Beschluss
20 U 3/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1019.20U3.21.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. November 2020 – 26 O 340/16 – wird als unzulässig zu verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist (auch) für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. November 2020 – 26 O 340/16 – wird als unzulässig zu verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist (auch) für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Nach der teilweisen Rücknahme seiner Berufung im Schriftsatz vom 29. Juni 2021 in Höhe von 119,57 € beträgt die mit der Berufung angegriffene Beschwer des Klägers lediglich noch (717,31 € – 119,57 € =) 597,74 €. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht daher nicht mehr die Berufungssumme von mehr als 600 € und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entfallen. Da die Berufung damit unzulässig geworden ist, ist sie gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 18. August 2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu verwerfen. Die Stellungnahme des Klägers in den Schriftsätzen vom 4. und vom 5. Oktober 2021 stellt dieses Ergebnis nicht infrage. Dem Kläger mag allerdings einzuräumen sein, dass die Verwendung des Wortes „willkürlich“ im gegebenen Zusammenhang missverständlich sein kann, weil ihm im allgemeinen Sprachgebrauch eine negative Konnotation anhaftet. Da es gerade nicht darum geht, rechtsmissbräuchliches oder vorwerfbares Verhalten zu sanktionieren, mag es daher angemessener sein, auch fachsprachlich das Wort „freiwillig“ zu benutzen, wie es etwa das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 19. Januar 2006 – 6 AZR 259/05 – (AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 39) und vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 230/14 – (NJW 216, 1900) tut. Dabei folgt das Bundesarbeitsgericht wie der Senat in der Sache der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Diese Rechtsprechung wird auch nicht durch den vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2020 – VI ZB 57/20 – (VersR 2021, 667) infrage gestellt, der eine andere Problematik behandelt, nämlich die der ausreichenden Berufungsbegründung hinsichtlich des nach einer Teilrücknahme verbleibenden Restes des Rechtsmittels. Dem Kläger mag weiter darin zuzustimmen sein, dass auch das Reichsgericht des Jahres 1941 kritisch zu sehen ist. Einen Zusammenhang zwischen nationalsozialistischem Gedankengut oder nationalsozialistischer Staatsräson und der Lösung der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage durch den Beschluss vom 10. Dezember 1941 legt der Kläger in seiner Stellungnahme jedoch nicht dar und ist für den Senat auch nicht zu erkennen. Die hier in Rede stehende einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 ZPO rechtfertigt sich aus dem Zweck der Vorschrift, möglichst Rechtssicherheit und Klarheit über Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen zu schaffen, gleichzeitig aber angemessen auf Fälle zu reagieren, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als bloße Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, nachträglich den Berufungsantrag auf einen Wert beschränkt, der die gesetzlich für die Zulässigkeit der Berufung geforderte Berufungssumme unterschreitet. Die vom Kläger nun vorsorglich erklärte Anfechtung der teilweisen Klagerücknahme gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB greift nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger sich zu Unrecht darauf stützt, der Senat habe seinem Prozessbevollmächtigten mit der Verwendung des Wortes „willkürlich“ ein vorwerfbares Verhalten unterstellt. Die Berufungsrücknahme unterliegt nämlich als Prozesshandlung nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Die Zivilprozessordnung enthält keine den bürgerlichrechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil die Interessenlage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis. Eine analoge Anwendung der §§ 119 ff. BGB verbietet sich, weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will und deshalb einen Widerruf von Prozesshandlungen - namentlich solcher, die sich maßgeblich auf die Beendigung des Verfahrens auswirken - nur in Ausnahmefällen zulässt (BGH, Urt. v. 27.05.1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 391), die vorliegend aber nicht gegeben sind. Ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO liegt ersichtlich nicht vor. Auch lässt sich die Anfechtungserklärung des Klägers nicht gemäß § 242 BGB in einen (wirksamen) Widerruf der teilweisen Klagerücknahme umdeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75–98, NVwZ-RR 1999, 40). Denn es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht unvereinbar, den Kläger an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Die teilweise Zurücknahme der Berufung war für die Beklagte und den Senat nicht sogleich als Versehen offenbar, so dass sie deswegen nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - III ZB 1/91, NJW 1991, 2839). Auch ist es nicht so, dass der Kläger durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75–98, NVwZ-RR 1999, 407), wie es etwa in dem Verfahren der Fall war, zu dem der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 –(NJW 1981, 576) ergangen ist. Anders als der Kläger meint ist das Verhalten des Senats nicht – auch nicht ein wenig – „hinterlistig“. Der Beschluss vom 11. Juni 2021 ist als solcher bereits dadurch gerechtfertigt und erklärbar, dass er eine Beweisanordnung enthält. Die im Beschluss erteilten Hinweise stellen – aus der seinerzeitigen Sicht des Senats – die rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers umfassend und transparent dar, ohne den Parteien eine Handlungsempfehlung zu geben. Dass der Kläger daraus die Konsequenz ziehen würde, die Berufung teilweise - bis auf einen für ihre Zulässigkeit nicht mehr ausreichenden Forderungsbetrag – zurückzunehmen, lag nicht nahe. In Anbetracht des nach den Hinweisen des Senats verbleibenden – relativ – geringfügigen Betrages von 597,74 € und der ausführlichen Darlegung, dass – bei unterstellt für den Kläger günstigem Ausgang der Beweisaufnahme - die Berufung insofern erfolgreich sein dürfte, lag nicht fern, dass sich die Parteien unter Verzicht auf die Beweiserhebung auf einen Betrag in etwa dieser Größenordnung verständigen würden. Ihm insoweit „Hinterlist“ zu unterstellen, setzt zudem die Annahme voraus, der Senat habe das Versehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers einkalkuliert. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Streitwert des Berufungsverfahrens: zunächst 717,31 €; 597,74 € ab 29. Juni 2021