Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.04.2021 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.971,94 € nebst Zinse in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan (FIN: A) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz dafür zu leisten, dass er am 15.01.2014 bei der B GmbH einen PKW VW Tiguan zum Preis von 23.250,02 € zuzüglich 797,98 € Kosten für die Überführung und Zulassung, insgesamt 24.048,00 € bestellt hat (Bl. 17. d. A.), der nach Erstzulassung am 06.02.2014 mit einer Laufleistung von 8 km am 07.02.2014 an ihn ausgeliefert worden ist. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor mit der Bezeichnung EA189 ausgestattet. Bei diesen Motoren verfügt die Motosteuerungssoftware über eine sog. Prüfstandserkennung, die dazu führt, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand anders funktioniert als im Normalbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat deshalb einen Rückruf für Fahrzeuge mit diesem Motor angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.04.2021 (Bl. 8 ff. d. eA.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einem etwa bestehenden Schadensersatzanspruch des Klägers stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2020 sei die Verjährungsfrist, die bereits 2015 zu laufen begonnen habe, bereits verstrichen gewesen. Auch aus § 852 BGB ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht, weil der Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses keinen wirtschaftlichen Nachteil darstelle. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass der Anspruch sich zumindest aus § 852 BGB ergebe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Aachen vom 06.04.2021 – 10 O 433/20 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.048,00 Euro (Kaufpreis mit Nebenkosten), zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Euro, die sich nach der Formel 23.250,01 Euro (Kaufpreis ohne Nebenkosten) x Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeuges : 300.000 km berechnet, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW Tiguan, Baujahr: 2014, Farbe: Schwarz, FIN: A. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch überwiegend Erfolg. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB steht zwar die Einrede der Verjährung entgegen, jedoch kann er die Zahlung des ihm danach zustehenden Betrages aus § 852 BGB verlangen. 1a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984), die in den wesentlichen Punkten inzwischen durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962), dass den Erwerbern von Fahrzeugen der Beklagten mit dem Motor EA189 ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zusteht. Auf die Ausführungen in den zitierten Entscheidungen wird Bezug genommen. b) Allerdings steht dem Kläger als Schadensersatz nicht der volle Kaufpreis zu, vielmehr ist hiervon der Wert der gezogenen Nutzungen abzuziehen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, die zwischenzeitlich ebenfalls vom Bundesgerichtshof gebilligt wurde (vgl. Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff.). Für die Berechnung des Wertersatzes für gezogene Nutzungen geht der Senat von folgender Formel aus: Kaufpreis x Fahrleistung des Klägers 300.000 km – Fahrleistung vor Erwerb des Klägers. aa) Ausgangspunkt der Berechnung ist der vom jeweiligen Erwerber tatsächlich erbrachte Kaufpreis. Es besteht keine Veranlassung, von einem niedrigeren Betrag auszugehen, weil das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet war. Dieser wirkt sich auf die Möglichkeit, das Fahrzeug seiner Bestimmung gemäß zu nutzen, nicht erkennbar aus. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Vorteil darin liegt, dass der Käufer die Abnutzung eines anderen, zum gleichen Preis erworbenen, aber mangelfreien Fahrzeugs erspart hat. Der Senat geht davon aus, dass mit Dieselfahrzeugen regelmäßig eine Fahrleistung von 300.000 km erreicht wird, und legt diese seiner Schätzung (§ 287 ZPO) der Nutzungsvorteile zugrunde. Anhaltspunkt hierfür sind die vom Kraftfahrtbundesamt veröffentlichten statistischen Daten. Danach hatten die Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik im Jahre 2019 ein durchschnittliches Alter von 9,5 Jahren, woraus sich schon ergibt, dass ein erheblicher Teil der Fahrzeuge deutlich älter ist. Erst ab einem Fahrzeugalter von 15 Jahren nimmt die Zahl der Kraftfahrzeuge deutlich ab ( https://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/Fahrzeugalter/fahrzeugalter_node.html ). Die durchschnittliche Jahresfahrleistung für Personenkraftwagen mit Dieselmotor lag 2018 bei 20.169 km/Jahr ( https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftverkehr/VerkehrKilometer/verkehr_in_kilometern_node.html ). Bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren und einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 20.000 km ergibt sich die vom Senat zugrunde gelegte Gesamtnutzung von 300.000 km. bb) Der Kläger hat mit dem Fahrzeug bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (142.921 km – 8 km =) 142.913 km zurückgelegt. Auf der Grundlage dieser Fahrzeugnutzung ergibt sich nach der oben (II.1.b)) dargestellten Formel 23.250,02 € x 142.913 km 300.000 km – 8 km ein Nutzungsvorteil in Höhe 11.076,06 €. Der ihm zustehende Schadensersatzbetrag beläuft sich demnach noch auf (24.048,00 € - 11.076,06 € =) 12.971,94 €. c) Dieser Betrag ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 06.11.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Allerdings steht diesem Anspruch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Dabei mag dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, der Lauf der Verjährungsfrist habe aufgrund der ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom September 2015 bereits mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Jedenfalls begann der Lauf der Verjährungsfrist zumindest im Jahre 2016. In diesem Jahr wurden die Halter der fraglichen Fahrzeuge darüber unterrichtet, dass ihr jeweiliges Fahrzeug wegen der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen war. Ab diesem Zeitpunkt musste sich deshalb auch dem Kläger aufdrängen, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagte zustand, sodass eine nach diesem Zeitpunkt etwa noch bestehende Unkenntnis hierüber jedenfalls grob fahrlässig i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB war. 3. Gleichwohl hat die Klage in Höhe des dem Kläger nach §§ 826, 31 BGB zustehenden Schadensersatzanspruchs von 12.971,94 € nebst Zinsen Erfolg. Der verjährte Schadensersatzanspruch ist nämlich gemäß § 852 BGB als bereicherungsrechtlicher Anspruch weiterhin durchsetzbar. a) Es ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob in der vorliegenden Fallkonstellation § 852 BGB überhaupt zugunsten der geschädigten Fahrzeugkäufer Anwendung findet. Der Senat bejaht dies in Übereinstimmung mit der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die umfassende Darstellung des Meinungsstandes bei OLG Celle, Urteil vom 04.11.2021 – 7 U 4/21 – juris Rn. 40 ff.). Es erscheint nicht zweifelhaft, dass der Wortlaut des § 852 BGB auch die vorliegende Fallkonstellation erfasst, dies wird auch von denjenigen, die die Anwendung der Norm ablehnen, nicht bestritten. Deren Auffassung, es bedürfe insoweit einer teleologischen Reduktion, überzeugt aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht (vgl. auch dazu OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 49 ff.). Das entscheidende Argument gegen diese restriktive Auffassung und für die Anwendung des § 852 BGB in dieser Fallkonstellation ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung: Trotz der Verjährung soll dem Geschädigten der Anspruch zumindest noch in Höhe der dem Schädiger zugeflossenen Bereicherung erhalten bleiben, weil es als unbillig empfunden wird, dass der Schädiger die „Beute“ seiner unerlaubten Handlung behalten können soll, während der Geschädigte leer ausgehen würde (a. a. O., juris Rn. 57 m. w. N.). Genauso verhält es sich aber auch in dieser Fallkonstellation, denn die Beklagte würde die Vorteile ihrer unerlaubten Handlung behalten dürfen, während die gutgläubigen Käufer ihrer Fahrzeuge sich mit dem Schaden abfinden müssten. Die für eine teleologische Reduktion des § 852 BGB angeführten Gesichtspunkte vermögen diese nicht zu rechtfertigen. Es ist zwar richtig, dass die Anwendung des § 852 BGB die Verjährung des Schadensersatzanspruchs (zumindest teilweise) bedeutungslos werden lässt. Aber das ist gerade das, was der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung erreichen wollte. Man mag diese gesetzgeberische Entscheidung für verfehlt halten, jedoch rechtfertigt diese rechtspolitische Überlegung keine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Gerichte. Auch das Argument des Landgerichts, § 852 BGB setze einen wirtschaftlichen Schaden voraus, trägt das Ergebnis nicht. Bei dem hier in Rede stehenden Erwerb eines Fahrzeugs, das ohne Aufspielen eines Software-Updates von einer Stilllegung bedroht ist, liegt nicht nur die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit vor, sondern ein wirtschaftlicher Schaden. Es ist offensichtlich, dass ein von der Stilllegung bedrohtes Fahrzeug am Markt einen geringeren Wert hat als ein vergleichbares Fahrzeug, dem keine Stilllegung droht. Dementsprechend können die Erwerber solcher Fahrzeuge deren Minderwert auch im Wege des sog. kleinen Schadensersatzes ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 -, WM 2021, 1652Rn. 10 ff.). b) Erlangt i. S. des § 852 BGB hat die Beklagte den vom Kläger gezahlten Brutto-Kaufpreis für das Fahrzeug abzüglich der Händlermarge. Der Senat teilt auch in diesem Punkt die wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 63 ff.). Schon im Hinblick darauf, dass der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs besteht, wäre es verfehlt, den Anspruch auf den Gewinn der Beklagten zu beschränken. Dann stände die Beklagte am Ende wirtschaftlich besser da als zuvor, erhielte sie doch für die Herausgabe ihres Gewinns das im Regelfall wertvollere Eigentum an dem Fahrzeug. Interessengerecht ist es dagegen vielmehr, die Aufwendungen der Beklagten für die Herstellung des Fahrzeugs dadurch als kompensiert anzusehen, dass schon bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs, der die Obergrenze der herauszugebenden Bereicherung darstellt, der Wertverzehr des Fahrzeugs durch dessen Nutzung berücksichtigt wird und die Beklagte zudem den noch vorhandenen Restwert des Fahrzeugs durch dessen Übergabe und Übereignung erhält. c) Von dem vom Kläger gezahlten Preis hat die Beklagte nur einen Teil erlangt, nämlich den Bruttokaufpreis (23.250,02 €) abzüglich der Händlermarge. Die vom Kläger gezahlten Beträge für die Überführung des Fahrzeugs und dessen Zulassung sind dagegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht in das Vermögen der Beklagten gelangt sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch die gezahlte Umsatzsteuer zu berücksichtigen, soweit sie der Beklagten zugeflossen ist. Auch die zwischengeschaltete Händlerin, die B GmbH, hatte auf den von ihr an die Beklagte zu zahlenden Kaufpreis für das Fahrzeug Umsatzsteuer zu entrichten, die somit der Beklagten ebenfalls zugeflossen ist. Für die Höhe der Händlermarge geht der Senat davon aus, dass diese sich auf 15 % belief. Dieser Wert entspricht dem, was dem Senat in einem anderen Verfahren (18 U 59/18) gerade von einem Organ der Unternehmensgruppe, zu der auch die B GmbH gehört, als Händlermarge mitgeteilt worden ist. Die Parteien haben diesem Wert, der ihnen mit der Ladungsverfügung mitgeteilt worden war, nicht widersprochen. Damit hat die Beklagte (23.250,02 € x 85 % =) 17.437,52 € erlangt. Das ist mehr als der dem Kläger als Schadensersatz zustehende Betrag von 12.971,94 €, auf den der Herausgabeanspruch somit beschränkt ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision erfolgt, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 852 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation umstritten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt ist. Die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung folgt daraus, dass schon beim Senat eine ganze Reihe von Berufungsverfahren anhängig ist, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stellt. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (24.048,00 € - 23.250,01 € x 129.127 km : 299.992 km =) 13.040,39 € festgesetzt.