Beschluss
15 W 59/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1005.15W59.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2021 - 28 O 307/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2021 - 28 O 307/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB). Er kann weder verlangen, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, die im Antrag zu 1 wiedergegebenen Äußerungen aus ihren gleichlautenden Artikeln vom 00.00.0000 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Antrag zu 1), noch kann er verlangen, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer angeblichen rechtsradikalen Vergangenheit und Gesinnung in identifizierbarmachender Weise über den Antragsteller zu berichten, wenn dies geschieht wie im Rahmen der genannten Artikel (Antrag zu 2). 1. Die angegriffene Berichterstattung berührt allerdings den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers. Der Schutzbereich ist zum einen insoweit betroffen, als das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Persönlichkeit nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619 Rn. 11). Zum anderen ist die angegriffene Berichterstattung auch geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Antragstellers auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 Rn. 80), weil sie die Frage aufwirft, ob „eine rechte Vergangenheit“ des Antragstellers dessen Eignung als Hochschullehrer entgegensteht. 2. Es liegt aber kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht. a) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (zuletzt BGH, Urteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 21; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12). Der Grundsatz, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, gilt insbesondere für solche Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 3487/14, NJW 2016, 3362; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, NJW 2012, 771 Rn. 14). Denn tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich auf Grund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619 Rn. 13). Deshalb kann die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12). b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Berichterstattung als rechtmäßig. aa) Thema der Berichterstattung ist eine angebliche „rechte Vergangenheit“ des namentlich genannten Antragstellers, der unstreitig seit 20XX an der Fachhochschule R. unterrichtet, und zwar seit 20XX im Fachbereich K., der dort 20XX zum Professor für I. berufen wurde und der nach wie vor künftige Bundespolizisten ausbildet. Die „rechte Vergangenheit“ des Antragstellers, die der K. nach deren Angaben bis Sommer 2021 nicht bekannt gewesen sei, besteht den Berichten zufolge zunächst darin, dass er als Versammlungsleiter im Gründungsprotokoll des Trägervereins des um die Jahrtausendwende gegründeten Instituts für C. stehe, einer „rechten Denkfabrik“, die seit 2020 vom Bundesverfassungsschutz als „rechtsextremer Verdachtsfall“ geführt werde. Ferner sei der in P. aufgewachsene Antragsteller in den neunziger Jahren in P. als Pressesprecher der „Z.“ in Erscheinung getreten, einer separatistischen Koalition, die einen eigenen Volksstaat für Weiße in P. fordere, wobei damals auch eine gewalttätige Abspaltung zu den diskutierten Mitteln gehört habe. Die XXX sei auch das Thema der Doktorarbeit des Antragstellers gewesen. Im weiteren Text zitieren die Berichte dann aus zahlreichen - aus der Zeit von 1996 bis 2000 stammenden - Veröffentlichungen des Antragstellers in der Zeitschrift „H.“, die als das Sprachrohr der Rechtskonservativen, Deutschnationalen, Reaktionären, Neuen Rechten und auch alten Rechten gelte, sowie in weiteren „rechten Medien“. Die Veröffentlichungen beschäftigen sich unter anderem mit ethnischen Konflikten in Afrika und Europa. Weiter heißt es in den angegriffenen Berichten, der Name des Antragstellers finde sich auch in den NSU-Ermittlungsakten, nämlich auf einer Notiz über eine Veranstaltung namens „P.-Seminar“ im Jahr XXXX, an dem mehrere Personen aus dem engsten Umfeld des NSU teilgenommen hätten. Die Redner, die neben dem Antragsteller aufgetreten seien, könne man als extrem rechts oder gesichert rechtsextrem bezeichnen. Die Autoren stellen die Frage, ob der Antragsteller gewusst habe, „mit wem er sich da einließ“. Sie führen aus, der Antragsteller bestreite dies. Er habe ihnen gegenüber ausrichten lassen, sich unmittelbar nach dem Seminar schriftlich vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert zu haben, den Veranstaltern eine „schleierhafte Neigung zu extremistischen Gruppierungen“ vorgeworfen und ihnen mitgeteilt zu haben, er stünde dem Veranstaltungskomitee künftig in keiner Weise zur Verfügung. Den Autoren seien allerdings nur Ausschnitte des Schreibens vorgelegt worden. Weiter heißt es in den Artikeln, es sei bis heute unklar, wer alles zum NSU-Unterstützerfeld gehört habe. Der Antragsteller habe auf dem „P.-Seminar“ vor Menschen gesprochen, die dazu gehört hätten, nämlich vor Mitgliedern des „Y.“. Kurz vor dem Seminar hätten zwei Mitglieder des „Y.“ einen Referenten der Tagung in P. besucht. Im NSU-Prozess sei der Frage nachgegangen worden, ob es bei dem Besuch darum gegangen sei, ein Versteck für das „NSU-Trio“ zu finden. Der Antragsteller bestreite vehement, von all dem auch nur das Mindeste gewusst zu haben. Die Autoren werfen sodann die Frage auf, ob die vom Antragsteller „zumindest früher vertretenen Positionen Einfluss auf seinen Unterricht heute haben“. bb) Bei den vorstehend wiedergegebenen Äußerungen handelt es sich neben zulässigen kritischen Werturteilen ausschließlich um wahre Tatsachenbehauptungen. Insbesondere handelt es sich weder um eine Verdachtsberichterstattung noch sind die Berichte bewusst unvollständig. Das gilt auch für den Abschnitt über die Teilnahme des Antragstellers an dem „P.-Seminar“, den der Antragsteller auch unabhängig von der beanstandeten Identifizierbarmachung angreift. Entgegen seiner Auffassung äußern die Autoren mit den fraglichen Ausführungen nicht den Verdacht, er habe einen einvernehmlichen Umgang mit späteren NSU-Mitgliedern gepflegt oder habe den NSU unterstützt oder sogar eine Straftat - zum Beispiel nach § 129a Abs. 5 StGB - begangen. Die Autoren legen dem Leser einen solchen Verdacht auch nicht verdeckt „zwischen den Zeilen“ als unabweisliche Schlussfolgerung nahe (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 16 f.; vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, GRUR 2021, 1096 Rn. 12). Sie stellen vielmehr bereits am Beginn des fraglichen Abschnitts klar, der Name des Antragstellers tauche nicht deshalb in den NSU-Akten auf, „weil gegen ihn ermittelt wurde, er sich etwas hat zu Schulden kommen lassen oder ähnliches.“ Ihren weiteren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller zu Personen aus dem Umfeld des NSU in einer Verbindung gestanden hat, die über die unstreitige gemeinsame Teilnahme am „P.-Seminar“ hinausging. Die von ihnen aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller wusste, „mit wem er sich da einließ“, ist jedenfalls auch für eine verneinende Antworten offen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 Rn. 22; Senat, Hinweisbeschluss vom 9. November 2020 - 15 U 159/20, GRUR-RS 2020, 44577 Rn. 9). Denn die Autoren teilen mit, der Antragsteller habe erklärt, die anwesenden Personen aus dem NSU-Umfeld nicht gekannt zu haben; auch habe er sich unmittelbar nach der Veranstaltung vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert. Diesen Angaben des Antragstellers stellen die Autoren keine abweichenden anderweitigen Erkenntnisse gegenüber. Die angegriffenen Berichte sind deshalb nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu beurteilen. Die Berichte sind, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht bewusst unvollständig. Soweit die Leser aus den ihnen mitgeteilten Tatsachen eigene Schlussfolgerungen über ein mögliches Näheverhältnis des Antragstellers zum NSU ziehen sollen, dürfen ihnen zwar keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656, 657). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung aber gerecht, und zwar auch dann, wenn man neben den vorgerichtlichen Stellungnahmen des Antragstellers zusätzlich auch die Angaben in seiner im vorliegenden Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 00.00.2021 berücksichtigt. Soweit es in der eidesstattlichen Versicherung heißt, der Antragsteller habe seine Teilnahme an dem Seminar abgebrochen, nachdem er von einigen Zuhörern verhöhnt und angefeindet worden sei, ergibt sich aus diesen Informationen gegenüber der in den Berichten zitierten Stellungnahme des Antragstellers für den unbefangenen Leser kein wesentlicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn. Die Schlussfolgerung, der Antragsteller stehe in einer Verbindung zum NSU, die über eine gemeinsame Tagungsteilnahme mit Personen aus dem Umfeld des NSU hinausgeht, ist bei einer Berücksichtigung der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung genauso wenig nahe liegend wie nach den in den angegriffenen Berichten mitgeteilten Informationen. Denn auch aus den Berichten ergibt sich, dass der Antragsteller sich unmittelbar nach dem Seminar schriftlich vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert hat. Bereits dies spricht klar dafür, dass zwischen dem Antragsteller und einem Teil der Zuhörer erhebliche Differenzen aufgetreten sind. Wie genau diese sich geäußert haben und ob sie dazu geführt haben, dass der Antragsteller die Veranstaltung vorzeitig verlassen hat, ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet sind, diese Tatsachen in ihre Berichte aufzunehmen. cc) Die angegriffenen Berichte betreffen, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ausschließlich Vorgänge aus der Sozialsphäre, nämlich das berufliche und politische Wirken des Antragstellers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, NJW 2012, 771 Rn. 16). Durch die öffentliche Erörterung der fraglichen Vorgänge und Texte des Antragstellers unter Nennung seines vollen Namens wird zwar seine private Entscheidung, zurückgezogen und außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung zu leben, teilweise unterlaufen. Es droht dadurch aber kein Persönlichkeitsschaden, der außer Verhältnis zu dem als hoch einzustufenden Interesse der Antragsgegnerinnen an der Verbreitung der Berichte steht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Fachhochschulprofessor ein nicht ganz unbedeutendes öffentliches Amt bekleidet. Dabei hatte er und hat weiterhin als Ausbilder von Bundespolizisten eine besondere Verantwortung für Sicherheitsbelange und die Rechtsstaatlichkeit polizeilichen Handelns. In dieser Stellung muss er es hinnehmen, dass sein früheres politisches Wirken als Pressesprecher der „Z.“ und seine früheren Veröffentlichungen zu politischen Fragen auch unter voller Namensnennung aufgegriffen und zum Anlass genommen werden, den Einfluss seiner „zumindest früher vertretenen Positionen“ auf sein heutiges Wirken als Hochschullehrer kritisch zu hinterfragen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang dürfen die Antragsgegnerinnen auch wahrheitsgemäß über die Teilnahme des Antragstellers an dem „P.-Seminar“ und über Erkenntnisse berichten, die zwischenzeitlich über andere Teilnehmer der Veranstaltung gewonnen wurden. Dass diese Vorgänge lange Zeit zurückliegen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn zwar ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 Rn. 98 ff.). Im vorliegenden Fall geben jedoch die fortdauernde Tätigkeit des Antragstellers als Hochschullehrer und seine Berufung zum Professor für I. im Jahr XXXX hinreichenden Anlass, sein früheres politisches und publizistisches Wirken einschließlich seiner Tätigkeit als Redner aufzugreifen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aktuell in der breiten Öffentlichkeit eine intensive politische Debatte darüber geführt wird, ob und in welchem Umfang sich gerade in Kreisen von Staatsbediensteten (zum Beispiel Polizei, Bundeswehr) in den letzten Jahren „rechtes“ oder gar „rechtsextremes“ Gedankengut verbreitet hat, sich dies auch auf Verhaltensweisen untereinander und gegenüber Bürgern auswirkt und ob solches Gedankengut bei der Einstellung der Bediensteten hinreichend überprüft und während der Tätigkeit im Dienst von Ausbildern und Vorgesetzten erkannt und gegebenenfalls mit angemessenen Maßnahmen unterbunden wird. Ein berechtigtes besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist daher gegeben. Mit der Berichterstattung wird ein Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gemeinschaft geleistet, die Antragsgegnerinnen nehmen insoweit ihre Funktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“ wahr. Gegenüber diesem Informationsinteresse der Öffentlichkeit tritt der Persönlichkeitsschutz des Antragstellers zurück. Alleine der Umstand, dass er wegen der Veröffentlichung möglicherweise im Hinblick auf die geschilderte „rechte“ Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine Interessen das Interesse an der Verbreitung der Berichte überwiegt und ihm die Folgen der Berichterstattung nicht zugemutet werden können. Dies gilt auch in Ansehung der von ihm angeführten Internetveröffentlichung der „L.“. Dass der Antragsteller an seinen früheren Positionen nicht mehr uneingeschränkt festhält, wird in den Berichten im Übrigen auch ausreichend deutlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.