Beschluss
7 U 87/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1215.7U87.21.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO. II. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht die Klage des Klägers auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen der durch die Coronaschutzverordnung vom 22.03.2020 und deren Nachfolgeverordnungen angeordneten Schließung seines Diskothekenbetriebes abgewiesen. Die von ihm mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zu. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, das Landgericht habe entgegen dem klägerischen Vorbringen zunächst Entschädigungsansprüche geprüft und erst danach die von ihm vorrangig geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz aus allgemeinem Deliktsrecht. Unabhängig davon, dass der Kläger die von ihm für sich reklamierten Ansprüche schon nicht in einem Verhältnis als Haupt- und Hilfsansprüche geltend gemacht hat, kommt es auf die Reihenfolge der Prüfung nicht an, da dem Kläger nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts keinerlei Ansprüche zustehen. Im Einzelnen: 1. Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB Ein Anspruch des Kläger kann sich vorliegend unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergeben. Als Sonderregelung der Beamtenhaftung verdrängt § 839 BGB für den in seinen Anwendungsbereich fallenden Personenkreis die allgemeinen Haftungstatbestände der §§ 823 ff (BeckOGK/Dörr, 1.11.2021, BGB § 839 Rn. 31). Nachdem der Kläger sich vorliegend auf das schädigende Handeln von Amtsträgern gerade in der ihnen obliegenden Funktion und nicht nur bei Gelegenheit einer Amtshandlung beruft, scheiden Ansprüche aus § 823 BGB aus. 2. Kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG Zu Recht hat das Landgericht auch Schadensersatzansprüche des Klägers aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG verneint. Es fehlt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits am Erfordernis des Bestehens einer drittgerichteten Amtspflicht. § 839 Abs. 1 S.1 BGB setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem „Dritten“ obliegende Amtspflicht verletzt hat. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift „Dritter“ ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 15.8.2019 – III ZR 18/19, NVwZ 2020, 90, beck-online mw.Nachw.). Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber – bei Tätigwerden und Untätigbleiben – in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise – etwa bei hier allerdings ersichtlich nicht vorliegenden so genannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ iSd § 839 Abs. 1 S.1 BGB angesehen werden können (st. Rspr, zuletzt siehe BGH, Urt. v. 28.1.2021 – III ZR 25/20, NVwZ 2021, 1315 Rn. 12, beck-online). 3. Kein Anspruch aus § 56 IfSG Das Landgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mit zutreffenden Erwägungen verneint. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält lediglich eine Entschädigung in Geld, „wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“. § 56 Abs. 1 IfSG setzt eine gezielt personenbezogene Untersagung der Erwerbstätigkeit oder Absonderung gerade wegen der Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtigkeit (usw.) voraus (vgl. nur Kümper , DÖV, 2020, 904 (908)), die im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht gegeben ist. 4. Kein Anspruch aus § 65 Abs. 1 IfSG Auch ein Anspruch des Kläger auf Zahlung von Entschädigung aus § 65 Abs. 1 IfSG besteht nicht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG ein Gegenstand vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in seinem Wert gemindert oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist dabei gem. § 65 Abs. 1 Satz 1, 2. HS IfSG nur derjenige, der von der seuchenhygienischen Maßnahme als Nichtstörer betroffen ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Anspruchsbegründende Maßnahmen sind nur solche gemäß § 16 oder § 17 IfSG, während die streitgegenständliche Verordnung des beklagten Landes auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt worden ist (LG Hannover, Urteil vom 11.12.2020 – 8 O 4/20, BeckRS 2020, 34842, Rn. 31 ff.). Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, § 65 Abs. 1 IfSG sei entgegen des eindeutigen Wortlauts nicht auf Infektionsverhütungsmaßnahmen gemäß §§ 16, 17 IfSG begrenzt, sondern auch auf Infektionsbekämpfungsmaßnahmen nach § 28 IfSG anzuwenden, weil Maßnahmen der Infektionsprophylaxe zugleich auch der Bekämpfung der Weiterverbreitung des Virus dienten. Dieses Ineinander von Infektionsverhütungs- und Infektionsbekämpfungsmaßnahmen ist mit der gesetzlichen Systematik und dem gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang zu bringen. Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet wie schon das frühere Bundesseuchengesetz zwischen Maßnahmen zur Verhütung und Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Diese Unterscheidung zeigt sich systematisch darin, dass der 4. Abschnitt des IfSG die Verhütung übertragbarer Krankheiten zum Gegenstand hat und der 5. Abschnitt des IfSG die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten regelt. § 16 IfSG stellt dabei die Generalklausel für Verhütungsmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten dar, § 28 IfSG die Generalklausel für Bekämpfungsmaßnahmen (LG Hannover, Urteil vom 11.12.2020 – 8 O 4/20, BeckRS 2020, 34842, Rn. 41 ff.; Gerhardt , IfSG, 3. Aufl., § 16 Rn. 1; BeckOK InfSchR/ Johann/Gabriel , IfSG § 28 Rn. 1). Zwar ist richtig, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zugleich auch deren Weiterverbreitung verhindern. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ändert dies jedoch nichts an der grundlegenden Unterscheidung beider Begriffe. Danach gehören zu den Bekämpfungsmaßnahmen solche, die an das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, eines Krankheitsverdachts, eines Ansteckungsverdachts oder eines Ausscheidungsverdachts anknüpfen; für diese Fälle sollte ausschließlich der 5. Abschnitt gelten. Die im 4. Abschnitt geregelten Verhütungsmaßnahmen betrafen dagegen nur Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung übertragbarer Krankheiten, nicht aber Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten (BT-Drucks. 3/1888, S. 21 f.; BT-Drucks. 8/2468, S. 1, 27). Die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfs „Der Abgrenzung der Begriffe „Verhütung“ und Bekämpfung“ kommt eine besondere Bedeutung zu. … Verhütung bedeutet danach die Verhinderung der Entstehung übertragbarer Krankheiten, nicht aber die Verhinderung der Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten.“ (BT-Drucks. 3/1888, S. 21 f.) lässt insoweit keinen Interpretationsspielraum (st. Rspr. d. Senats, OLG Köln, zuletzt Beschluss vom 20. September 2021 – I-7 U 1/21 –, juris, vgl. auch Hinweisbeschlüsse vom 04.08.2021, 7 U 1/21 und 7 U 22/21, n.v.). Daraus folgt, dass die Rechtsgrundlagen des § 16 Abs. 1 IfSG einerseits und des § 28 Abs. 1 IfSG andererseits in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen (vgl. zu den entsprechenden und weitgehend identischen Vorgängervorschriften §§ 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 - I C 60/67 -, juris, Rdnr. 28; LG Hannover, Urteil vom 11.12.2020 – 8 O 4/20, BeckRS 2020, 34842, Rn. 41 ff.). 5. Keine analoge Anwendung von §§ 56 und 65 IfSG mangels planwidriger Regelungslücke Eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 65 Abs. 1 IfSG kommt – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat – nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke fehlt auch bezogen auf die Entschädigungsregelung in § 65 Abs. 1 IfSG mit den oben unter Ziffer 2 stehenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (st. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschluss vom 20.09.2021 – I-7 U 1/21 –, juris, vgl. auch Hinweisbeschlüsse vom 04.08.2021, 7 U 1/21 und 7 U 22/21, n.v.). 6. Kein Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit a) OBG Auch einen Anspruch des Klägers nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, § 67 PolG NRW, § 39 Abs. 1 a) und b) OBG NRW, besteht nicht. Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts ist schon wegen der Spezialität des besonderen Gefahrenabwehrrechts im IfSG ausgeschlossen. Ihrer Konzeption nach zielen diese Vorschriften auf die Entschädigung wegen Maßnahmen ab, die auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen wurden. Sie enthalten keine vorweggenommene Regelung für noch gar nicht absehbar gewesene Maßnahmen aufgrund bundesrechtlich eingeräumter Verordnungskompetenz, insbesondere dann nicht, wenn das Bundesrecht selbst die Frage der Entschädigung abschließend regelt. Sähe man dies anders, könnte die Frage der Entschädigung eines Betroffenen bei inhaltsgleicher Maßnahmen auf derselben gesetzlichen Grundlage in Abhängigkeit vom Bundesland, dessen Gesundheitsministerium handelt, unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. so im Ansatz auch LG Hannover, Urteil vom 11.12.2020 – 8 O 4/20, BeckRS 2020, 34842, Rn. 62 ff.). Es liegt fern, dass der Bundesgesetzgeber mit seiner Regelung in §§ 56, 65 IfSG eine solche Folge beabsichtigt hat. 7. Kein Anspruch aus enteignendem Eingriff Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht zudem einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs verneint. Ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer des Klägers liegt nicht vor. Denn dies setzte einen Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition voraus, durch den der Betroffene als Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich betroffen und mit einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit belastet würde (BGH, NJW 1993, 2095; BGH, NJW 2013, 1736). Hierzu ist mit dem Landgericht festzustellen, dass dem Kläger kein individuelles Sonderopfer auferlegt wurde, sondern ein sehr weiter Personenkreis von den Schließungsmaßnahmen betroffen war. Eine einseitige Belastung nur des Klägers oder seiner Berufsgruppe lag also nicht vor. Schon dieser Aspekt spricht gegen die Annahme eines Sonderopfers (st. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschluss vom 20.09.2021 – I-7 U 1/21 –, juris, vgl. auch Hinweisbeschlüsse vom 04.08.2021, 7 U 1/21 und 7 U 22/21, n.v.; LG Hannover, Urteil vom 11.12.2020 – 8 O 4/20, BeckRS 2020, 34842, Rn. 75 ff. Kümper , DÖV 2020, 904, 914). 8. Kein Aufopferungsanspruch Mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum allgemeinen Aufopferungsanspruch besteht letztlich auch insofern kein Anspruch des Klägers auf Entschädigung.II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der kostenrechtlich privilegierten Rücknahme der Berufung ( statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an, KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen. Berufungsstreitwert:74.092,06 EUR