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Beschluss

7 VA 6/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0525.7VA6.21.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des A vom 26.01.2021, 3700/E2 – KlagRE – 1/2019 – 002001, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des A vom 26.01.2021, 3700/E2 – KlagRE – 1/2019 – 002001, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin meldete sich mit E-Mail vom 26.11.2020 beim Antragsgegner zur Eintragung in das Klageregister zu der Musterfeststellungsklage gegen die B GmbH (24 MK 1/18 OLG Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt) an. In diesem Verfahren hatte das OLG Frankfurt bereits mit Bekanntmachung vom 25.10.2019 Termin „für die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage“ nach §§ 610 Abs. 5, 280 ZPO auf den 28.02.2020 bestimmt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2021 – beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingegangen am 28.01.2021 – wies der Antragsgegner die Anmeldung nach § 608 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurück und führte zur Begründung aus, der Klageantrag könne nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins gestellt werden; der erste Termin habe am 28.02.2020 stattgefunden, sodass die Anmeldung im November 2020 nicht mehr erfolgen könne. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 24.02.2021 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie meint, der Termin am 28.02.2020 vor dem OLG Frankfurt am Main könne nicht als erster Termin im Sinne von § 608 Abs. 1 ZPO aufgefasst werden, da an diesem Tag nur über die Zulässigkeit verhandelt worden sei. Zur Begründung beruft sie sich auf die Auffassung von Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 610 Rn. 15. Sinngemäß beantragt die Antragstellerin, den Bescheid des Antragsgegners vom 26.01.2021 aufzuheben und sie in das Klageregister zu der Musterfeststellungsklage 24 MK 1/18 einzutragen. Der Antragsgegner beantragt, Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass auch Termine zur abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit als erste Termine im Sinne von § 608 Abs. 1 ZPO anzusehen seien. II. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Beschluss des Antragsgegners vom 26.01.2021 ist rechtmäßig; er beruht auf einer Auslegung des § 608 Abs. 1 ZPO, die in Übereinstimmung mit den Erwägungen steht, die der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2020 (7 VA 2/20, zitiert nach juris) hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des § 608 ZPO zusammengefasst und die der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluss vom 21.03.2021 (IV AR (VZ) 6/20, zitiert nach juris) gebilligt hat. Der von der Antragstellerin als Gegenansicht angeführten Auffassung von Vollkommer (in: Zöller, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 606 Rn. 32, § 608 Rn. 6 und § 610 Rn. 15) vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach § 608 Abs. 1 ZPO können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse „bis zum Ablauf des Tages des ersten Termins“ zur Eintragung in das Klageregister anmelden. Diese Anmeldung hat eine Reihe wichtiger Wirkungen für den Anmelder. So kann nach § 610 Abs. 3 ZPO ein „angemeldeter Verbraucher“ während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage gegen deren Beklagten keine (Individual-) Klage erheben. Zudem bindet das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil in einem anschließenden Prozess des „angemeldeten“ Verbrauchers gegen den Beklagten das berufene Gericht, „soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft“ (§ 613 Abs. 1 ZPO). Schließlich kann im Musterfeststellungsverfahren ein gerichtlicher Vergleich „auch für und gegen die angemeldeten Verbraucher“ geschlossen werden (§ 611 Abs. 1 ZPO). Nicht zuletzt besitzen die Anmeldung und ihre Zurücknahme wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB und deren Ende (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Für das Verständnis von § 608 Abs. 1 ZPO spielt es eine erhebliche Rolle, dass § 608 Abs. 3 ZPO einen weiteren „Stichtag“ regelt – nämlich den Termin der letzten möglichen Zurücknahme der Anmeldung -, und dass der Gesetzgeber dafür eine ähnliche, aber signifikant modifizierte Formulierung verwendet hat. In § 608 Abs. 3 ZPO heißt es: „Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.“ Dass der Gesetzgeber mit den beiden Formulierungen in § 608 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ungeachtet ihrer Unterschiedlichkeit in der Sache „dasselbe“ gemeint hat – so die Annahme von Vollkommer (in: Zöller, ZPO § 610 Rn. 6) – ist nach Einschätzung des Senats durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift widerlegt, die der Senat in seiner eingangs zitierten Entscheidung (7 VA 2/20, juris Rn. 9 ff.) näher beschrieben hat. Aus den dort zitierten Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die unterschiedlichen Formulierungen in § 608 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO das Ergebnis eines Diskussionsprozesses sind, an dessen Beginn ursprünglich ein einheitlicher Stichtag für Anmeldung und Zurücknahme gestanden hatte, der später bewusst aufgegeben worden ist. Hatte es im Diskussionsentwurf des A und Verbraucherschutz (DisE) zunächst noch geheißen, Anmeldung und Zurücknahme könnten „bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung“ erfolgen, „auf die die Verkündung des Urteils folgt“ (§ 609 DisE), so lautete die Formulierung im Regierungsentwurf dahingehend, An- und Abmeldung könnten nur „bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins“ erfolgen (§ 608 Abs.1 und Abs. 3 RegE, BT-Drs. 19/2507). In der Einzelbegründung zu § 608 stellt der Regierungsentwurf klar, dass die Anmeldung nur wirksam sein soll, „wenn sie fristgerecht bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Termin (§ 220 Abs. 1 ZPO) erfolgt“. Die Verbindung zwischen erstem Termin und der zitierten Vorschrift des § 220 Abs. 1 ZPO kann man nur so deuten, dass jeder Termin im Sinne von § 220 Abs. 1 ZPO – also jeder Aufruf zur Sache – gemeint sein soll und nicht nur Termine zur mündlichen Verhandlung, für die nach § 137 Abs. 1 ZPO die Stellung der Sachanträge das entscheidende Einleitungskriterium ist. Erst während der Beratungen im Rechtsausschuss wurde die Regelung des § 601 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO noch einmal modifiziert und erhielt ihre heutige Fassung, die die Anmeldung an den „Beginn des ersten Termins“ und die Zurücknahme an den „Beginn der mündlichen Verhandlung“ knüpft; diese Modifikation wurde eingeführt, nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer angeregt hatte, in Betracht zu ziehen, „ob Anmeldern nicht die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre Anmeldung zurückzuziehen, wenn sie nach Beginn der mündlichen Verhandlung feststellen, dass das Musterfeststellungsverfahren nicht in angemessener Weise geführt wird“. Diese später Gesetz gewordene Regelung hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/2741) mit der Erläuterung versehen: „Diese Regelung erleichtert dem Verbraucher die Entscheidung, ob er an seiner Anmeldung festhalten will.“ Der Senat hat daher bereits in seiner Entscheidung vom 27.04.2020 (7 VA 2/20, juris Rn. 19) zusammenfassend ausgeführt: In einer Gesamtschau des Gesetzgebungsverfahrens zeigt sich also, dass das Ende der Anmeldungsfrist mit Bedacht auf den Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins gelegt worden ist, um dem Gericht im ersten Termin bereits einen zuverlässigen Überblick über die Anzahl der angemeldeten Verbraucher zu verschaffen. Die Regelung mag auch teilweise dadurch motiviert gewesen sein, dass taktische An- und Abmeldevorgänge je nach Verlauf der Musterfeststellungsklage erschwert werden sollten. Gleichwohl ist dieses Ziel durch die Verlängerung der Rücknahmefrist auf das Ende des Tages der "mündlichen Verhandlung" ein Stück weit noch im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgegeben worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die mündliche Verhandlung gemäß §§ 220, 137 ZPO eine Antragstellung voraussetzt; falls der "erste Termin" als Erörterungstermin ohne Antragstellung durchgeführt werden sollte, kann die Rücknahmefrist folglich gegebenenfalls auch bedeutend länger laufen als die Anmeldefrist und eröffnet so die taktische Erwägung, sich "vorsorglich" anzumelden und die Fortführung von den Erkenntnissen zum mutmaßlichen Ausgang der Musterfeststellungsklage abhängig zu machen, die bis zum Ende des Tages der Antragstellung gegebenenfalls generiert werden können. An dieser Einschätzung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Soweit Vollkommer (a.a.O.) die Auffassung vertritt, in § 608 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO sei „dasselbe“ gemeint, und daraus folgert, (auch) in § 608 Abs. 1 ZPO sei die „erstmalige intensive Sachbefassung mit dem Streitstoff durch das Gericht“ angesprochen, sodass Verhandlungen über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage nach § 280 Abs. 1 ZPO ausschieden, kann der Senat dem nicht folgen. Es handelt sich dabei nach derzeitiger Einschätzung auch nicht um eine weithin vertretene oder gar herrschende Auffassung in der Literatur. So findet sich beispielsweise bei Stadler (in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021 § 608 Rn. 8) der Hinweis, dass der „erste Termin“ im Sinne von § 608 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO (Aufruf der Sache) verstanden werden müsse, der sich auf die zitierte Stelle aus dem Regierungsentwurf stützen kann (ähnlich auch Menges, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020 § 608 Rn. 6; Windau JM 2019, 404/405). Der Senat kommt auf der Grundlage des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift daher zu dem Auslegungsergebnis, dass die Anmeldefrist auch dann mit Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins endet, wenn in diesem ersten Termin (nur) über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage abgesondert verhandelt worden ist (§§ 610 Abs. 5, 280 ZPO). Die Entstehungsgeschichte stellt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als eine Tatsachengrundlage dar, die man „bestreiten“ könnte und die daraufhin von der Gegenseite zu „beweisen“ wäre. Es handelt sich vielmehr um öffentlich zugängliche Dokumente, die durchweg digital abrufbar sind und bei deren Deutung es sich um eine Rechtsanwendung – nämlich eine Frage der Normauslegung des § 608 Abs. 1 ZPO – handelt, zu der das Gericht berufen ist. Da der erste Termin hier am 28.02.2020 stattfand und die Anmeldung erst am 26.11.2020 per E-Mail beim Antragsgegner eingegangen ist, ist deren die Anmeldung als verspätet zurückweisender Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat nach § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmt. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.