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Urteil

20 U 7/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0430.20U7.18.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 146/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 286.718,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger, dem daneben insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1 zu 91 % zur Last fallen, zu 92 % und die Beklagte zu 1, die darüber hinaus dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zu ebenfalls 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen Kläger und Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung  vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte zu 1 können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 146/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 286.718,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger, dem daneben insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1 zu 91 % zur Last fallen, zu 92 % und die Beklagte zu 1, die darüber hinaus dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zu ebenfalls 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen Kläger und Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte zu 1 können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im Wege der Teilklage nimmt der Kläger, geschäftsführender Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens, die Beklagte zu 1, ein in Luxemburg ansässiges, international tätiges Versicherungsunternehmen, auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, hilfsweise Erfüllung, mehrerer Lebensversicherungsverträge, und darüber hinaus neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2, eine 2017 durch formwechselnde Umwandlung aus der A Privatbankiers Kommanditgesellschaft auf Aktien entstandene Bank, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Lebensversicherungsverträge auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen die Beklagte zu 2 macht er zudem aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen geltend. Bei Abschluss und Umsetzung der streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge kam dem Zeugen B, über dessen Vermögen im Januar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eine zentrale Rolle zu. Er war geschäftsführender Gesellschafter der den Kläger beratenden C GmbH (im Folgenden: C) – zuvor firmierend bis zum 14. Mai 2003 unter "D mbH" und anschließend bis zum 14. Oktober 2004 unter "B & E C GmbH" (im Folgenden: B&EC). Daneben trat er gegenüber den Parteien für eine F GmbH (im Folgenden: F) sowie die G mbH (im Folgenden: G) auf. C hatte dem Kläger die Erstellung und Umsetzung eines Vermögensanlagekonzeptes angeboten, auch mit dem Ziel der Steueroptimierung und der Vermögensabsicherung. Bestandteil des Konzepts waren die Konzentration und Konsolidierung der Bankenstruktur, nämlich die Herstellung einer Hauptbankverbindung mit der Beklagten zu 2. Es wurden Verträge geschlossen, nach denen die Beklagte zu 2 als Vermögensverwalter für Wertpapierdepots von Mitgliedern der Familie des Klägers verantwortlich war. Ein weiterer Teil des Anlagekonzepts von C für den Kläger war eine "versicherungsummantelte Vermögensverwaltung" durch Abschluss von Lebensversicherungen bei der Beklagten zu 1. Zu den Vertragsschlüssen zwischen Kläger und Beklagter zu 1 kam es 2004/2005. Unter Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts wurden Verträge über fondsgebundene Lebensversicherungen geschlossen, die in Form von Prämienzahlungen Investitionen in eigens hierfür gebildete vier individuelle Versicherungsfonds ("H-I"-Verträge: H 798, H 799, "J"-Verträge: H 812 und H 813) und die „Ummantelung“ dieser Fonds durch eine Vermögensverwaltung vorsahen. Der jeweilige H-Fonds sollte von der Beklagten zu 1 verwaltet werden. Die Anteilseinheiten der Investitionen und das hierfür bei einem „Investmentmanager“ errichtete Depot blieben ihr Eigentum. Der Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteilseinheiten wurde als Deckungsstock bezeichnet. Zinsen und Erträge erhöhten den Wert eines H, während ihn für die Vermögensverwaltung notwendige Ausgaben, insbesondere Kosten, verringerten. Die Verwaltung der Deckungsstöcke erfolgte durch die jeweiligen Investmentmanager. Für die "J"-Verträge H 812 und H 813 war von Anfang an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagte zu 2) als Investmentmanager im Auftrag der Beklagten zu 1 mit der Umsetzung der einzelnen Orders befasst. Bei den "H-I"-Verträgen H 798 und H 799 war Investmentmanager zunächst die Bankhaus K KG. Zu allen Verträgen wies der Kläger die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 21. März 2005 (Anlage L16 – GA 384) an, sämtliche Korrespondenz über F zu leiten. Weiter unterzeichnete er zu jedem der Fonds eine Erklärung wie Anlage K14 (im Folgenden: M – GA 103), " M Formblatt gegenzuzeichnen von allen gemeinsamen Versicherungsnehmern H Nr.: […] Eine Beauftragung der C zur Beratung zum Wertpapierhandel im zugrundeliegenden Fond" mit folgendem Wortlaut: Ich/Wir N (der/die Versicherungsnehmer der oben genannten Police(n) beantrage(n) hiermit, dass O („O“) das C („C“) beauftragt, den ernannten Investmentmanager ([…]) hinsichtlich Wertpapierkäufe – und Verkäufe im zugrundeliegenden internen Lebensversicherungsfonds, welcher an die Policen gebunden ist, zu beraten. […] Die Kauf- /Verkaufsempfehlungen von C müssen den zulässigen Anlageformen, die derzeit nach luxemburgischem Versicherungsaufsichtsrecht (Rundschreiben 04/8, welches geändert werden kann) genehmigt sind, entsprechen. Es obliegt dem jeweiligen Investmentmanager, die über O hereingereichten Kauf- und Verkaufsempfehlungen umzusetzen. Alle Kauf- / Verkaufsaufträge müssen konform zur Investmentstrategie des Portfolios, gemäß Policenantrag, sein. O sollte alle Empfehlungen innerhalb von 48 Stunden nach Eingang an den Investmentmanager weitergeben. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die juristischen und steuerlichen Implikationen verstanden habe(n). Ich/Wir akzeptiere(n), die Übernahme der vollen Verantwortlichkeit aller der sich aus der Beauftragung von C ergebenden Konsequenzen bezüglich der Beratung beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren zu tragen. Hiermit befreie(n) ich/wir O und C von jeglicher Haftung, soweit es die Wahl und die Wertentwicklung der Anlage sowie die Besteuerung betrifft.“ Dementsprechend empfahl in der Folgezeit C der Beklagten zu 1 Ankauf und Verkauf bestimmter Anlagen; die Empfehlungen betreffend die H 12 und 13 gab die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 zur tatsächlichen Ausführung weiter. Unter dem 11. Oktober 2006 unterzeichnete der Kläger zu den H eine ihm von C ausgehändigte "Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren" (Anlage L21 – GA 392): „Ich/Wir, der/die Unterzeichner, bin mir/sind uns bewusst, dass O (nachfolgend „O“) auch Assets … in den Deckungsstock meiner Lebensversicherungspolicen kaufen darf, die an keiner Börse notiert sind. Ich bin mir bewusst/Wir sind uns bewusst, dass daraus Risiken entstehen können, die sich in beträchtlichen Wertverlusten bis hin zum totalen Wertverlust des Deckungsstocks äußern können. Der Wert jeglichen nicht-notierten Wertpapiers innerhalb des Deckungsstocks kann sowohl steigen als auch fallen und mir/uns ist bewusst, dass ich/wir im Falle eines (Teil-) Rückkaufs unter Umständen weniger realisiere(n) als ursprünglich investiert. Ich bin mir bewusst/Wir sind uns bewusst, dass die Liquidität des Assets eingeschränkt ist. Folglich könnte es schwierig sein, dass Asset zu liquidieren, insbesondere kurzfristig. Ich bestätige, dass O das Recht hat, das Asset an mich/uns zu übertragen, sollte im Fall eines (Teil-) Rückkaufs meiner/unserer Police(n) der Verkauf des Assets nicht möglich sein. Dieses Recht greift auch für den Fall, dass die Y, das Commissariat aux Assurances, das Asset als nicht im Einklang mit den Anlagerichtlinien für Luxemburger Versicherer einstuft. O wird dem Kunden regelmäßige, wenigstens jährliche Bewertungen seines Deckungsstocks zur Verfügung stellen. Ich bin mir bewusst/Wir sind uns bewusst und akzeptiere(n), dass O das Asset auf einer angemessenen Grundlage bewerten wird. Diese Bewertung könnte auf Basis des Buchwertes oder gemäß unabhängiger Experten erfolgen. Ich bin mir bewusst/Wir sind uns bewusst, dass der Wert meines Deckungsstocks zum Bewertungsstichtag daher nicht unbedingt den Betrag repräsentiert, der mir/uns im Falle eines (Teil-) Rückkaufs zufließen würde. Ich/Wir befreie(n) O und den bestellten Vermögensverwalter für diesen Deckungsstock von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen, die sich aus dem Kauf, der Bewertung oder der Liquidation (dem Verkauf) des Assets ergeben könnten.“ Daneben unterschrieb der Kläger einen "O P" (Anlage L22 – GA 393), in dem zur Anlagestrategie eingetragen war: "100% Cash, 100% Aktien, 100% Renten, 100% Alternatives, 100% Optionen, 100% Genussscheine, 100% nicht börsennotierte Assets". Beide Erklärungen gingen der Beklagten zu 1 mit Schreiben der C vom 26. Oktober 2006 (Anlage L23 – GA 395) zu. Die Beklagte zu 1 bestätigte (Anlage K20 – GA 111) den Eingang der neuen Vorgaben; zugleich wies sie darauf hin, dem Wunsch nach einer Änderung der Anlagestrategie in "100% Optionen" nicht entsprechen zu können, weil das ihren Anlagerichtlinien nicht entspreche. Sie bat um Bestätigung durch Gegenzeichnung einer Kopie ihres Anschreibens, dass der Kläger die Streichung von "100% Optionen" in der Anlagestrategie zur Kenntnis genommen habe, und wegen der Vorgabe "100% Alternative" um Unterzeichnung des beigefügten Formulars „Alternative Investments / Immobilienfonds“ (Anlage L38 – GA 673). C übermittelte der Beklagten zu 1 die Gegenzeichnung des Klägers (GA 398) und das von ihm unterzeichnete Formular (GA 673) mit Schreiben vom 29. November 2006 (Anlage L24 – GA 397). Unter dem 17. November 2006 (Anlage L38 – GA 673) genehmigte der Kläger den Erwerb von nicht börsennotierten Genussscheinen der Q GmbH (im Folgenden: Q) und der R GmbH (im Folgenden: R), die später unter "S mbH" firmierte. Ihm lag dabei die Präsentation des Geschäftsmodells von Q durch C (Anlage B5 – GA 258) vor, nach der Überschüsse durch steuerliche Vorteile mittels Aktienoptionen beim Kauf vor und Verkauf nach Dividende erzielt werden sollten. Q war seit dem 30. Oktober 2006 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer war B, C war mit 80% beteiligt. Durch gerichtlichen Beschluss vom 8. Oktober 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet . R war seit dem 18.Juni 2007 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer war auch hier B und die Beteiligung lag zunächst überwiegend und zuletzt zu 100 % bei G. Durch gerichtlichen Beschluss wurde am 1. Februar 2012 wurde auch über das Vermögen dieser Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund von Kaufaufträgen von C an die Beklagte zu 1, auf deren Anweisung von der Beklagten zu 2 ausgeführt, wurden bis Mitte 2008 in den Deckungsstock des H 812 Genussscheine von Q im Nominalwert von 960.000 € und von R im Nominalwert von 200.000 € und in den Deckungsstock des H 813 Genussscheine von Q im Nominalwert von 1.750.000 € erworben. Zwischen Kläger und Beklagter zu 2 unstreitig zeichnete auch die Ehefrau des Klägers im Mai 2007 zu einem Nominalwert von 100.000 € Genussscheine von Q, die in ihr bei der Beklagten zu 2 geführtes Depot gebucht wurden. Nach den Genussscheinbedingungen von R (Anlage K40 – GA 142) wie auch denen von Q (Anlage K41 – GA 147) waren die Verbindlichkeiten aus den Genussscheinen nachrangig ausgestaltet, d.h.im Falle einer Insolvenz erst nach den Forderungen anderer Fremdkapitalgläubiger zu bedienen; das Genussrechtskapital und damit der Inhaber des Genussscheins nahm am Verlust der jeweiligen Gesellschaft bis zur vollen Höhe des Nominalbetrags teil. Bei der Emission der Genussscheine hatte die Beklagte zu 2 die technische Umsetzung, die Vergabe der bankinternen Wertpapierkennnummer, die Entgegennahme und Anlieferung der Globalurkunde und die Verbuchung der Genussscheine in die Depots der Zeichner übernommen. Das Genussrechtskapital wurde gemäß den Zeichnungsscheinen von R (Anlage K9 – GA 96) und Q (Anlage K10 – GA 97) auf bei der Beklagten zu 2 geführte Konten eingezahlt, wofür diese keine Provisionen berechnete. Der Kläger kündigte die H 798, 799 und 812 mit Aufträgen vom 15. Dezember 2008 (Anlagen L28, L40 und L41 – GA 452, 698, 698a). Die Kündigungen wurden der Beklagten zu 1 durch C mit Schreiben vom Folgetag (Anlage L27 – GA 451) übersandt. Der Kläger wünschte die Übertragung nicht veräußerlicher Wertpapiere einschließlich der Genussscheine von R und Q in sein bei der Beklagten zu 2 geführtes Depot. Die Beklagte zu 1 ließ daraufhin die in den Deckungsstöcken vorhandenen Wertpapierbestände, soweit möglich, veräußern und zahlte den Restbarmittelbestand an den Kläger aus, beim H 798 , auf den er 800.000 € (Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2020, S. 9 – GA 2489) – nicht wie erstinstanzlich noch angenommen 1.000.000 € – eingezahlt hatte, 59.694,62 €, beim H 799, auf den insgesamt 3.268.144,00 € eingezahlt waren (GA 2491), 71,31 EUR. Für den H 812, auf den der Kläger insgesamt 2.000.000,00 € (GA 2495) eingezahlt hatte, erhielt er 24.088,72 €. Zudem übertrug die Beklagte zu 1 dem Kläger die nicht liquidierbaren Wertpapiere, darunter die Genussscheine, entsprechend seinem Wunsch auf sein persönliches bei der Beklagten zu 2 geführtes Depot. Bereits zuvor hatte der Kläger betreffend den H 813 Veräußerungsverträge mit der T (im Folgenden: T) geschlossen. Mit einer Kooperationsvereinbarung vom 21. Oktober 2005 (Anlage K64 – GA 585) hatten C und die Beklagte zu 2 ihre Zusammenarbeit geregelt, die eine gegenseitige Empfehlung von Mandanten zum Ziel hatte und zum Zweck der Gewinnteilung Ausgleichszahlungen regelte. Zum 1. Januar 2008 schlossen sie einen Beratungsvertrag (Anlage K69 – GA 594), der monatliche Zahlungen der Beklagten zu 2 an C in Höhe von 10.125,00 € vorsah. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der der Beklagten zu 1 am 5. Mai 2014 (GA 217) zugestellten Klageschrift erklärte der Kläger Widersprüche betreffend die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge. Der Kläger hat vorgetragen, mit Abschluss der Lebensversicherungsverträge habe er neben einer Reduzierung der Einkommenssteuer durch die Steuerfreiheit der Kapitalanlagen eine niedrigere Risikostruktur bei gleicher Rendite erreichen wollen. Demgemäß habe er gegenüber B den Wunsch geäußert, eine konservative Anlagephilosophie zu berücksichtigen. Dieser habe ihm zu den H-Verträgen eine Zielrendite von 5% in Aussicht gestellt, ohne ihm jedoch Funktionsweise, Widerspruchsrechte und allgemeine Risiken sowie Anfall und Höhe von Zuwendungen der Beklagten zu 1 an C, den Zeugen B oder eine andere von diesem geführte oder kontrollierte Gesellschaft zu erläutern. Er habe die Versicherungsverträge nur im Vertrauen auf die Aussagen des Zeugen B unterzeichnet. Die Anlagerichtlinien habe ihm jeweils der Zeuge B vorgegeben, ohne ihm die damit verbundenen Risiken zu erläutern. Die Änderung der Anlagerichtlinien durch den "O P" (Anlage L22 – GA 393) habe B allen Kunden vorgelegt, um die Genussscheine von R und Q erwerben lassen zu können. Über die damit verbundenen neuen Risiken und den Widerspruch zur gewünschten konservativen Anlage habe B ihn nicht unterrichtet. M sei von B in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1 entworfen und gegenüber allen Kunden von C verwendet worden. Danach habe C der Beklagten zu 2 nicht nur über die Beklagte zu 1, sondern auch direkt Empfehlungen für den Ankauf und Verkauf von Anlagen für die verwalteten Deckungsstöcke erteilt, an die sich die Beklagte zu 2 gebunden gesehen habe. B sei es darum gegangen, im Rahmen der Anlagerichtlinien und der aufsichtsrechtlichen Vorgaben faktisch frei über die Gelder der von ihm beratenen Kunden in den versicherungsummantelten Depots durch für die Beklagten bindende Investitionsentscheidungen verfügen zu können und die Genussscheine von Q und R an seine Kunden zu bringen. Damit habe der Zeuge B bzw. C Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG betrieben, ohne über die gemäß § 32 KWG erforderliche Genehmigung zu verfügen. Die grundlegende Änderung der Anlagestrategie sei wegen der Kollusion der Beklagten mit dem Zeugen B unwirksam. Die Höhe der Gebühren sei ihm, wie C und die Beklagten gewusst hätten, nicht bekannt gewesen. Weil er selbst ein Honorar für die Vermögensverwaltung an C gezahlt habe, sei er davon ausgegangen, dass C oder G nicht auch noch den Beklagten honoriert werde. Emission und Vertrieb der Genussscheine von Q und R habe B zusammen mit den Beklagten geplant und dabei sein eigenes Interesse verbergen und die Kontrolle der Deckungsstöcke mittels dieser beiden von ihm kontrollierten Firmen - Q und R - erreichen wollen. Die Beklagte zu 2 sei besonders an einem Erfolg der Emission der Genussscheine von Q interessiert gewesen, weil sie Q ein Darlehen von 3.200.000 € eingeräumt habe, das aus dem Genussrechtskapital zurückgeführt worden sei. Als kontoführender Bank für Q und R, als technischer Dienstleister und als Investmentmanager sei der Beklagten zu 2 die Gesamtkonstruktion bekannt gewesen. Deren Wissen müsse sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen. C und Q hätten am 17. September 2006 einen Vertrag über die Vermittlung von Genussrechtskapital (Anlage K71 – GA 598) geschlossen; danach habe C eine Provision von 4,18 bis 5 Prozent (abhängig vom Volumen) erhalten. Für seinen Erwerb habe C 5% abgerechnet. Die Provisionszahlungen seien – das ist im Verhältnis zur Beklagten zu 2 unstreitig – über bei dieser geführte Konten abgerechnet worden. Wie den Beklagten bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen, habe die Investition in die Genussscheine gegen die vereinbarte Anlagestrategie verstoßen und sei nach luxemburgischen Recht unzulässig gewesen. B und die Beklagten hätten ihn darüber ebenso wenig aufgeklärt, wie über die sich aus dem Erwerb nicht börsennotierter Assets ergebenden Risiken, etwa des vollständigen Kapitalverlusts beim wirtschaftlichen Scheitern der Emittenten oder einer Liquiditätseinschränkung. B habe zudem die erlaubnispflichtige Tätigkeit eines Anlagevermittlers ohne Erlaubnis nach KWG durchgeführt. Die Zusammensetzung der Deckungsstöcke habe nach dem Erwerb der Genussscheine nicht den Vorgaben des luxemburgischen Versicherungsrechts für alternative Fonds entsprochen. Die Beklagte zu 1 habe die Unvereinbarkeit des Genussscheinerwerbs mit der Anlagestrategie und den Vorgaben des Versicherungsrechts nicht geprüft oder erkannt oder sich auf die Konformitätserklärungen von C verlassen. Beide Beklagten hätten erkennen müssen, dass B durch den Erwerb der Genussscheine in großem Umfang Kapital aus den Deckungsstöcken der Lebensversicherungen in seine Gesellschaften verlagert habe, die schlecht kapitalisiert waren und fragwürdige, nicht eingegrenzte Geschäftszwecke verfolgt hätten, die Anlagen also keinen den Anlagezielen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Kapitalschutz gewährleistet hätten. Seine Ehefrau sei zum Erwerb der Genussscheine durch B veranlasst worden, der ihr weder die Bedingungen zu den Genussscheinen, noch weitere Produktunterlagen übergeben noch ihr die allgemeinen und besonderen Risiken sowie die Funktionsweise der Genussscheine erläutert habe. Der Erwerb habe für die Beklagte zu 2 erkennbar gegen die bekannt konservativen Anlageziele und gegen den bestehenden Depotvertrag verstoßen. Die Beklagten seien ihm zum Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und deliktischer Pflichten und zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich nach Widerspruch verpflichtet. Schäden seien entstanden, weil die Genussscheine praktisch wertlos seien, und wegen der hinter seinem Rücken geflossenen Zuwendungen und Beratungshonorare. Die Beklagten müssten die investierten Gelder aufgrund des deliktischen Entzugs seines Geldes gemäß §§ 849, 246 BGB mit mindestens 4% p.a. verzinsen. Bei einer alternativen Anlage in festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren hätte er eine Rendite von mindestens 4% p.a. erzielt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.954.339,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16. März 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % vom 15. Mai 2007 bis 15. März 2013, zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 358.809,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 zu zahlen, 4. die Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 496.128,79 € zu zahlen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31.448,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 zu zahlen, sowie 6. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.154,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 zu zahlen. Die Beklagte haben beantragt, die Klage abzuweisen. Beide haben hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 1 hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei als reicher Unternehmer nicht wie ein Verbraucher schutzwürdig, und weiter vorgetragen, über Provisionen und Gebühren sei der Kläger unterrichtet gewesen. Zudem habe er davon ausgehen müssen, dass die mit M genehmigte Portfolioberatung nicht unentgeltlich erfolgen werde. M sei von C entworfen worden und sei vor dem Hintergrund des Wegfalls der Steuerprivilegierung des Anlagemodells zu verstehen. Diese Portfolioberatung des Investmentmanagers durch C erfülle nicht den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung. Bezüglich des Erwerbs der Genussscheine habe sie die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der luxemburgischen Versicherungsaufsicht geprüft und die Vereinbarkeit angesichts des vom Kläger insgesamt eingesetzten Kapitals angenommen. Die Beklagte zu 2 hat vorgetragen, sie habe durch über bei ihr geführte Konten abgewickelte Transaktionen keine Kenntnis von etwaigen vertraglichen Abreden zwischen der Beklagten zu 1 und Firmen des Zeugen B oder von Firmen des Zeugen B untereinander erhalten und habe die Buchungen nicht auf mögliche Provisionszahlungen untersuchen müssen. Zur Durchführung der Verwaltung der Deckungsstöcke nach M habe sie, auch beim Erwerb der Genussscheine von R und Q, keine direkten Weisungen von C erhalten. Abreden mit B oder einer seiner Gesellschaften über die Aufnahme der Genussscheine in die Deckungsstöcke habe sie nicht getroffen. Die Grundlagen der diesbezüglichen Orders der Beklagten zu 1, Genussscheine zu erwerben, seien ihr nicht bekannt gewesen. Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Fremdrechtsgutachtens hat das Landgericht durch Urteil vom 30. November 2017, auf das wegen weiterer tatsächlicher Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger und seiner Ehefrau stünden die geltend gemachten Ansprüche gegenüber den Beklagten nicht zu. Wirtschaftlich betrachtet handele sich zwar bei dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge um ein Kapitalanlagegeschäft. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1 die ihr obliegenden Aufklärungspflichten dem Kläger gegenüber verletzt habe. Etwaige Erklärungen des Zeugen B seien ihr nicht zuzurechnen. Betreffend Änderungen der Anlagestrategie, die Einsetzung von C zum Berater und den Erwerb der Genussscheine in die Deckungsstöcke habe eine Beratungspflicht der Beklagten zu 1 nicht bestanden; auch in diesem Zusammenhang seien etwaige Angaben von C und G, deren Einbindung in die Vertriebsorganisation der Beklagten zu 1 nicht festzustellen sei, ihr nicht zuzurechnen. Eine inhaltlich unzutreffende Beratung des Klägers, der im Laufe der Durchführung der Verträge bewusst bereit gewesen sei, immer größere Risiken einzugehen, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anzunehmen. Die Art der Unterrichtung des Klägers zu Einzelheiten von Provisionszahlungen und die Frage der Vereinbarkeit mit luxemburgischem Versicherungsaufsichtsrecht seien für den Abschluss der Versicherungsverträge und seine Zustimmung zu den Anlageentscheidungen nicht ursächlich geworden. Da ein Verstoß gegen vorgegebene Anlageziele fehle und der Erwerb der Genussscheine auf einer bewussten eigenen Entscheidung des Klägers beruhe, sei der Beklagten zu 1 auch keine fehlerhafte Vermögensverwaltung vorzuwerfen. Wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung hafte die Beklagte zu 1 nicht, weil das Vertrauen des Klägers den Empfehlungen des Zeugen B gegolten habe. Deliktsrechtlich scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine bewusste sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu 1 (§ 826 BGB) ebenso aus, wie eine Anstiftung oder Beihilfe hierzu (§ 830 Abs. 2 BGB) oder eine Haftung wegen Unterschlagung, Betruges oder Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 286, 263 oder 266 StGB). Bereicherungsansprüche nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. seien jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen den Vertrag jahrelang durchgeführt, die vereinbarten Zahlungen erbracht, durch Erklärungen zur Anlagestrategie gegenüber der Beklagten zu 1 die Absicht der Vertragsdurchführung bestätigt und schließlich die Verträge erst Jahre nach der vollständigen Vertragsdurchführung widerrufen habe. Würden dementgegen die Widersprüche des Klägers als berechtigt erachtet, stünde Bereicherungsansprüchen eine Entreicherung der Beklagten zu 1 entgegen. Denn bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherungen nach Widerspruch müsse sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in der seine Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben, und zwar auch bei einem erheblichen Verlust der Sparanteile jedenfalls dann, wenn er – wie hier – nach der vertraglichen Gestaltung das Verlustrisiko aus fehlgeschlagenen Anlagen ausdrücklich übernommen habe. Soweit der Kläger daneben Erfüllungsansprüche in den Raum gestellt habe, sei nicht dargelegt, welche über die erfolgten Ausschüttungen und Wertpapierübertragungen hinausgehenden Ansprüche noch fortbestünden. Zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger bestünden unmittelbare vertragliche Beziehungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung der streitgegenständlichen Lebensversicherungen nicht. Pflichten aus den daneben zwischen Beklagter zu 2 und Kläger bestehenden Verträgen habe die Beklagte zu 2 in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zu seinen Gunsten aus den Verträgen der Beklagten zu 2 mit Dritten ergäben sich Schadensersatzansprüche des Klägers ebenfalls nicht; Schutzpflichten zugunsten des Klägers aus Verträgen der Beklagten zu 2 mit Vertriebspartnern, etwa G, über die wechselseitige Zugänglichkeit von Endkunden gegen Provisionsbeteiligung bestünden bereits mangels Drittbezogenheit der vertraglichen Pflichten nicht; aus der vertraglichen Abrede beider Beklagter als Grundlage der Tätigkeit der Beklagten zu 2 als Investmentmanager für zwei der Deckungsstöcke des Klägers lasse sich ein Anspruch nicht ableiten, weil sich daraus ergebende Pflichten der Beklagten zu 2 dem Kläger gegenüber nicht weitergehen könnten, als die Pflichten der Beklagten zu 1 und weil die Beklagte zu 2 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich die für sie verbindlichen Anweisungen der Beklagten zu 1 befolgt habe; Schutzpflichten der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger ergäben sich auch nicht aus vertraglichen Abreden mit R und Q im Zusammenhang mit der Emission der Genussscheine. Die Voraussetzungen einer Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung seien auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 nicht gegeben. Deliktsrechtlich scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine bewusste sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu 1 (§ 826 BGB) ebenso aus, wie eine Anstiftung oder Beihilfe hierzu (§ 830 Abs. 2 BGB) oder einer Haftung wegen Unterschlagung, Betruges oder Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 286, 263 oder 266 StGB). Für seine Vermutung, die Ausgabe der Genussscheine durch Q habe der Refinanzierung eines bei der Beklagten zu 2 bestehenden Kredits gedient, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Aus der Kooperationsvereinbarung der Beklagten zu 2 mit C, einer im Bereich des Vertriebs nicht unübliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Depotbank und Vermögensverwalter, ergebe sich kein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Klägers. Der Abschluss der Vereinbarung habe auch nicht gegen das erst ab November 2007 geltende Verbot von Zuwendungen gemäß § 31d WpHG verstoßen können. Eine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen §§ 32, 54 KWG scheide für beide Beklagten aus, weil es unabhängig davon, ob C oder G gegen das Kreditwesengesetz verstoßen hätten, jedenfalls an dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz gemäß § 27 StGB fehle und am Schutzzweckzusammenhang sowie der Kausalität zwischen dem unterstellten Verstoß und dem geltend gemachten Schaden fehle. Originär seiner Ehefrau zustehende Schadensansprüche gegen die Beklagte zu 2 habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Eine Anlageberatung oder eine Anlagevermittlung durch die Beklagte zu 2 gegenüber seiner Ehefrau behaupte der Kläger schon nicht. Vielmehr sei der Erwerb der Genussscheine auf seine Empfehlung nach gemeinsamer Prüfung mit dem Prokuristen U erfolgt, der die Empfehlung des Zeugen B vorausgegangen sei. Soweit zwischen Beklagter zu 2 und Ehefrau des Klägers möglicherweise ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden habe, sei der Erwerb jedenfalls außerhalb dieser Vermögensverwaltung erfolgt. Etwaige Ansprüche wären zudem gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt. Aufgrund der im Übrigen bestehenden Vertragsbeziehung, insbesondere aufgrund des Depotvertrags, sei die Beklagte zu 2 nicht zur Aufklärung über Risiken oder Warnung vor möglichen Gefahren der Anlage verpflichtet gewesen. Schließlich habe die Beklagte zu 2 durch Verträge mit der Beklagten zu 1 keine Schutzpflichten gegenüber der Ehefrau des Klägers übernommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anliegen im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. Wegen der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Ansprüche trägt er vor: Das Landgericht habe sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a. F. zu Unrecht als verwirkt angesehen, ebenso wie die weiteren Ausführungen gegen seinen Bereicherungsanspruch rechtsfehlerhaft seien. Den behaupteten Wertverlust der Fonds habe die Beklagte zu 1 nicht bewiesen. Auch habe er die Anlagestrategie, den Erwerb der Genussscheine, gegenüber der Beklagten zu 1 nicht gebilligt. Was die geltend gemachten Schadensersatzansprüche angehe, seien Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1 ebenso rechtsfehlerhaft verneint worden wie deren schuldhafte Verletzung. Unberücksichtigt sei geblieben, dass ihm auch vertragliche Schadensersatzansprüche zustünden, die nicht an Aufklärungspflichtverletzungen anknüpfen, soweit die Versicherungsverträge nicht durch die von ihm erklärten Widersprüche unwirksam sind. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Die Vorschriften der luxemburgischen Versicherungsaufsicht über die Investitionen fondsgebundener Lebensversicherungen entfalteten Schutzwirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Weiter bestünden Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Beihilfe zur unerlaubten Finanzportfolioverwaltung der C verneint. Die subjektiven und die objektiven Voraussetzungen einer haftungsbegründenden Teilnahme lägen vor. Der Schutzzweckzusammenhang eines – unterstellten – Verstoßes und Schadenskausalität würden zu Unrecht verneint. Zu den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Ansprüchen trägt der Kläger vor: Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte zu 2 aus einem zwischen ihr und ihm abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag bestehende besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt habe. Entgegen den Urteilsfeststellungen habe die Beklagte zu 2 auch ihre aus dem Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1 ihm gegenüber bestehenden Pflichten verletzt, weil sie seine Anlagerichtlinien und Vorgaben nicht eingehalten habe. Auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2, insbesondere nach den §§ 823 Abs. 2, 830 i.V.m. 32, 54 KWG sei zu Unrecht verneint worden. Gleiches gelte für die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau. Nachdem er mit der Berufungsbegründung ursprünglich als ersten den Antrag angekündigt hatte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.954.339,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16. März 2013 zu zahlen, stellt der Kläger nun die Anträge, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn a) 2.910.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 Zug um Zug gegen Übertragung von Stück 271 Genussscheine der Q GmbH zu nominal je 10.000,00 € (X1, X2) sowie gegen Übertragung von Stück 4 Genussscheine der S mbH (vormals: R GmbH) zu nominal je 50.000,00 € (X3 / X4) unter jeweiliger Abtretung seiner Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q GmbH (AG Bonn, Az. 96 IN 76/10) und gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der S mbH (AG Bonn, Az. 95 IN 656/11) sowie b) weitere 44.339,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % vom 15. Mai 2007 bis 15. März 2013, zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16. März 2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 358.809,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2013 zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 979.310,93 € zu zahlen, 5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 496.128,79 € zu zahlen, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31.448,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 zu zahlen, und 7. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.154,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2013 zu zahlen. Beide Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 5. Juli 2019 (GA 2388) und vom 5. März 2021 (GA 2770) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig. Entgegen der Annahme der Beklagten zu 2 (GA 2354) gilt das auch, soweit der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage wegen der an ihn abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau wendet. Es ist trifft zwar zu, dass der Kläger sich nicht damit auseinandersetzt, dass das landgerichtliche Urteil (S. 36) die Entscheidung insoweit auch auf Verjährung gemäß § 37a WpHG a.F. stützt. Dies bezieht sich im Urteil aber nur auf einen Teil der im Urteil behandelten Ansprüche, nämlich auf Ansprüche aus der möglichen Verletzung eines zwischen der Beklagten zu 2 und der Ehefrau des Klägers bestehenden Vermögensverwaltungsvertrages, und nicht auf sämtliche vom Landgericht in Betracht gezogene Anspruchsmöglichkeiten. Die Berufungsbegründung (GA 2325) geht jedoch darüber hinaus, indem sie u.a. ausführt, das Landgericht habe klägerischen Vortrag übergangen, darunter den, dass die Beklagte als emissionsbegleitende Bank zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Zedentin die Interessen von C in der Person des Zeugen B an der Platzierung der Genussscheine gekannt und wegen ihrer vertraglichen Schutzpflichten in ihrer Funktion als beratende (und vermögensverwaltende) Bank der Zedentin sich zu vergewissern gehabt habe, dass diese über die Interessenkollision in der Person des Zeugen B und die besonderen Risiken dieser Wertpapieranlage aufgeklärt worden war. Auch aus dem Verweis auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 28. September 2015 (nicht: 2018), S. 29 f. (GA 842), ergibt sich, dass der Kläger – wie das Urteil des Landgerichts – als Anknüpfungspunkt einer Haftung der Beklagten zu 2 nicht allein die Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrags annimmt. Nur wenn es anders wäre, wäre die Berufung insoweit unzulässig, weil der Kläger sich nicht mit einem selbstständig tragenden Entscheidungsgrund des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. 2. Die Berufung des Klägers ist wegen der von ihm erklärten Widersprüche betreffend die Lebensversicherungsverträge zum Teil begründet. Insoweit stehen ihm Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 im titulierten Umfang zu. Im Übrigen hat sein Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 2.1 Gegenüber der Beklagten zu 1 kann der Kläger im titulierten Umfang wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Zahlung verlangen, weil die von ihm mit der Klageschrift erklärten Widersprüche betreffend die Lebensversicherungsverträge der Fonds H 798, 799 und 812 wirksam sind. Dasselbe gilt jedoch nicht bezüglich der Lebensversicherungsverträge des Fonds H 813. Auch stehen dem Kläger die hilfsweise geltend gemachten Erfüllungsansprüche nicht zu. Schließlich hat das Landgericht Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 zu Recht verneint. 2.1.1 Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sind zum Teil begründet. 2.1.1.1 Es ist nicht streitig, dass die in Rede stehenden Versicherungsverträge nach dem sog. Policenmodell geschlossen wurden und den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a.F.) genügende Widerspruchsbelehrungen nicht erfolgt sind. Die den Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen geben nur Hinweise auf ein „Rücktrittsrecht … nach § 8 Abs. 5 S. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes“ (vgl. GA 87, 93). Die zugrunde liegenden Policenanträge enthalten alle, wie der Antrag zu „H-I“ (Anl. K6, GA 85), eine „Erklärung des Antragstellers/der Antragsteller zum Widerrufsrecht“: Ich kann/Wir können diesen Antrag innerhalb von 14 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen und zwar auch dann, wenn er von der Gesellschaft bereits angenommen wurde. Mein/Unser Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb dieser Frist an O … abgesandt worden ist. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.“ Der Nachweis für den Zugang ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen läge im Übrigen bei der Beklagten zu 1 (vgl. § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG a.F.). Da § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, bei europarechtskonformer Auslegung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EWG) unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96/EWG) auf den Abschluss der Lebensversicherungsverträge nicht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.), bestanden die Widerspruchsrechte bei Einreichung und Zustellung der Klageschrift im Jahre 2014 noch fort. Dem standen auch nicht die zuvor erklärten Kündigungen der Versicherungsverträge durch den Kläger entgegen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 36). 2.1.1.2 Bezüglich der Verträge des H 813 standen die Widerspruchsrechte zu diesem Zeitpunkt allerdings dem Kläger nicht mehr zu. Wegen der vorhergehenden Veräußerungen der zu diesem Fonds gehörenden Versicherungsverträge an die T war der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Seine diesbezüglichen Widerspruchserklärungen sind daher nicht wirksam und Bereicherungsansprüche in seiner Person insoweit nicht begründet. Die vorliegenden Kaufverträge über drei von vier Versicherungen dieses Fonds (Policen-Nrn. X5), jeweils aus Dezember 2008, (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 28. September 2015, „Anlagenband II zu Bl. 813“) bezeichnen übereinstimmend jeweils in § 1 als Kaufgegenstand „die in der Präambel bezeichnete Versicherung sowie alle Rechte und Pflichten hieraus“ und führen weiter aus: „Der Erwerber wird im Wege der Vertragsübernahme unter Ablösung des Veräußerers rechtlich und wirtschaftlich neuer Versicherungsnehmer. Der Veräußerer verkauft […] die Versicherung einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten an den Erwerber. Der Erwerber kauft […] die Versicherung einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten und verpflichtet sich, diese vom Veräußerer zu übernehmen.“ In § 2 – Übertragung der Versicherung – heißt es weiter: „Der Veräußerer überträgt […] die Versicherung als Ganzes auf den Erwerber. Der Erwerber rückt in die Rolle des Veräußerers als Versicherungsnehmer ein und ist insbesondere zur Geltendmachung aller Rechte aus der Versicherung berechtigt, aber auch zur Tragung aller hiermit verbundenen Pflichten verpflichtet. Der Erwerber nimmt die Übertragung der Versicherung einschließlich aller Rechte und Pflichten bereits an dieser Stelle an. Der Veräußerer ermächtigt den Erwerber, der Versicherungsgesellschaft gegenüber die Vertragsübernahme anzuzeigen und die unwiderrufliche Zustimmung der Versicherungsgesellschaft, soweit noch nicht erteilt, noch in seinem Namen einzuholen.“ Auf dieser Grundlage sind mit den Vertragsübernahmen auch die Widerspruchsrechte nach § 5a VVG a.F. auf die Erwerberin übergegangen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.7.2016 – 7 U 80/16, VersR 2017, 22). Mit Beschluss vom 20. September 2019 hat der Senat darauf hingewiesen, er gehe mangels entgegenstehenden Vortrags davon aus, dass der bereits Anfang 2015 geschlossene Kaufvertrag über die Versicherung mit der Policen-Nr. – X6 gleiche Vereinbarungen enthält. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Folglich kann auch in Bezug auf diesen Versicherungsvertrag nicht angenommen werden, dass dem Kläger nach dem Verkauf der Versicherung das Widerspruchsrecht geblieben wäre. Anders als der Kläger meint , steht einem Verlust des Widerspruchsrechts auch nicht entgegen, dass die Kauf- und Übertragungsvereinbarungen mit der T zum Zeitpunkt der erklärten Widersprüche noch nicht wirksam zustande gekommen wären, weil die Zustimmung der Beklagten zu 1 zur Übertragung der Versicherungen auf die T als neue Versicherungsnehmerin ihm gegenüber nicht gemäß § 3 des jeweiligen Kauf- und Übertragungsvertrages schriftlich erteilt worden und auch dem Schriftformerfordernis der den einzelnen Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für rechtserhebliche Vertragsänderungen nicht genügt gewesen sei. Denn die Kauf- und Übertragungsverträge waren bei Erklärung der Widersprüche vollständig und – woraus auf deren konkludent erklärte Zustimmung geschlossen werden muss – unter Mitwirkung der Beklagten zu 1 umgesetzt und erfüllt. Dann gilt jedoch der Grundsatz, dass wenn die Parteien sich durch Vereinbarung einer – wie hier für die Zustimmungserklärung der Beklagten zu 1 zum Übergang der Versicherungsnehmerstellung auf die T ebenso wie für wesentliche Änderungen der Versicherungsverträge – im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, diese Bindung nur bestehen bleiben kann, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Parteien bewusst war, von einer vereinbarten Schriftform abzuweichen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1964 – VII ZR 111/13, NJW 1965, 293). Es stellt sich deswegen nicht die Frage, ob im Fall der Wirksamkeit der Widersprüche gegen die Vertragsschlüsse zum Fonds H 813 vor dem Hintergrund der vom Kläger mit der T geschlossenen Kauf- und Übertragungsverträge die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer wirksamen Ausübung der Widerspruchsrechte entgegenstünden. 2.1.1.3 In Bezug auf die Lebensversicherungsverträge der H 798, 799 und 812 folgt der Senat nicht der Auffassung des angefochtenen Urteils, der Wirksamkeit der Widersprüche stünden die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen. Das Landgericht meint, eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei eingetreten, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung in den ihm mit den Versicherungsscheinen übersandten Unterlagen die Verträge jahrelang durchgeführt, die vereinbarten Zahlungen erbracht und durch Erklärungen zur Anlagestrategie gegenüber der Beklagten zu 1 die Absicht weiterer Vertragsdurchführung bestätigt habe. Schließlich habe er die Verträge erst Jahre nach vollständiger Vertragsdurchführung „widerrufen“. Für ihn sei die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens erkennbar gewesen; er habe bemerken können, dass die Beklagte zu 1 auf den Bestand der Versicherungsverträge vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu Stande kommen zu lassen, sämtliche Einzahlungen wie vertraglich vereinbart vorgenommen habe, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen. Da das Verhalten des Klägers schon danach als derart widersprüchlich erscheine, dass ihm der Widerspruch nach Treu und Glauben versagt werden müsse, sei unerheblich, ob seine Motivation – die Reue über eigene, wirtschaftlich fehlgeschlagene Investitionsentscheidungen – in die Bewertung einfließen dürfe. Der Kläger stellt demgegenüber zunächst zutreffend richtig, dass die Verträge nicht vollständig durchgeführt, sondern vorzeitig gekündigt wurden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine Anspruchs verwirkung nicht im Raum steht. Eine Verwirkung kommt nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb nicht in Betracht, weil es am Umstandsmoment fehlt. Denn der Versicherer, der unzureichend belehrt, kann schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrung erteilt hat (grundlegend BGHZ 201, 101 Rn. 39). Soweit es – wie hier – darum geht, ob der Ausübung eines Widerspruchsrechts besonders gravierende Umstände entgegenstehen, steht allein ein (objektiv) grob widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Raum. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsnehmer beim Versicherer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. V. 27.1.2016 – IV ZR 130/15, r + s 2016, 231). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht hier ein grob widersprüchliches Verhalten des Klägers annimmt, greifen zu kurz. Einer ausnahmsweisen Bemühung der Grund-sätze von Treu und Glauben gegen die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a. F. muss eine Gesamtabwägung aller erheblichen Umstände zugrunde liegen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung ist nicht allein deswegen widersprüchlich treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen hat (Urt. v. 21.12.2016 – IV ZR 217/15, r + s 2017, 129). Erforderlich sind besonders gravierende Umstände (BGH, Urt. v. 21.12.2016 – IV ZR 339/15, r + s 2017, 130 Rn. 15). Von der Veräußerung der Lebensversicherungen des H 813, die nicht Gegenstand der Betrachtung sind, abgesehen, hat der Kläger vor den Kündigungen der Verträge, die den späteren Widersprüchen nicht entgegenstanden (s.o.), nicht einmal erhebliche Vertragsänderungen vorgenommen. Die von ihm veranlassten Änderungen der Deckungsstöcke der Fonds entsprachen gerade dem Vertragsmodell der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“, deren Zweck es war, ihm derartige Änderungen – steuerunschädlich – zu ermöglichen. Die jahrelange Prämienzahlung kann bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung für sich genommen nicht Anknüpfungspunkt für die Annahme von Treuwidrigkeit sein (BGH, Beschl. V. 11.11.2015 – IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173, Rn. 19). Wenn demgegenüber die Beklagte zu 1 darauf abstellt, dass der Kläger als erfahrener Geschäftsmann umfangreich an der Anlagestrategie gearbeitet und diese immer wieder geändert habe, wodurch ihr Vertrauen auf den Bestand der Verträge gestärkt sei, bedenkt sie nicht, dass es sich dabei um Aktivitäten handelte, die gerade dem Vertragsmodell entsprachen und deswegen keine Vertragsänderungen, schon gar nicht solche gravierender Art, darstellen. Auch dass es sich um ein Steuersparmodell handelte, für die erstrebte Steuerersparnis daher die Wirksamkeit der Verträge erforderlich war, ist nicht ausschlaggebend. Andernfalls wäre ein Widerspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn mit dem Vertrag auch der Zweck der Steuerersparnis verfolgt wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Umstand, der besonderes rechtlich zu schützendes Vertrauen des Versicherers begründet, der ein Steuersparmodell der hier in Rede stehenden Art anbietet. 2.1.1.4 Die dem Grunde nach bestehenden Ansprüche des Klägers aus der nach den Widerspruchserklärungen vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Versicherungsverträge der Fonds H 798, 799 und 812 bleiben insgesamt jedoch in der Höhe hinter seinen Vorstellungen zurück. 2.1.1.4.1 Nach § 818 Abs. 3 BGB, der die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausschließt, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist – es sei denn, diesem wäre aus Billigkeitsgründen das Entreicherungsrisiko zuzuweisen –, mindern die eingetretenen Fondsverluste die Bereicherungsansprüche des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von auch erheblichen Anlageverlusten bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungsverträge nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. (Urt. v. 21. 3. 2018 – IV ZR 353/16, NJW 2018, 1817; Urt. v. 11.11.2015 – IV ZR 513/14, NJW 2016, 1388), der der Senat nach Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung folgt, kann sich die Beklagte zu 1 insoweit auf Entreicherung berufen. Die Begründung des Bundesgerichtshofs, es handele sich um Risiken, die – weil untrennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden – vertraglich dem Versicherungsnehmer zugewiesen seien, gilt bei dem hier in Rede stehenden Geschäftsmodell der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“, das dem Kläger in besonderem Maße während der gesamten Vertragsdauer die Möglichkeit gab, die Anlagestrategie zu bestimmen, erst recht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht, anders als der Kläger meint, nicht in Gegensatz zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 u. C-479/18 – (NJW 2020,667) (ebenso Armbrüster , VuR 2020, 115; Burtscher , EuZw 2020, 317, 322 f.; Grote/Schaaf , VersR 2020, 521 ff. Fn. 36; a.A. Ebers , NJW 2020, 674). Vielmehr erklärt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich (Rn. 120), das Lösungsrecht diene nicht dazu, dem Versicherungsnehmer eine Spekulation zu ermöglichen. Die Verhinderung einer Spekulation des Versicherungsnehmers mit Hilfe seines Widerspruchsrechts ist aber nur gewährleistet, wenn man – wie der Bundesgerichtshof – dem Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko zuweist ( Burtscher , a.a.O.). Da es um gerechte Risikoverteilung geht, wäre die Bewertung möglicherweise eine andere, wenn die Verluste auf Maßnahmen zurückgingen, die die Beklagte zu 1 pflichtwidrig (mit-) veranlasst hat (§ 241 Abs. 2 BGB). Das lässt sich aus Sicht des Senats aber nicht feststellen. Als Pflichtverstoß der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie kommt nach dem Vortrag des Klägers in Bezug auf den Fonds H 812 der Erwerb der Q- und R-Genussscheine in diesen Fonds in Betracht. Vorauszusetzen wäre, dass der Kläger für diese Anlageentscheidung im Verhältnis der Parteien nicht selbst zumindest die Hauptverantwortung trug, eine wesentliche (Mit-) Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 festzustellen ist und der Genussscheinerwerb für den Anlageverlust ursächlich geworden ist. Die Anlagestrategie des Klägers war unstreitig im Wesentlichen vom Zeugen B bestimmt. Dieser war mit seinem Unternehmen, C, schon einige Zeit vor dem Kontakt des Klägers mit der Beklagten zu 1 mit der umfassenden Finanzberatung des Klägers, seiner Ehefrau sowie seiner Firmengruppe tätig. Dafür wurde ihm jährlich ein 6-stelliger Betrag gezahlt. Zwischen B bzw. dessen Unternehmen und der Beklagten zu 1 bestand vor dem Abschluss der Versicherungsverträge der Parteien kein geschäftlicher Kontakt. Der Senat sieht daher keine Grundlage, den Zeugen B bzw. C als im Verhältnis zum Kläger in das Vertriebssystem der Beklagten zu 1 eingebunden und als deren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) anzunehmen. Vielmehr standen im Verhältnis der Parteien der Zeuge B und dessen Unternehmen klar im Lager des Klägers. Das ergibt sich auch aus dem dem Kläger nach Angabe bei seiner persönlichen Anhörung am 26. Januar 2017 (GA 1363) vom Zeugen B vorgelegten Formular „M“ – nach Vortrag des Klägers von B und der Beklagten zu 1 ausgearbeitet –, das der Kläger vor Zeichnung der hier problematischen Genussscheine durch die Beklagte zu 1 jeweils gleichlautend zu den H 798, 799, 813 (Anl. K 14, GA 101-103) und wohl – der Kläger ist der entsprechenden Vermutung im Beschluss des Senats vom 20. September 2019 nicht entgegengetreten – auch zum H 812 unterzeichnet hat. Mit der im letzten Satz dieses Textes erklärten Haftungsfreistellung – auch gegenüber der Beklagten zu 1 – hat der Kläger zugleich seine eigene Verantwortung für „die Wahl und die Wertentwicklung der Anlage sowie die Besteuerung“ anerkannt, ohne dass es in diesem Zusammenhang, in dem es nicht um eine Schadenshaftung geht, auf die vom Kläger angenommene AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Erklärung ankäme. Das Gleiche hat der Kläger, mit speziellerem Bezug zu den Genussscheinen, auch mit der von ihm mit Datum vom 11. Oktober 2016 unterzeichneten „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ (L 21, GA 392) getan. Vertraglich waren die Risiken der Wertentwicklung der Fonds dem Kläger zugewiesen. Vom Kläger angenommene Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 bei den Investitionsentscheidungen im Rahmen der Anlagestrategie und wegen unterlassener Prüfung, ob der Zeuge B bzw. C über die von ihm für erforderlich gehaltene Genehmigung nach § 32 KWG verfügten (Schriftsatz vom 14. Februar 2020, S. 7-9 – GA 2671 ff.), betreffen schadensersatzrechtliche Aspekte. Mit dem Erwerb der Genussscheine in den Fonds H 812 hat die Beklagte zu 1 getan, was sie aufgrund der Erklärungen des Klägers trotz bestehender Risiken tun sollte. Damit ist unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit der Genussscheinerwerb für den Anlageverlust im Fonds H 812 verantwortlich ist, d.h. ob die vorher bestehende Anlagestrategie möglicherweise ebenfalls nicht erfolgreich gewesen wäre. Hierzu trägt der Kläger allerdings nicht konkret vor. Darlegungs- und Beweislast für die Entreicherung durch den Fondsverlust liegen zwar bei der Beklagten zu 1. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, sie habe nach der Kündigung der Verträge die Erlöse aus den Veräußerungen der Fondswerte an den Kläger ausgezahlt und nicht veräußerte Wertpapiere, darunter die Genussscheine, auf ein Depot des Klägers bei der Beklagten zu 2 übertragen. Demgegenüber betrifft die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1 habe nicht die gesamten Fondswerte an ihn ausgekehrt, nicht die Frage einer Entreicherung der Beklagten. Der Kläger macht damit vielmehr geltend, die Beklagte zu 1 habe tatsächlich vorhandene, ihm zustehende Werte ihm vorenthalten. Dieser Vortrag, der geraume Zeit nach den (ersten) Vertragsabwicklungen infolge der vom Kläger erklärten Kündigungen erfolgt, ist zudem nicht substanziiert. Bereits im Beschluss vom 20. September 2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund von Mitteilungen der Beklagten über ihre Investitionen und der ihm von ihr erteilten Abrechnungen zu vertiefendem Vortrag in der Lage sein müsste. 2.1.1.4.2 Die Höhe der Ansprüche des Klägers lässt sich, davon abgesehen, anhand der Zahlen aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2020 (GA 2481 ff.) ermitteln, dem der Kläger diesbezüglich nicht mehr entgegengetreten ist. Im Ausgangspunkt kann der Kläger – unter Abzug der Risikokosten – grundsätzlich alle an die Beklagte zu 1 geleisteten Beiträge zurückverlangen. Wie dargelegt, fallen ihm allerdings Fondsverluste zur Last. Die Beklagte ist nicht berechtigt, auf die Rückzahlungsansprüche des Klägers Initialgebühren, Abschluss- und Verwaltungskosten – letztere früher (GA 657 f.) von ihr als „Gebühren für die laufende Verwaltung“ angegeben, im Schriftsatz vom 7. Februar 2020 unterteilt in „Managementkosten“ und „Administrationsgebühren“ – in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für „Transaktionskosten“. Bezüglich der Abschlusskosten und Initialgebühren hat die Beklagte zu 1 trotz entsprechenden Hinweises im Beschluss vom 20. September 2019 nicht konkretisiert, inwieweit es sich um Kosten handelt, die vereinbarungsgemäß an den Kläger zurückgeflossen sind. Was genau unter „Transaktionskosten“ zu verstehen ist, hat die Beklagte zu 1 nicht hinreichend klar gemacht. Die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vom 5. März 2021, es handele sich um externe Kosten, die tatsächlich angefallen und an Dritte gezahlt worden seien, ist – da vom Kläger bestritten – unzureichend und zudem verspätet. Unklar ist auch, was die Beklagte zu 1 mit „ Managementkosten“ meint, die sie als „Kosten der Vermögensverwaltung“ bezeichnet, die konkret den Fonds des Klägers zuzurechnen seien. Wofür genau diese angefallen sind, ob es sich nur um Gebühren handelt, die sie dem Kläger in Rechnung gestellt hat, oder um Kosten, die ihr selbst entstanden sind, legt sie nicht dar. 2.1.1.4.2.1 Danach ergibt sich für die Anspruchshöhe Folgendes: a) H 798: Der Kläger hat insgesamt Prämien in Höhe von 800.000 € gezahlt. Die Risikokosten belaufen sich auf 22,19 €. Der Sparbeitrag, also der Betrag, der in die Fonds investiert worden ist, errechnet sich aus den Prämien abzüglich der Kosten: 800.000,00 € (Prämien) – 22,19 € (Risikokosten) – 9.733,92 € (Transaktionskosten) – 21.424,90 € (Verwaltungskosten) – 6.847,53 € (Initialgebühr als Abschlusskosten) = 761.971,46 €. Das Fondsvermögen bei Vertragsende betrug 59.694,62 €. Der Fondsverlust ist also mit 702.276,84 € anzusetzen. Das führt zu folgender Gesamtabrechnung: 800.000,00 € (Prämien) – 22,19 € (Risikokosten) – 702.276,84 € (Fondsverlust) – 59.694,62 € (Auszahlung nach Kündigung) = 38.006,35 € . Das entspricht der Summe der Transaktions-, Verwaltungs- und Abschlusskosten. Dieser Rechenweg ist insoweit ungenau, als bei der Ermittlung des Fondsverlustes lediglich der nach Kündigung an den Kläger ausbezahlte Erlös der veräußerten Wertpapiere berücksichtigt worden ist, der Wert der ihm übertragenen unveräußerlichen Wertpapiere dagegen nicht. Auf das Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus, denn der entsprechende Betrag, der in der Gesamtabrechnung als Wert der unveräußerlichen Wertpapiere den Fondsverlust verringern würde, würde den Auszahlungsbetrag erhöhen. Das bedeutet, dass es für die Bereicherungsansprüche des Klägers dahinstehen kann, ob die ihm nach Kündigung übertragenen Wertpapiere, wie er behauptet, wertlos sind. Es zeigt auch, dass Bereicherungsansprüche des Klägers vereinfachend als Summe der von der Beklagten zu 1 dargestellten Kosten angenommen werden können. D. h. dem Kläger stehen Ansprüche auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge zu, soweit mit ihnen die Kosten der Beklagten bedient worden sind. b) H 799: 32.058,56 € (Transaktionskosten) + 52.834,12 € (Managementkosten) + 39.481,23 € (Administrationskosten) + 27.973,38 € (Abschlusskosten) + 20.425,90 € (0,5 %-Initialgebühr) = 172.773,19 €. c) H 812: 23.399,33 € (Transaktionskosten) + 12.650,29 € (Managementkosten) + 22.770,92 € (Administrationskosten) + 17.118,82 € (Abschlusskosten) = 75.939,36 € . 2.1.1.4.2.2 Etwaige steuerliche Vorteile durch die Fonds muss sich der Kläger im Rahmen seiner Bereicherungsansprüche nicht anrechnen lassen. Grundsätzlich sind Steuervorteile des Versicherungsnehmers im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nicht anzurechnen. Hier könnte es – in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06 – (BGHZ 172,147 = NJW 2007, 2041) nur anders sein, weil Steuerersparnis ein wesentliches Motiv der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“ war. Die Lage der Beklagten zu 1, die mit den Fonds und den Versicherungsverträgen als Versicherer den „Mantel“ für die steuersparende Verwaltung des Vermögens des Klägers zur Verfügung stellte, ist nach Auffassung des Senats mit der Lage der finanzierenden Bank beim Haustürwiderrufsgeschäft, um die es bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging, jedoch nicht gleichzusetzen. Billigkeitsgründe gebieten nicht, ihr ggf. eine Bereicherung wegen vom Kläger erzielter Steuervorteile zu belassen. 2.1.1.4.2.3 Bereicherungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 bestehen daher insgesamt in Höhe von (38.006,35 € + 172.773,19 € + 75.993,36 € =) 286.718,90 € . 2.1.1.4.2.4 Auf diesen Betrag kann der Kläger aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab Rechtshängigkeit, d. h. ab Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1, also seit dem 6. Mai 2014, verlangen. 2.1.1.4.2.5 Die Bereicherungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt, weil sie erst mit Erklärung der Widersprüche mittels der Klageschrift entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15, NJW 2015, 1818). 2.1.2 Vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Erfüllungsansprüche bestehen nicht. Für die Versicherungsverträge des Fonds H 813 fehlt es nach Veräußerung der Versicherungen an die T auch insoweit bereits an der Aktivlegitimation des Klägers. Betreffend die übrigen Fonds sind die von ihm erklärten Widersprüche wirksam, so dass Erfüllungsansprüche allein deswegen nicht bestehen können, selbst wenn solche – ohne die Widersprüche –, was sich nicht aufdrängt, trotz der vom Kläger erklärten Kündigungen der Versicherungsverträge und der daraufhin erfolgten Vertragsabwicklungen, gegeben gewesen wären. 2.1.3 Auch Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 können nicht festgestellt werden. 2.1.3.1 Das gilt zunächst für Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Der Kläger wirft der Beklagten zu 1 mit der Klage die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vor, weil er im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom Zeugen B über verschiedene, einzeln aufgeführte Produktrisiken im Unklaren gelassen worden sei und B ihm die Risikostruktur der versicherungs-ummantelten Vermögensverwaltung unzutreffend verharmlost habe. Im Berufungsverfahren macht der Kläger als vorvertragliche Pflichtverletzung noch eine fehlerhafte Aufklärung über die Höhe der Vergütung der Beklagten zu 2 und über mit Rückvergütungen verbundene Interessenkollisionen des Zeugen B und der Beklagten zu 2 geltend. Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Beklagte zu 1 sich Versäumnisse des Zeugen B im Rahmen der Vertragsverhandlungen jedoch nicht zurechnen lassen. Dieser bzw. seine Unternehmen waren, anders als der Kläger es darstellt, nicht in die Vertriebsorganisation der Beklagten zu 1 eingebunden. Der Zeuge B bzw. C war Finanzberater des Klägers und ist in dieser Funktion an die Beklagte zu 1 herangetreten. Damit stand er im Lager des Klägers. Demzufolge wären vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1 nur zu bejahen, wenn sie trotz bestehenden Aufklärungsbedarfs auch bei dem Zeugen B bzw. C über Produktrisiken nicht aufgeklärt hätte. Dass bei B bzw. C derartiger Aufklärungsbedarf bestanden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers selbst steht einer solchen Annahme entgegen. Denn wenn er beklagt, von B/C nicht aufgeklärt worden zu sein, geht er offenbar von entsprechenden Kenntnissen bei B/C aus. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich darüber hinaus nicht einmal, dass er persönlich die erforderlichen Kenntnisse über die Risikostruktur der ihm von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten „Versicherungsmäntel“ nicht gehabt hätte. Die Annahme, dem Kläger persönlich hätten diese Kenntnisse gefehlt, liegt zudem fern. Beim Kläger handelt es sich – sicher nicht nur nach seiner Selbstdarstellung und dem Eindruck, den er nach den Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen, die mit ihm geschäftlichen Kontakt hatten, auf sie gemacht hat – wie das Landgericht in seinem Urteil nach Einschätzung des Senats zutreffend festgehalten hat, um einen erfahrenen Unternehmer, der sich außerdem stets vor unternehmerischen wie auch vor privaten Anlageentscheidungen durch seinen Mitarbeiter und Vertrauten, Herrn U, beraten ließ und nach eigenen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 26. Januar 2017 (Terminprotokoll S. 15 – GA 1115 R, 1360) wie nach der Aussage des Zeugen B am 18. Januar 2017 (Terminprotokoll S. 8, 11 – GA 1115 R, 1119) darüber hinaus weitere professionelle Berater hinzuzog. Auch dass die Beklagte zu 1 bereits vor den Vertragsschlüssen hinter seinem Rücken mit dem Zeugen B bzw. C Provisionszahlungen über die Beklagte zu 2 vereinbart hätte, vermag der Kläger nicht konkret aufzuzeigen. Die Beweisaufnahme durch das Landgericht hat das nicht ergeben. Ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1 mit B/C lässt sich nicht feststellen. Was die Höhe der Vergütung der Beklagten zu 2 für die Vermögensverwaltung angeht, beruht das angefochtene Urteil auf einer sorgfältig begründeten und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Dass Rückerstattungen wegen Provisionen, die von B unstreitig an den Kläger geflossen sind, nur die nicht verfahrensgegenständliche Lebensversicherung bei der V betrafen, ist nicht festgestellt, auch nicht in welcher Höhe insgesamt Rückerstattungen von B an ihn geflossen sind und aus welchem Grund. Seine Auffassung, die Feststellung, der Kläger habe die genaue Höhe ihm bekannter Verprovisionierungen nicht nachgefragt und aus den jährlichen Abrechnungen ersichtliche Minderungen der Deckungsstöcke nicht beanstandet, sei pauschal und ungeeignet, die vermutete Ursächlichkeit einer möglicherweise unzureichenden Aufklärung für die Investitionsentscheidungen zu widerlegen (GA 2309), begründet der Kläger nicht. Er trägt auch nicht vor und belegt nicht, dass für ihn die Höhe geflossener Provisionen anhand der ihm erteilten Abrechnungen nicht nachvollziehbar sei. Das verträgt sich nicht mit der Behauptung, eine mangelnde Kenntnis über Höhe und Zweck von Provisionszahlungen sei für ihn entscheidungserheblich gewesen. In der Berufungsbegründung stützt sich der Kläger hauptsächlich auf Abreden zwischen dem Zeugen B und der Beklagten zu 2, die in der „Kooperationsvereinbarung“ zwischen C und Beklagter zu 2 vom 19./21. Oktober 2005 (Anl. K 64, GA 585-587) dokumentiert sind. Bei Abschluss dieser Kooperationsvereinbarung und der daraufhin erfolgten Ausgleichszahlung der Beklagten zu 2 an C in Höhe von 210.000 € waren die Vertragsschlüsse mit der Beklagten zu 1 bereits erfolgt. Dass es entsprechende Vereinbarungen zwischen B und der Beklagten zu 2 bereits vorher gegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Wie vom Kläger im Schriftsatz vom 19. August 2019 aufgezeigt, trifft zwar zu, dass er bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, die „ Absicht, aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Lebensversicherungen aufklärungspflichtige Rückvergütungen (jeweils) zu nehmen und zu geben, [habe] bereits vor und bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherungsverträge (jeweils) seitens der beiden Beklagten und C bestanden“. Der Kläger hat bereits in den Schriftsätzen vom 19., 24. und 31. Januar 2017 behauptet, die Beklagte zu 2 habe „bereits vor Abschluss der streitgegenständlichen Versicherungsverträge die Absicht (gehabt), aus offen ausgewiesenen Entgeltanteilen … Zuwendungen in Form aufklärungspflichtiger Rückvergütungen (‚Kickback‘) zu vereinnahmen und dies dem Kläger zu verheimlichen“. Die Absicht der Beklagten zu 2 stellt er jedoch – als innere Tatsache – unzureichend allein unter Beweis durch seine Vernehmung als Partei. Für den ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 19. August 2019 fehlt auch nach Hinweis im Beschluss vom 20. September 2019 ein Beweisantritt. Die im Schriftsatz vom 30. März 2021, Seite 16, erneut in Bezug genommene E-Mail des Zeugen W (C) an die Beklagte zu 2 vom 26. Oktober 2005 (Anlage K 66, GA 588) nebst Anhang datiert nach der Kooperationsvereinbarung vom 19. Oktober 2005 und belegt nicht, dass die darin im Anhang (GA 580 f.) zum Ausdruck kommende Absicht auch Geschäfte aus zurückliegender Zeit einzubeziehen, bereits vor Abschluss der Lebensversicherungsverträge bestanden hätte. Dass es entsprechende Vereinbarungen zwischen B und der Beklagten zu 2 bereits vor seinen Vertragsschlüssen mit der Beklagten zu 1 gegeben hätte, ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen X im Termin vom 19. Januar 2017 (Terminprotokoll S. 28 – GA 1211 R), seinerzeit Kundenbetreuer bei der Beklagten zu 2, es habe „in den ersten Jahren keine Gedanken (gegeben), dass der eine Partner dem anderen Partner etwas von den Synergieeffekten abgibt“, besagt eher das Gegenteil. 2.1.3.2 Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1 kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Das gilt gleichermaßen für Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Lebensversicherungsverträge der H 798, 799 und 812, die aufgrund der wirksamen Widersprüche des Klägers ex tunc als nicht zustande gekommen gelten. 2.1.3.2.1 Was die Frage von Provisionszahlungen angeht, lässt sich ein kollusives Verhalten der Beklagten zu 1 zulasten des Klägers nicht feststellen. Auch dass die Beklagte zu 1 überlegene Kenntnisse gehabt hätte, aus denen sie anders oder eher als der Kläger selbst hätte schließen müssen, dass B nicht zu trauen war, ist nicht ersichtlich. 2.1.3.2.2 Der Beklagten zu 1 ist kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie nicht geprüft hat, ob der Zeuge B bzw. C eine Genehmigung nach § 32 KWG zur Betreibung von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen hatte. Ob der Zeuge B oder C für die für den Kläger im Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 entfalteten Tätigkeiten eine Genehmigung nach § 32 KWG hätten haben müssen, kann dahinstehen. Denn die Beklagten waren zu einer Überprüfung insoweit nicht verpflichtet. Der Schutzgesetzcharakter des § 32 KWG besteht nur innerhalb des Schuldverhältnisses zwischen dem Kunden und seinem Vermögensverwalter. Hier bestand sie also im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen B bzw. C. Deswegen gab es keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, das Vorhandensein einer Genehmigung für B oder C zu prüfen (vgl. Schäfer/Sethe/ Lan g, Hdb. d. Vermögensverwaltung, 2. Aufl., § 18 Rn. 47). Ein Evidenzfall, der eine andere Wertung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben. Diesem Ergebnis steht die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 – (BGHZ 184, 365) nicht entgegen. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der Zeuge B bzw. C für die Beklagte zu 1 kein Geschäftspartner war, für dessen Seriosität man Verantwortung trug. B bzw. C trat vielmehr im Auftrag des Klägers an die Beklagte zu 1 heran. Prüfungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Kläger in Bezug auf B bzw. C hätten demzufolge allenfalls bestehen können, wenn aus Sicht der Beklagten zu 1 hierzu besonderer Anlass bestanden, also ein Evidenzfall vorgelegen hätte. Im Übrigen wurde C entgegen der Darstellung des Klägers (Schriftsatz vom 5. September 2017, Seite 34 – GA 2133) durch M rechtlich nicht die Entscheidung überlassen, welche Wertpapiere für die streitgegenständlichen H gekauft und verkauft wurden. Vielmehr ging es, so die ausdrückliche Formulierung, um die „Beauftragung des Cs zur Beratung zum Wertpapierhandel im zugrunde liegenden Fonds“. Rechtlich änderte sich dadurch nichts daran, dass den vom Kläger ausgewählten Investmentmanagern, Bankhaus K und Beklagte zu 2, weiterhin die Verwaltung der Deckungsstöcke oblag und diese damit unverändert rechtlich die mit dieser Aufgabe verbundenen Pflichten trafen. Inwieweit in der praktischen Anwendung Empfehlungen von B/C durchgängig zu entsprechenden Anlageentscheidungen geführt haben, ist insofern unerheblich und spricht – auch abgesehen von der Problematik der fehlenden Erlaubnis gemäß § 32 KWG – nicht ohne Weiteres für eine Pflichtverletzung auf Beklagtenseite. 2.1.3.2.3 Aus dem Erwerb der Genussscheine in die Fonds H 812 und H 813 ergibt sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. Dieser Erwerb entsprach rechtlich und aus Sicht der Beklagten zu 1 – vermittelt über C – den Anweisungen des Klägers, für den die Konformität des Erwerbs der Genussscheine mit luxemburgischem Aufsichtsrecht nicht entscheidend war. War in „M“ (Anl. K 14 – GA 101) noch formuliert, dass „Kauf- /Verkaufsempfehlungen von C […] den zulässigen Anlageformen, die derzeit nach luxemburgischem Versicherungsaufsichtsrecht […] genehmigt sind, entsprechen“ müssen, ist diese Bedingung in der „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ vom 10. Oktober 2016 (Anlage L 21 – GA 392) aufgehoben. Dort wird der „Fall, dass die Y […] das Asset als nicht im Einklang mit den Anlagerichtlinien für Luxemburger Versicherer einstuft“ erwähnt und als mögliches Risiko akzeptiert. Ein Verstoß gegen Vertragspflichten oder gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1 den über C erfolgten Anweisungen des Klägers gefolgt ist, zumal diese Anweisungen begleitet waren von einer Wissenserklärung über die damit verbundenen Risiken, insbesondere auch das Risiko der Nichtkonformität mit luxemburgischem Aufsichtsrecht. Vertragspflichten und das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB verlangten von der Beklagten nicht, sich über die Weisungen des Klägers hinwegzusetzen. Davon, dass der Kläger wie er bei seiner persönlichen Anhörung angenommen hat, die ihm vom Zeugen B vorgelegte schriftliche „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ vom 10. Oktober 2016, die er ihr mit dem „Investitionsauftrag“ vom selben Tage (Anlage L22 – GA 393) mit der Vorgabe der Änderung der Anlagestrategie in „100 % Cash, 100 % Aktien, 100 % Renten, 100 % Alternatives, 100 % Optionen, 100 % Genussscheine, 100 % nicht börsennotierte Assets“ zusandte, „blind“ unterschrieben hatte, musste die Beklagte zu 1 nicht ausgehen. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die der Einlassung des Klägers widersprechende Aussage des Zeugen B im Termin vom 2. Februar 2017 (Terminprotokoll S.21 – GA 1676), der Kläger habe nie etwas unterschrieben, was nicht besprochen und von Herrn U geprüft worden sei, falsch ist. Wenn der Kläger geltend macht, mit seiner Gegenzeichnung am 27. November 2006 (Anlage L 24 – GA 398) der Kopie des an ihn ebenfalls unter dem 26. Oktober 2006 gerichteten Antwortschreibens der Beklagten zu 1 habe er nur seine Kenntnisnahme bestätigt, aber nicht sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die vom Kläger gegengezeichnete Kopie des Schreibens der Beklagten zu 1 ist dieser ausweislich des Anschreibens von C vom 29. November 2006 (Anlage L24 – GA 397) gemeinsam mit dem am 17. November 2006 von ihm auf Bitten der Beklagten zu 1 unterzeichneten Formular „Alternative Investments / Immobilienfonds“ übermittelt worden. Unterzeichnet hat der Kläger folgende Erklärung: „Ich/Wir verstehe (n) und akzeptiere(n) Folgendes: - dass die Anlage mit Risiken verbunden ist (im Fall von Alternative Investments können diese Risiken erheblich sein) - dass die zugrunde liegenden Anlagen in einer Jurisdiktion mit beschränkten Aufsichtsregeln domiziliert sein können und demzufolge weniger Sicherheit bieten als Anlagen, die einer strengeren Aufsicht unterliegen - dass ein Erreichen der Investitionsziele nicht garantiert werden kann - dass die Anlageperformance langfristig großen Veränderungen unterliegen kann. Diese potentiellen Performanceschwankungen können unter Umständen zu einem bedeutenden oder gar totalen Verlust des Wertbestandes führen. Ich/Wir akzeptiere(n), dass die Liquidität der Anlage beschränkt ist, d. h. die Prospektregeln sehen u. U. nur monatliche oder quartalsmäßige Auszahlungen vor, die unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist angefragt werden können. Ich/Wir akzeptiere(n) außerdem, dass weder O noch der Vermögensverwalter für die Performance der Anlage haftbar gemacht werden.“ Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten zu 1 als Empfängerin der Erklärungen des Klägers konnte sie seine Gegenzeichnung der Kopie des Anschreibens und die Unterschrift unter dem Formular „Alternative Investments / Immobilienfonds“ nur als Einverständnis zur Anpassung der von ihm gewünschten neuen Anlagestrategie an ihre Anlagerichtlinien und als Bestätigung seines Wunsches, trotz der ihm zur Kenntnis gebrachten Risiken gegebenenfalls zu 100 % auch in Alternative Investments zu investieren, verstehen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist und vom Kläger nicht vorgetragen wird, dass die Beklagte zu 1 ihm durch diese – risikomindernde - Korrektur Schaden zugefügt hätte, durfte sie für die Annahme der Akzeptanz der Streichung der „100 % Optionen“ in der Anlagestrategie durch ihn als ausreichend ansehen, dass der Kläger seine Kenntnisnahme bescheinigte und nicht widersprach. Umgekehrt belegt dieser Vorgang, dass die Beklagte zu 1 nicht jede ihr vom Kläger über B/C erteilte Weisung zur Anlagestrategie ungeprüft ausgeführt hat, was wiederum dagegen spricht, dass „M“ entgegen dem Wortlaut bewirken sollte, dass die Beklagte zu 1 (und damit die Beklagte zu 2) den Empfehlungen von C unbedingt Folge leisten sollte. Das Formular „Alternative Investments / Immobilienfonds“ ist kein Schriftstück, das vom Zeugen B stammt, zu dem er seinerzeit nach seinen Angaben bei der persönlichen Anhörung durch das Landgericht so großes Vertrauen hatte, dass er Unterschriften auch „blind“ leistete, sondern wurde ihm von der Beklagten zu 1 vorgelegt. Seine Unterschrift auf diesem Formular belegt daher ein weiteres Mal, dass die Konformität seiner Anlagen mit luxemburgischem Aufsichtsrecht im November 2006 für den Kläger keinerlei Priorität hatte. Dem steht klar entgegen, dass zu seiner Anlagestrategie auch die 100 %ige Investition in Anlagen gepasst hätte, die „in einer Jurisdiktion mit beschränkten Aufsichtsregeln domiziliert“ waren. Der Kläger bestätigt hier erneut wie bereits in der „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ vom 11. Oktober 2006 zudem seine Bereitschaft, den Totalverlust seiner Anlagen zu riskieren. Darüber hinaus hat der Zeuge Z, der bei der Beklagten zu 1 mit entsprechenden Prüfungen betraut war, bei seiner Vernehmung am 26. Januar 2017 (Terminprotokoll Seite 2 – GA 1347 R) bekundet, eine Prüfung der streitgegenständlichen Genussscheine auf die Konformität mit luxemburgischem Versicherungsaufsichtsrecht vorgenommen zu haben. Dieser Aussage hat der Kläger nicht widersprochen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 die Erklärungen des Klägers betreffend die Bereitschaft, das Risiko einer Nichtkonformität zu tragen, nicht darüber hinausgehend dahingehend ausgelegt hat, auf eine entsprechende Prüfung von vornherein verzichten zu dürfen. Das Risiko, dass das Ergebnis einer Vorabprüfung durch die Beklagte zu 1 einer Nachprüfung durch die luxemburgische Versicherungsaufsichtsbehörden nicht standhalten würde, war schon dadurch begründet, dass der Kläger von der Beklagten zu 1 eine zügige Weiterleitung der Empfehlungen von C an die Beklagte zu 2 innerhalb von 48 Stunden erwartete. Dass die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Risiken der in die Deckungsstöcke der H 812 und 813 erworbenen Genussscheine konkrete Risikoerkenntnisse gehabt oder im Rahmen der Prüfung durch den Zeugen Z gewonnen hätte, die sie dem Kläger vorenthalten hat, ist nicht ersichtlich. Ein möglicher Interessenkonflikt des Zeugen B in Bezug auf die in die Deckungsstöcke der H 812 und 813 aufgenommenen Genussscheine muss dem Kläger, der sich mit diesen gemeinsam mit seinem persönlichen Vertrauten U und unter Beiziehung von Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern und der Inanspruchnahme anwaltlichen Rats nach eigenen Angaben vor dem Landgericht und nach Aussage des Zeugen B befasst hatte, ebenso bewusst gewesen sein wie den Beklagten. Auch andere Zeugen haben bekundet, dass der Kläger sich intensiv, u.a. in mehrmals jährlich stattfindenden Besprechungen, um die Anlagestrategie und die Investitionen in die Deckungsstöcke gekümmert habe. So hat der Zeuge X ausgesagt (Terminprotokoll vom 19. Januar 2017, Seiten 22, 23, 24 – GA 1208 R ff.), Hauptthema bei den Gesprächen, die er koordiniert durch C mit dem Kläger geführt habe, sei die Performance, d. h. die Frage, mit welchem Risiko der Kläger welche Renditen mache, gewesen. Der Kläger, den er als einen Menschen beschreiben könne, der sich alle Details vor einer Entscheidung sorgfältig habe erklären lassen und stets an Einzelheiten interessiert gewesen sei, habe das im Einzelnen ganz genau wissen wollen. Ihm – dem Zeugen – gegenüber habe der Kläger erklärt, sich alle Investitionen ganz genau angeschaut zu haben. Mit den Genussscheinen habe sich der Kläger äußerst intensiv beschäftigt, was er aus Äußerungen von ihm wisse. Der Kläger habe ihm gesagt, dass er sich nach äußerst intensiver Prüfung des Konzepts viel versprochen habe. Fehlt es im Zusammenhang mit den Anlageentscheidungen betreffend die Lebensversicherungsfonds des Klägers bereits an Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1, die eine Schadenshaftung begründen könnten, kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger mehrfach erklärten Haftungsfreistellungen zugunsten auch der Beklagten – zunächst in M (insofern allerdings, worauf der Kläger zu Recht hinweist, noch unter dem Vorbehalt einer Vereinbarkeit von Kaufempfehlungen mit dem Luxemburger Versicherungsaufsichtsrecht), sodann in der „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ und schließlich im Formular „Alternative Investments / Immobilienfonds“ – wirksam sind, wovon der Senat allerdings ausgeht. Es ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Haftungsfreistellungen in M und in der „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ um einseitig von der Beklagten zu 1 gestellte Bedingungen handelt. M ist ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils nach dem Klägervortrag auch bei Abschluss der Instanz selbst von der Beklagten zu 1 und B/C, die in der Geschäftsbeziehung des Klägers zur Beklagten zu 1 für ihn tätig waren, gemeinsam ausgearbeitet worden und ihren gemeinsamen Geschäftspartnern vorgelegt worden. Die „Erklärung zu Risiken im Zusammenhang mit nicht notierten Wertpapieren“ ist dem Kläger nach seinen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht von B vorgelegt worden. Wer M und die „Erklärung …“ gestellt hat, war erstinstanzlich nicht Beweisthema. Dass zwei zu anderen Beweisthemen vernommene Zeugen, worauf der Kläger im Schriftsatz vom 30. März 2021, Seite 9, abhebt, beiläufig erklärt haben, M und die „Erklärung …“ seien von der Beklagten zu 1 „gekommen“ bzw. „stammten“ von ihr, beweist, anders als der Kläger meint, nicht, dass die darin enthaltenen Haftungsfreistellungen von der Beklagten zu 1 einseitig gestellt worden seien. Das Gleiche gilt für die knappe Aussage des Zeugen B auf Vorhalt der Anlage L21 bei seiner Vernehmung am 2. Februar 2017 (Terminprotokoll Seite 21 – GA 1676), das Papier werde von der Beklagten zu 1 sein, denn es gehe um die Anlagerichtlinien. Für das Erfordernis des „Stellens“ im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Verwender die betroffene Klausel rein formal bzw. technisch vorgelegt hat, sondern darauf, dass er deren Einbeziehung veranlasst hat und die andere Vertragspartei über den Inhalt der Vertragsbedingung nicht frei entscheiden kann (vgl. Becker in BeckOK BGB, 57. Edition, Stand 01.02.2021, § 305 Rn. 26 m.w.Nachw.). 2.1.3.2.4 Die Beklagte zu 1 muss sich auch nicht, wie es für den Senat im Hinweisbeschluss vom 20. September 2019 noch nahelag, über § 278 BGB ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2 haftungsbegründend zurechnen lassen. Die grundlegenden Erwägungen aus diesem Beschluss bleiben jedoch bestehen: In den, zum Teil (zunächst schwebend) unwirksamen Vertragsverhältnissen des Klägers mit der Beklagten zu 1 war es deren Aufgabe, die Deckungsstöcke zu verwalten (s. Verbraucherinformationen, Anl. K7, GA 86: „Die Lebensversicherung investiert in einen von O verwalteten Deckungsstock, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.“ ). Es ist danach nicht richtig, dass die Beklagte zu 1 als Versicherungsunternehmen allein die Anlagerichtlinien zu überwachen, aber nicht Vermögensverwaltung zu betreiben gehabt habe. Das entspräche nicht den Besonderheiten der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“. Mit der Übernahme der Verwaltung der Deckungsstöcke für einige der Fonds durch die Beklagte zu 2 als Depotbank, war diese im Aufgabenbereich der Beklagten zu 1 tätig. Daran ändert nichts, dass die Auswahl der Depotbanken vom Kläger getroffen wurde. Dass die Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 tätig war, ergibt sich auch daraus, dass Letztere Eigentümerin der Deckungsstöcke war und als solche die problematischen Genussscheine gezeichnet hat, ebenso wie daraus, dass die Beklagte zu 2 das Entgelt für ihre Tätigkeit von der Beklagten zu 1 bezogen hat. Das Verschweigen der in der Kooperationsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Zusammenarbeit der Beklagten zu 2 mit B/C mit Absprachen über Ausgleichszahlungen zugunsten von B/C könnte im Rahmen der von der Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 übernommenen Vermögensverwaltung der Deckungsstöcke eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger darstellen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre dafür nicht zwingend eine Kollusion der Beklagten zu 2 mit B/C erforderlich. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2000 – XI ZR 349/99 – (BGHZ 146, 235) ist eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet, dies zur umfassenden Wahrung der Kundeninteressen offenzulegen. Dieser Pflicht kommt im Hinblick auf das Interesse des Kunden am Gesamterfolg eines in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts auch die Funktion zu, ihm wichtige Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit seiner Geschäftspartner zu vermitteln. Dieses Urteil, das es mit einem vergleichbaren Interessengeflecht zu tun hatte, gleichviel ob der Zeuge B bzw. C nicht Vermögensverwalter, sondern „Finanzberater“ war, lag zeitlich vor der Kooperationsvereinbarung vom 19./21. Oktober 2005. Dass auch B/ C verpflichtet war, den Kläger über diese Art der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 zu informieren, spräche nicht dagegen, daneben eine Offenlegungspflicht auch der Beklagten zu 2 als Depotbank anzunehmen (vgl. Schäfer/Sethe /Lang, Hdb. d. Vermögensverwaltung, 2. Aufl., § 18 Rn. 23 Fn. 38). Der Senat ist jedoch, auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin vom 5. März 2021, davon überzeugt, dass bei einer Kenntnis des Klägers von der Kooperationsabrede zwischen Beklagter zu 2 und B/C der Erwerb der Genussscheine nicht unterblieben wäre und der Kläger für seine Zusammenarbeit mit den Beklagten daraus keine relevanten Konsequenzen gezogen hätte – etwa durch Kündigung der bestehenden Verträge mit der Beklagten zu 1. Die Angaben des Klägers, er hätte in der Kooperation von B/C mit der Beklagten zu 2 einen ernsthaften Vertrauensbruch gesehen, sind nicht glaubhaft. Dass der Zeuge B bzw. seine Gesellschaften im Zusammenhang mit der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit für ihn nicht nur von ihm, sondern auch von Vertragspartnern Zahlungen erhielt, war für den Kläger nichts grundsätzlich Unbekanntes. Wie bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger auch im Senatstermin vom 5. März 2021 erklärt zu wissen, dass B ihm einmal eine „Kickback-Zahlung“ weitergeleitet habe; woher das Geld kam, wisse er nicht, vielleicht habe B es von der V AG erhalten, er – der Kläger – habe jedoch nicht nachgefragt. Schon vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Klägers, für ihn sei ganz wichtig gewesen, dass B nur für ihn arbeite und von ihm bezahlt werde, und er hätte, wäre ihm im Oktober 2005 die Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten zu 2 bekannt geworden, seine Geschäftsbeziehungen – sowohl zu B als auch zur Beklagten zu 2 – höchstwahrscheinlich abgebrochen und versucht, sein Geld zurückzubekommen, nicht überzeugend. Träfe zu, dass er sich von beiden hintergangen gefühlt habe, als er von der Kooperationsvereinbarung erfahren hat, wäre nicht verständlich, dass er Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 2, bei der er weiterhin ein Depot hat, bis heute unterhält. Die hierfür von ihm dem Senat gegenüber angegebene Begründung, zur Beklagten zu 2 habe er keine engeren Kontakte gehabt, lässt sich nicht in Übereinstimmung bringen mit seinen Angaben bei der Anhörung durch das Landgericht am 26. Januar 2017 (Terminprotokoll Seiten 16, 17 – GA 1362 f.), er habe B „als Außenstelle“ der Beklagten zu 2 wahrgenommen, weil alles „bankenmäßig“ gewesen und über die Beklagte zu 2 gelaufen sei, und (Terminprotokoll Seite 19 – GA 1365): „Meine Worte sind: B war A“. Die mangelnde Wissbegier betreffend die Gründe der Auszahlung seitens B an ihn in Höhe eines immerhin 6-stelligen Betrages belegt nach Überzeugung des Senats vielmehr, dass der Kläger zum Zeugen B ein großes Vertrauen auch im Hinblick auf den Umgang mit Geschäftspartnern hatte und ihm Nebenabreden B mit den Geschäftspartnern nicht wichtig waren, solange die Geschäfte für ihn Erfolg versprachen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht zwingend Bedenken gegen die in Rede stehenden Vereinbarungen der Beklagten zu 2 über eine Kooperation mit B/C hätte haben müssen. Denn die von beiden vereinbarte Kooperation wäre für beide Vertragspartner umso fruchtbarer gewesen, je erfolgreicher die Geschäfte ihrer gemeinsamen Kunden waren. Die in seinem Schriftsatz vom 30. März 2021, Seite 4, nach Erinnerung des Senats zutreffend wiedergegebene Aussage, wenn er „gemerkt hätte, dass das alles gar nicht so ist, wie das von ihm geschildert wird, hätte ich dann entsprechend reagiert“, bringt nach Überzeugung des Senats die Enttäuschung des Klägers und sein Gefühl, hintergangen worden zu sein, als Resultat des Scheiterns des ihm von B empfohlenen Geschäftsmodells zum Ausdruck. Es ist naheliegend, dass der Kläger im Lichte dieses Scheiterns die Vereinbarungen zwischen B/C und der Beklagten zu 2 heute in einem anderen Licht sieht, als er es im Jahre 2006 getan hätte. Dass der Kläger sich auf das Geschäftsmodell der versicherungsummantelten Vermögensverwaltung und den Genussscheinerwerb auf Rat des Zeugen B eingelassen hat, ist jedoch nicht den Beklagten anzulasten. Dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Risiken der in die Deckungsstöcke der H 812 und 813 erworbenen Genussscheine konkrete Risikoerkenntnisse gehabt hätte, die sie dem Kläger vorenthalten hat, ist nicht ersichtlich. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 2 habe ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Genussscheinerwerb gehabt, weil die Erlöse aus den Emissionen teilweise der Befriedigung eigener Kreditrückzahlungsansprüche gedient hätten, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Demzufolge indiziert auch die Interessenlage der Beklagten zu 2 nicht eine Motivation, mit den Genussscheinen verbundene Risiken zu ignorieren und zu verschweigen. Auch der Beklagten zu 2 musste vielmehr an einem Erfolg der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“ gelegen sein. Dieser Interessengleichklang mit dem Kläger war auch nicht durch die ihr von ihm vorgeworfenen Absprachen mit C beeinträchtigt. 2.1.3.3 Deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 scheiden ebenfalls aus. 2.1.3.3.1 Für einen auch nur bedingten Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 1 bezüglich des Klägers, der einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) begründen könnte, fehlt es an Anhaltspunkten. Es lag vielmehr im Interesse der Beklagten zu 1, dass das von ihr angebotene Geschäftsmodell der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“ für ihre Kunden erfolgreich war, d. h. dass es ihnen durch Verwirklichung der angestrebten Steuervorteile, wirtschaftlich von Nutzen war. 2.1.3.3.2 Ob die Vorschriften der luxemburgischen Versicherungsaufsicht über die Investitionen fondsgebundener Lebensversicherungen zugunsten des Versicherungsnehmers Schutzwirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB entfalten, kann dahinstehen. Denn wie dargelegt, ist der Kläger bewusst das Risiko eingegangen, dass seine – über C – empfohlenen Investitionen in die Deckungsstöcke der Fonds, deren Umsetzung er gleichwohl wünschte, luxemburgischem Versicherungsaufsichtsrecht nicht entsprachen, und hat das der Beklagten gegenüber so erklärt. 2.1.3.3.3 Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen. Die Beklagte zu 1 hat in Person selbst keine Finanzportfolioverwaltung, d.h. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (§ 1 Abs. 1a Nr.3 KWG), ausgeübt. Soweit sie rechtlich für den Kläger die Verwaltung der Deckungsstöcke übernommen hatte, wurden für diese Aufgabe eigens „Finanzmanager“, das Bankhaus K und die Beklagte zu 2, als Erfüllungsgehilfen eingesetzt, in Bezug auf die nicht streitig ist, dass sie über Erlaubnisse nach § 32 KWG verfügten. 2.1.3.3.4 Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG und § 14 Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB gegen die Beklagte zu 1 wegen Beihilfe zu einer Finanzportfolioverwaltung durch C ohne die erforderliche Erlaubnis bestehen ebenfalls nicht. Es trifft entgegen der Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 22 – GA 2313) nicht zu, dass das Landgericht „sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage auseinandergesetzt (habe), wer – insbesondere, ob C, die Beklagte Ziff. 1 oder die Beklagte Ziff. 2 – die streitgegenständlichen Deckungsstöcke verwaltet hat und ob eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich war“. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils, in dem es auf Seite 3, 2. Absatz a. E. heißt: „Die Verwaltung der Deckungsstöcke erfolgte durch die jeweiligen Investmentmanager“, erfolgte die Verwaltung der Deckungsstöcke teils durch das Bankhaus K, teils durch die Beklagte zu 2. Das entspricht der vertraglichen Konstruktion der „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“, die hier zum Tragen gekommen ist. M hat daran nichts geändert, sondern nur dazu geführt, dass C auf Antrag des Klägers von der Beklagten zu 1 beauftragt wurde, die Investmentmanager zu beraten. Ein eigener Entscheidungsspielraum, gar die Möglichkeit einer selbstständigen Umsetzung der – wie das Landgericht gestützt auf das Ergebnis der Zeugenvernehmungen feststellen durfte – ohnehin nicht von B/C selbstständig entwickelten, sondern nach ausführlicher Beratung mit dem Kläger und seinem Vertrauten, Herrn U, zustande gekommenen Anlageentscheidungen, wurde C damit nicht eingeräumt. Es fehlt damit nicht nur, wie das Landgericht zutreffend feststellt, an dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz gemäß § 27 StGB, sondern bereits an einer Haupttat, zu der die Beklagte zu 1 hätte Beihilfe leisten können. Auf die vom Landgericht darüber hinaus angestellten Erwägungen zum Schutzzweckzusammenhang kommt es deswegen nicht an. 2.2 Klage und Berufung gegen die Beklagte zu 2 sind insgesamt unbegründet. 2.2.1 Das gilt zunächst, soweit der Kläger originär eigene Ansprüche geltend macht. Es bestehen keine vertraglichen, vorvertraglichen oder Ansprüche aus rechtsgeschäftlichem Kontakt des Klägers gegen die Beklagte zu 2. Unmittelbare Ansprüche dieser Art sind schon deswegen nicht gegeben, weil Verträge zur „versicherungsummantelten Vermögensverwaltung“ der Kläger nur mit der Beklagten zu 1 geschlossen hat. Der Kläger hat zwar für zwei seiner vier Fonds die Beklagte zu 2 als Investmentmanager ausgewählt, dies aber gegenüber der Beklagten zu 1, die ihrerseits Verträge mit den Investmentmanagern, also auch der Beklagten zu 2, geschlossen hat. Diese Verträge der Beklagten zu 1 mit den Investmentmanagern mögen, wie der Kläger annimmt, Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten – des Klägers –gewesen sein, weil die Vermögenswerte, die die Investmentmanager für die Beklagte zu 1 verwalteten, von Letzterer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Kläger treuhänderisch gehalten wurden und das den Investmentmanagern auch bekannt war. Trotzdem scheiden eigene Ansprüche des Klägers aus diesen Verträgen gegenüber der Beklagten zu 2 aus. Denn ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist mangels Schutzbedürftigkeit des Dritten ausgeschlossen, wenn ihm aus dem Schadensfall gegebenenfalls ein eigener vertraglicher oder sonst rechtlich gleichwertiger Anspruch gegen den Schuldner oder einen anderen Beteiligten zusteht (BGH, Urt. v. 2.7.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 = NJW 1996, 2927). Das wäre aber der Fall, wenn der Kläger von der Beklagten zu 1 über § 278 BGB wegen der von der Beklagten zu 2 verursachten Schäden – wie nicht – Ersatz verlangen könnte. 2.2.1.2 Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 sind aus den in diesem Zusammenhang ausgeführten Gründen ebenso wenig gegeben wie gegen die Beklagte zu 1. 2.2.2. Schließlich hat das Landgericht auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau zu Recht zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht vermag der Senat eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 wegen mangelnder Aufklärung der Ehefrau des Klägers über die Risiken der Genussscheinzeichnung nicht als erwiesen anzusehen. Mehrere Zeugen haben bekundet, dass der Kläger, der die Zeichnung durch seine Ehefrau initiiert hatte und gegenüber der Beklagten zu 2 zuvor bezüglich des Depots seiner Ehefrau tätig geworden und gleichsam als „Vermögensverwalter“ seiner Familie aufgetreten war, sich ausführlich mit der Genussscheinproblematik befasst hatte und hierüber auch beraten worden war. Dass die Beklagte zu 2 von einem Informationsdefizit aufseiten der Ehefrau des Klägers hätte ausgehen müssen, schon dass ein solches – auch in der Person des für sie handelnden Klägers – überhaupt bestand, lässt sich nicht feststellen. Auch aus der Kooperationsvereinbarung der Beklagten zu 2 mit C ergibt sich kein Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Klägers, schon weil der Genussscheinerwerb nicht durch C vermittelt worden ist. 3. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger auch nicht verlangen, soweit er mit der Klage in der Hauptsache wegen der geltend gemachten Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 Erfolg hat. Da die Widersprüche erst mit der Klageerhebung erklärt worden sind, kann insoweit nicht von einer vorgerichtlichen Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Auftrag zur Klageerhebung ausgegangen werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. * Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren, entsprechend der Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Landgericht, auf insgesamt 3.413.149,15 € festgesetzt. In Höhe von 2.954.339,68 € ergibt sich dieser Streitwert aus dem Antrag zu 1 auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten. Der Klage- und Berufungsantrag zu 2 (Teilwert 100.000 €) betrifft nur die Klage und Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2. Der Klage- und Berufungsantrag zu 3 (Teilwert 358.809,47 €) betrifft allein die Klage und Berufung gegen die Beklagte zu 1. Deswegen haben Klage und Berufung gegen die Beklagte zu 1 einen Streitwert von 3.313.149,15 € und Klage und Berufung gegen die Beklagte zu 2 einen Streitwert von 3.054.339,41 €; insoweit wird die Wertfestsetzung durch das Landgericht von Amts wegen ergänzt (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).