22 U 63/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 29.03.2021 (9 O 155/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Beklagte trägt.
Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
In teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses im Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2021 (9 O 155/20) wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf bis 22.000 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert der Berufung wird bis zum 10.06.2021 auf bis 22.000,00 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 1.171,67 €, Berufung der Beklagten: 18.454,04 €) und ab dann auf 1.171,67 €.