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Beschluss

4 U 29/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1202.4U29.20.00
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Tenor

I. Das am 24. August 2021 verkündete Urteil des Senats wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 BGB dahin berichtigt,

1. dass die Anschrift des Beklagten zu 1 im Rubrum statt „A Straße 222, B“ „A Straße 222, C“ heißt,

2. dass der Kostentenor statt

„Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsverfahren.“

richtig wie folgt lautet:

              „Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.“

3. dass es im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils statt

Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. …“

richtig heißt:

Ich bin der festen Auffassung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. …“

4. dass es im Tatbestand auf Seite 13 im Rahmen der auszugsweisen Wiedergabe einer von der Klägerin an beide Beklagten gerichteten E-Mail vom 17. März 2018 (Anlage OP15, AH J II) statt

„Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation zuzustimmen, die Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist.“

richtig heißt:

„Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation ggf. zuzustimmen, keine Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist.“

5. dass es im Tatbestand auf Seite 13 des Urteils statt

„Mit Vorschussrechnung vom 18. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert“

richtig heißt:

„Mit Vorschussrechnung vom 11. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert“

6. dass es im Tatbestand auf Seite 17 des Urteils statt

„Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2020 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese bekanntzugeben noch deren Betätigung als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern.

              richtig heißt:

„Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2019 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese weder bekanntzugeben noch die Betätigung Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern.

7. dass es im Tatbestand auf Seite 18 des Urteils statt

„Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2020 richte, verfristet.“

              richtig heißt:

„Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2018 richte, verfristet.“

II. Auf Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 wird Abschnitt A. der Gründe des Senatsurteils vom 24. August 2021 (4 U 29/20) gemäß § 320 ZPO berichtigt

1. auf Seite 5 im dritten Absatz dahingehend, dass es heißt:

„Nachdem die Beklagten Ende Juli 2017 angeblich ohne vorherige Information der Klägerin Mitarbeitern des später geschlossenen Standorts der GbR in D gekündigt hatten, sprach Rechtsanwalt E, der seiner Tätigkeit für die Gesellschaft von jenem Standort aus nachging, am 4. September 2017 die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft aus. Mit E-Mail vom 5. September 2017 (Anlage K67, AH) teilte der Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass entsprechend dem Wunsch von Rechtsanwalt E, aus der Sozietät auszuscheiden, von den Beklagten eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit zunächst zum 30. Juni und später zum 30. September 2017 in Auge gefasst worden sei. Weiter heißt es in der E-Mail:“

2. auf Seite 7 im zweiten Absatz dahingehend, dass es heißt:

„Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 (Anlage K132) hatte die GbR, vertreten durch den Beklagten zu 2, gegen die Klägerin vor dem Landgericht Dresden (4 O 2957/17) Klage auf Rückzahlung ihrer Ansicht nach unberechtigter Entnahmen in Höhe von 2.367.980,30 EUR erhoben.

II. Der weitergehende Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 und der Klägerin vom 10. September 2021, den Tatbestand des Senatsurteils vom 24. August 2021 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I. Das am 24. August 2021 verkündete Urteil des Senats wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 BGB dahin berichtigt, 1. dass die Anschrift des Beklagten zu 1 im Rubrum statt „A Straße 222, B“ „A Straße 222, C“ heißt, 2. dass der Kostentenor statt „Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsverfahren.“ richtig wie folgt lautet: „Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.“ 3. dass es im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils statt Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. …“ richtig heißt: Ich bin der festen Auffassung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. …“ 4. dass es im Tatbestand auf Seite 13 im Rahmen der auszugsweisen Wiedergabe einer von der Klägerin an beide Beklagten gerichteten E-Mail vom 17. März 2018 (Anlage OP15, AH J II) statt „Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation zuzustimmen, die Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist.“ richtig heißt: „Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation ggf. zuzustimmen, keine Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist.“ 5. dass es im Tatbestand auf Seite 13 des Urteils statt „Mit Vorschussrechnung vom 18. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert“ richtig heißt: „Mit Vorschussrechnung vom 11. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert“ 6. dass es im Tatbestand auf Seite 17 des Urteils statt „Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2020 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese bekanntzugeben noch deren Betätigung als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern. richtig heißt: „Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2019 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese weder bekanntzugeben noch die Betätigung Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern. 7. dass es im Tatbestand auf Seite 18 des Urteils statt „Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2020 richte, verfristet.“ richtig heißt: „Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2018 richte, verfristet.“ II. Auf Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 wird Abschnitt A. der Gründe des Senatsurteils vom 24. August 2021 (4 U 29/20) gemäß § 320 ZPO berichtigt 1. auf Seite 5 im dritten Absatz dahingehend, dass es heißt: „Nachdem die Beklagten Ende Juli 2017 angeblich ohne vorherige Information der Klägerin Mitarbeitern des später geschlossenen Standorts der GbR in D gekündigt hatten, sprach Rechtsanwalt E, der seiner Tätigkeit für die Gesellschaft von jenem Standort aus nachging, am 4. September 2017 die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft aus. Mit E-Mail vom 5. September 2017 (Anlage K67, AH) teilte der Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass entsprechend dem Wunsch von Rechtsanwalt E, aus der Sozietät auszuscheiden, von den Beklagten eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit zunächst zum 30. Juni und später zum 30. September 2017 in Auge gefasst worden sei. Weiter heißt es in der E-Mail:“ 2. auf Seite 7 im zweiten Absatz dahingehend, dass es heißt: „Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 (Anlage K132) hatte die GbR, vertreten durch den Beklagten zu 2, gegen die Klägerin vor dem Landgericht Dresden (4 O 2957/17) Klage auf Rückzahlung ihrer Ansicht nach unberechtigter Entnahmen in Höhe von 2.367.980,30 EUR erhoben. II. Der weitergehende Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 und der Klägerin vom 10. September 2021, den Tatbestand des Senatsurteils vom 24. August 2021 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Senatsurteil vom 24. August 2021 war - wie geschehen - gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil hinsichtlich der Anschrift des Beklagten zu 1, des Kostentenors sowie der Wiedergabe des Sachverhalts – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten vorliegen. II. Im Übrigen ist das wechselseitige Begehren der Parteien auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, unbegründet. Das Senatsurteil vom 24. August 2021 leidet nicht an nicht unter § 319 ZPO fallenden Unrichtigkeiten, Dunkelheiten und Auslassungen. 1. Die Textpassage auf Seite 5 des Senatsurteils, die lautet „Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1. Dem Scheitern der Ehe, der drei Kinder entstammen, folgten jahrelange Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern, die in eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten u.a. über die Wirksamkeit der von den Beklagten und E betriebenen Ausschließung der Klägerin aus der GbR mündeten.“ ist nicht dahin zu modifizieren, dass die Formulierung „der von den Beklagten und E betriebenen Ausschließung“ durch die Formulierung „der von den Beklagten und E beschlossenen Ausschließung“ ersetzt wird. Soweit die Beklagten die aufgenommene Darstellung als tendenziös monieren, vermag der Senat dieser Bewertung nicht folgen; im Übrigen könnte eine solche Rüge nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2013 - L 12 SF 4/12 EK -, juris Rn. 4). 2. Auf Seite 6 des Senatsurteils ist die Textpassage, die lautet „In der Folge leiteten die Beklagten der Klägerin eine auf den 10. September 2017 datierte, von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste (Anlage K68) zum Zwecke der Unterzeichnung zu, die E nicht mehr als Gesellschafter der GbR auswies. Dazu heißt es unter *) erläuternd:“ nicht durch einen Hinweis auf Vorgänge zu ergänzen, die Rückschlüsse auf den Anlass für die Neufassung der Gesellschafterliste geben könnten. Dies gilt schon deshalb, weil es sich nicht um entscheidungserhebliche Elemente handelt und eine irreführende Verkürzung des Sachverhalts nicht zu besorgen ist. 3. Aus denselben Gründen bedarf auch die weitere Textpassage auf Seite 6 des Senatsurteils „Die geänderte Gesellschafterliste wurde von der Klägerin trotz mehrfacher Erinnerung, zuletzt durch den Beklagten zu 1 gemäß E-Mail vom 18. Februar 2018 (Anlage K69), nicht unterzeichnet.“ keiner Ergänzung. 4. Die Textpassage auf Seite 7 des Senatsurteils, die lautet „Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, waren dem Privatkonto des Beklagten zu 2 zu Lasten der GbR am 27. Dezember 2017 800.000 EUR gutgeschrieben worden.“ ist nicht dahin zu modifizieren, dass die Formulierung „aus Gründen“ durch die Formulierung „unter Umständen“ ersetzt und durch den Hinweis ergänzt wird, dass die Gutschrift schon im Dezember 2017 und nicht, wie vorgesehen, Anfang Januar 2018 erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der Darstellung des Senats keine relevante Verkürzung des Sachverhalts. 5. Die Textpassage auf Seite 7 des Senatsurteils, die lautet „Nachdem den Verfügungsklagten der Beschluss unmittelbar vor Beginn der Gesellschafterversammlung am 9. Januar 2018 zugestellt worden war, hatte die Klägerin beantragt, ihr zu gestatten, zu der Versammlung in Begleitung ihres Rechtsanwalts zu erscheinen. Dieses Begehren war von den Beklagten abgelehnt worden. Nachdem der anwaltliche Beistand der Klägerin der Aufforderung der Beklagten zum Verlassen des Versammlungsraums nicht nachgekommen war, hatten diese ihrerseits den Versammlungsort verlassen, ohne den Beschlussantrag zu Abstimmung zu stellen.“ ist nicht dahin zu modifizieren, dass die Formulierung „ihr zu gestatten, zu der Versammlung in Begleitung ihres Rechtsanwalts zu erscheinen“ durch die Formulierung „ihr zu gestatten, den sie unangekündigt begleitenden Rechtsanwalt zur Versammlung zuzulassen“ ersetzt wird. Denn die zitierte Passage spricht nur allgemein von einer Begleitung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt und trifft keine Aussage dazu, ob dies angekündigt oder nicht angekündigt geschehen ist. In dem erwähnten Punkt wie auch in der aufgeworfenen Frage der Üblichkeit einer anwaltlichen Begleitung ist auch keine Ergänzung des Tatbestandes vorzunehmen. Für die rechtliche Bewertung ist es nämlich ohne Bedeutung, ob die anwaltliche Begleitung unangekündigt und (bislang) nicht der Üblichkeit entsprochen hat. 6. Die Textpassage auf Seite 8 des Senatsurteils, die lautet „Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Einstellung einer weiteren (persönlichen) Sekretärin sachliche Betriebsleistungen der GbR für ihre privaten Zwecke in Anspruch genommen (GA 65 ff.).“ ist nicht dahin zu modifizieren, dass die Formulierung „durch die Einstellung einer weiteren (persönlichen) Sekretärin“ durch die Formulierung „mit der Einstellung des langjährigen Kindermädchens als weitere (persönliche) Sekretärin“ ersetzt wird. Dass die Besetzung der Position durch die Pädagogin und Kunsttherapeutin Simone Tschintscharadse erfolgt ist, die seit Mai 2013 als Kindermädchen für die gemeinsamen Kinder der Klägerin und des Beklagten zu 1 in deren damaligem Familienhaushalt tätig war, ist dem Tatbestand auf Seite 10 des Urteils zu entnehmen. Bei verständiger Betrachtung besteht kein Raum für die Annahme, der Kern des erhobenen Vorwurfs lasse sich dem Tatbestand nicht entnehmen. 6. Die Textpassage auf Seite 13 des Senatsurteils, die lautet „Am 4. September 2019 hat das Landgericht die Zustellung der Klageschrift verfügt. Diese ist am 6. September 2019 zugestellt worden.“ ist nicht um die Information zu ergänzen, dass dem Beklagten zu 1 ein Teil der der Klageschrift beigefügten Anlagen sowie die vorläufige Streitwertfestsetzung erst am 7. September 2019 zugestellt worden ist. Denn diese Tatsache ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles unerheblich. 7. Die Textpassage auf Seite 14 des Tatbestandes „Nachdem sie Hinweise darauf erhalten hatte, dass die GbR ohne ihr Wissen ein Darlehen über 500.000 EUR bei dem Beklagten zu 1 aufgenommen hatte, hat die Klägerin, wie aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 (GA 192) hervorgeht, die Beklagten mit E-Mails vom 17. und 20. Dezember 2018 (Anlagen K91, K92) um Auskunft und Vorlage des Darlehensvertrages gebeten. Da eine Antwort ausblieb, hat die Klägerin die Beklagten mit E-Mail vom 28. Dezember 2018 (Anlage K93) darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 711 BGB jeglicher weiteren Darlehensaufnahme wiederspreche, und um Bestätigung der Beachtung des Widerspruchs bis zum 2. Januar 2019 gebeten. Mangels Reaktion der Beklagten hat die Klägerin die Beklagten mit der um 8:13 Uhr versandten E-Mail vom 3. Januar 2019 (Anlage K94) davon unterrichtet, dass sie ihren Widerspruch gegenüber der F AG, der G, der H und der I AG publik gemacht habe. Mit der um 14.23 Uhr versandten E-Mail vom selben Tag (Anlage K36) hat der Beklagte zu 2 der Klägerin den angeforderten Vertrag übermittelt und deutlich gemacht, dass es sein wie auch das Interesse des Beklagten zu 1 sei, Ende 2019 einen „lebensfähigen und funktionierenden Betrieb zurückzulassen.“ ist weder im Sinne des Begehrens der Beklagten (GA 1083) noch im Sinne des Begehrens der Klägerin (GA 1090) umzugestalten. Bei verständiger Betrachtung besteht kein Raum für die Annahme der Beklagten, der Senat habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht zutreffend zusammengefasst. Soweit die Klägerin in der vom Senat in Bezug genommenen E-Mail vom 28. Dezember 2018 (Anlage K93) darauf hinweist, dass Darlehensaufnahmen durch die Gesellschaft mit ihr abzustimmen seien, bedarf es keiner Ergänzung des Tatbestandes, weil dieser Gesichtspunkt für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich ist. 8. Gleiches gilt für die Textpassage „Am 28. Mai 2019 hat die Klägerin vor dem Landgericht Köln (22 O 177/19= 4 U 31/20 OLG Köln) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beklagten und die Gesellschaft das Verbot erwirkt, eine neuerliche Ausschließung der Klägerin zu vollziehen. Diese haben die Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 29. Mai 2019 nicht zur Abstimmung gestellt; stattdessen haben sich die Parteien Fragen der Abwicklung bei einer einvernehmlichen Trennung zugewandt. Gegenstand der Erörterung war die Fortführung der Kanzlei durch die Klägerin gemäß § 22 Nr. 3 GV. Hierzu hat der Beklagte zu 1 ein am 8. August 2019 erstattetes Rechtsgutachten von K eingeholt (Anlage K47). Am 18. Juni 2019 haben sich die Parteien ein weiteres Mal getroffen und sich durch einen Steuerexperten die Vor- und Nachteile einer Realteilung und einer Fortführung der Sozietät erläutern lassen. Einen für den 14. August 2019 vereinbarten Folgetermin hat der Beklagte zu 1 anderthalb Stunden vor dessen Beginn ohne Angaben von Gründen abgesagt.“ auf Seite 15 des Tatbestandes. a) Diese ist nicht dahin zu ergänzen, dass die einstweilige Verfügung den Beklagten unmittelbar vor der Gesellschaftersammlung bekannt gemacht worden ist. Diese Tatsache ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles nicht erheblich. b) Wie der Senat in den Entscheidungsgründen (Seite 32) ausgeführt hat, haben die Beklagten im Rahmen der ab dem 29. Mai 2019 geführten Gespräche nicht eindeutig kommuniziert, dass gerade die Frage der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses aus den geführten Verhandlungen ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, dass das im Tatbestand in Bezug genommene Gutachten (Anlage K47) ausweislich des darin wiedergegebenen Gutachtenauftrags des Beklagten zu 1 die Rechtsfolgen des § 22 GV auch betreffend mögliche Pflichten im Rahmen der Geschäftsführung durch die Gesellschafter untersuchen sollte, ändert daran nichts. Dementsprechend ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt zutreffend wiedergegeben und nicht um Informationen über mögliche Beweggründe des Beklagten zu 1 bei Beauftragung des Gutachters zu ergänzen. 9. Die Textpassage auf Seite 16 des Tatbestandes „Trotz fehlender Zustimmung der Beklagten hatte die Klägerin Mitarbeitern des Standorts L im Mai 2019 mitgeteilt, die unternehmerische Entscheidung getroffen zu haben, den dortigen Betrieb stillzulegen und diese Entscheidung durch Kündigung aller Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 auch vollzogen. Auf eine Kündigungsschutzklage einer betroffenen Mitarbeiterin stellte das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 15. August 2019 (8 Ca 3692/19, Anlage OP 20) fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Klägerin nicht aufgelöst worden sei.“ ist weder im Sinne des Begehrens der Beklagten (GA 1085) noch im Sinne des Begehrens der Klägerin (GA 1090) umzugestalten. a) Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben hat, sind schon deshalb für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles nicht erheblich, weil sie den Senat nicht binden würden. Wie aus den Entscheidungsgründen (Seite 47 f.) ersichtlich, musste der Senat im Übrigen nicht entscheiden, ob die im Anschluss an die Kündigung der Mitgliedschaft durch die Beklagten nach § 22 Nr. 3 GV bestehende Möglichkeit, zu erklären, die GbR allein fortführen zu wollen, der Klägerin entgegen dem Rechtsgutachten von K (Anlage K48, dort Seite 16 ff.) und dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. August 2019 (8 Ca 3692/19, Anlage OP 20) das Recht gab, ohne Billigung der Beklagten den Standort L mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu schließen und die Umsetzung einer solchen unternehmerischen Entscheidung im Mai 2019 durch Kündigung der dortigen Mitarbeiter vorzubereiten. b) Die Darstellung des Senats bedarf auch insoweit keiner Ergänzung, als die Klägerin auf eine (allein) von dem Beklagten zu 2 unterzeichnete Kündigungsvollmacht hinweist. Da der Beklagte zu 2 – wie dem als Anlage K148 zur Akte gereichten Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist – es dem Beklagten zu 1 überlassen hat, von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, rechtfertigt der vorgetragene Sachverhalt die Feststellung der fehlenden Zustimmung beider Beklagten. 11. Die Textpassage auf Seite 16 des Tatbestandes „Nachdem der Beklagte zu 1 von ihm im Rahmen seiner Berufsausübung erwirtschaftete Vergütungen ab dem 29. August 2019 auf ein privates Bankkonto einzogen hatte, das dem Zugriff der Klägerin entzogen war, hat diese am 30. September 2019 namens der GbR (22 O 344/19 LG Köln) eine einstweilige Verfügung (22 O 344/19 LG Köln) erwirkt, mit welcher dem Beklagten zu 1 untersagt worden ist, als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sachwalter, Organ einer Schuldnerin in Eigenverwaltung, Treuhänder oder Mitglied im Gläubigerausschuss oder sonstigen Gläubigergremien verdiente Vergütungen auf andere als Gesellschaftskonten einzuziehen, und mit welcher ihm aufgegeben worden ist, rund 2 Mio. EUR auf eines der Gesellschaftskonten einzuzahlen. Auf den Widerspruch des Beklagten zu 1 hat das Landgericht durch Urteil vom 7. November 2019 die einstweilige Verfügung betreffend das Unterlassungsgebot bestätigt und betreffend das Zahlungsgebot die Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von rund 1,4 Mio. EUR festgestellt. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.“ ist nicht dahin zu modifizieren, dass das auf den Namen der Beklagten zu 1 eingerichtete Konto für Rechnung der GbR geführt worden ist. Denn für die rechtliche Bewertung maßgeblich ist, dass von dem Beklagten zu 1 für Rechnung der GbR verdiente Vergütungen nicht über Bankkonten der Sozietät eingezogen oder unverzüglich an diese abgeführt worden sind, sondern über ein privates Bankkonto des Beklagten zu 1 vereinnahmt worden sind, um die hierüber nicht verfügungsberechtigte Klägerin von Entscheidungen über die Mittelverwendung auszuschließen.