einschaltung der Beklagten zu 2) geschehen ist. Insofern ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, welches weitere Versäumnis der Beklagten zu 1) insoweit unterlaufen sein soll, insbesondere wird von Klägerseite nicht näher vorgetragen (und auch im Gutachten I nicht ausgeführt), dass sich aus dem Bodengutachten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Untergrund an dieser Stelle unter Umständen nicht geeignet wäre. Es kommt hinzu, dass Beseitigungskosten für Mängel am Untergrund auch nicht erstattungsfähige Sowiesokosten darstellen würden, weil die Klägerin für eine etwaige Verbesserung/Aufarbeitung des Bodens (sofern dies zur Beseitigung des Mangels erforderlich sein sollte) in jedem Fall ein zusätzliches Entgelt hätte entrichten müssen. Sollte die Beklagte zu 1) die diesbezüglichen Arbeiten nicht ausreichend überwacht haben, könnte hierauf der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, wie oben bereits ausgeführt, nicht gestützt werden. (3) Auf Basis der vorstehenden Ausführungen hat sich das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch nicht näher mit etwaigen Versäumnissen der Beklagten zu 1) im Kontext mit der zu frühen Befahrung der Tragschicht mit dem Brückenfertiger durch die Streithelferin der Klägerin und der Einbringung der Pfähle für die Schutzplankenkonstruktion an einer kritischen Stelle durch diese auseinandergesetzt. Diese Punkte hat die Sachverständige (S. 8, 56 des Ergänzungsgutachtens) als zwar begünstigend für die Rissbildung, nicht aber als entscheidende Ursache herausgearbeitet. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten zu 1) insoweit ein Fehler unterlaufen ist, handelt es sich aber jedenfalls nicht um einen Planungsfehler, sondern um einen solchen, der dem Bereich der Bauüberwachung zuzuordnen ist und deshalb aus den vorstehend genannten Gründen keinen Mitverschuldensvorwurf begründet, den die Streithelferin einem Ersatzanspruch der Klägerin anspruchsmindernd hätte entgegenhalten können. c) Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aber in jedem Falle im Wege der Auslegung aus der Vergleichsvereinbarung vom 25.05.2018, dass die Beklagte zu 1) keinen Ansprüchen der Klägerin mehr ausgesetzt sein sollte. Diesem Vergleich ist Gesamtwirkung (§ 423 BGB) beizumessen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ob ein Vergleich eine Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu. Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB insoweit auch zu Gunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH NJW 2012, 1071 Rn. 21 f. m.w.N.). Der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet, reicht nach dieser Rechtsprechung für sich genommen nicht aus. Es kommt auf den Willen der Parteien an, ihn auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird (BGH, a.a.O., Rn. 23). Gemessen hieran ist die Vergleichsvereinbarung dahin auszulegen, dass die Klägerin an einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) jedenfalls insoweit gehindert sein sollte, als letztere hernach bei der Streithelferin hätte Regress nehmen können (beschränkte Gesamtwirkung). Zwar enthält der Wortlaut der Vereinbarung (Anlage K10) insbesondere in Ziff. IV. nur die Vorgabe, dass mit ihr „alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit Ausnahme der in der Vereinbarung selbst geregelten Ansprüche abgegolten und erledigt“ sein sollten. Bei dieser Auslegung nach dem Wortlaut kann indes nicht stehen geblieben werden (vgl. BGH NJW 2000, 1942, 1943), vielmehr ist bei der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auf die gesamten Begleitumstände und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (1) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Streithelferin der Klägerin im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1) trotz deren Überprüfungspflicht hinsichtlich des Änderungsvorschlags in einem solchen Maße alleinverantwortlich für die Sonderkonstruktion der Schutzplanken angesehen werden muss, dass die Beklagte zu 1) berechtigt wäre, den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 995.000,00 € vollumfänglich im Wege des Gesamtschuldner-Innenausgleichs (§ 426 Abs. 1 BGB) von der Streithelferin der Klägerin erstattet zu verlangen. Denn auch eine gesamtschuldnerische Haftung führt nicht stets dazu, dass Architekt und Unternehmer im Innenverhältnis nach bestimmten Quoten verantwortlich sind. Im Innenverhältnis kommt auch eine Alleinhaftung des Unternehmers in Betracht (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2480 zur Kasuistik). Es ist insoweit nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Mangel und der eventuelle Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist. Hierbei sind die einzelnen Verursachungs- und Verantwortungsanteile in ihren Auswirkungen auf die Schadensentstehung zu gewichten und zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018, 10 U 150/17, BeckRS 2018, 37141 Rn. 30 m.w.N.) Im Sinne einer Alleinhaftung des Unternehmers, also der Streithelferin der Klägerin, liegt der Fall hier. Dabei ist für den Senat ausschlaggebend, dass es sich bei der D um ein hochspezialisiertes und in dem hier in Rede stehenden Bereich besonders erfahrenes Unternehmen handelt, das für die von der Beklagten zu 1) vorgesehene Ausführung der Schutzplanken an den Steilkurven der Ovalbahn (S. 35 der Baubeschreibung zum 2. Bauabschnitt, „Neubau Teststrecken - Hauptanlagen“, Anlage B 1-1 im Anlagenhefter II) einen von ihr selbst ersonnenen Vorschlag unterbreitet hatte, der ausdrücklich (S. 8 „Technische Beschreibung der Schutzplanken-Sonderkonstruktion und des energieabsorbierenden Endstückes“, Anlage B 1-3, im Anlagenhefter II) auf die Erfahrungen der D mit einer Vielzahl von Anfahrversuchen an Fahrzeugrückhaltesystemen gestützt wurde. Dieser Vorschlag war eingehend begründet und mit diversen detaillierten Montageanleitungen versehen (Bestandteil der Anlage B 1-3). Nachdem dieser Ausführungsvorschlag von den planerischen Rahmenvorgaben der Beklagten zu 1) insoweit abwich, als Dilatationsstöße nicht vorgesehen waren, ist der Vorschlag der D durch seine spätere Billigung in der Baubesprechung vom 30.07.2013 (Protokoll Anlage K14, Bl. 294 ff. GA, dort S. 5 unter Punkt 5.9, Bl. 298 GA) zum (nachträglichen) Bausoll erhoben worden. Die D bzw. die Streithelferin der Klägerin als Auftragnehmerin hat damit Aufgaben der Ausführungsplanung und damit unausgesprochen auch Planungsleistungen übernommen; hierdurch wird der Bauunternehmer für die technische Gestaltung und die praktische Ausführung des Änderungsvorschlags verantwortlich (vgl. zur Einordnung von sog. Änderungsvorschlägen und zur Risikoverteilung in diesen Fällen OLG Schleswig, Urteil vom 05.08.1993, 11 U 197/89, IBRRS 2009, 2391; Kapellmann, in: ders./Messerschmidt, VOB-Kommentar, 7. Aufl. 2020, § 2 VOB/B Rn. 70). Bereits deshalb ist von einer weit überwiegenden Verantwortlichkeit der Streithelferin der Klägerin, die sich den Vorschlag der D als ihrer Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen muss, auszugehen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es einer fehlerhaften Anordnung des mit der Planung beauftragten Architekten gleichstehen kann, wenn auf sein Betreiben hin einvernehmlich eine Planungsänderung zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt (BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 152/12 Rn. 24 – juris). Von einem solchen Betreiben der Beklagten zu 1), wie sie der Bundesgerichtshof in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation aufgrund der Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts angenommen hat (BGH, a.a.O., Rn. 25), kann vorliegend indes keine Rede sein. Vielmehr hat die D den Vorschlag von sich aus unterbreitet, ohne dass die Beklagte zu 1) darauf hingewirkt hätte. Zwar oblag es der Beklagten zu 1), wie oben ausgeführt, angesichts ihres umfassenden Planungsauftrages, die gebotenen Nachfragen an die Streithelferin zu stellen. Dies ist indes, wie sich aus dem als Anlage B1-4 vorgelegten Schriftverkehr ergibt, geschehen. Selbst wenn zuzugeben ist, dass die Antwort der D auf die von der Beklagten zu 1) in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Dilatationsstöße nicht notwendig seien, insoweit von einer gewissen Vagheit war, als die D hierzu nur ausführte, dass Längenänderungen „großteils“ vom System selbst durch Langlöcher aufgenommen würden, ist die Beklagte zu 1) nach Auffassung des Senats dadurch, dass sie diese Ausführungsvariante hinterfragt und die D zu den ergänzenden Angaben veranlasst hat, ihren Pflichten in einer Weise nachgekommen, die ein etwaiges mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Mangels trotz ihres grundsätzlich umfassenden Planungsauftrages derart in den Hintergrund treten lässt, dass von einer Alleinhaftung der D bzw. der Streithelferin ausgegangen werden muss. Denn die erste Ursache für die Entstehung des Mangels hat die D dadurch gesetzt, dass sie ohne äußeren Anlass von der Baubeschreibung der Beklagten zu 1) insoweit abwich, als sie Dilatationsstöße nicht als erforderlich ansah und hieran auch auf explizite Nachfrage der Beklagten zu 1) unter Berufung auf ihre große Erfahrung festhielt. Der Mangel in der Planung der D ist auch auf deren Verschulden zurückzuführen, das sich die Streithelferin der Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Das Verschulden der D wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) vermutet. Dabei kann sie bzw. die Beklagte zu 1) sich nicht damit entlasten, dass ausweislich des selbstständigen Beweisverfahrens die Berechnung der insoweit wirkenden Kräfte nicht trivial war und die ursprüngliche Berechnung der Sachverständigen F im Erstgutachten vom 14.05.2018 (S. 67, Anlage K6, Anlagenhefter I) nach Hinzuziehung eines Sachverständigen für Stahlbau (H, Gutachten vom 01.04.2020, inbes. S. 22, im Anlagenhefter III) erheblich nach unten korrigiert werden musste. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die im selbständigen Beweisverfahren eingeschalteten Sachverständigen eine nachträgliche Ursachenforschung betreiben mussten, die gegenüber einer Planung, bei der die verschiedenen Aspekte ex ante betrachtet werden, stets aufwendiger ist. Zum anderen aber hat die Sachverständige F in ihrem Ergänzungsgutachten vom 27.07.2020 (S. 56, Anlage K 13, im Anlagenhefter IV) ausgeführt, dass die wesentliche Ursache für das Auftreten der Schäden in der Steilkurve ungeachtet der Differenzen bei den Berechnungen in der Schutzplankenkonstruktion zu erblicken sei und bereits in ihrem Erstgutachten herausgearbeitet, dass das von der D vorgelegte Konzept defizitär gerade mit Blick auf die Berechnung der Kräfte war, die letztendlich zum Schaden geführt haben (S. 57 des Erstgutachtens, Anlage K6). Der Beklagten zu 1) ist demgegenüber im Rahmen dieser Abwägung lediglich eine eventuell nicht hinreichend tiefgehende bzw. nachfassende Überprüfung dieses Änderungsvorschlags vorzuwerfen, die aber nicht ins Gewicht fällt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Streithelferin zumindest im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs unter dem 21.03.2018 ihre Verantwortlichkeit für den Mangel an der Steilkurve eingeräumt hat („die Mängel […], die durch uns zu vertreten sind (Schutzplanken, Frostschutz]“, Bestandteil der Anlage K7, Anlagenhefter I), ohne auf eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1) abzustellen. In dem genannten Schriftverkehr wird, was indiziell ebenfalls zu berücksichtigen ist, auch nicht auf mangelhafte Planungsleistungen der Beklagten zu 1) als Begründung für die Kostenbeteiligung rekurriert. Eine solche Auslegung steht nicht in Widerspruch dazu, dass die Beklagte zu 1) angesichts ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin - wie oben ausgeführt - auch zur Überprüfung von Ausführungsvorschlägen der Streithelferin bzw. der D verpflichtet war. Denn dies betrifft die vorgelagerte Frage, ob zwischen Beklagter zu 1) als planender Architektin und der Streithelferin der Klägerin überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) entstehen konnte, nicht aber die sich in einem zweiten Schritt stellende und in vorstehendem Sinne zu beantwortende Frage, wie sich der quotale Ausgleich in diesem Verhältnis vollzieht. Insoweit steht der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses auch nicht die Erwägung entgegen, dass im Umfang des dem Besteller - hier der Klägerin - nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld anzunehmen ist (vgl. dazu OLG Köln [11. Zivilsenat] NJW 2019, 1686, 1689 Rn. 41 ff. sowie Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2477). Denn anders als in der vorstehend zitierten Entscheidung sind die Streithelferin der Klägerin und die Beklagte zu 1) nicht gemeinsam in Anspruch genommen worden; der Vergleichsschluss in dem zitierten Verfahren erfolgte erst im Laufe des Berufungsverfahrens und im Wesentlichen auf Basis der landgerichtlichen Entscheidung. Nur in diesem Falle könnte innerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses die Verantwortlichkeit der Beteiligten untereinander und damit ein eventuelles Fehlen der gesamtschuldnerischen Haftung rechtsverbindlich festgestellt werden. Vielmehr hat vorliegend die Klägerin - einen vermeintlichen Verursachungsanteil der Beklagten zu 1) gleichsam antizipierend - in der Vergleichsvereinbarung akzeptiert, dass sie sich an den Kosten der Mängelbeseitigung zu beteiligen hat. Das Risiko, das in dem vorliegenden Rechtsstreit eine andere Bewertung der Verursachungsbeiträge und insbesondere des Gewichts eines der Beklagten zu 1) anzulastenden Planungsmangels vorgenommen wird, hat sie damit übernommen; mit anderen Worten konnte die privatautonom getroffene Entscheidung der Klägerin nicht die Frage präjudizieren, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich der Vorwurf eines Planungsfehlers traf, der dazu führte, dass die Klägerin sich im Verhältnis zur Streithelferin ein Mitverschulden nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen musste. (2) Der vorgenannte Umstand einer Alleinhaftung der Streithelferin im Innenverhältnis rechtfertigt zwar, wie bereits ausgeführt, für sich genommen noch nicht die Annahme einer beschränkten Gesamtwirkung der Vergleichsvereinbarung. Allein interessengerecht und auch für die Klägerin erkennbar im Sinne der Streithelferin der Klägerin war es jedoch, dass letztere mit dem Abschluss der Vereinbarung sicher sein konnte, vor weitergehenden (Mängel-)Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis geschützt zu werden (zu diesem gewichtigen Aspekt OLG Hamm BauR 1997, 1056; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.06.1999, 2 U 37/99 Rn. 2 - juris = OLGR 1999, 318; OLG Düsseldorf NJOZ 2006, 145, 149). Zwar sah der Vergleichstext keine explizite Freistellung für den Fall vor, dass die Streithelferin der Klägerin im Wege des Regresses (§ 426 Abs. 1 BGB) von der Beklagten zu 1) mit der Begründung in Anspruch genommen werden würde, dass im Innenverhältnis allein die Streithelferin verantwortlich für den Mangel an der Schutzplankensonderkonstruktion sei. Da der Vergleich aber zum einen eine abschließende Abgeltung im Verhältnis Klägerin - Streithelferin vorsah (Ziff. IV.) und zum anderen zu diesem Zeitpunkt – was beiden Vertragsparteien, die zudem anwaltlich vertreten waren, bekannt war – die Klägerin bereits die hiesigen Beklagten vorgerichtlich angeschrieben hatte (Anlagen K7 und K8), war es für die Streithelferin der Klägerin wirtschaftlich allein sinnvoll, dass sie im Fall erfolgreicher Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin, die bereits vorbereitet wurde, vor deren Regress geschützt wäre. Diese Interessenlage war auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar und es entsprach bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) auch der Billigkeit, dass sie sich auf eine solche Wirkung der Vergleichsvereinbarung hätte einlassen müssen. Denn ansonsten hätte die Streithelferin der Klägerin die von ihr durch die Vergleichsvereinbarung erwirkte Kostenbeteiligung der Klägerin, die im Vergleich zu den von der Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten in Höhe von rund 4,2 Millionen € einen namhaften Anteil von ca. 25 % darstellte, im Ergebnis doch selbst tragen müssen, weil sie diese Summe im Regresswege jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 1) hätte übernehmen müssen (treffend hierzu Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2017, § 423 Rn. 27 m.w.N.: „Es wäre für den am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner untragbar, wenn er die „erkauften“ Vorteile des Vergleichs durch Regressansprüche der in voller Höhe in Anspruch genommenen Mitschuldner wieder einbüßen würde.“). 3. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheidet bereits deshalb aus, weil, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kein Mangel von deren Werk ersichtlich ist, der kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden geworden wäre. a) Auf Verletzungen der Pflicht zur fachgutachterlichen Begleitung der Erdarbeiten, die die Beklagte zu 2) in eingeschränktem Umfang übernommen hatte, kann die Klägerin Ansprüche deshalb nicht stützen, weil sie (analog den Grundsätzen zur Bauüberwachung durch den Architekten) der Streithelferin keine Überwachung von deren Tätigkeit schuldete und daher eine Zurechnung eines Verschuldens der Beklagten zu 2) zur Klägerin (§§ 254, 278 BGB), die kausal für eine Beteiligung der Klägerin an den Sanierungskosten geworden sein könnte, aus Rechtsgründen ausscheidet. b) Der Beklagten zu 2) anzulastende Fehler bei der Beurteilung des Baugrunds, die zu den nunmehr streitgegenständlichen Sanierungskosten bzw. der Beteiligung der Klägerin hieran geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Denn die Kosten, die die Klägerin geltend macht, beziehen sich primär auf die Sanierung der Steilkurven; soweit die Einbringung der Frostschutzschicht betroffen ist, handelt es sich, wie bereits erwähnt, um den Bereich der Bauüberwachung, auf den die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen kann. Mit den Bodenverhältnissen im Bereich der Steilkurven hat sich der Sachverständige G in seinem Gutachten vom 03.07.2020 im selbständigen Beweisverfahren 12 OH 8042/15 (Landgericht Nürnberg-Fürth) eingehend auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rißschäden ihre Ursache nicht in Setzungen und Eigensetzungen des Dammes haben (S. 15 des Gutachtens) und auch keine Standsicherheitsdefizite festzustellen seien (S. 16 des Gutachtens). Auch die vorgenommene Verdichtung der verschiedenen Schichten (die aber ohnehin dem Bereich der Bauüberwachung zuzurechnen wären) hat er nicht beanstandet (S. 18, 23 des Gutachtens). Weiterhin hat er ausdrücklich aufgeführt, dass im Gutachten der Beklagten zu 2) Risiken für mögliche Schäden aufgezeigt wurden und zweckentsprechende Maßnahmen für die Verbesserung der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit des Dammes empfohlen wurden (S. 32 ff. des Gutachtens). Dementsprechend ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Bodengutachtens, auch nicht, wie bereits oben im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten zu 1) ausgeführt, aus dem Gutachten des Herrn I. Ist nach alledem eine Haftung der Beklagten zu 2) bereits dem Grunde nach nicht gegeben, kommt es auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung (Bl. 32 GA) nicht mehr entscheidend an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.