Beschluss
7 U 157/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0830.7U157.20.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 30/20) vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.218,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 30/20) vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.218,32 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist auch in geänderter Besetzung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.07.2021 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung trafen den Beklagten gegenüber der Ehefrau des Klägers als Urkundsbeteiligter keine Beratungs- und Belehrungspflichten dahingehend, dass dem Kläger aufgrund seiner fehlenden dinglichen Absicherung im Fall des Verkaufs der Wohnungseinheit seiner Ehefrau Nachteile drohten. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 01.07.2021 im einzelnen ausgeführt, treffen den Notar Beratungs- und Belehrungspflichten nur gegenüber den Parteien des notariellen Vertrages, deren Erklärungen er beurkundet hat, § 6 Abs. 2 BeurkG, und gegenüber mittelbar Beteiligten, die dem Notar anlässlich des Urkundsgeschäft eigene Belange anvertrauen (vergleiche BGH, Urteil vom 14.05.1992, IX ZR 262/91, Rn. 34, zitiert nach juris). Zu beiden Personenkreisen gehörte der Kläger vorliegend nicht. Auch die E-Mail des Maklers A vom 15.12.2015, in der noch eine grundsätzliche Veräußerungsabsicht bezüglich beider Sondereigentumseinheiten angekündigt wurde, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn unstreitig wurde der Beklagte in der Folgezeit gerade nicht wegen einer Urkundstätigkeit bezüglich der Eigentumseinheit des Klägers (Nr. 14) kontaktiert oder hiermit beauftragt. Vielmehr wurde dem Beklagten bereits in der E-Mail vom 15.12.2015 mitgeteilt, der anschließende Verkauf des Ladenlokals (Einheit des Klägers) werde wahrscheinlich gerade nicht stattfinden. Allein eine E-Mail im Vorfeld der Beurkundung des Kaufvertrages bezüglich der im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden Wohneinheit führt nicht dazu, dass der Kläger formell Beteiligter des Urkundsvorgangs wurde. Gleiches gilt für die E-Mail des Maklers A vom 14.01.2016, mit der er mitteilte, dass dem Käufer (nicht, wie im Schriftsatz vom 16.08.2021 ausgeführt, der Ehefrau des Klägers) der von der Teilungserklärung abweichende Grundriss der Wohnung bekannt sei. Auch diese Mitteilung führt nicht dazu, dass die Interessen des Klägers in den Urkundsvorgang formell miteinbezogen wurden. Sämtliche E-Mails bezogen sich zwanglos auf den Verkaufsvorgang zwischen der Ehefrau des Klägers und der Erwerberin der Wohnungseinheit Nr. 15. Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung führte zu einer für den beurkundenden Notar nicht mehr zu überblickenden Ausweitung seiner Haftung auf am Urkundsvorgang gerade nicht unmittelbar beteiligte Personenkreise. 2. Bereits im Hinweisbeschluss vom 01.07.2021 hat der Senat ausgeführt, dass und weshalb allein die Aufnahme auch des Klägers als Vollmachtgeber in die im Notartermin vorgelegte Vollmachtsurkunde des Herrn B nicht zu einer Einbeziehung des Klägers in den geschützten Personenkreis führte. Hieraus musste sich für den Beklagten nicht erschließen, dass Herr B im Urkundstermin auch als Vertreter des Klägers auftrat bzw. auftreten wollte, da von Letzterem im Rahmen der Beurkundung des Kaufvertrages zwischen seiner Ehefrau und dem Erwerber der Wohneinheit keinerlei Erklärungen abzugeben oder auch nur beabsichtigt waren. In Bezug auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, und allein solche stehen vorliegend in Rede, trafen den Beklagten keine Beratungs- und Belehrungspflichten, nachdem er vom Kläger nicht mit der Vorbereitung einer Beurkundung des Erwerbsvorgangs bezüglich dessen Sondereigentumseinheit betraut worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.