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Urteil

9 U 216/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0720.9U216.20.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 5/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 nicht bzw. in den nachfolgend genannten Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      in dem Tarif "N02" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 18,69 Euro,

b)      in dem Tarif „N03" die Erhöhungen zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020,

c)      in dem Tarif "N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro,

d)     hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro und zum 01.04.2018 um 4,35 Euro.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen verpflichtet ist:

a)      in dem Tarif „N02“ die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 18,69 Euro,

b)      in dem Tarif „N03" zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020,

c)      in dem Tarif „N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.03.2019, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.03.2019 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro,

d)     hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 und 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro sowie zum 01.04.2018 um 4,35 Euro.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.535,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.02.2020 zu zahlen.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 13.02.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

5.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

7.       Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8.       Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 5/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 nicht bzw. in den nachfolgend genannten Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: a) in dem Tarif "N02" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 18,69 Euro, b) in dem Tarif „N03" die Erhöhungen zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020, c) in dem Tarif "N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro, d) hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro und zum 01.04.2018 um 4,35 Euro. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen verpflichtet ist: a) in dem Tarif „N02“ die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 18,69 Euro, b) in dem Tarif „N03" zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020, c) in dem Tarif „N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.03.2019, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.03.2019 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro, d) hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 und 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro sowie zum 01.04.2018 um 4,35 Euro. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.535,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.02.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 13.02.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. 7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 8. Die Revision wird zugelassen. Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht O., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Oberlandesgericht Q. für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 5/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 nicht bzw. in den nachfolgend genannten Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: a) in dem Tarif "N02" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 18,69 Euro, b) in dem Tarif „N03" die Erhöhungen zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020, c) in dem Tarif "N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.05.2020 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro, d) hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro und zum 01.04.2018 um 4,35 Euro. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen verpflichtet ist: a) in dem Tarif „N02“ die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 18,69 Euro, b) in dem Tarif „N03" zum 01.04.2014 um 2,83 Euro bis zum 31.05.2020 und zum 01.04.2017 um 7,47 Euro bis zum 31.05.2020, c) in dem Tarif „N04" die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 28,32 Euro bis zum 31.03.2019, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro bis zum 31.03.2019 sowie zum 01.04.2018 um 46,30 Euro, d) hinsichtlich des gesetzlichen Beitragszuschlags die Erhöhungen zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2014 um 0,28 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2016 und 7,67 Euro bis zum 31.05.2020, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro sowie zum 01.04.2018 um 4,35 Euro. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.535,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.02.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 13.02.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. 7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 8. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer KV N01 privat krankenversichert und unterhält u.a. die Tarife N02, N03 und N04. Er wendet sich gegen die folgenden Beitragserhöhungen: Tarif N02 zum 01.01.2010 10,22 Euro Tarif N02 zum 01.01.2011 10,70 Euro Tarif N02 zum 01.04.2013 43,80 Euro Tarif N02 zum 01.04.2016 81,71 Euro Tarif N02 zum 01.04.2017 18,69 Euro Tarif N03 zum 01.01.2014 2,83 Euro Tarif N03 zum 01.04.2017 7,47 Euro Tarif N04 zum 01.01.2010 28,32 Euro Tarif N04 zum 01.01.2011 21,24 Euro Tarif N04 zum 01.04.2013 20,26 Euro Tarif N04 zum 01.04.2018 46,30 Euro Tarif N04 zum 01.04.2019 27,40 Euro Der Kläger wendet sich zudem gegen die folgenden Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags: • zum 01.01.2010 um 3,85 Euro • zum 01.01.2011 um 1,27 Euro • zum 01.04.2013 um 6,01 Euro • zum 01.01.2014 um 0,28 Euro • zum 01.04.2016 um 7,67 Euro • zum 01.04.2017 um 2,51 Euro • zum 01.04.2018 um 4,35 Euro • zum 01.04.2019 um 2,57 Euro. Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen in den vorgenannten Tarifen nebst der daraus resultierenden Anpassungen des gesetzlichen Beitragszuschlags jeweils mit Schreiben aus November 2009 und 2010 sowie Februar 2013, 2014, 2016, 2018 und 2019 mit (vgl. Anlagen KGR 1 bis 7, Bl. 28 ff. d.A.; Anlagenkonvolut BLD 3, Anlagenheft; Anlage BLD 19, Bl. 570 ff. d.A.). Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst beigefügter Informationen zu den jeweiligen Beitragsanpassungen wird Bezug genommen. Die für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2018 durch den Treuhänder R. sowie im Jahr 2019 durch den Treuhänder P. erteilt (Anlage BLD 6, Bl. 76 – 83 d.A.). Mit seiner der Beklagten am 13.02.2020 zugestellten Klage (Bl. 72/72R d.A.) hat sich der Kläger zunächst gegen die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2010 01.01.2011, 01.04.2013, 01.04.2016 und 01.01.2018 im Tarif N02 sowie zum 01.01.2014 und 01.01.2018 im Tarif N03 und zum 01.01.2010, 01.01.2011, 01.04.2013, 01.01.2018, 01.04.2018 und 01.04.2019 im Tarif N04 sowie der jeweiligen Erhöhungen der gesetzlichen Beitragszuschläge gewandt. Zudem hat er die Rückzahlung der aus seiner Sicht zu viel gezahlten Prämien in Höhe von 23.255,74 Euro verlangt. In der dem Kläger am 23.04.2020 zugestellten Klageerwiderung (Bl. 107 ff., 133 d.A.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen in den o.g. Tarifen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 109 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise in Höhe eines Betrages von 14.749,86 Euro die Aufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erklärt (Bl. 124 d.A.). Der Kläger hat den Feststellungsantrag zu 1. mit Schriftsatz vom 20.05.2020 (Bl. 138 ff. d.A.) dahingehend geändert, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif N02 zum 01.01.2011 und 01.01.2018 sowie im Tarif N03 zum 01.01.2018 und im Tarif N04 zum 01.01.2018 nicht mehr verlangt wurde. Stattdessen hat er zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die Erhöhungen im Tarif N02 zum 01.04.2017 um 18,69 Euro sowie im Tarif N03 zum 01.04.2017 um 7,47 Euro unwirksam waren. Zugleich hat er den Antrag zu 1. betreffend die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen und die nicht bestehende Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrages für erledigt erklärt, soweit nicht die Anpassung im Tarif N02 im Jahr 2010 betroffen war. Den Zahlungsantrag hat der Kläger auf einen Betrag von 22.003,98 Euro reduziert. Ferner hat er die Klage um Anträge erweitert, die darauf gerichtet sind, festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter dem ursprünglichen Antrag zu 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat und die Beklagte die herauszugebenden Nutzungen ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22.06.2020 widersprochen (Bl. 227 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 (Bl. 292 d.A.) hat der Kläger den Feststellungsantrag dahingehend korrigiert, dass die Erhöhung im Tarif N02 um 10,70 Euro nicht zum 01.04.2010, sondern erst zum 01.01.2011 stattgefunden hat. Zudem hat er den Feststellungsantrag zu 1. insgesamt für erledigt erklärt und - neben dem Antrag auf Herausgabe der Nutzungen nebst Zinsen - gemäß dem Antrag zu 2. Zahlung eines Betrages von 21.097,68 Euro verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.09.2020 mit der Begründung abgewiesen, die in Rede stehenden Beitragsanpassungen seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 340 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat er seine Erledigungserklärung widerrufen und verfolgt nunmehr sein ursprüngliches erstinstanzliches Klagebegehren auch hinsichtlich des Feststellungsantrags weiter. Der Kläger macht weiterhin geltend, dass die Mitteilungsschreiben jedenfalls für die streitgegenständlichen Erhöhungen nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügen. Das Begründungserfordernis des § 203 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung genüge nicht. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechnungsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Die Gründe müssten konkret aufgeführt und auch die konkrete Höhe der Veränderung müsse bezogen auf den betroffenen Tarif und die betroffene Bewertungseinheit mitgeteilt werden. Darüber hinaus hat der Kläger in der Berufungsbegründung gerügt, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen auch in materieller Hinsicht unwirksam seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.06.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann erklärt, dass abweichend von dem Berufungsvortrag die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen nicht mehr beanstandet werde, soweit diese von den Treuhändern nach aktuellen Gesichtspunkten zustimmend dem Grunde nach geprüft wurden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.09.2020 – Az. 23 O 5/20 – abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist: e) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „N02“ die Erhöhung zum 01.01.2010 um 10,22 Euro, zum 01.01.2011 um 10,70 Euro, zum 01.04.2013 um 43,80 Euro, zum 01.04.2016 um 81,71 Euro und zum 01.04.2017 um 18,69 Euro, f) in der Krankenkostenversicherung im Tarif „N03" zum 01.01.2014 um 2,83 Euro und zum 01.04.2017 und 7,47 Euro, g) in der Krankenkostenversicherung im Tarif „N04" die Erhöhung zum 01.01.2010 um 28,32 Euro, zum 01.01.2011 um 21,24 Euro, zum 01.04.2013 um 20,26 Euro, zum 01.04.2018 um 46,30 Euro und zum 01.04.2019 um 27,40 Euro, h) in dem gesetzlichen Beitragszuschlag die Erhöhung zum 01.01.2010 um 3,85 Euro, zum 01.01.2011 um 1,27 Euro, zum 01.04.2013 um 6,01 Euro, zum 01.01.2014 um 0,28 Euro, zum 01.04.2016 und 7,67 Euro, zum 01.04.2017 um 2,51 Euro, zum 01.04.2018 um 4,35 Euro und zum 01.04.2019 um 2,57 Euro. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.907,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und Vertiefung ihrer jeweiligen Standpunkte hält die Beklagte daran fest, dass sämtliche Erhöhungsschreiben den formellen Voraussetzungen genügen. Sie hält zudem ausdrücklich die erhobene Einrede der Verjährung der Rückzahlungsansprüche aufrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die streitgegenständlichen Tariferhöhungen sind in dem im Urteilstenor zu 1. genannten Umfang formell unwirksam gewesen, wobei sie teilweise durch die Zustellung der Klageerwiderung am 23.04.2020 geheilt und zum 01.06.2020 wirksam geworden sind; dies betrifft allerdings nur diejenigen Erhöhungen, die nicht auch materiell unwirksam waren. Der Kläger ist in dem unter Ziff. 2 des Urteilstenors festgestellten Umfang nicht zur Zahlung der erhöhten Prämien und Beitragszuschläge verpflichtet und kann entsprechend dem Urteilstenor zu 3. die Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Tariferhöhungen geleisteten erhöhten Prämien und Beitragszuschläge in Höhe von insgesamt 10.535,70 Euro erstattet verlangen. Insoweit ist die Beklagte zudem verpflichtet, die Nutzungen an den Kläger herauszugeben, die sie bis zum 13.02.2020 aus den auf die nicht wirksam gewordenen Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat (Urteilstenor zu 4.). 1. a) Der Senat hat zunächst über den ursprünglichen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen zu entscheiden, nachdem der Kläger seine erstinstanzlich abgegebene Erledigungserklärung in der Berufungsbegründung widerrufen hat. Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung getroffen hat. Denn bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die – wenn sie einseitig bleibt – eine privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO darstellt. Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Anträgen ebenfalls als eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 157/98 –, NJW 2002, 442; BeckOK-Jaspersen, ZPO, 40. Edition, Stand: 01.03.2021; § 91 a, Rdnr. 17; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 18. Auflage 2021, § 91 a, Rdnr. 30 m.w.N.). Die privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO ist auch in der Berufungsinstanz zulässig. § 533 ZPO findet insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154). b) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Erhöhungen im Tarif N03 um 2,83 Euro sowie des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,28 Euro jeweils zum 01.01.2014 unwirksam sind und keine entsprechende Zahlungspflicht besteht, steht dies nicht in Einklang mit dem Erhöhungsschreiben der Beklagten aus Februar 2014. Daraus ergibt sich, dass die vorgenannten Erhöhungen zum 01.04.2014 erfolgt sind (Anlage KGR 4, Bl. 50 d.A.). Angesichts dessen ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Erhöhungen zum 01.04.2014 begehrt wird und zudem festgestellt werden soll, dass keine entsprechende Zahlungspflicht des Klägers ab dem vorgenannten Zeitpunkt besteht. c) Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2011 um 10,70 Euro ist die Klage von vornherein unbegründet, da eine solche Erhöhung nicht erfolgt ist. Dem Anpassungsschreiben aus November 2010 ist – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – keine entsprechende Erhöhung um 10,70 Euro zum 01.01.2011 zu entnehmen. Die Prämie im Tarif N02 hat vielmehr gleichbleibend 173,84 Euro betragen (vgl. Anlage KGR2, Bl. 29 d.A.). d) Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen zum 01.01.2010, 01.01.2011, 01.04.2013, 01.04.2016 und 01.04.2017 im Tarif N02 sowie zum 01.01.2014 und 01.04.2017 im Tarif N03 und zum 01.01.2010, 01.01.2011, 01.04.2013, 01.04.2018 und 01.04.2019 im Tarif N04 sowie der jeweiligen Erhöhungen der gesetzlichen Beitragszuschläge erfüllen überwiegend nicht die formellen Anforderungen i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG. Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit ist von Folgendem auszugehen: Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie erfordert nach der inzwischen vom Bundesgerichtshof bestätigten Auffassung des Senats zu den formellen Anforderungen an eine wirksame Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide –, deren nicht nur vorübergehende, den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, juris Rn. 21 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 30 f.; Senatsurteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26, 30; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 30 f.). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 26 BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 30). Außerdem müssen sich die maßgeblichen Gründe konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 27). Ausgehend hiervon gilt Folgendes: aa) Die von der Beklagten verfassten Begründungsschreiben betreffend die in den jeweiligen Tarifen erfolgten Prämienanpassungen zum 01.01.2010, 01.01.2011, 01.04.2013, 01.04.2014, 01.04.2016 und 01.04.2017 (Anlagen KGR 1 - 5, Bl. 28 ff. d.A., Anlage BLD 19, Bl. 570 ff. d.A.) erfüllen nicht die formellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" über den geltenden Faktor die jeweilige Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die Erläuterungen der Beklagten sind zu allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung in den streitgegenständlichen Tarifen ausgelöst hat, erfolgte nicht. Weder wird ein Zusammenhang mit den Leistungsausgaben der Beklagten hergestellt noch wird dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass diese in dem konkret erhöhten Tarif gestiegen sind und eine Erhöhung der Beiträge bedingt haben. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechtsgrundlage „Leistungsausgaben“ in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist jedenfalls nicht zu erwarten. An dieser Stelle bedürfte es eines klaren Hinweises. Im Einzelnen: (1.) Die zum 01.01.2010 erfolgte Beitragsanpassung wurde in dem Schreiben vom 16.11.2010 (Anlage KGR 1, Bl. 32 ff. d.A.) wie folgt begründet: "...der medizinische Fortschritt und neue Behandlungsmethoden sorgen dafür, dass inzwischen auch sehr schwere Erkrankungen geheilt oder gelindert werden können. Lebensqualität und Lebenserwartung steigen weiter an. Eine für Sie erfreuliche Entwicklung. Weil die Versicherten aber auch mehr denn je diese optimale medizinische Versorgung nutzen, stiegen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen rapide - insbesondere im vergangenen Jahr. Deshalb müssen wir die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zum 01.01.2010 anpassen." In der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2010" (siehe Anlagenheft) wurde die Erforderlichkeit der Überprüfung der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung damit begründet, dass die Entwicklung dieser Beiträge vielfältigen Einflüssen unterliegt, wobei beispielhaft die Folgenden genannten wurden: "Medizinischer Fortschritt mit neuen Diagnoseverfahren und Therapieformen Steigende Ansprüche an die medizinische Versorgung Stärkeres Gesundheitsbewusstsein mit höherer Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen Aktuelle Gesetzesänderungen Steigende Lebenserwartung". Es folgen Diagramme bezüglich der Entwicklung der Gesundheitsausgaben sowie der Lebenserwartung in den letzten Jahren. Soweit gestiegene Leistungsausgaben erwähnt werden, handelt es sich um allgemein gehaltene Erwägungen; ein Bezug zu den Leistungsausgaben in dem konkret erhöhten Tarif wurde nicht hergestellt. In der Gesamtschau ist nicht erkennbar, ob Auslöser für die konkrete Beitragserhöhung eine Veränderung der Leistungsausgaben oder die steigende Lebenserwartung war. Die verschiedenen aufgeführten Gründe stehen aus Sicht des Versicherungsnehmers vielmehr gleichwertig nebeneinander. (2.) In dem Mitteilungsschreiben bezüglich der zum 01.01.2011 erfolgten Prämienerhöhung (Anlage KGR 2, Bl. 28 ff.) heißt es, dass "etwa verbesserte Diagnose- und Behandlungsmethoden oder auch neue Medikamente weitgehend automatisch zu zusätzlichen Leistungsbestandteilen Ihrer Versicherung" führen. „(…) Um das garantieren zu können, ist es notwendig, die Versicherungsleistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten. Die jährliche Überprüfung hat ergeben, dass die Beiträge in einigen unserer Tarife angeglichen werden müssen. (…)“. Dem Schreiben sowie dem beigefügten Informationsblatt "Höhere Beiträge - wozu?" ist aufgrund der nur allgemein gehaltenen Erklärungen nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Der Versicherungsnehmer kann die maßgebliche Rechnungsgrundlage auch dem Gesamtzusammenhang der Informationen nicht entnehmen. (3.) In dem Anpassungsschreiben aus Februar 2013 betreffend die Prämienerhöhung zum 01.04.2013 (Anlage KGR 3, Bl. 36 ff. d.A.) hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass „medizinischer Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren“ eine Beitragserhöhung erforderlich machen . In dem als Anlage zu dem Schreiben übersandten Informationsblatt wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Leistungen um mehr als 10 % sowie der Sterbewahrscheinlichkeit um mehr als 5 % eine Anpassung der Beiträge vorzunehmen ist. Zudem wurden die folgenden wichtigsten Gründe für die Betragsanpassung angegeben und im Einzelnen erläutert: Lohn- und Gehaltsentwicklung, gestiegenes Gesundheitsbewusstsein, Lebenserwartung, medizinischer Fortschritt. Ein Bezug zu den Hintergründen der konkreten Beitragserhöhung wurde nicht hergestellt. (4.) Die Erhöhungen zum 01.04.2014 und 01.04.2016 wurden gemäß Schreiben aus Februar 2014 (Anlage KGR 4, Bl. 48 ff. d.A.) bzw. Februar 2016 (Anlage KGR 5, Bl. 40 ff. d.A.) mit "gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen" bzw. "gestiegenen Gesundheitskosten" begründet. Das jeweils beigefügte Informationsblatt, das im Wesentlichen mit der im Jahr 2013 übersandten Anlage übereinstimmt, weist ebenfalls nur allgemein gehaltene Informationen ohne Mitteilung der Gründe für die konkreten Anpassungen auf. (5.) Gleiches gilt hinsichtlich des nach der mündlichen Verhandlung übersandten Anpassungsschreiben aus Februar 2017 bezüglich der zum 01.04.2017 erfolgten Prämienerhöhung (Anlage BLD 19, Bl. 570 ff. d.A.). Diese wurde ebenfalls mit "gestiegenen Gesundheitskosten" begründet, wobei weder das Mitteilungsschreiben noch die beigefügten Informationsblätter erkennen lassen, aufgrund welcher Veränderungen die konkrete Anpassung veranlasst war. bb) Die weiteren Mitteilungsschreiben aus den Jahren 2018 und 2019 genügen hingegen in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG. (1.) Dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2018 betreffend die zum 01.04.2018 erfolgte Prämienanpassung (Anlage KGR 6, Bl. 45 ff. d.A.) waren detaillierte Erläuterungen für die Beitragserhöhung beigefügt. Diese enthielten neben allgemeinen Ausführungen konkrete Erläuterungen zu den Hintergründen der Anpassung sowie eine tabellarische Auflistung einer Vielzahl verschiedener Tarife nebst Angabe der durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistungen etc. In der dem Anschreiben beigefügten detaillierten Erläuterung für die Beitragserhöhungen („Warum passen wir die Beiträge an?“) wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte „mindestens jährlich“ zu einem Vergleich der „erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“ verpflichtet sei. Ergebe „dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten“, sei sie – die Beklagte – zur Prüfung der Beiträge verpflichtet, was als „Anspringen“ des „Auslösenden Faktors Schaden“ bezeichnet werde. Sodann verweist die Beklagte auf die nachfolgende Tabelle und die dort detailliert aufgeführten Tarifen. Dieser Tabelle ist zu entnehmen, dass die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung in dem vorliegend von der Anpassung betroffenen Tarif N04 bei Männern ab 20 Jahre bei +4,19 % gelegen hat (Anlage BLD 3, Anlagenheft). Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer hinreichend klar entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben war, die oberhalb des für den Tarif geltenden Prozentsatzes lag. Soweit die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens den auslösenden Faktor – insoweit unbestritten – mit 108,2 % angegeben hat (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 109 d.A.), ist dies der in dem Mitteilungsschreiben bezeichneten „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistung“ (vgl. die 4. Spalte in der betreffenden Tabelle) nicht gleichzusetzen und wird im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten auch von dem Leser des Mitteilungsschreibens nicht gleichgesetzt werden. Während die §§ 15, 16 KVAV das Verfahren zur Ermittlung des „Auslösenden Faktors“ gesetzlich im Einzelnen regeln und hierzu detaillierte Vorgaben definieren (vgl. etwa § 15 Abs. 2 KVAV: Ermittlung der tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten drei Beobachtungszeiträume; § 15 Abs. 3 KVAV: Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen nach der Formel des Abschnitts B der Anlage 2 der KVAV; § 16 KVAV: Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten), handelt es sich bei der in dem Mitteilungsschreiben genannten „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistungen“ nicht um ein solches gesetzlich klar definiertes Berechnungsverfahren, sondern vielmehr um eine rein tatsächliche Angabe. Die „durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen“ ist – neben anderen tatsächlichen Entwicklungen (etwa die Höhe des Rechnungszinses) – von maßgeblicher Bedeutung im Rahmen der tatsächlichen Neuberechnung der Prämie, während der „Auslösende Faktor“ nach gesetzlich klar definierten Vorgaben bestimmt, ob überhaupt eine Überprüfung aller Prämien eines Tarifs stattfindet (§ 155 Abs. 3 S. 1, 2 VAG i.V.m. § 203 Abs. 2, S. 4 VVG). Angesichts dessen sind die formellen Anforderungen hinsichtlich der zum 01.04.2018 erfolgten Anpassung gewahrt. (2.) Das Mitteilungsschreiben aus Februar 2019 (Anlage KGR 7, Bl. 57 ff. d.A.) ist ebenfalls formell wirksam. Die Anlage " Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“ (Bl. 61 f. d.A.) enthält Erläuterungen bezüglich der Gründe für die Beitragsanpassung sowie der relevanten Einflussfaktoren nebst Mitteilung der durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistung in dem von der Anpassung betroffenen Tarif N04 (hier: +8,30 %). Die Diskrepanz zu dem in der Klageerwiderung angegebenen auslösenden Faktor von 117,4 % (Bl. 109 d.A.) ist aus den vorgenannten Gründen unschädlich. e) Die formelle Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen zum 01.01.2010, 01.01.2011, 01.04.2013, 01.04.2014, 01.04.2016 und 01.04.2017 wurde mit Zustellung der Klageerwiderung am 23.04.2020 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Wirkung ex nunc geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 35). Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 17.03.2020 (Bl. 107 ff. d.A.) hinsichtlich aller streitgegenständlichen Prämienerhöhungen die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) sowie überdies den auslösenden Faktor genannt. Die vorgenannten Prämienerhöhungen wurden daher gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten des auf die Zustellung folgenden Monats, also zum 01.06.2020, formell wirksam. Auf Antrag des Klägers war daher, soweit – was im Folgenden erläutert wird – nicht zusätzlich eine materielle Unwirksamkeit anzunehmen ist, die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen. f) Die materielle Wirksamkeit der Prämienerhöhungen unterliegt nur insoweit der Überprüfung durch den Senat, als dass diese nicht von den Treuhändern nach Gesichtspunkten zustimmend dem Grunde nachgeprüft wurde. Die weitergehende, erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Rüge der materiellen Wirksamkeit hat der Kläger ausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung nicht aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der materiellen Wirksamkeit auf Aspekte beschränkt, die nicht seitens der Treuhänder geprüft worden sind. Unter Berücksichtigung dessen sind die Prämienerhöhungen im Tarif N02 zum 01.01.2010 und zum 01.04.2017 sowie im Tarif N04 zum 01.01.2011 und zum 01.04.2018 als materiell unwirksam anzusehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils unter dem in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG normierten Schwellenwert von 10 % liegt. Die Beklagte hat insoweit folgende auslösende Faktoren (AF Schaden) mitgeteilt (vgl. Bl. 109 d.A.): Tarif N02 zum 01.01.2010: 109,4 % Tarif N02 zum 01.04.2017: 105,9 % Tarif N04 zum 01.01.2011: 106,8 % Tarif N04 zum 01.04.2018: 108,2 %. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK gestattet bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Diese Klausel ist nach Auffassung des Senats unwirksam mit der Folge, dass sich die Rechte und Pflichten des Versicherers nach dem Gesetz richten. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung ergibt sich nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als 10 % vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG. Die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK ergibt sich vielmehr daraus, dass abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann , wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2009, 1147 (1148); BGH NJW-RR 2015, 1442 (1443); BGH NJW 2018, 305 (306)), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 31. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rdnr.2). Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 MB/KK führt auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1 MB/KK, weil die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Ein Rückgriff auf § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder unwirksam sind, führt nicht zur Wirksamkeit der Prämienanpassung in materiell-rechtlicher Hinsicht. Nach dieser Grundregelung sind die §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG einschlägig, die eine Anpassung auf der Basis einer – hier nicht erreichten – 10 %-Schwelle ausdrücklich für den Fall des Fehlens abweichender Bestimmungen in den AVB vorsehen. Dem Fehlen einer abweichenden Bestimmung in den AVB ist der Fall der Unwirksamkeit einer Klausel gleichzustellen. Ein für die Beklagte günstiges Ergebnis kommt ebenso nicht nach den Regeln der geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht (zustimmend Werber in VersR 2021, 288; LG München, Urt. v. 18.12.2020 – 25 O 16494/18; LG Freiburg, Urt. v. 20.11.2020 – 14 O 319/19; a.Mg. Voit in VersR 2021; 673; LG Hannover, Urt. v. 29.03.2021 – 19 O 291/20, VersR 2021, 626; LG Oldenburg, Urt. v.31.03.2021 – 13 O 2797/20, VersR 2021, 632). Eine Prämienanpassung ist hiernach von vornherein unwirksam, wenn bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 vom Hundert „nach oben oder unten“ beträgt. Demnach sind die vorgenannten Tariferhöhungen endgültig unwirksam. g) Aus der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen folgt, dass eine korrespondierende Zahlungspflicht hinsichtlich der Erhöhungsbeträge im tenorierten Umfang nicht besteht. Die vom Kläger weiterhin beantragte Feststellung, dass er nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den Prämienerhöhungen verpflichtet ist, war – ungeachtet der Heilung der formellen Unwirksamkeit zum 01.06.2020 – hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif N04 zum 01.01.2010 und 01.04.2013 nur bis zum 31.03.2019 auszusprechen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung folgt, besteht ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämienanteile, die betragsmäßig den formell unwirksamen Erhöhungen entsprechen, nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten insgesamt wirksamen Prämienerhöhung in dem betreffenden Tarif. Eine spätere, insgesamt wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – zit. nach juris, Rn. 55 f., Urt. v. 10.03.2021 – IV ZR 353/19 – zit. nach juris, Rn. 33 f.; Urt. v. 14.04.2021 – IV ZR 36/20 – zit. nach juris, Rn. 43 f.). Vorliegend wurden die formell unwirksamen Prämienerhöhungen zum 01.01.2010 und 01.04.2013 im Tarif N04 durch die formell und materiell wirksame Neufestsetzung zum 01.04.2019 abgelöst, mit der Folge, dass diese ab dem 01.04.2019 die Rechtsgrundlage des gesamten Prämienanspruchs in diesem Tarif bildet. Dies gilt allerdings nur hinsichtlich der Anpassungen im Tarif N04, die nicht auch materiell unwirksam waren; insoweit, d.h. bezüglich der zum 01.01.2011 und 01.04.2018 erfolgten Anpassungen, kommt eine Heilung nicht in Betracht. 2. Der Klageantrag zu 2. ist teilweise begründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch in Höhe von 10.535,70 Euro auf Rückzahlung der geleisteten Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt hat. Die zu viel gezahlten und vom Kläger rückforderbaren Beträge für die streitgegenständlichen Tarife errechnen sich unter Berücksichtigung des konkreten Klagebegehrens, das eine Rückforderung der bis einschließlich März 2020 entrichteten Beträge vorsieht, wie folgt: N02 zum 01.01.2010 ab 01.01.2017 – 01.03.202039 x 10,22 = 398,58 N02 zum 01.04.2013 ab 01.01.2017 – 01.03.202039 x 43,80 = 1.708,20 N02 zum 01.04.2016 ab 01.01.2017 – 01.03.202039 x 81,71 = 3.186,69 N02 zum 01.04.2017 ab 01.04.2017 – 01.03.202036 x 18,69 = 672,84 N03 zum 01.04.2014 ab 01.01.2017 – 01.03.202039 x 2,83 = 110,37 N03 zum 01.04.2017 ab 01.04.2017 – 01.03.202036 x 7,47 = 268,92 N04 zum 01.01.2010 ab 01.01.2017 – 31.03.201927 x 28,32 = 764,64 N04 zum 01.01.2011 ab 01.01.2017 – 01.03.202039 x 21,24 = 828,36 N04 zum 01.04.2013 ab 01.01.2017 – 31.03.201927 x 20,26 = 547,02 N04 zum 01.04.2018 ab 01.04.2018 – 01.03.202024 x 46,30 = 1.111,20 Insgesamt = 9.596,82 Hinzu kommen folgende Beträge, die aufgrund der unwirksamen Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlages gezahlt worden sind: zum 01.01.2010 01.01.2017 – 01.03.202039 x 3,85 150,15 zum 01.01.2011 01.01.2017 – 01.03.202039 x 1,27 49,53 zum 01.04.2013 01.01.2017 – 01.03.202039 x 6,01 234,39 zum 01.04.2014 01.01.2017 – 01.03.202039 x 0,28 10,92 zum 01.04.2016 01.01.2017 – 01.03.202039 x 7,67 299,13 zum 01.04.2017 01.04.2017 – 01.03.202036 x 2,51 90,36 zum 01.04.2018 01.04.2018 – 01.03.202024 x 4,35 104,40 Insgesamt: = 938,88 b) Darüber hinausgehende Rückzahlungsansprüche des Klägers bis Ende 2016 sind verjährt. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 17.03.2020 erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 111 d.A.). Für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der monatlichen Prämienzahlung, weil mit der Zahlung der überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 20 U 128/16, juris Rn. 15; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16, juris Rn. 40). Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB des Klägers als Versicherungsnehmer liegt mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben vor. Diesen konnte der Kläger nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen ermöglicht hätte. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der formell und z.T. auch materiell unwirksamen Mitteilung über die Beitragserhöhung ist daher von einer grob fahrlässigen Unkenntnis in dem Sinne auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruhen. Es genügt insoweit die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729 ff., Rn. 26; Senatsurteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19 –, zit. nach juris, Rn. 158; LG Neuruppin, a.a.O, juris Rn. 42). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, NJW 2013, 1801 f., Rn. 27; LG Neuruppin, a.a.O., juris Rn. 42). Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzungen der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ (LG Neuruppin, a.a.O., juris Rn. 43). Vorliegend ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers vom Fehlen einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG und einer daraus folgenden – zeitweisen – formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zur Vorlage einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch die Versicherung auszugehen, da in den betreffenden Anpassungsmitteilungen nicht einmal die Rechnungsgrundlage, die für die Prämienanpassung verantwortlich war, angegeben wurde. Dem Kläger war eine Klageerhebung trotz des bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs am 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG auch nicht unzumutbar. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger trotz unübersichtlicher Rechtslage Anfang des Jahres 2020 Klage erhoben und damit zu erkennen gegeben hat, dass er vom Bestehen des Anspruchs ausgeht. Auch hinsichtlich der teilweise vorliegenden materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen war es dem Kläger ab Zugang der jeweiligen Erhöhungsschreiben möglich und zumutbar, eine auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen gerichtete Klage zu erheben. Die Verjährung aller ab dem 01.01.2017 entstandenen Rückzahlungsansprüche wurde durch die Zustellung der Klageschrift am 13.02.2020 (Bl. 72 d.A.) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. c) Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht allerdings aufgrund der vorstehenden Erwägungen (unter Ziff. 1. g) im Tarif N04 nur für die Zahlungen, die er auf die in diesem Tarif zum 01.01.2010 und 01.04.2013 erfolgten Erhöhungen bis zum 31.03.2019 gezahlt hat. Soweit die Erhöhungen ausschließlich aus formellen und nicht auch aus materiellen Gründen unwirksam waren, bildet ab dem 01.04.2019 die ab diesem Zeitpunkt geltende, insgesamt wirksame Prämienerhöhung die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch im Tarif N04 in seiner Gesamthöhe. d) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, weil der Kläger den Versicherungsschutz nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der Versicherungsvertrag bleibt trotz unwirksamer Prämienanpassung wirksam und verpflichtet die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz. Dies gilt nach der gesetzlichen Wertung gleichermaßen für einen aus einer unwirksamen Prämienerhöhung ggf. folgenden erhöhten Wert des Versicherungsschutzes. Auch kann sich die Beklagte auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Sie ist nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort. Soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will, fehlt es an einem dauerhaften Vermögensverlust. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (vgl. zu den Einwendungen der Versicherer auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris, Rn. 45 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, juris Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 28 ff). e) Da sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen nicht anrechnen lassen muss, ist auch die von der Beklagten in der Klageerwiderung erhobene Hilfsaufrechnung über 14.749,86 € (Bl. 124 d.A.), die auch in zweiter Instanz zu berücksichtigen ist, nicht begründet. Auch insoweit gilt, dass der Bereicherte – hier die Beklagte – sich nicht darauf berufen kann, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang (Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge) auch Vorteile gehabt hat. f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 3. a) Der Klageantrag zu 3. a) ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1., 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen in unverjährter Zeit aufgrund der o.g. unwirksamen Prämienanpassungen. Sein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung ab dem 14.02.2020 beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 58; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 35). b) Der mit dem Klageantrag zu 3. b) geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen auf die gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklagten festgestellt worden ist, besteht demgegenüber nicht. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 59 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 36). III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechtsfragen zum Verjährungsbeginn in Fällen formell (und/oder materiell) unwirksamer Beitragsanpassungen sowie zur Unwirksamkeit des § 8 b MB/KK zugelassen. Die Rechtssache hat nur insoweit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3. Streitwert für die Berufungsinstanz : 35.458,23 Euro Klageantrag zu 1.): 13.550,55 Euro (= 39 x 347,45 Euro) Klageantrag zu 2.): 21.907,68 Euro Klageantrag zu 3.): ohne Ansatz. Neben dem Klageantrag zu 2., der auf Rückzahlung der bis zum 01.03.2020 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 21.907,68 Euro gerichtet ist (vgl. Bl. 381 d.A.), erhöht der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen der Prämien und Beitragszuschläge sowie der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht. Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren (= 42 Monate) ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags im Januar 2020 wirken nur 39 Monate streitwerterhöhend, da der Zeitraum bis einschließlich März 2020 vom Zahlungsantrag erfasst ist (vgl. zur Streitwertfestsetzung BGH, Urteil vom 10.03.2021, - IV ZR 353/19 - BeckRS 2021, 5402, Rdnr. 37). Der Feststellungsantrag zu 3.) bleibt außer Ansatz, § 43 GKG. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch, soweit über die geltend gemachte Gegenforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG). Eine Streitwerterhöhung kommt insoweit nicht in Betracht, wenn der Gegenforderung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2012, 07030; BeckOK KostR/Schindler, GKG, 33. Edition, 01.04.2021, § 45, Rdnr. 25). So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten behaupteten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten (angeblichen) Vermögensvorteile der Klägerseite betreffen Positionen, die bereits in der Klageforderung zu berücksichtigen sind, und zwar im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs. Eine Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zur Bemessung des Feststellungsantrags zu 1.) war nicht veranlasst, weil die Änderung zu keinem Gebührensprung führen würde.