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Beschluss

20 U 34/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1105.20U34.21.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.03.2021 – 10 O 182/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.03.2021 – 10 O 182/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen. 1. Zutreffend rügt die Berufung zwar, dass die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1), mit welchem im Wege der Zwischenfeststellung die Feststellung begehrt wird, dass dem Zustandekommen des Vertrages wirksam widersprochen worden sei, nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht insbesondere kein fehlendes Feststellungsinteresse entgegen. Denn bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die – hier vorliegende - Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.11.1998, Az. V ZR 180/97 m.w.N. – zitiert nach juris). Zwar ist für die Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum ist, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH, aaO). Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. Dies ist bei der Stufenklage der Fall, weil eine auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH, aaO). 2. Die Klage stellt sich aber insgesamt – also auch im Hinblick auf den Antrag zu 1) – als unbegründet dar. Denn das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin Ansprüche aufgrund des von ihr im Jahre 2019 erklärten Widerrufs des im Jahre 2010 geschlossenen Rentenversicherungsvertrags deshalb nicht zustehen, weil der Widerruf nicht wirksam ausgeübt worden ist. Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren nach der VVG-InfoV vorgeschriebenen Informationen widerrufen. Der erst im Jahr 2019 erklärte Widerruf war verfristet. a. Dass der Klägerin mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die sonstigen in der Widerrufsbelehrung genannten Anlagen überlassen worden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin bemängelt allein die Vollständigkeit der ihr erteilten Informationen. Mit den insoweit in der Berufung konkret – überwiegend allerdings nur pauschal und stichwortartig - erhobenen Rügen dringt sie indes nicht durch. aa. Die von der Klägerin vermisste Angabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 VVG-InfoV über das Bestehen eines Garantiefonds findet sich in der Versicherungsinformation unter dem Punkt „Wer ist Ihr Vertragspartner?“. Unter Absatz 2 wird dort darauf hingewiesen, dass die Beklagte Mitglied des gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung bei der A.-Aktiengesellschaft sei. bb. Soweit die Beklagte pauschal das Fehlen von Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV rügt, ist unklar, welche konkrete Angabe sie vermisst. Der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag etwa ist im Versicherungsschein selbst unter dem Punkt „Beitrag und Fälligkeit“ zu finden. cc. Angaben über zusätzlich anfallende Kosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 VVG-InfoV enthält § 21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der auf die entsprechende Kostenübersicht im Anhang Bezug nimmt. dd. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, es fehle an Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 VVG-InfoV zur Befristung der Gültigkeitsdauer. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit einzelne Informationen nach Auffassung der Klägerin überhaupt nur befristet gültig sein sollen. ee. Soweit die Klägerin meint, nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 VVG-InfoV erforderliche Informationen zu speziellen Risiken und Preisschwankungen seien nicht erteilt, ist – insbesondere da es sich vorliegend um keine fondsgebundene Versicherung handelt - bereits unklar, welche Angabe konkret sie vermisst. ff. Angaben zur Antragsbindungsfrist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV waren vorliegend entgegen der Annahme der Klägerin nicht erforderlich. Für den Vertragsschluss im Policenmodel nach § 5a VVG a.F. hat der BGH entschieden, dass Angaben zur Antragsbindungsfrist gemäß Ziffer 1. Buchst. f) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az. IV ZR 8/19; so auch bereits Senatsurt. v. 11. März 2016 - 20 U 213/15 -, juris-Rz. 20 f.; v. 11. November 2015 - 20 U 19/15 -, juris-Rz. 20 f.), denn der Antrag entfaltet bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. als Folge der gesetzlichen Konzeption des Policenmodells grundsätzlich vor Zugang der Vertragsunterlagen und dem Ablauf der Widerspruchsfrist keine Bindungswirkung. Für den Versicherungsnehmer stellt sich daher in dieser Fallkonstellation die Frage der Bindung an seinen Antrag nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az. IV ZR 8/19). Für den hier vorliegenden Fall des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG kann nichts anderes gelten. Denn auch hier tritt eine Bindung des Versicherungsnehmers an seine Vertragserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht ein. gg. Über das ihr zustehende Widerrufsrecht ist die Klägerin den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV entsprechend im Rahmen des Policenbegleitschreibens belehrt worden (dazu im Einzelnen unten). hh. Den Vorgaben von § 1 Abs. 1 Nr. 19 und 20 VVG-InfoV gemäß finden sich in den Versicherungsinformationen unter dem Punkt „An wen können Beschwerden gerichtet werden?“ sowohl Hinweise zur Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Ombudsmann für Versicherungen als auch Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde. ii. Die von der Klägerin als fehlend gesehenen Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VVG-InfoV zu sonstigen Kosten finden sich in § 22 AVB sowie dem Produktinformationsblatt. jj. Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe finden sich in § 2 der Versicherungsbedingungen. kk. Informationen zur prämienfreien Versicherung sowie das Ausmaß garantierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 VVG-InfoV sind in § 12 AVB sowie der in den Versicherungsinformationen enthaltenen Tabelle „Welche Garantieleistungen ergeben sich bei Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn?“ enthalten. 2. Die maßgebende Widerrufsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben vom 24.03.2009, das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten dem von der Klägerin selbst im Rahmen von Anlage X7 überreichten Muster entsprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Belehrung ist entgegen der Rüge der Berufung insbesondere in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3020). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsbelehrung ist in dem lediglich zweiseitigen Policenbegleitschreiben auf einer eigenen Seite abgedruckt und durch Kursivdruck und Umrandung vom sonstigen Text, der in keiner Weise hervorgehoben ist, deutlich abgehoben. Von einem Untergehen der Belehrung – wie sie die Berufung sehen möchte – kann hier nicht die Rede sein. Da die Beklagte die Klägerin mithin über ihr Widerrufsrecht wirksam belehrt und ihr die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte die Klägerin das Widerrufsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Ob die Klägerin auch nach § 242 BGB an der Ausübung eines Vertragslösungsrechts noch im Jahr 2019 gehindert wäre, kann nach alledem dahinstehen.