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Urteil

10 U 11/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0805.10U11.20.00
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Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.01.2020 – 8 O 414/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.352,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.01.2020 – 8 O 414/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.352,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin beansprucht nach einem Verkehrsunfall vom 01.08.2009 auf sie als Dienstherrin gemäß § 81 LBG NRW übergegangene Ansprüche des bei dem Unfallereignis geschädigten städtischen Feuerwehrbeamten R. A. auf Erstattung seines Erwerbsschadens. Streitgegenständlich sind die im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2016 gezahlten Gehälter und Versorgungsbezüge in Höhe von 123.528,77 € abzüglich von den Beklagten gezahlter 11.000,00 €, insgesamt 112.528,77 €. Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis dem Grunde nach ist unstreitig. Der städtische Brandmeister erlitt im Wesentlichen komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms. Insbesondere die Fraktur des rechten Handgelenks verheilte nicht folgenlos; es verblieb bei länger andauernder oder starker Beanspruchung des Handgelenks eine Schmerzsymptomatik. Der 1976 geborene Beamte, der über eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann verfügt und in diesem Beruf bis 1998 arbeitete, war seit dem Verkehrsunfall bis zum 11.04.2011 arbeitsunfähig. Ab dem 12.04.2011 wurde ein Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unternommen, zunächst mit auf 4 Stunden reduzierter Arbeitszeit, ab dem 30.04.2011 bis zum 27.05.2011 mit 6 Stunden täglich. Herr A. wurde im städtischen Feuerwehrdienst mit der Vorbereitung und Verwaltung von Brandschutzseminaren betraut. Er berichtete zeitnah über Beschwerden, insbesondere Schmerzen im rechten Handgelenk, sowie psychische Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Panik, Herzrasen, Tinnitus, Schwitzen. Ab dem 21.06.2011 wurde dem Beamten durchgehend Dienstunfähigkeit attestiert. Der Beamte wurde wegen Dienstunfähigkeit zum 30.04.2012 in den Ruhestand versetzt. Vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2015 arbeitete der Beamte bei der U. auf der Basis einer geringfügigen Tätigkeit als Betreuer einer Wohngruppe von Menschen mit Behinderung. Im Februar 2013 fand eine amtsärztliche Überprüfung seiner Dienstunfähigkeit statt. Mit Schreiben vom 05.03.2013 (Anlage K 9, GA 46 f) führte der zuständige Amtsarzt Dr. Z. aus, dass sich trotz einer Regelpsychotherapie der psychische Zustand des Beamten nicht verbessert habe. Er sei unverändert nicht in der Lage, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Eine Intensivierung der Behandlung sei zwingend erforderlich, auch eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung angezeigt. Er empfahl eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustands in drei Jahren. Diese erneute amtsärztliche Überprüfung erfolgte im Februar 2016. Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Anlage K 10, GA 48 ff) teilte der Amtsarzt der Klägerin mit, dass sich zwar der psychische Zustand des Beamten stabilisiert habe, jedoch sei es diesem nicht gelungen, eine ausreichend belastbare Distanz zu dem Themenkomplex „Feuerwehr Stadt L.“, „Verwaltung Stadt L.“ und „Dienstfähigkeit“ aufzubauen. Mit diesen Themen konfrontiert zeige Herr A. eine ausgeprägte innere Unruhe. Regressiv-trotzig werde eine rational nicht zu durchbrechende rigide Abwehrhaltung offensichtlich und emotional vorgetragen. An diesem Punkt zeige sich deutlich eine chronisch verfestigte und wahrscheinlich zukünftig nur schwer änderbare Grundhaltung. Aus amtsärztlicher Sicht sei davon auszugehen, dass eine erzwungene Dienstwiederaufnahme zu einer raschen und rapiden Verschlechterung des seelischen Gesundheitszustandes des Beamten führen würde und daher nicht durchsetzbar sei. Die vorliegende seelische Störung scheine so chronifiziert, dass aus amtsärztlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass künftig eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit erreicht werden könne. Erschwerend komme hinzu, dass der Beamte festgestellt habe, dass er mit den derzeitigen Rahmenbedingungen durchaus in der Lage sei, ein zufriedenstellendes Leben zu führen. Die Motivation zur Rückkehr in den Dienst sei daher nicht stark ausgeprägt. Erstinstanzlich haben die Parteien darüber gestritten, ob der Beamte dienstunfähig ist. Die Beklagten haben psychische Beschwerden des Herrn A. und deren Unfallursächlichkeit bestritten und eingewendet, dass die Klägerin den Beamten zu leichtfertig und zu früh in den Ruhestand versetzt habe. Sie haben weitergehend eingewendet, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, wobei sie sich auf die – unstreitigen – Einkünfte des Beamten aus seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit (u.a.). als Vermieter einer Ferienimmobilie, als Galerist und Fotograf bezogen. Das Landgericht hat zu der Frage, ob bei dem Beamten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion vorliege, welche ursächlich auf den Verkehrsunfall am 01.08.2009 zurückzuführen sei, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. I. eingeholt. Dieser beantwortete die Beweisfrage verneinend. Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.01.2020, auf dessen tatbestandliche Feststellungen sowie den Wortlaut der Anträge Bezug genommen wird, der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von 112.528,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.145,01 € seit dem 21.10.2014 und aus weiteren 57.383,76 € seit dem 15.12.2017 verurteilt. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung wegen der Bestandskraft des Verwaltungsaktes einer Überprüfung durch das Zivilgericht entzogen sei. Die hingegen zu prüfende Frage, ob die Frühpensionierung die adäquate Folge des Unfalls sei, sei zu bejahen. Die Klägerin müsse sich auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Beamten zurechnen lassen. Die Beklagten hätten bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beamte noch über verbliebene Arbeitskraft verfüge und in welcher Form er diese hätte einsetzen können. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wiederholen und vertiefen insbesondere ihren Vortrag zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des Beamten, wobei sie sich auf dessen – unstreitige – Tätigkeiten als Vermieter einer eigenen Ferienwohnung, Galerist und Fotograf beziehen. Sie behaupten nunmehr ergänzend, dass der Beamte in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann hätte arbeiten und dabei ein Einkommen von monatlich 4.000,00 € bei 13 Monatsgehältern hätte erzielen können. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.01.2020 – 8 O 313/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil, wobei auch sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Unter Bezugnahme auf Atteste des Hausarztes des Beamten und seiner behandelnden Psychotherapeutin behauptet sie, dass der Beamte – im Wesentlicher wegen psychischer Leiden – keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.07.2021 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist gemäß §§ 7, 18 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 842 BGB i.V. mit § 115 VVG nur begründet, soweit die Klägerin auf sie nach § 81 LBG NW übergegangene Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens ihres Beamten aus dem Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2012 in Höhe von 31.352,81 € geltend macht. Im Übrigen, d.h. bezüglich der vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2016 gezahlten Versorgungsbezüge, unterliegt sie der Abweisung. 1. Die Beklagten stellen mit ihrem Rechtsmittel - zu Recht - nicht (mehr) in Frage, dass die Verrentung des geschädigten Beamten an sich nicht zivilrechtlich überprüfbar ist (st.Rspr., zuletzt etwa BGH, Urt. v. 16.03.2021 - VI ZR 773/20 -, Tz. 12, juris) und deshalb der Klägerin selbst kein Verstoß gegen eine Schadenminderungspflicht unter diesem Gesichtspunkt vorwerfbar ist. Außer Streit steht überdies die unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Geschädigten A. als Feuerwehrbeamter. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten hingegen gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Klägerin keine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB, entgegen gehalten werden könne. Denn die Beklagten sind zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin als Dienstherrin insoweit nicht verpflichtet, als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert hat oder hätte mindern können. Der ersatzfähige Schaden ist von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken lässt; nur in diesem Umfang geht der Anspruch auch auf den Dienstherrn über. Der Senat hat hierzu mit Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 ausgeführt: „Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg hat, soweit sich diese wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten R. A. gegen die Inanspruchnahme auf Ersatz des Erwerbsschadens für den Zeitraum ab dem 1.5.2012 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 87.124,00 Euro wenden (Gesamtforderung 123.528,77 Euro abzgl. 36.404,77 Euro für den Zeitraum 1.4.2011 bis 30.4.2012). Ohne Erfolg ist die Berufung, soweit sich die Beklagten gegen den geltend gemachten Erwerbsschaden für den Zeitraum 1.4.2011 in 30.4.2012 Höhe von 36.404,77 Euro abzgl. der Zahlung von 11.000,00 Euro wenden. In diesem Zeitraum befand sich der Geschädigte R. A. in der Wiedereingliederung in der Verwaltung der städtischen Feuerwehr bzw. er war dienstunfähig erkrankt. Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Beamten A. nicht schlüssig dargelegt haben. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin darf der Beamte A. nicht allein im Hinblick auf die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgte Frühpensionierung ab dem 1.5.2012 sich der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht entziehen, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen. Er hat sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht um eine andere, mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 – VI ZR 360/91 –, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 – VI ZR 103/78 –, juris Rn. 15). 2. Das Landgericht hat festgestellt, die Klägerin müsse sich eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Beamten A. nicht zurechnen lassen, der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unschlüssig. Die Beklagten hätten nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beamte A. über eine verbliebene Arbeitskraft verfügt habe und in welcher Form er diese habe einsetzen können. Im Übrigen fehle es an substantiiertem Vorbringen der Beklagten zu den Einnahmen, die der Beamte A. habe generieren können. Die Beklagten rügen mit der Berufung zu Recht, dass das Landgericht hierbei erheblichen erstinstanzlichen Sachvortrag übergegangen hat. Erstinstanzlich haben die Beklagten in der Klageerwiderung vom 31.1.2018 ausführlich dazu vorgetragen, dass - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. I. - gewichtige Zweifel an den Feststellungen des Dr. G. zu einer Anpassungsstörung des Beamten A. bestünden, auf Grund derer er eine Verwaltungstätigkeit nicht ausüben könne. Sie haben unter Beweisantritt vorgetragen, auch gestützt auf die Ausführungen des von ihnen beauftragten Gutachters Dr. Y., dass die berufliche Verwendung des Beamten A. in einem Büro uneingeschränkt möglich sei. Weiterhin haben die Beklagten dargelegt, dass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Beamten A. als Fotograf, Galerist und Vermieter einer Ferienimmobilie zeige, dass er nicht erwerbsunfähig sei, dass ihm eine Büro-, Verwaltungs- oder sonstige Tätigkeit möglich und zumutbar sei. Gerade die Unterhaltung, Vermietung und Vermarktung der Ferienimmobilie über diverse Portale erfordere eine Anpassungsleistung, die sich von einer sonstigen Büro- oder Verwaltungstätigkeit nicht substantiell unterscheide. Das gelte auch für die Fotoarbeiten, die er sowohl im Internet auf einer eigenen Seite der Öffentlichkeit zugänglich mache als auch über die Tätigkeit als Galerist mit eigenem Ladenlokal. Die Beklagten haben behauptet, dass bei zumutbarem Einsatz der dem Beamten A. verbliebenen Erwerbskraft und bei leidensgerechter Tätigkeit es diesem möglich gewesen wäre, Einkünfte zu erzielen, die zumindest denen entsprechen, die er vor dem Unfallereignis erzielt hat. In Zusammenhang mit den Personalkosten der versuchten Wiedereingliederung des Beamten A. in 2011 hat die Beklagten dessen Bruttobezüge zum Zeitpunkt des Unfalls unwidersprochen mit durchschnittlich 2.700,00 Euro monatlich beziffert. Mit diesem Vorbringen haben die Beklagten unter Bezugnahme auf die Vorausbildung des verletzten Beamten und den allgemeinen Hinweis auf die Zumutbarkeit einer Bürotätigkeit und dessen nach der Zurruhesetzung weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Fotograf, Galerist, Vermieter und - was aus der in Bezug genommenen Homepage der Galerie N. folgt, Betreiber eines Onlinehandels - erstinstanzlich hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Beamte A. im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig war. Auch die eigenwirtschaftlich ausgeübten Tätigkeiten des Beamten A. werden von den Beklagten zu Recht als Hinweis auf eine Erwerbsfähigkeit gewertet. Der Hinweis der Klägerin, ihr vormaliger Mitarbeiter habe schon während seines aktiven Dienstes die eigenwirtschaftliche Tätigkeit als Vermieter einer Immobilie und Fotograf als Nebentätigkeiten ausgeübt, daher handele es sich hierbei nicht um eine Ersatztätigkeit für die Tätigkeit als Feuerwehrmann, ist in dieser Form nicht zutreffend. Aus dem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit vom 14.1.2008 folgt, dass der Beamte A. für die Vermietung lediglich einen Zeitaufwand von 2 Stunden wöchentlich kalkulierte und das Fotografieren als reines Hobby bezeichnete. Der Zeitaufwand für die Vermietung dürfte deutlich untersetzt sein. Die Galerie, in welcher er seine Fotos ausstellt, aber auch Fotos verkauft, hat er erst in 2012 eröffnet. Die Behauptung der Beklagten, der Beamte A. hätte bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung oder aber später in zumutbarer Weise ein Einkommen erzielen können, welches sich auf ca. 2.700,00 Euro brutto belaufen hätte, ist insoweit schlüssig. Es war nicht erforderlich, dass eine konkrete Berufstätigkeit mit dem angemessenen Gehaltsfenster benannt wird. Denn den Verletzten trifft die Obliegenheit, den Schädiger nach seiner (teilweisen) Genesung über die ihm zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Anstrengungen zur Wiedererlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes zu unterrichten. Erst dann ist es Sache des Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass der Verletzte es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht unterlassen hat, eine zumutbare Ersatztätigkeit anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1979 – VI ZR 103/78 -, juris; Wagner, Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 842 Rn. 31 f.). Da die Klägerin einen auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch des Beamten A. geltend macht, trifft sie die Obliegenheit, über dessen Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1979 – VI ZR 103/78 – juris). Hierzu fehlt – bis auf den Hinweis in der Berufungserwiderung, dass der Beamte A. von 2013 bis 2015 bei der U. auf der Basis von 450,00 Euro gearbeitet habe – jeglicher Vortrag.“ 2. An diesen Feststellungen ist zunächst festzuhalten, soweit die Klägerin übergegangene Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens in Form der für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.04.2012 gezahlten Gehälter, insgesamt in Höhe von 36.404,77 €, beansprucht, nachdem die Parteien keine Einwendungen hiergegen mehr erhoben haben. 3. Hinsichtlich der Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens für die Folgezeit ab dem 01.05.2012 bis zum 31.12.2016 rechtfertigen die Einwendungen der Klägerin gegen den Hinweis des Senats eine Abweichung nur insoweit, als der Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 01.09.2012 in Rede steht. Im Übrigen lässt sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin nicht feststellen, dass und in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung seines Erwerbsschadens auf sie übergegangen wären. Im Ausgangspunkt steht außer Frage, dass grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB sind. Da es indes, wie ausgeführt, dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliegt, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und solcherart den Nachweis zu erbringen, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen und Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu entfalten, trifft daneben den Geschädigten eine eigene Darlegungslast zu seinen diesbezüglichen Bemühungen (BGH, Urteil v. 09.10.1990 - VI ZR 291/89 -, Rn. 15,16, juris; BGH, Urteil v. 05.12.1995 - VI ZR 398/94 -, Rn. 13, juris). Dieser eigenen Darlegungslast ist die – aus übergegangenem Recht vorgehende – Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens mit Schriftsätzen vom 31.03.2021, 30.04.2021 und 27.05.2021 nicht nachgekommen. Denn bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts muss auch dann, wenn das ergänzende - und im Lichte des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wegen der (erstmals) von dem Senat erteilten Hinweise unproblematisch als zulässig zu bewertende - Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt wird, davon ausgegangen werden, dass der geschädigte Beamte trotz der behaupteten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls ab dem 01.09.2012 die Möglichkeit hatte und hat, seine verbliebene Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen einzusetzen. Im Einzelnen: a) Nur hinsichtlich des Zeitraums der Verrentung vom 01.05.2012 bis zum 31.08.2012 hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass der Beamte zur Erzielung von Erwerbseinkommen in der Lage gewesen wäre. Insbesondere fehlen für diese vier Monate Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit in seinem ersten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann aufzunehmen. Allen vorliegenden ärztlichen Äußerungen zu den Befindlichkeiten des Beamten, seien es die Befunde der befassten Amtsärzte, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. I. vom 28.06.2019, die Äußerungen des Dr. med. G. in seinem für die Klägerin erstatteten Privatgutachten vom 28.02.2012 oder auch die nunmehr vorgelegten Äußerungen des behandelnden Hausarztes bzw. der Psychotherapeutin des Beamten, ist gemein die Feststellung, dass der Beamte eine – schon aus den Zeiten als Bankkaufmann herrührende – langjährige, äußerst intensive Aversion gegen Bürotätigkeiten hegt. Auch wenn diese noch keinen Krankheitswert haben sollte, steht eine so ausgeprägte Abneigung jedenfalls einer auf nennenswerte Dauer angelegten, erfolgreichen Aufnahme einer neuerlichen Bürotätigkeit entgegen. Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, ob passende Arbeitsplätze als Bankkaufmann überhaupt zur Verfügung stünden. Auf der Grundlage seiner im Februar 2013 erfolgten Untersuchung des Beamten stellte der Amtsarzt Dr. Z. noch in seiner Stellungnahme vom 05.03.2013 fest, dass sich der – auf eine rezidivierende depressive Störung deutende – schlechte psychische Gesundheitszustand des Geschädigten nicht verbessert habe. Dieser bestand mithin auch zum Zeitpunkt der Verrentung ab dem 01.05.2012. Wird berücksichtigt, dass dem Geschädigten ein gewisser Zeitraum zuzubilligen ist, während dem er Erwerbsbemühungen – um also andere als reine Bürotätigkeiten – unternimmt, erscheint es unbedenklich, dass Herr A. erst ab dem 01.09.2012 eine Tätigkeit bei der U. aufnahm (vgl. hierzu die aus den Gehaltsbescheinigungen der U., Anlage K 21, GA 440 ff, hervorgehende Beschäftigungszeit). Erstattungsfähig sind deshalb auch die Versorgungsbezüge für Mai bis August 2012 in Höhe von insgesamt 5.948,04 € (vier Monate à 1.487,01 €). b) Ab dem 01.09.2012 und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 31.12.2016 fehlt es hingegen gänzlich an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Geschädigte zur Erzielung von Erwerbseinkommen nicht in der Lage gewesen wäre. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2015 folgt dies schon daraus, dass der Geschädigte in diesem Zeitraum tatsächlich einem Erwerb, wenn auch in geringfügigem Umfang, nachging (vgl. K 21, GA 440 ff). Unstreitig arbeitete er nämlich als Betreuer einer Wohngruppe bei der U.. Warum der Beamte sich nicht bemüht hat, diese oder eine vergleichbare, höher vergütete Tätigkeit, welche weder besondere Anforderungen an den Gebrauch des bei dem Unfall verletzten rechten Arms gestellt haben noch nennenswerte Bürotätigkeiten beinhaltet haben dürfte, bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin aufzunehmen, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Für den fraglichen Zeitraum und erst recht die Folgezeit ab dem 01.01.2016 gilt überdies, dass der Geschädigte unstreitig zur Generierung von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit in der Lage war, sich aber, auch dies unstreitig, zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, der Obliegenheit zu genügen, seine verbliebene Arbeitskraft zur Schadensminderung einzusetzen bzw. sich auch nur um die Erlangung einer für ihn passenden Erwerbstätigkeit zu bemühen. Wird als zutreffend unterstellt, dass bei dem Beamten die aus der Bescheinigung seines Hausarztes vom 25.04.2021 (K 23, GA 480 f) sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11.05.2021 (K 24, GA 495 ff) hervorgehenden Beschwerden, nämlich eine „rezidivierend depressive Störung bei zugrunde liegender Dystymia, Z.n. PTBS nach Rollerunfall 2009, chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Migräne“, vorliegen (und auch zuvor vorgelegen haben), so haben diese den Geschädigten ersichtlich nicht oder jedenfalls keineswegs vollständig seiner Arbeitskraft beraubt: Es ist unstreitig, dass der Geschädigte weiterhin als Vermieter seiner Ferienwohnung in B. agierte. Wie sich aus seinen Äußerungen in der Exploration des Gerichtsgutachters Dr. I. ergibt, erwarb der Beamte nach 2012 überdies ein weiteres Gebäude in B., welches er in Eigenleistung restaurierte und renovierte. In dem Gebäude betreibt er seitdem – zusammen mit seiner Ehefrau und einem Z. – eine Galerie. Unter anderem in dieser und im Übrigen online vertreibt er Fotos, die er selbst als Fotograf aufnimmt. Herr A. betätigte und betätigt sich überdies als Waldführer und führte jedenfalls ab 2012 jährlich mehrtägige Jugendfreizeiten im Nationalpark K. durch (Anlage K 22, GA 469 ff). Diese mannigfachen Betätigungen verdeutlichen, dass der Beamte weiterhin über Fähigkeiten und Fertigkeiten, Zeit und Kraft verfügt, welche ihm – trotz der attestierten Beeinträchtigungen – auch potentiell gewinnbringende Tätigkeiten ermöglichen würden. Es dürften, würde der Beamte seine verbliebene Arbeitskraft in andere als in die genannten Aktivitäten investieren, fraglos Kapazitäten vorhanden sein, eine umfangreichere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenigstens aber, Bemühungen um eine solche aufzunehmen. Mit der bloßen Behauptung, infolge der behaupteten Defizite sei der Beamte „erwerbsunfähig“, müsse sich mit anderen Worten um die Erzielung von Arbeitseinkommen noch nicht einmal bemühen, genügt die Klägerin in Ansehung der dem Beamten tatsächlich sehr wohl möglichen (Arbeits-)Leistungen nicht ihrer Darlegungslast, so dass mangels schlüssigen Vortrags auch nicht eine Sachaufklärung zu unternehmen ist. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.07.2021 rechtfertigt keine abweichende Bewertung und erst recht keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, nachdem die Klägerin ihren bisherigen Sachvortrag nebst Beweisantritten nur wiederholt. Aus Sicht des Senats stellt es sich vielmehr so dar, wie dies der Amtsarzt schon auf der Grundlage seiner Nachuntersuchung im Februar 2016 festgestellt hat: Der geschädigte Beamte hat „festgestellt, dass er mit den derzeit vorhandenen Rahmenbedingungen durchaus in der Lage ist, ein zufriedenstellendes Leben zu führen“ (GA 49), er ist zufrieden mit dem Umstand, nur noch nach Neigung und Gutdünken unter Ausnutzung großzügiger Freizeiten agieren und die „rigide Abwehrhaltung“ gegen das Ansinnen zu sonstiger Erwerbstätigkeit beibehalten zu können – eine Haltung, die allerdings nicht zu Lasten des Schädigers gehen kann. 4. Der begründete Anspruch auf Erstattung der von April 2011 bis einschließlich April 2012 gezahlten Gehälter von 36.404,77 € sowie auf Erstattung der Versorgungsbezüge für Mai bis August 2012 in Höhe von weiteren 5.948,04 €, insgesamt 42.352,81 €, ist zu kürzen um die von den Beklagten geleistete Zahlung von 11.000,00 €. Es verbleibt eine zuzusprechende Klageforderung von 31.352,81 €. Im Übrigen ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Zinsforderung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist in Ansehung der zitierten Entscheidungen auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 112.528,77 € festgesetzt.