Beschluss
2 U 72/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0419.2U72.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2020 der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 516/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2020 der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 516/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : (gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO) I. Der Kläger als Käufer eines PKW begeht von der Beklagten als Herstellerin Schadenersatz. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Landgericht gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des am 20.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen (Bl. 128 ff. d.A.) nebst Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2020 (Bl. 151 f.) Bezug genommen. Das Landgericht hat durch das vorgenannte Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Soweit der Kläger der Beklagten vorwerfe, das Fahrzeug verfüge über illegale Abschaltvorrichtungen, sei der Vortrag unsubstanziiert. Konkrete Indizien für seine Behauptung habe er nicht aufgezeigt. Mit seiner in rechter Form und Frist eingelegten sowie auch form- und fristgerecht begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung. Die Berufung bringt im Wesentlichen vor, das Landgericht habe einen wesentlichen Teil seines Vortrages übergangen. Zur Funktion des Thermofensters habe er vorgetragen sowie Beweise angeboten und sogar ein Foto der Ansaugbrücke vorgelegt, sie von der Software und dem Update beschädigt worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 20.10.2020 – 12 O 516/19 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.800,00 € (Kaufpreis mit Nebenkosten), zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in €, die sich nach der Formel 26.644,11 € (Kaufpreis ohne Nebenkosten) x Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeuges: 300.000 km berechnet; Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW T6, Baujahr 2016, FIN: A; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Finanzierung Nr. B bei der C GmbH zu ersetzen. hilfsweise, das am 20.10.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen – 12 O 516/19 - einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihrs erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat mit dem wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss vom 25.01.2021 (Bl. 295 ff. d.A.) dem Kläger unter Darlegung der maßgeblichen Gründe auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist zur Stellungnahme ist vom Vorsitzenden des Senats antragsgemäß bis zum 26.02.2021 verlängert worden. Der Kläger hat mit dem am 26.02.2021 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Stellung genommen (Bl. 207 ff.). Hierin wiederholt er Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er verweist ferner auf ein am 07.09.2020 vorgelegtes Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 01.09.2020 (Bl. 213), woraus sich ergebe, dass sein Fahrzeug stillgelegt werden solle, auf ein Schreiben des Straßenverkehrsamtes vom 14.01.2021 (Bl. 215) sowie auf ein weiteres Schreiben des Straßenverkehrsamtes vom 12.02.2021, wonach eine "Abweichung von den Abgasemissionsvorschriften (Rückruf des Herstellers, Code:2xxx)" festgestellt worden sei. Der Rückruf und das Thermofenster seien unstreitig. Weil die Prüfstandsmessung bei Temperaturen von 20 bis 30 Grad erfolge, weise das Fahrzeug eine Funktion auf, die auf den Prüfstandsbetrieb und nicht auf den normalen Fahrbetrieb zugeschnitten sei und so gut wie nur im Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviere und den Stickstoffausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziere. Im Typgenehmigungsverfahren habe die Beklagte nur die Ladelufttemperatur und nicht die Umgebungstemperatur als Parameter angegeben sowie lediglich angegeben, die Abgasrückführung sei "kennfeldgesteuert", wodurch sie sich die EG-Typengenehmigung erschlichen habe. Sie hätte – im Gegensatz zu dem von ihr im Schriftsatz vom 29.09.2020 angegebenen Temperaturbereich – dem KBA angeben müssen, dass die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren werde, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius erfolge . Eine Reduktion der Abgasrückführung erfolge schon ab einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und bei über 33 Grad Celsius. Der Kläger stützt sich weiter auf zwei als Screenshots wiedergegebene Dokumente, bei denen es sich um interne Unterlagen der Beklagten handele (Bl. 222). Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. 2. Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). In seinem Hinweisbeschluss hat der Senat ausgeführt: „Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil sie weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage gerechtfertigt ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist sittenwidrig ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. nur BGH NJW 2004, 2668; NJW 2020, 1962; NJW 2020, 2798). Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft: Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a.a.O.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom der Klägerin bereits nicht substantiiert dargetan, so dass es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme zur Verwendung einer gegebenenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte im streitgegenständlichen Fahrzeug bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen jedenfalls dann als sittenwidriges Handeln im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist, auch im Verhältnis zum Erwerber eines mit einer solchen Einrichtung versehenen Gebrauchtfahrzeugs, wenn ein Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, womit einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einhergeht, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (BGH NJW 2020, 1962, NJW 2020, 2798, NJW 2020, 2804, NJW 2020, 2806). Im Rahmen der Darlegungslast ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Klagepartei greifbare Umstände anführt, auf die sie den Verdacht gründet, das Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (BGH NJW 2020, 1740). a.) Nach diesen Maßstäben ist im Zusammenhang mit dem vom Kläger gerügten „Thermofenster“ eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nicht erkennbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich – wie der Kläger mit der Berufung geltend macht – bei dem monierten "Thermofenster" bei Zugrundelegung der vorgetragenen Funktionsweise um eine europarechtlich unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn jedenfalls scheitert die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung daran, dass Thermofenster bei der Regelung der Abgasrückführung in Dieselmotoren weit verbreitet sowie von den Zulassungsbehörden anerkannt worden waren. Auf die Frage die vom EuGH später entschiedene Frage der europarechtlichen Zulässigkeit kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da eine Verletzung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007 durch eine mögliche Überdehnung des Begriffs der Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigung jedenfalls für sich genommen noch nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bewerten wäre (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.04.2020 – 1 U 103/19 Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 – 7 U 367/18, juris Rn. 42; OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019 – 9 U 567/19, juris Rn. 24,; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 – I-5 U 110/19, juris Rn. 45; OLG Frankfurt, NJW-RR 2020, 476; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 71; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 42 f.; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6 ; OLG Köln, Urteil vom 05.06.2020 – 19 U 211/19, juris Rn. 32; OLG München, NJW-RR 2019, 1497; Urteil vom 20.01.2020 – 21 U 5072/19, juris Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 – 8 U 201/20, juris Rn. 28; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, juris Rn. 40; OLG Schleswig, ZfSch 2019, 674; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020 – 10 U 134/19, juris Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2020 – 17 U 296/19 – juris Rn. 59; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2020 – 18 U 86/20, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020 – 3 U 844/20, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen der Klagepartei zur Funktion des „Thermofensters“ und der Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben nicht geeignet, eine Verwerflichkeit des Handelns der beklagten im Sinne einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Fehl geht die Annahme der Berufung, der Entscheidung des EuGH sei zu entnehmen, dass "die Beklagte die Illegalität erkannt haben muss"; mit Erkenntnismöglichkeiten der Herstellerin hatte sich der EuGH nicht zu befassen. Die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung knüpft an die vorsätzliche Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes an, wobei der Endkunde mit der abstrakten Gefahr einer Stillegung belastet wird (BGH NJW 2020, 1962). Dass die temperaturabhängige Emissionsregelung eine solche Gefahr begründet, ist weder vom Kläger aufgezeigt, noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon bringt der Kläger auch keine – nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof indes erforderlichen - greifbaren Umstände vor, auf die er seine Vermutung stützt, dass das streitbefangenen Fahrzeug über eine Software verfügt, welche die Abgasregelung in der von ihm in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 03.09.2020 näher beschriebenen Weise temperaturabhängig regelt. b.) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit mit der Klageschrift vorgebracht worden ist, in dem Motor EA 288, wie er im Fahrzeug des Klägers eingebaut sei, sei eine Zykluserkennung in Gestalt einer Software verbaut, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regele als im normalen Straßenverkehr. Insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Vortrag ins Blaue hinein. Denn nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche "greifbare Umstände" für seinen Vortrag zeigt der Kläger nicht auf. Er legt nicht dar, welche konkreten „internen VW-Unterlagen der Abteilung technische Entwicklung vom Ende 2015“ gemeint sind sowie welchen näheren Inhalt diese haben und damit geeignet wären, seine Vermutung zu stützen. Ohne eine solche Darlegung aber ist nicht nachvollziehbar, dass - wie in der Klageschrift auf Seite 3 und weiterhin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 03.09.2020 vorgebracht – sich aus ihnen ergeben soll, dass eine Prüfstandserkennung die Abgasrückführung dergestalt regelt, dass auf dem Prüfstand durch ausreichendes Einspritzen von AdBlue die gesetzlich geforderten Stickoxidwerte eingehalten werden, während im Normalbetrieb höhere Werte auftreten. Ungeeignet für die erforderliche Darlegung sind insoweit die pauschalen Beweisantritte „Beiziehung der Akte 411 Js 46675/15 der Staatsanwaltschaft Braunschweig“ und „informatorische Anhörung des Klägers“, weil es weder Sache des Gerichts ist, diese Akte beizuziehen und daraufhin durchzusehen, ob und ggf. welche Schriftstücke sich darin befinden, die den Klägervortrag in Bezug auf den konkret verbauten Motor stützen, noch, den Kläger informatorisch hierüber zu befragen. Ebenso pauschal ist das Vorbringen, das Kraftfahrtbundesamt habe für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet. Darüber, wann in Bezug auf welche Fahrzeuge aus welchem Grund ein Rückruf angeordnet worden sei, schweigt sich der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten aus. 3. Danach kann der Beklagten auch kein Betrug i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB vorgeworfen werden. Eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 und 27 EG-FGV scheidet mangels Schutzgesetzcharakters der Bestimmungen aus (BGH NJW 2020, 1962).“ An dieser Bewertung des Falles hält der Senat nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 26.02.2021 fest; dieses rechtfertigt keine abweichende Beurteilung: Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (a.) werden vom Kläger nicht schlüssig behauptet. Bereits sein Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen (b.). a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 - 1972, juris Rn. 16). b. Von einem derartigen sittenwidrigen Verhalten kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Vortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen ist. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8). Vom Kläger kann daher insbesondere nicht verlangt werden, technische Einzelheiten zu der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Vielmehr reicht hierzu die vom Kläger aufgestellte Behauptung aus, es sei eine Software installiert, die den Prüflaufstand erkenne und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung den Stickoxidausstoß in diesem Fall stärker reduziere als im realen Straßenbetrieb. Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH jeweils am a.a.O.). Dennoch nicht zu berücksichtigen ist aber ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 – 529, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Vom Kläger werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für seine Behauptung vorgetragen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 (EU 6) die von ihm konkret behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen eingebaut worden sind. Solche nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Vorbingen bis zur Berufungsbegründung – wie der Senat im Hinweisbeschluss aufgezeigt hat – noch aus der Stellungnahme vom 26.02.2021. Soweit der Kläger eine Zykluserkennung bzw. eine Prüfstandserkennung geltend macht, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass daran eine unzulässige Emissionsregelung geknüpft ist. Inwieweit sich solches aus den als Screenshots vorgelegten Dokumenten "Vorgabe für Freigabe EA189 EU3/4/5/6" und "Applikationsanweisung Diesel" ergeben soll, zeigt er nicht auf. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm zitierten Passage "Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlung (...) streckengesteuert zu platzieren." Dem lässt sich nicht entnehmen, dass bei dem Motor EA 288 eine Reduzierung des Stickoxidausstoßes im Vergleich zum Realbetrieb stattfindet. Dass durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems die Abgasrückführung reduziert, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Zu einem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 – juris). Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Täuschung des KBA durch die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren, welche den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens begründen könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Für sein Vorbringen, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren nur die Ladelufttemperatur und nicht die Umgebungstemperatur als Parameter angegeben (S. 12 des Schriftsatzes vom 26.02.2021), zeigt er keinen konkreten Anhaltspunkt auf. Dies gilt umso mehr, als er auf Seite 18 desselben Schriftsatzes Vorbringen der Beklagten in einem Schriftsatz vom 29.09.2020 in Bezug nimmt, worin es auszugsweise heißt: "Der Temperaturbereich, in dem die Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur in den jeweiligen Motorbetriebsarten im streitgegenständlichen Fahrzeug aktiv ist .... die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters des streitgegenständlichen Fahrzeuges dem KBA mitgeteilt wurde." Gerade angesichts dessen, dass in diesem vom Kläger zur Darlegung angeblich falscher Angaben in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten von " Umgebungs lufttemperatur" und der Mitteilung der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters an das KBA die Rede ist, hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren ausschließlich Angaben in Bezug auf die Lade lufttemperatur gemacht hat. Zudem ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn die Behauptung einer Täuschung im Typengenehmigungsverfahren ist im Berufungsverfahren neu, wobei der Kläger entgegen § 530 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO keinen Grund aufzeigt, aus dem heraus es zuzulassen wäre. Ebenso zeigt der Kläger keine Anhaltspunkte für sein Vorbringen auf, dass abweichend vom Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.09.2020 und ihrer Mitteilung an das KBA eine Reduktion der Abgasrückführung tatsächlich schon ab einer Außentemperatur "von unter 15 Grad Celsius und bei über 33 Grad Celsius" stattfindet. Mangels aufgezeigter Anhaltspunkte handelt es sich auch insoweit um eine unfundierte Vermutung, die eine Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Schließlich bietet auch die mit Schreiben des KBA und des Straßenverkehrsamtes belegte Rückrufaktion keinen hinreichenden Anhalt in dieser Richtung. Denn diese betreffen – worauf schon die Beklagte mit der Klageerwiderung hingewiesen hat - die auf der Internetseite des KBA bereits am 17.04.2019 veröffentliche Rückrufaktion "2xxx" für das Modell T6 mit der Beschreibung "Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide." Damit aber hat das KBA den Rückruf nicht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung gestützt, sondern – so auch wörtlich im Schreiben vom 01.09.2020 – auf eine Abweichung von den Abgasemissionsvorschriften, weshalb dieser Rückruf als tatsächlicher Anhaltspunkt untauglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 16a 196/19 – juris, Rz. 49). Das sich ausdrücklich auf dieselbe Rückrufaktion 2xxx beziehende Schreiben des Straßenverkehrsamtes, welches den Begriff "unzulässige Abschalteinrichtung" verwendet, steht damit nicht im Einklang und konkretisiert überdies nicht die Art der angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung. Überdies ist eine Gefahr der Stillegung nicht ersichtlich, zumal das Straßenverkehrsamt auf ein Software-Update zur Abwendung einer Stillegung verweist. Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt. 3. Worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, ist die Annahme der Berufung auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; es geht lediglich um eine Wertung der konkreten Umstände des Streitfalles. Die Voraussetzungen, unter denen über das Rechtsmittel mündlich zu verhandeln wäre, sind ebenso nicht erfüllt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000,-€