Beschluss
10 U 14/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0726.10U14.21.00
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Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 27.01.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 144/20 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 27.01.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 144/20 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses . I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 180.680,45 € nebst Zinsen verurteilt, weil nach § 30 AVB WasserV nur ein offensichtlicher Fehler zur Zahlungsverweigerung berechtigt und das Landgericht – auch im Lichte der Berufung – frei von Rechtsfehlern angenommen hat, dass ein solch offensichtlicher Fehler vorliegend nicht ersichtlich ist. Ein offensichtlicher Fehler i.S.d. § 30 AVB WasserV liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Fehlerhaftigkeit nicht möglich sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.12.1989 – 11 U 106/89, zit. n. Juris ; OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2001 – 2 U 106/00, zit. n. Juris), also wenn aufgrund unstreitiger, offenkundiger oder gerichtsbekannter Umstände auf der Hand liegt, dass die abgerechnete Wassermenge in dem fraglichen Zeitraum schlicht nicht verbraucht worden sein kann (OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2001 – 2 U 106/00, zit. n. Juris). Die Rechnung muss „auf den ersten Blick“ die Fehlerhaftigkeit erkennen lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2018 – 27 U 20/16, zit. n. Juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.12.1989 – VIII ZR 8/89, NJW-RR 1990, 689 (690)). Ein offensichtlicher Fehler kann daher nur dann bejaht werden, wenn er so eindeutig ist, dass er sich bei objektiver Betrachtungsweise auch ohne nähere Prüfung ohne vernünftige Zweifel aufdrängt (OLG Köln, Urt. v. 29.12.1989 – 11 U 106/89, zit. n. Juris) und der Rechnung quasi „auf der Stirn geschrieben“ steht (OLG Rostock, Urt. v. 29.01.1997 – 6 U 312/96, MDR 1997, 812). Ein solcher Fehler ist daher, worauf das Landgericht auch zu Recht abgehoben hat, schon dann nicht mehr gegeben, wenn über die Fehlerhaftigkeit Beweis erhoben werden müsste (vgl. KG, Urt. v. 13.07.1984 – 4 U 2544/83, VersR 1985, 288; OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2001 – 2 U 106/00, zit. n. Juris; OLG Düsseldorf Urt. v. 28.05.2004 – 17 U 137/03, zit. n. Juris). Dies wäre aber hier der Fall. Denn es gibt theoretische und auch vom Landgericht fehlerfrei aufgezeigte Erklärungen, die einen solch sprunghaft höheren Wasserverbrauch nachvollziehbar machen. So hat die Klägerin selbst Rohrbrüche, Fremdentnahmen und Bauarbeiten auf dem Gelände als potentielle Quellen eines außergewöhnlich hohen Verbrauchs benannt. Dass diese Ursachen als solche ebenso streitig sind (Bl. 31, 109 d.A.) wie die Frage, ob nicht – was die Berufung behauptet – eine Regelnutzung des Gebäudes nach Bezug einen höheren Verbrauch begründe als die Bauphase, ist für die Offensichtlichkeit des Fehlers neuerlich unbehelflich. Anders als die Beklagte meint, ist die Klägerin nicht darlegungsbelastet für die Gründe des abgerechneten Verbrauchs. Ihr entsprechender Vortrag kann daher weder als „unplausibel“ (Bl. 265 d.A.) gewertet noch als Indiz dafür genutzt werden, ihre Erklärungsversuche implizierten einen offensichtlichen Fehler in der Abrechnung, die die Klägerin offenbar selbst für mit „erheblichem Aufwand“ begründungsbedürftig erachte (Bl. 272 d.A.). Vielmehr besteht zwischen den Parteien Streit über die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung und denkbare plausible Erklärungen für einen Verbrauch, dessen Ursachenungewissheiten – außerhalb von § 30 AVB WasserV – gerade zu Lasten der Beklagten gehen. Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass – wenngleich der genaue Bautenstand zwischen den Parteien wiederum streitig ist – auch die Beklagte selbst einräumt, dass im Abrechnungszeitraum die Bauarbeiten noch nicht in Gänze abgeschlossen waren und gerade auch Innenraumgewerke verstärkt wassernutzend sein können. Soweit die Beklagte somit im Kern ihrer Argumentation darauf verweist, das Landgericht habe verkannt, dass sich die Offensichtlichkeit des Fehler aus der Differenz von einem (nach ihrem Vortrag) regelmäßigen Verbrauch von 6.500 m³ pro Jahr und der vorliegend abgerechneten Menge, die geeignet sei, das Berliner Olympiastadion zu fluten (Bl. 99, 265 d.A.) ergebe, bleibt auch dies rechtlich unbehelflich. Ein im Vergleich zum sonstigen Wasserverbrauch wesentlich erhöhter Verbrauch ist kein Nachweis eines offensichtlichen Fehlers (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 11.11.1999 – 4 U 2430/99, zit. n. Juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2004 – 17 U 137/03, zit. n. Juris) Auch eine außergewöhnliche, mit normalem Verbrauch kaum erklärbare Steigerung des Wasserverbrauchs allein kann keinen Anhaltspunkt für einen Fehler bei der rechnerischen Verbrauchsaufstellung bieten (OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2001 - 15 U 3174/00, zit. n. Juris, in einem Fall, wo für ein Zweiparteienhaus mit einer älteren Dame 15.246 m³ für ein Jahr abgerechnet wurden; KG, Urt. v. 04.02.2013 – 8 U 215/12, ZMR 2013, 700). Der Einwand, es müsse ein Ablesefehler vorliegen, weil nicht soviel Wasser in einem bestimmten Rechnungszeitraum verbraucht worden sein könne, weil sich im Verhältnis zu den Verbräuchen anderer Jahre ein Mißverhältnis ergebe, begründet daher nicht schon die Offensichtlichkeit (OLG Hamm, Urt. v. 08.02.1991 – 19 U 205/90, NJW-RR 1991, 1209 (1210)). Nichts anderes folgt aus der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012). Ungeachtet der (von Landgericht und Berufung unterschiedlich beurteilten) Frage, inwieweit die dort für einen Privathaushalt und eine sprachlich anders gefasste Norm, bei welcher schon die „ernsthafte Möglichkeit“ eines offensichtlichen Fehlers genügt, ausgeführten Erwägungen überhaupt auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, hat der BGH dort nur die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit „weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmengen“ (Rz. 21) im Zahlungsprozess zugelassen. Solche weit außerhalb jeder Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen liegen im Streitfall aber schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin (wenngleich bestrittene) diverse Ursachen benannt hat, die auch den abgerechneten Verbrauch als möglich und plausibel erscheinen ließen, und zudem noch Umstände vorgetragen hat, die eine technisch einwandfreie Zählermessung belegen würden. II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Der Beklagten wird daher angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.