Urteil
7 U 278/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0325.7U278.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.01.2016, Az. 7 O 248/18, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.867.990,87 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.01.2016, Az. 7 O 248/18, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.867.990,87 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin hat sich als Investorin an einem von der IL.. betriebenen Projekt zur Erweiterung deren Angebots durch die Erstellung weiterer Forschungscluster beteiligt. Die IL.. plant, sich mit dem Projekt CP. Campus zu einer führenden technischen Universität zu entwickeln. Zur Realisierung dieses Vorhabens beabsichtigt die CP., auf einer Fläche von ca. 800.000 m² 19 sog. Forschungscluster auf 2 Hochschulerweiterungsflächen (Campus G01 im Nordwesten der Stadt ST. und dem Campus West) zu errichten. Zu diesem Zweck gründete die IL.. unter anderem die Beklagte zu 1) als Zweckgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin der Erweiterungsfläche der Hochschule A.. In einer ersten Ausschreibungsphase für das Teilprojekt Campus G01, Gemarkung G02, Flur N04, wurden im Rahmen von Baukonzessionen 5 Forschungscluster an Investoren vergeben, unter anderem der Forschungscluster Bio-Medizintechnik an die Klägerin. Der Projektrealisation lag eine Ausschreibung der Beklagten zu 1) vom 21.06.2011 mit der Überschrift „Baukonzession“ zugrunde (Anlage B 1, Bl. 451 ff. GA). In den Vergabeunterlagen zum „Last and final offer“ (im folgenden LAFO, Anlage K 20, dort Seite 12 und 19 der Bau- und Ausstattungsbeschreibung) wurde ausgeführt, dass Mieter des geplanten Lehr- und Weiterbildungsgebäudes das Universitätsklinikum ST. sein würde und eine Mietzinsobergrenze gelte (abgeschlossener Mietvertrag Anlage K 22). Unter dem 12.01.2016 erstellte die AZ. GmbH (Herr Dipl.-Ing. XZ.) einen sog. geotechnischen Bericht über das Grundstück Gemeinde ST., Gemarkung G02, Flur N04, Flurstücke N02 und N03 im Auftrag des BLB NRW (Anlage K3, Bl. 85 ff. GA). U.a. werden dort der Untergrund und die Bodenbeschichtung so beschrieben, dass 2 Schichten vorhanden seien und die erste Schicht unter anderem aus einer Geländeabdeckung in Form eines humosen Oberbodens und aus künstlich angefüllten Bodenmassen bestehe. Die zweite Schicht bestehe unter anderem aus Kreidemergel und sog. Verwitterungslehm. Dieser Verwitterungslehm weise in der Regel eine zwischen steif bis halbfeste und feste Konsistenz auf und sei ein zuverlässiger und belastbarer Baugrund, auf dem flach fundamentiert werden könne (Seite 5 des geot. Berichts). Im Vergabeverfahren bezog sich eine unter der Nr. 20 registrierte Bieterfrage auf die Ergebnisse des geotechnischen Berichts vom 12.01.2016 (richtiges Datum: 12.01.2016) und die hieraus nach Ansicht des Bieters abzuleitende Gründungsempfehlung und Bettungsmodule. Als Antwort wurde im Fragenkatalog notiert: „Ein Bodengutachten als Grundlage für statische Berechnungen obliegt dem Investor“ (Anl. B2, Bl. 462 GA). In der Folge schloss die Klägerin als Auftragnehmerin mit der Beklagten zu 1) als Auftraggeberin unter dem 12.01.2016 einen notariell beurkundeten sog. Baukonzessionsvertrag (im folgenden BKV, Anlage K 1 – Bl. 33 ff. GA). Dem Vertrag lagen ein Angebot der Klägerin vom 02.03.2015 unter Zugrundelegung einer Flachgründung (Anlage K 21) und eine Angebotskalkulation vom 12.01.2016 (Anlage K 29) zugrunde. Ebenfalls unter dem 12.01.2016 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2) einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag (Anlage K 2 – Bl. 50 ff. GA), in dem zu ihren Gunsten ein zunächst auf 60 Jahre angelegtes und mit einer Verlängerungsoption von N04 Jahren versehenes Erbbaurecht an der für den Forschungscluster vorgesehenen Teilfläche bestellt wurde. Ebenfalls vereinbart wurde die Zahlung eines Erbbauzinses. Wegen des Inhalts und der im Einzelnen getroffenen Regelungen in den beiden notariellen Verträgen vom 12.01.2016 wird auf die vorgenannten Anlagen verwiesen und Bezug genommen. Dem Bauvorhaben lag ferner ein sog. Rahmenterminplan zugrunde (Anlagen B 5 und B 6, Bl. 480 ff. GA). Vom 12.01.2016 bis zum 12.01.2016 nahm die Klägerin Bodengrunduntersuchungen vor. Mit Schreiben vom 12.01.2016 (Anlage K N04) teilte sie der Beklagten zu 1) mit, dass im Vergleich zu dem dem Baukonzessionsvertrag beigefügten Baugrundachten tatsächlich abweichende Baugrundverhältnisse vorlägen. Unter dem 12.01.2016 erstellte die VI. im Auftrag der Klägerin ein Baugrundgutachten über das vorgenannte Grundstück (Anlage K 6, Bl. 99 ff. GA). Jeweils mit Schreiben vom 12.01.2016 (Anlagen K 4 und K 5, Bl. 95 ff. GA) meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) Mehrkosten in Höhe von 425.368,48 € unter Hinweis darauf an, dass die vorgefundene Baugrundsituation teilweise wesentlich von der im geotechnischen Bericht vom 12.01.2016 beschriebenen Situation abweiche und die Gebäudegründung eine noch vorzunehmende Bodenverbesserung erfordere. Unter dem 12.01.2016 erstellte die XZ. Ingenieure GmbH & Co. KG (Herr Dipl.-Ing. XZ.) einen weiteren sog. geotechnischen Bericht über das maßgebliche Grundstück im Auftrag des BLB NRW (Anlage K 10, Bl. 133 ff. GA). Unter dem 15.02.2016 erstellte wiederum die VI. im Auftrag der Klägerin ein weiteres Baugrundgutachten über das Grundstück (Anlage K 12, Bl. 147 ff. GA). Laut Übergabeprotokoll vom selben Tag wurde das fertiggestellte Bauvorhaben am 10.04.2018 von der Klägerin an die IL.. als Mieterin übergeben (Anlage K 18). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe mit der Beklagten zu 1) keinen Baukonzessionsvertrag, sondern einen im Mantel einer Baukonzession „verpackten“ Bauauftrag (Werkvertrag) geschlossen, bei dem die geschuldete Vergütung durch monatliche Mietzahlungen geleistet werde. Es wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.05.2019 (Bl. 571 ff. GA) verwiesen. Sie hat zudem gemeint, sie habe sich bei der Kalkulation und der Abgabe ihres Angebots auf die Angaben im Gutachten vom 12.01.2016 verlassen können und dürfen und behauptet, sie habe auf Basis der dortigen geotechnischen Angaben ihr Angebot kalkuliert. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die Angaben im Gutachten vom 12.01.2016 zutreffend seien, insbesondere, dass der Verwitterungslehm in der zweiten Bodenschicht ein zuverlässiger und belastbarer Baugrund sei, auf dem flach fundamentiert werden könne. Den Beklagten sei die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom 12.01.2016 bekannt gewesen. Herr Dipl.-Ing. XZ. habe anlässlich einer Besprechung unter dem 24.09.2015 – wobei die Klägerin auf die Anlage K 27 verweist - geäußert, dass das Gutachten vom 12.01.2016 falsch sei. Tatsächlich sei – so hat die Klägerin behauptet – im Rahmen der Gründungsarbeiten festgestellt worden, dass sich der geotechnische Bericht nicht auf die konkrete Fläche beziehe, auf der das Bauvorhaben realisiert werden sollte. Die zweite Schicht sei für eine Gründung völlig ungeeignet gewesen und habe zunächst aufwendig im Rahmen einer sog. Rüttelstopfgründung als Sondergründung ertüchtigt werden müssen. Der Bericht vom 12.01.2016 sei unzutreffend und fehlerhaft gewesen. Der Baugrund bestehe aus einer Schicht 1, einer Schicht 2 a und einer Schicht 2 b. Nur in der Schicht 2 b habe ohne baugrundbedingten Mehraufwand gegründet werden können. Dabei handele es sich bei der gewählten Art der Verdichtung um die wirtschaftlich günstigste und die technisch erforderliche Art der Verdichtung. Hierfür seien ihr – wobei die Klägerin auf eine Kostenzusammenstellung (Anlage K 19, Bl. 184 ff. GA) sowie auf die Aufstellung in der Klageschrift auf Seite 16 ff. Bezug nimmt – Mehrkosten und – aufwendungen in Höhe von 2.319.490,18 € brutto entstanden. Die veranschlagte Summe setze sich zusammen aus einem Betrag von 685.625,87 € netto für den durch die geänderte Gründung erforderlichen baubedingten Mehraufwand, Kosten in Höhe von 1.032.679,00 € netto für die Bauzeitverlängerung, Kosten für den Fortfall der zinslosen Bereitstellung der Finanzierung in Höhe von 160.959,45 € netto sowie Mehrkosten für die zusätzliche Zahlung des Erbbauzins und von Mieten für die unbebauten Flächen in Höhe von 69.887,00 € netto (Aufstellung Bl. 17/18 GA). Die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten baubedingten Mehraufwand behaupteten zusätzlichen Maßnahmen aufgrund der geänderten Gründung sowie die hiermit einhergehenden Änderungen in den Volumina von Boden- und Baumaterial hat die Klägerin im Einzelnen angeführt. Hinsichtlich der behaupteten bauzeitbedingten Mehrkosten hat die Klägerin auf ein baubetriebliches Gutachten vom 24.05.2019 (Anlage K 30) Bezug genommen. Die Fertigstellung und Errichtung des Ausbaus des Clusters habe sich in den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.04.2018 aufgrund der geänderten Bodenverhältnisse verschoben. Die Mehrkosten seien einer Erhöhung der Materialkosten für die Errichtung des Rohbaus in Höhe von 23.926 € netto in diesem Zeitraum sowie der Erhöhung der Materialkosten für Betonstahl (129.135 € netto) zuzuschreiben. Ferner sei ihr ein Mehraufwand an AGK von 546.917 € netto entstanden sowie eine weitere Kostenerhöhung von 331.805 € netto. Ferner sei der Bauzaun entsprechend länger vorzuhalten gewesen, hierfür seien Kosten von 896 € netto entstanden. Entgegen der geplanten Nettorendite von 4,90 % liege diese aufgrund der Baugrundstörung nun bei 4,37 %. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.319.490,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.580,16 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr auch den über den in Ziff. 1 genannten Betrag hinausgehenden baugrundbedingten Mehraufwand zu ersetzen, der darauf beruht, dass auf den Grundstücken, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen, Gemarkung G02, Flur N04, Flurstücke 531 und 532 sowie 533 und 536, zu errichtende Gebäude nicht ohne Bodenverbesserungen mit konventionellen Gründungen aus Einzel- und Streifenfundamenten oder Plattengründungen fundamentiert werden können. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat sowohl die Fehlerhaftigkeit des Berichts vom 12.01.2016 mit Nichtwissen bestritten als auch, dass der Bericht Grundlage der klägerischen Kalkulation gewesen sei. Die Beklagte zu 2) hat gemeint, der Bericht vom 12.01.2016 habe nur allgemeinen und vorläufigen Charakter gehabt. Dieser Umstand sei – so hat die Beklagte zu 2) behauptet – der Klägerin auch bewusst und für sie erkennbar gewesen. Die Herstellung der Gründung auf konventionellem Wege durch Einzel- und Streifenfundamente oder Plattengründungen sei technisch möglich und ausreichend gewesen. Die Beklagte zu 2) hat den Vortrag der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten haben sich im laufenden Prozess wechselseitig den Streit verkündet (Bl. 341 ff. und Bl. 488 ff. GA), jeweils verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Streitverkünderin beizutreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin stünden keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten zu, insbesondere nicht auf Grundlage von §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2, 6 Abs. 6 VOB/B, 642 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung von Mehraufwendungen in Höhe von 685.625,87 € netto ergebe sich weder aus §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B noch aus §§ 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B, 683, 677, 670 BGB. Es liege ein Baukonzessionsvertrag im Sinne von § 23 VOB/A vor. Vor diesem Hintergrund sei der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften der VOB/B nicht eröffnet. Ein Baukonzessionsvertrag schließe die Anwendung der Mehrvergütungsregelungen aus. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 18.12.2014, VII ZR 60/14. Die Klägerin habe das Planungs- und Vergütungsrisiko vollständig übernommen. Es liege insofern keine Diskrepanz zwischen geschuldetem Leistungssoll und dem bepreisten Leistungsumfang vor. Die Beklagten hätten auch nicht das Baugrundrisiko zu tragen, da der geotechnische Bericht vom 12.01.2016 weder Vertragsbestandteil geworden sei, noch eine verbindliche Vorgabe dargestellt habe. Es liege keine von den Beklagten zu tragende Realisation des sog. Baugrundrisikos vor. Im Übrigen habe eine Hinweispflicht der Klägerin im Vergabeverfahren bestanden, da die von ihr bemängelte Fehlerhaftigkeit des geotechnischen Berichts erkennbar gewesen sei. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz bauzeitbedingter Mehrkosten, des behaupteten Zinsschadens und eines zusätzlich gezahlten Erbbauzinses wegen einer Bauzeitverlängerung nach §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, 6 Abs. 6 VOB/B, 642 BGB hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die haftungsbegründende Kausalität sei nicht schlüssig dargelegt. Es fehle - auch unter Berücksichtigung des baubetrieblichen Gutachtens vom 24.05.2019 - an einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung und Zuordnung des konkreten, einzelnen Störungssachverhalts zur konkreten, behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B scheide aus, da bereits die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 S. 1 VOB/B nicht dargelegt seien. Den Feststellungsantrag und die geltend gemachte Nebenforderung hat das Landgericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf bis zu 3 Millionen € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 12.01.2016 (7 O 248/18) verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin greift das landgerichtliche Urteil mit ihrer Berufung im vollen Umfang an und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in erster Instanz uneingeschränkt weiter. Sie rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und vertritt die Auffassung, ihr stünden Mehrkostenansprüche wegen erschwerter Gründungsarbeiten sowohl in technischer als auch in zeitlicher Hinsicht zu. Sie moniert, das Landgericht habe Anspruchsgrundlagen aus Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sowie Treu und Glauben, § 242 BGB nicht geprüft. Sie meint, die Beklagten hätten ihr mit dem geotechnischen Bericht ein abschließendes und eindeutiges, allerdings auch - für sie nicht erkennbar - inhaltlich falsches Bodengutachten übergeben, auf dessen Grundlage sie von vollkommen anderen Parametern ausgegangen sei, als sie tatsächlich gegeben gewesen seien, mit der Folge, dass ihre Risikoeinschätzung und Kalkulation zu den Gründungsarbeiten nicht zutreffend gewesen sei. Das Gutachten bilde die entscheidende Kalkulations- und Vertragsgrundlage für die Bewertung des Gründungsaufwandes. Der Preisanpassungsanspruch für die erschwerte Gründung ergebe sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B. Entgegen der fehlerhaften Prüfung des Landgerichts gelte die gesamte VOB/B im vorliegenden Fall, da ihre unmittelbare und vollständige Geltung und Einbeziehung von den Parteien unter § 5.1 des Baukonzessionsvertrags ausdrücklich vereinbart worden sei. Es habe dem übereinstimmenden Willen der Vertrags- und Streitparteien des Baukonzessionsvertrages entsprochen, dass die von der Klägerin zu erbringenden Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/B abzuwickeln seien. Hilfsweise gehe die Klägerin auch weiter davon aus, dass es sich bei dem zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag nicht um einen Baukonzessionsvertrag im klassischen Sinne handele, jedenfalls um keinen, der keine Kompensation für geänderte Leistungsumstände zuließe. Auch das Urteil des BGH vom 18.12.2014, VII ZR 60/14 stelle ausdrücklich klar, dass die Eigenart eines Baukonzessionsvertrages einer Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B nicht entgegenstehe. Der BGH habe in einem obiter dictum generell klargestellt, dass die VOB/B auch anwendbar sei, wenn eine Baukonzession vorliege. Ein Ausschluss der Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B sei nur dann denkbar, wenn ausnahmsweise das wirtschaftliche Risiko vollständig und ohne Ausnahme auf den Auftragnehmer übertragen worden sei. Die an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichtende Überprüfung der Risikoverteilung ergebe keine vollständige Risikoverteilung zu Lasten der Klägerin. Sie habe zahlreiche Planungsvorgaben gestalterischer und baulicher Art, die streng auf die Bedürfnisse des einzig in Betracht kommenden Mieters (das Universitätsklinikum ST.) zugeschnitten seien, zwingend und unabänderlich umsetzen müssen. Auch die Begrenzung der Maximalmiete auf 17,50 € / qm spreche gegen ein vollumfassendes wirtschaftliches Risiko der Klägerin. Unter Verweis auf den Erbbaurechtsvertrag, der unstreitig eine Einmalzahlung i.H.v. 2,5 Mio. € zur Beseitigung von Altlasten auf dem Erbbaugrundstück vorsieht, meint sie, es liege bereits eine Kompensationsregelung vor, die als maßgebliches Gegenkriterium für eine vollständige Risikoverlagerung laut BGH anzusehen sei. Im Übrigen enthalte auch der Baukonzessionsvertrag verschiedene Regelungen, die die Risikoübernahme der Klägerin relativierten. Das Leistungssoll der Klägerin habe sich auf eine „normale“ Gründungsart durch Flachgründung mit Streifenfundamenten ohne vorhergehende Bodenverbesserungsmaßnahmen beschränkt. Die Maßnahmen der Klägerin zur Bewältigung der ungünstigeren Bodenverhältnisse hätten außerhalb des geschuldeten Bauteils gelegen und seien daher einer Preisanpassung nach § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B zugänglich. Selbst wenn beim Leistungssoll auch auf die Planungsleistungen der Klägerin abgestellt werde, liege keine grenzenlose Übernahme des Planungsrisikos durch die Klägerin vor. Sie verweist insoweit auf § 2.2 des Baukonzessionsvertrages. Zum Baugrundrisiko führt die Klägerin aus, der geotechnische Bericht vom 12.01.2016 sei entgegen der Einschätzung des Landgerichts Vertragsgrundlage des Baukonzessionsvertrages geworden und damit Planungsgrundlage für das gesamte Bauvorhaben. Der geotechnische Bericht sei auch nicht erkennbar fehlerhaft gewesen. Eine Mehrvergütung der Klägerin könne sich auch aus § 2 Abs. 8 VOB/B ergeben, selbst wenn man davon ausgehe, dass es an einer konkludenten Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B fehle. Denn die Bodenverbesserungsarbeiten und deren Planung seien für eine technisch einwandfreie Herstellung des Gebäudes unabdingbar gewesen. Hinsichtlich der abgewiesenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Bauzeitverlängerung rügt die Klägerin, dass ihr zu Unrecht kein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt worden sei. Das Landgericht habe ohne jeden konkreten Bezug Ansprüche zu Unrecht verneint. Im Übrigen setze zumindest § 642 BGB keine bauablaufbezogene Darlegung voraus. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.01.2021 trägt die Klägerin vor, die für eine Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB maßgebliche schwerwiegende Äquivalenzstörung liege zwanglos vor. Starre Grenzen für die Zumutbarkeitsschwelle seien abzulehnen. Da entgegen der Angaben im geotechnischen Bericht vom 12.01.2016 die Gründungsschicht nicht homogen, sondern heterogen ausgestaltet sei, liege schon rein sachlich eine 100%ige Abweichung und damit eine schwere Äquivalenzstörung vor. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen führten zu einer schwerwiegenden und erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2021 (Bl. 1398 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufungsbeklagten unter Abänderung des am 12.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - Aktenzeichen: 7 O 248/18 - gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 2.319.490,18 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 13.580,16 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Berufungsklägerin auch den über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehenden baugrundbedingten Mehraufwand zu ersetzen, der darauf beruht, dass auf den Grundstücken, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen, Gemarkung G02, Flur N04, Flurstück 531 und 532 sowie 533 und 536, zu errichtende Gebäude nicht ohne Bodenverbesserung mit konventionellen Gründungen aus Einzel- und Streifenfundamenten oder Plattengründungen fundamentiert werden können; 3. hilfsweise: das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 7 O 248/18 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht Aachen zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung stand. Der Klägerin stehen wegen der geltend gemachten baugrundbedingten und bauzeitlichen Mehrkosten keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten zu. Auch dem Feststellungsantrag bleibt der Erfolg mangels Begründetheit verwehrt. Im Einzelnen: Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1): A) Mehrkosten wegen geänderter Gründungsarbeiten: 685.625,878 € netto 1. Vergütungsrechtliche Regelungen der VOB/B Die Klägerin kann ihren behaupteten Mehraufwand wegen der geänderten Gründung des Bauvorhabens nicht auf die Vergütungsregeln der VOB/B – insbesondere § 2 Abs. 5, Abs. 6 und § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 VOB/B – stützen. Diese Vorschriften sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Baukonzessionsvertrag nicht anwendbar. a) Baukonzessionsvertrag Der am 12.01.2016 geschlossene und notariell beurkundete Vertrag stellt einen Baukonzessionsvertrag i.S.v. § 22 VOB/A a.F. / § 23 VOB/A n.F. dar. Dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Baukonzessionsvertrag handelt, ergibt sich eindeutig sowohl aus dessen Form als auch aus seinem Inhalt. Die Vereinbarung zur Planung, Errichtung und zum Betrieb des Forschungsclusters wurde von der Klägerin und der Beklagten zu 1) gemäß notarieller Urkunde explizit als Baukonzessionsvertrag bezeichnet und geschlossen. Die Parteien haben somit unter notarieller Begleitung und Aufsicht verbindlich ein umfangreiches Regelwerk vereinbart, welches die Abwicklung ihres individuellen Bauprojekts zum Gegenstand hatte. Da es sich um einen speziell für dieses Bauprojekt aufgesetzten Vertrag handelt, der weder übereilt formuliert noch abgeschlossen wurde, und dessen eindeutige Bezeichnung mit einer anderweitigen Einordnung des Vertragstyps nicht zu vereinbaren ist, lässt bereits der Wortlaut nur den Schluss zu, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass sie sich über eine Baukonzession verständigen. Darüber hinaus erfüllt der Vertrag auch die inhaltlichen Voraussetzungen einer Baukonzession, die sich dadurch auszeichnet, dass die Gegenleistung für die Ausführung eines Bauauftrags im Wesentlichen nicht in einer Vergütung in Geld besteht, sondern vielmehr in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage. Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin ausschließlich auf ihr Risiko hin das Nutzungsrecht an dem zu errichtenden Gebäude erhält, um ihre Investitionen zu amortisieren und Gewinn zu erwirtschaften, während die Beklagte zu 1) ausdrücklich keine Geldzahlungen an die Klägerin zu leisten verpflichtet sein sollte. Bereits in der Ausschreibung (Anl. B1, Bl. 451) wurde unter Abschnitt II.1.2) zur Art des Auftrags und zum Ort der Ausführung angegeben, dass die „Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen“ beauftragt werden solle. Die in den Klauseln 1.1, 1.2, 2.4, 4.1, 5.2, 9.1 und 13.2 des BKV getroffenen Regelungen weisen als dominierendes Prinzip die Zuweisung des wirtschaftlichen Risikos an die Klägerin auf. § 1 BKV zeigt die umfassende Planungsverpflichtung der Klägerin (Ziff. 1.1) ebenso auf wie die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos für Planung, Bau und späteren Betrieb des Forschungsclusters durch sie, Ziff. 1.2.: § 1 Ziff. 1.1: „Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein von diesem zu errichtendes Forschungscluster zu planen, zu errichten und für die Dauer dieses Vertrags zu betreiben. Innerhalb der vorgesehenen Vertragslaufzeit kann der Auftragnehmer die von ihm getätigte Investition amortisieren. Weitere finanzielle Zuwendungen erhält der Auftragnehmer nicht. Seine Erträge erzielt er ausschließlich durch die clusterbezogene Vermietung.“ § 1 Ziff. 1.2: „Der Auftragnehmer übernimmt das wirtschaftliche Risiko betreffend Planung, Bau und späterem Betrieb. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, handelt der Auftragnehmer im eigenen unternehmerischen Ermessen.“ Auch die Klauseln § 2 Ziff. 4, § 4 Ziff. 4.1, § 5 Ziff. 5.2 sowie §§ 9 und 13 des BKV implizieren eindeutig die umfassende Verlagerung des Planungs- und Baurisikos auf die Klägerin. § 2 Ziff. 2.4 lautet: „Die Planung umfasst auch die Außenanlagen einschließlich der inneren Erschließung sowie die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen. Vom Planungssoll umfasst sind auch Zusatzberechnungen und Planungsänderungen […].“ In § 4 Ziff. 4.1. wird neben der Planungsverantwortung der Klägerin zudem die Abgeltung sämtlicher Kosten für die Planung und Errichtung durch das ihr vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht an dem zu erstellenden Cluster explizit und eindeutig klargestellt: § 4 Ziff. 4.1 lautet auzugsweise: (…) Die schlüsselfertige Errichtung umfasst die vertragsgemäße Herstellung des Bauvorhabens unter Einschluss aller Planungsleistungen, Lieferungen, Bauleistungen, Projekt-Managementleistungen und sonstige Leistungen sowie die Übernahme aller Kosten, die für die Errichtung notwendig sind, soweit sie nicht ausdrücklich nach diesem Vertrag sowie den weiteren Verdingungsunterlagen ausgenommen worden sind. Es wird klargestellt, dass der Auftraggeber keine Kosten für die Errichtung tragen will, es sei denn, es ist in diesem Vertrag oder den weiteren Verdingungsunterlagen ausdrücklich etwas anderes bestimmt.“ Die Parteien haben zudem an mehreren Stellen des BKV klar geregelt, dass die Beklagte zu 1) mit Ausnahme der Einräumung des Nutzungsrechts unter keinen Umständen eine Vergütung jedweder Art zahlen sollte und allein das Nutzungsrecht Grundlage ihrer Gegenleistung ist: § 5 Ziff. 5.2: „(....) Mehrvergütungsansprüche kann der Auftragnehmer aus Unvollständigkeiten und/oder Widersprüchlichkeiten in den Vertragsgrundlagen nicht herleiten. (...)“ § 9 Ziff. 9.1: „Als Gegenleistung für die vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen erhält diese das Recht, den Cluster für eigene Rechnung innerhalb des Konzessionszeitraumes zu nutzen. … Eine über die Einräumung des Nutzungsrechts hinausgehende Vergütung durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer hingegen nicht.“ § 13 Ziff. 13.2 „Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm errichtete Immobilie die Erwirtschaftung der Finanzierungskosten nicht ermöglicht.“ Aus dieser Vielzahl von Regelungen, die auf der einen Seite die Verpflichtung der Klägerin zur vollumfänglichen Planung und Errichtung des Clusters beschreiben und auf der anderen Seite eine irgendwie geartete (weitere) Vergütung der Klägerin in Geld – auch im Falle von (Planungs-) Änderungen - mit Ausnahme des Nutzungsrechts ausdrücklich ausschließen, ist eine klare Risikozuweisung an die Klägerin abzuleiten. Auch unter Berücksichtigung der mit der IL.. geschlossenen Mietvorverträge verbleibt es bei der für einen Baukonzessionsvertrag typischen Ausgestaltung der Gegenleistung für den Auftragnehmer in Form eines Nutzungsrechtes, für dessen Auskömmlichkeit allein er das Risiko trägt. Zwar wurde zum einen in den Mietvorverträgen eine Deckelung der Quadratmetermiete von 17,50 € vorgenommen und zudem das für die Klägerin in Bezug auf die Mietnachfrage bestehende Nutzungsrisiko durch das Universitätsklinikum ST. (YC.) als bereits feststehende Nutzerin und der hiermit einhergehenden Sicherung der Mietzahlungen reduziert. Allerdings ist aus dieser Konstellation kein mittelbarer Baufestpreis zugunsten der Klägerin dergestalt abzuleiten, dass durch Multiplikation des gedeckelten Quadratmeterpreises mit der Anzahl der vermietbaren Quadratmeter hochgerechnet auf die Mietlaufzeit von 20 Jahren ein bestimmter Betrag sicher zu erzielen ist. Denn auf der Gegenseite traf die Klägerin weiterhin das wirtschaftliche Risiko hinsichtlich der Errichtungskosten, in Bezug auf die Höhe der Kosten für Instandhaltung und –setzung über mehrere Jahrzehnte und letztlich auch hinsichtlich der Frage, ob das Forschungscluster sich an dem neuen Standort etablieren würde. Zumindest passagere Leerstände blieben möglich und wurden vom BKV dem Risikobereich der Klägerin zugeordnet. Dass der Ausschluss der Mehrvergütung auch für das Baugrundrisiko gelten soll, wird durch die unter § 8 Z. 8.3 BKV getroffene Regelung zu Vertragsstrafen gestützt. Dort findet sich der Passus: „Die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen entfällt bei (…). Hierzu zählen insbesondere Verzögerungen im … und Verzögerungen durch nicht vorhersehbare Baugrunderschwernisse“. Das Risiko einer Abweichung der vorhandenen von den beschriebenen Bodenverhältnissen sollte die Klägerin somit nur im Falle einer verzögerungsbedingten Vertragsstrafe nicht tragen. Die Parteien haben das Baugrundrisiko somit bei Vertragsschluss bedacht und waren sich seiner bewusst. Wenn die Klägerin allerdings nur in diesem speziellen Fall von der Risikotragung für Baugrunderschwernisse ausgenommen wird, lässt dies nur den – auch durch die sonstigen o.a. vertraglichen Regelungen gedeckten – Rückschluss zu, dass in allen anderen Fällen bzw. für alle sonstigen Konsequenzen aus Baugrunderschwernissen die Klägerin einstehen sollte. Dieser Rückschluss drängt sich angesichts der prägnanten Formulierungen in § 4, 5, 8 und 9 des Baukonzessionsvertrages geradezu auf. Dass allein die Klägerin für dieses Risiko einstehen sollte, war für sie auch angesichts der Beantwortung der Bieterfrage Nr. 20 (Anlage B 2, Bl. 462 GA) erkennbar. Zwar bezog sich die Anfrage auf einen anderen geotechnischen Bericht, nämlich auf den Bericht vom 12.01.2016 zu den Altlasten im streitgegenständlichen Grundstück (Anlage B 4, Bl. 464 GA); allerdings war aus der diesbezüglichen Antwort eindeutig ableitbar, dass Grundlage für statische Berechnungen ein vom Investor einzuholendes Bodengutachten sein sollte. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, aus der Korrespondenz zu dieser Bieterfrage sei nicht ersichtlich gewesen, dass das vorhandene Baugrundgutachten noch durch ein weiteres, vom Unternehmer einzuholendes Gutachten verifiziert werden müsse, dringt sie mit dieser Argumentation nicht durch. Denn der geotechnische Bericht vom 12.01.2016 setzte sich allein mit der Chrom-VI-Belastung auf dem Grundstück auseinander und mit den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um Wirkungspfade zu unterbrechen oder aber zu schützen. Zu den dort vorherrschenden gründungsrelevanten Bodenverhältnissen trifft der Bericht keinerlei Aussage, während sich die Bieterfrage zu diesem Bericht auf eine möglicherweise hieraus ableitbare Empfehlung zur Gründung sowie auf ein Bettungsmodul bezog. Angesichts der nicht übereinstimmenden Thematik des Berichts vom 12.01.2016 und der sich auf ihn beziehenden Frage war offenkundig, dass sich die Antwort zur Einholung eines Bodengutachtens auf die für die Gründung relevanten Bodenverhältnisse insgesamt bezog und als Konsequenz hieraus der geotechnische Bericht vom 12.01.2016 nicht als ausreichende Grundlage für die Gründungsplanung verwendet werden konnte. Denn es handelte sich um eine die Statik und damit auch die Gründung ganz generell betreffende Bieterfrage, deren Beantwortung somit auch von den fachkundigen Bietern als generelle Aussage zu den (verlässlichen und bislang fehlenden) Voraussetzungen für statische Berechnungen zu verstehen war. Der im Erbbaurechtsvertrag für die Altlastensanierung vorgesehene Kostenzuschuss der Beklagten zu 2) in Höhe von 2,5 Mio. € an die Klägerin (Seite 18 des Erbbaurechtsvertrages, Anlage K 2, Bl. 67 GA) ist für die Typisierung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages nicht relevant. Denn Schuldnerin dieses im Erbbaurechtsvertrag geregelten Kostenzuschusses ist allein die Beklagte zu 2) als dortige Vertragspartnerin. Auf die an diesem Vertrag nicht beteiligte Beklagte zu 1) und die Einstufung ihrer Vertragspflichten gegenüber der Klägerin wirkt sich der zudem zweckgebundene und nicht mit der Gebäudeerrichtung im Zusammenhang stehende Kostenzuschuss daher nicht aus. Auch der Umstand, dass der Baukonzessionsvertrag und der Erbbaurechtsvertrag jeweils wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, führt nicht dazu, dass das synallagmatische Austauschverhältnis des Baukonzessionsvertrages durch den Erbbaurechtsvertrag definiert oder modifiziert wird. Denn Leistung und Gegenleistung stellen die wesentlichen Elemente eines Vertrages dar und werden durch die im jeweiligen eigenen Vertragstext getroffenen Regelungen und nicht durch den Inhalt des jeweils anderen Vertrages bestimmt. Diese Einschätzung wird vorliegend durch Klausel Ziff. 9.1 des BKV bestätigt, derzufolge eine über das Nutzungsrecht hinausgehende Vergütung der Klägerin explizit ausgeschlossen wird. Im Ergebnis zeichnet sich somit der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag vom 12.01.2016 durch die einem Baukonzessionsvertrag zugeschriebenen Elemente aus und ist als solcher zu klassifizieren. Er beschränkt die der Klägerin zustehende Gegenleistung sehr klar auf das Nutzungsrecht und schließt eine Geldzahlung der Beklagten zu 1) ausdrücklich aus. b) Vergütungsregeln der VOB/B bei Baukonzession nicht anwendbar Aufgrund des im Vergleich zum gewöhnlichen Bauvertrag abweichenden Charakters der Gegenleistungspflicht der Beklagten zu 1) im Rahmen der vorliegenden Baukonzession scheidet eine Anwendung der vergütungsrechtlichen Regelungen der VOB/B für eine Preisanpassung aus. Zwar sieht § 8 a Abs. 1 VOB/A in der heute geltenden Fassung vor, dass die Bestimmungen der VOB/B grundsätzlich Vertragsbestandteil werden sollen. Allerdings gilt dies nach einhelliger Meinung nur für die die Bauleistung betreffenden Regeln und nicht bzw. nur eingeschränkt für die Vergütungsregeln (Kapellmann/Messerschmidt/Ganske, 7. Aufl. 2020, VOB/A § 23 Rn. 68, 69; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, VOB/A § 23 Rn. 10, beck-online; MüKoVergabeR II/Seebo, 2. Aufl. 2019, VOB/A § 23 Rn. N04). Die ausschließliche Anwendbarkeit der Regelungen zur Erfüllung der Leistungspflicht folgt aus der Definition der Baukonzession, derzufolge der bauvertragliche Vergütungsbereich ausgeklammert ist, soweit es sich um die Kosten der Bauherstellung selbst handelt. Denn die Gegenleistung des Auftraggebers stellt das befristet eingeräumte Nutzungsrecht für die bauliche Anlage dar (vgl. Ingenstau/Korbion, 21. A., 2019, § 23 Rz. 71/72). Dass die Vergütungsregeln der VOB/B im Falle eines Baukonzessionsvertrags nicht generell über § 8a VOB/A als miteinbezogen gelten sollen, ist angesichts der sich in einem derartigen Vertrag gegenüberstehenden gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien sachgerecht. Die in einem gewöhnlichen Bauvertrag geregelte Leistungspflicht des Auftraggebers besteht regelmäßig in der Zahlung des Werklohns in Form einer bestimmten Summe. Diese vom Auftraggeber geschuldete Summe kann im Falle der nachträglichen Ausweitung der Leistungspflichten des Auftragnehmers entsprechend erhöht werden, so dass aufgrund einer parallel erfolgenden, gleichwertigen Veränderung der sich gegenüberstehenden vertraglichen Pflichten das Synallagma weiter Bestand hat. Wenn aber die Gegenleistung für die Bauleistung in einem Nutzungsrecht besteht, welches die Möglichkeit eröffnet, durch vertragliche Beziehungen zu Dritten, wie z.B. Mietern oder Pächtern, Geldzahlungen zu generieren, würde im Fall einer einmaligen Geldzahlung ein Ungleichgewicht entstehen. Denn zum einen würde dem Auftraggeber eine gänzlich andere als die ursprünglich vereinbarte Form der Leistung aufgezwungen, nämlich eine Geldzahlung anstatt der vertraglich vereinbarten Überlassung einer Nutzungsmöglichkeit. Darüber hinaus würde das wirtschaftliche Risiko entgegen der ursprünglichen vertraglichen Ausrichtung zugunsten des Auftragnehmers verändert. Eigentlich trägt der Auftragnehmer das Risiko, seine Investitionen durch die spätere Nutzung des von ihm errichteten Bauwerks zu amortisieren. Wenn sich seine Investitionen unvorhergesehen erhöhen, ist es daher nur folgerichtig, wenn der Auftragnehmer in diesem Fall versucht bzw. die Möglichkeit erhält, die erhöhten Kosten über die Intensivierung / Ausweitung seines Nutzungsrechtes abzudecken. Da der Auftragnehmer aber das Ausfallrisiko in Bezug auf seine Kunden bzw. potentielle Interessenten trägt, wäre eine zweifache Besserstellung seinerseits im Falle einer Mehrvergütung durch den Auftraggeber die Folge. Zum einen erhielte er die Kompensation zeitlich früher; denn der Baukonzessionsvertrag zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Auftragnehmer durch seine Bauleistung in Vorleistung geht und seine Investitionen durch die Nutzungsentgelte über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte refinanziert. Außerdem entfiele das Nutzungsrisiko, nämlich die vom Auftragnehmer zu tragende Gefahr, dass Nutzungsentgelte als vertragliche Kompensation der Bauleistung entweder wegen Leerständen oder Insolvenzen von Mietern nicht zu realisieren sind. Auch im Falle von Nachtragsforderungen des Auftragnehmers erfolgt eine Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB, die sich dementsprechend in erster Linie am Wortlaut und an dem objektiv erklärten Parteiwille orientiert. Desweiteren ist eine interessengerechte Auslegung nach beiden Seiten und die Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages geboten. Maßgeblich sind die gesamten Umständen des Einzelfalles (Kniffka/Koeble, Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 107, beck-online). Unter Berücksichtigung dieser Parameter und der oben angeführten Auswirkungen im Falle der Mehrvergütung durch Zahlung eines Einmalbetrages durch den Auftraggeber ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Parteien keine zusätzliche von der Beklagten zu 1) zu erbringende Geldleistung vereinbart hätten, sondern sich vielmehr auf eine abgewandelte, im Zweifel profitablere Ausgestaltung des Nutzungsrechts der Klägerin an den Gebäuden verständigt hätten. Denn andernfalls wäre das hinter der Baukonzession stehende Konzept, dass die öffentliche Hand trotz fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeit hat, Infrastruktur zu schaffen oder zu erneuern, während im Gegenzug ein Investor seine Liquidität quasi kreditersetzend und für ihn selbst gewinnbringend einsetzt, nicht zu realisieren. c) Ausdrückliche Vereinbarung der VOB/B Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anwendbarkeit der Vergütungsregeln der VOB/B auch nicht vertraglich unter § 5 Ziff. 5.1.10 BKV (Anlage K 1, Bl. 41 GA) vereinbart worden. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ist abzuleiten, dass die Regelungen der VOB/B nur für die Leistung/en der Klägerin – also die Bauleistungen – vereinbart werden sollten. Zum einen ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Voranstellung und Nennung der von der Einbeziehung betroffenen Leistungen, nämlich der „Planungs- und Bauleistungen“, § 5 Ziff. 5.1, und aus der unter 5.1.10 verwendeten Formulierung „Für die Bauleistungen: Die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), im Übrigen, insbesondere für Planungsleistungen, das Werkvertragsrecht des BGB....“. Die Gegenleistung der Beklagten zu 1) oder eine Vergütungsleistung / Zahlungspflicht ihrerseits wird dort gerade nicht erwähnt. Ebenfalls für die Auslegung des Vertrags dahingehend, dass hinsichtlich der Vergütungspflicht der Beklagten zu 1) die VOB/B-Regeln nicht vereinbart werden sollten, spricht zudem die Nennung des Auftragnehmers als Bezugsobjekt der nachfolgend angeführten Pflichten im ersten Satz der vertraglichen Regelung in § 5 BKV: „5.1 Bei der Abwicklung der Planungs- und Bauleistungen hat der Auftragnehmer vorrangig diesen Vertrag, im Übrigen nachfolgende Vorschriften zu beachten,....“ (Anlage K1, Bl. 41 GA). Adressat der sich anschließenden Vorgaben ist nach dem eindeutigen Wortlaut exklusiv die Klägerin. Die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin wird nicht erwähnt. Diese Auslegung wird auch durch die inhaltliche Regelung in 5 Ziff. 5.1 BKV bestätigt: die dort aufgeführten und zu beachtenden Vorgaben beziehen sich allesamt auf die Leistungspflicht der Klägerin. Die Regelung des § 5 Ziff. 5.1 BKV entspricht somit der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, dass im Falle einer Baukonzession die VOB/B-Regeln nur hinsichtlich der Leistungspflicht des Auftragnehmers und nicht für die Vergütungspflicht des Auftraggebers gelten sollen (so für die Fassung der VOB/A von 2016 beispielsweise Pascal Friton/Roland M. Stein, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, VOB/A § 23 Rn 10; ebenso Ganske, in: Kapellmann/Messerschmidt VOB-Kommentar, Teil A/B, 7. Auflage 2020, VOB/A § 23 Rn 68; Seebo, in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2019, VOB/A § 23 Rn 21). Offenkundig haben sich die Parteien bei Abfassung des notariellen Vertrags in diesem Punkt an der angeführten Literaturmeinung orientiert. d) Urteil des BGH vom 18.12.2014, VII ZR 60/14 Die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, VII ZR 60/14 sprechen entgegen der Einschätzung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht für eine Anpassungsfähigkeit der Vergütungsleistung der Beklagten zu 1). Anders als die Klägerseite ist der Senat nicht der Auffassung, dass der BGH in dieser Entscheidung die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 2 Abs. 5 VOB/B auf Baukonzessionsverträge befürwortet hat. Der vom BGH entschiedene Fall zeichnete sich durch spezifische Besonderheiten aus, die vorliegend nicht - auch nicht in einer vergleichbaren Konstellation - gegeben sind. Die Auftragnehmerin hatte in dem dortigen Fall zum einen schon in ihrem Angebot darauf hingewiesen, dass sie von der Geltung der (gesamten) VOB/B ausgehe sowie wegen einer bereits im Vergabeverfahren eingetretenen Verzögerung ausdrücklich mitgeteilt, dass sie aufgrund der Verzögerung eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B vornehmen werde. In Kenntnis dieses Zusatzes erteilte die Auftraggeberin den Zuschlag an sie. Vor der Unterzeichnung des BKV kündigte die Auftragnehmerin erneut explizit die Geltendmachung von Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B an. Die Parteien unterzeichneten den Vertrag, wobei die Rechtsfrage offen blieb, ob ein Anspruch auf Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B bestehe. Laut BGH folgt hieraus der übereinstimmende Wille der Parteien, mit dem Abschluss des BKV den geltend gemachten Anspruch auf Mehrkostenvergütung nicht auszuschließen (Rz. 21). Im Anschluss stellte der BGH auf vier Punkte ab, nämlich darauf, dass (1) die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, (2) die Grundsätze für die Anpassung von Bauzeit und Vergütungsanspruch bei Zuschlagsverzögerung in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B bereits Gegenstand mehrerer BGH-Entscheidungen gewesen seien, (3) eine Lücke im Vertrag in Bezug auf die Bauzeit nicht bestehe, allerdings die Mehrkostenvergütung nicht geregelt und dass diese Lücke in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B zu schließen sei und letztlich (4) die Eigenart des hier maßgeblichen BKV einer entsprechenden Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B nicht entgegenstehe. Die Voraussetzungen sind vorliegend indes maßgeblich andere: die Geltung der gesamten VOB/B inklusive ihrer Vergütungsregeln wurde gerade nicht vereinbart und das Risiko für die Ursache der geltend gemachten Mehrkosten, nämlich die behauptete Abweichung in der Bodenbeschaffenheit, ist - anders als im Falle des Vergabeverzugs, wo der Initiator des Vergabeverfahrens für dessen zeitlichen Ablauf verantwortlich zeichnet – nicht der Beklagten zu 1) als Auftraggeberin zugewiesen. Wie oben ausgeführt, wurde durch den Baukonzessionsvertrag der Klägerin das gesamte Planungs-, Baurisiko, Nutzungsrisiko und Finanzierungsrisiko zugewiesen. Es liegt auch keine Lücke im Baukonzessionsvertrag zu baugrundbedingten Mehrkosten vor, die geschlossen werden müsste. Vielmehr wird insbesondere durch Klausel 9.1 eine Mehrvergütung explizit ausgeschlossen. Desweiteren sah der Baukonzessionvertrag in dem vom BGH entschiedenen Fall einen einmaligen Baukostenzuschuss von 4,6 Mio. sowie jährliche Betriebskostenzuschüsse durch die Auftraggeberin vor. Insofern bestand bereits eine originär vereinbarte (Teil-) Leistung in Geld auf Seiten der Auftraggeberin; die Vergütung bestand – anders als hier - nicht allein in der Überlassung des Nutzungsrechtes, sondern darüber hinaus auch in der Zahlung einer einmaligen, immerhin 7-stelligen Summe sowie einer regelmäßigen monatlichen Zahlung über mehrere Jahrzehnte hinweg. Es gab somit bereits eine auf Geldzahlungen ausgerichtete vertragliche Verpflichtung der Auftraggeberin. Angesichts der nicht vergleichbaren Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht scheidet die Anwendung der vom BGH befürworteten Rechtsfolge, nämlich eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. mittels einer Anlehnung an dessen Grundsätze, für die vorliegende Konstellation aus. Die Entscheidung des BGH bezog sich erkennbar auf den zu entscheidenden speziellen Fall. Ausdrücklich stellt der BGH seinen Ausführungen zur Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B den Satz voran: „Die Eigenart des hier maßgeblichen Baukonzessionsvertrags steht einer Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B nicht entgegen“ (BGH, aaO, Rz. 32). Diese Formulierung schließt die analoge Anwendung von § 2 Abs. 5 VOB/B mit ein und verdeutlicht, dass keineswegs eine generelle Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 VOB/B auf Baukonzessionsverträge aller Art statuiert werden sollte. Dieses Ergebnis – kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der behaupteten Mehrkosten nach den Vergütungsregeln der VOB/B - ist angesichts der umfassenden Zuweisung der mit der Planung, Errichtung und Nutzung des Gebäudes verbundenen Risiken (siehe hierzu die Ausführungen unter A) 1. a)) an die Klägerin folgerichtig und sachgerecht, zumal die von der Klägerin geforderte Einmalzahlung im Widerspruch steht zum expliziten Ausschluss jedweder von der Beklagten zu 1) zu zahlenden Vergütung. Ein auf die vergütungsrechtlichen Regelungen der VOB/B – insbesondere §§ 2 Abs. 5, 2 Abs. 6, 2 Abs. 8 Nr. 2, 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B – gestützter Anspruch der Klägerin scheidet somit mangels Anwendbarkeit dieser Vorschriften aus. Da diese für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage der generellen Anwendbarkeit der Vergütungsregeln der VOB/B bzw. der Anlehnung an ihre Grundsätze bei Vorliegen eines Baukonzessionsvertrags bislang nicht höchstrichterlich entschieden, allerdings klärungsbedürftig ist, ist die Revision in diesem Punkt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 280, 278 BGB und aus positiver Vertragsverletzung §§ 280, 278 BGB Der Klägerin stehen auch keine auf §§ 311 Abs. 2, 280, 278 BGB (cic) oder auf positive Vertragsverletzung, §§ 280, 278 BGB, gestützten Ansprüche zu. Weder ist ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen XZ. als Ersteller des geotechnischen Berichts der Beklagten zu 1) zuzurechnen, noch ist ein eigenes Verschulden ihrerseits erkennbar. Die Zurechenbarkeit eines möglichen Verschuldens des Sachverständigen nach § 278 BGB an die Beklagte zu 1) scheidet aus, weil die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin bereits nicht zur Vorlage eines für die Gründungsplanung geeigneten Gutachtens verpflichtet war. Nach der vertraglichen Regelung war neben dem umfassenden Leistungssoll der Klägerin auch die Risikozuweisung für erschwerte Gründungsverhältnisse in ihren Verantwortungsbereich verankert (s.o.). Insofern stellt die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen XZ. kein Tätigwerden zur Erfüllung einer der Beklagten zu 1) obliegenden Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) selbst von der behaupteten Fehlerhaftigkeit des geotechnischen Berichts Kenntnis hatte, sind nicht erkennbar, zumal die Klägerin vorträgt, die Fehlerhaftigkeit sei auch für sie selbst nicht erkennbar gewesen; vielmehr habe es sich bei dem Sachverständigenbüro WL. um ein im Raum ST. weithin bekanntes und renommiertes Ingenieurbüro für Bodengutachten gehandelt. Eine per se bessere Erkennbarkeit der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit durch die Beklagte zu 1) - gegenüber der Klägerin - ist nicht plausibel. Ob der Sachverständige XZ. in einem Gespräch im September 2015 – nach Vertragsschluss - die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens eingeräumt hat, spielt keine Rolle. Denn von einer derartigen Äußerung kann zum einen nicht auf eine tatsächliche Kenntnis der Beklagten zu 1) selbst und auch nicht auf einen vor Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt dieser Kenntnis rückgeschlossen werden. 3. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB Die im geotechnischen Bericht vom 12.01.2016 getroffene Aussage, dass die dort genannte und von der Klägerin für eine Flachgründung vorgesehene Bodenschicht 2 tragfähig sei und im Wesentlichen durch die Unterkellerung erreicht werde, ist zwar Geschäftsgrundlage des Baukonzessionsvertrages geworden. Ein auf § 313 Abs. 2 BGB gestützter Anspruch auf Vertragsanpassung scheidet allerdings mangels einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses aus. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 07. März 2013 – VII ZR 68/10, Rn. 18 zit. nach juris; BGH, Urt. v. 30. 6. 2011 − VII ZR 13/10, Rz. 21, zit. nach juris). Geschäftsgrundlage eines Vertrags kann dagegen nicht sein, was die Parteien vereinbart haben, sondern lediglich das, was sie ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt haben (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 13/10 aaO.). Haben demnach die Vorstellungen der Parteien Niederschlag in den vertraglichen Regelungen gefunden, scheidet eine Anpassung der dann geltenden vertraglichen Regeln gemäß § 313 Abs. 2 BGB aus (Kniffka/Koeble, Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 408, beck-online). Die im geotechnischen Bericht vom 12.01.2016 beschriebene Bodenbeschaffenheit ist zwar nicht Vertragsinhalt im Sinne einer Leistungsbeschreibung geworden; allerdings ist sie von beiden Parteien als ein der Baukonzession zugrunde liegender wesentlicher Umstand eingestuft worden. Ob und inwieweit die Bodenverhältnisse laut eines der Ausschreibung beiliegenden Baugrundgutachtens zur vertraglich geschuldeten Leistungsverpflichtung erhoben werden, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände durch eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Vereinbarung zur Bauleistung zu beurteilen. Soweit die Bodenverhältnisse für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch seine Kalkulation erheblich sind, werden die beschriebenen Bodenverhältnisse in der Regel als zum Leistungsinhalt gehörend gelten sollen (BGH Urteil vom 20. 8. 2009 - VII ZR 205/0, beck-online Rz. 78; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12, Rz.16, beck-online). Für die Feststellung, welche Vorstellungen der Parteien dem Vertrag zugrunde lagen, ist eine von Treu und Glauben geprägte Würdigung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entscheidend, wobei die getroffenen Vereinbarungen, die ihnen zugrunde liegenden Umständen und auch der Erwartungshorizont der Parteien zu berücksichtigen ist, der redlicherweise einem Vertrag zugrunde liegt. Ausschlaggebend ist eine objektive, auf den Empfängerhorizont abstellende Würdigung. Sind Umstände gegeben, aus denen der Auftragnehmer objektiv schließen darf, der Auftraggeber gehe redlicherweise von bestimmten Annahmen aus oder müsse hiervon ausgehen, können diese Annahmen Geschäftsgrundlage sein (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 4 Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers Rn. 410, beck-online). Der geotechnische Bericht vom 12.01.2016 ist zwar – anders als das Landgericht meint – nicht nur in den Erbbaurechtsvertrag, sondern auch in den zwischen Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Baukonzessionsvertrag einbezogen worden. Dies ergibt sich aus der als Anlage K 23 zur Akte gereichten notariellen Bezugsurkunde vom 28.07.2015, derzufolge der unter Teil B (1) a) angeführte geotechnische Bericht vom 12.01.2016 als Anlage zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sanierung wesentlicher Bestandteil des noch abzuschließenden Baukonzessionsvertrags ist. Des Weiteren war der geotechnische Bericht auch bereits Bestandteil der Vergabeunterlagen zum LAFO (Anlage K 20, dort Seite 15, angeführt unter 3. Verträge Anl. 3.3.1). Allerdings kann nicht allein von der Einbeziehung des geotechnischen Berichts in den Baukonzessionsvertrags automatisch auf ein durch ihn definiertes Leistungssoll in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit und die hieraus abzuleitende Gründungsart geschlossen werden. Denn nach der Gesamtregelung im Baukonzessionsvertrag wurde das gesamte Risiko – nämlich in Bezug auf Planung, Baugrund, Bauerrichtung sowie Nutzung - nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin ihr zugewiesen (s.o.). Auch in der Ausschreibung (Anl. B1, Bl. 451 ff. GA) wurde bereits unter Abschnitt II.1.2) zur Art des Auftrags und zum Ort der Ausführung angegeben, dass die „Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen“ beauftragt werden solle. Des Weiteren wird unter Abschnitt II.1.3) angeführt, dass Gegenstand der Baukonzession die Entwicklung, Planung, Bau, Finanzierung und Vermietung der Gebäude sei (Bl. 452 GA), wobei eine bestimmte Gründungsart nicht vorgegeben wurde. In einer Vielzahl von Klauseln im Baukonzessionsvertrag ist die umfassende Planungsverpflichtung der Klägerin ebenso geregelt wie die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos ihrerseits für Planung, Bau und späteren Betrieb des Forschungsclusters (siehe oben). Auch der Inhalt des geotechnischen Berichts (Anlage K 3) spricht gegen eine Einbeziehung im Sinne einer Beschreibung des Leistungssolls, da er eher unspezifische Informationen bereitstellt: Er wird als „Baugrundvorerkundung“ ausgewiesen und lässt „allgemeine bautechnische Rückschlüsse auf die generellen Gründungsmöglichkeiten“ (Bl. 87 GA) zu. Die Varianz in den Schichtdicken der Schicht 1 beispielsweise wird mit 1,2 m bis 2,4 m angegeben. Als einschränkendes Fazit wird festgehalten, dass „auf und in der Schicht 2 (kann) grundsätzlich bauwerksverträglich ohne baugrundbedingten Mehraufwand“ (Bl. 92 GA) gegründet werden könne, wobei die Anschüttungen der Schicht 1 „i.w.“ – d.h. im Wesentlichen – bei unterkellerten Bauvorhaben schon mit dem planmäßigen Bodenaushub durchstoßen würden. Der geotechnische Bericht benennt somit mehrere, für eine Gründung wesentliche Ungenauigkeiten, so dass die hieraus abgeleitete Gründungsoption auch aus Sicht der Klägerin nicht als Festlegung im Sinne eines Leistungssolls verstanden werden konnte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar keine vertragliche Festlegung des Bausolls auf den im geotechnischen Bericht beschriebenen Baugrund und eine Flachgründung erfolgt ist, die Parteien aber gleichwohl übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auf der Grundlage der dortigen Ausführungen die Gründung im Wesentlichen erfolgen könne. Insofern ist die im geotechnischen Bericht beschriebene Bodenbeschaffenheit als Geschäftsgrundlage einzustufen. Allerdings hat die Klägerin eine für die Anwendung der Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage notwendige ausreichend schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses nicht schlüssig darlegen können. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nur ein, wenn eine derart einschneidende Änderung eingetreten ist, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betroffene Partei deshalb unzumutbar wäre (BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 151/93, NJW 1996, 3001, beck-online). Starre Prozentgrenzen für die Unzumutbarkeit einer Kostensteigerung gibt es nicht; vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Falles an, insbesondere auch darauf, inwieweit der Auftraggeber, beispielsweise durch irreführende Angaben in der Ausschreibung, zu einer Fehlkalkulation des Auftragnehmers beigetragen hat (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – VII ZR 103/12 –, Rn. 23, juris). Nach diesen Maßstäben ist das Festhalten am Baukonzessionsvertrag für die Klägerin (noch) nicht unzumutbar. Die Gegenüberstellung der von der Klägerin geltend gemachten baubedingten Mehrkosten von 685.625,87 € zu den veranschlagten Gesamtkosten von 19.496.919,52 € führt nach ihrer Darstellung zu einer Kostensteigerung von ca. 3,5 %. Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang entgegen der Einschätzung der Klägerin allerdings nur die behaupteten baubedingten Mehrkosten, da die Klägerin die Kausalität der Änderung in der Gründung für die von ihr behauptete Bauzeitverlängerung auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt hat (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter B) zu § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB). Diese relative Kostenabweichung von ca. 3,5 % ist bereits für sich betrachtet geringfügig. Auf der anderen Seite spiegelt sie nicht vollständig die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klägerin wieder, die vielmehr – wie auch die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.01.2021 darlegt – anhand eines Vergleichs der unterschiedlichen Renditewerte zu ermitteln sind. Wie sich aus dem LAFO (Anlage K 21) ergibt, hatte die Klägerin mit einer Nettoanfangsrendite von ca. 4,90 % kalkuliert, wobei nach ihrer Darstellung (Bl. 1413 GA) ein Anteil von 1,6 % auf Fremdkapitalzinszahlungen, ein Anteil von 3,0 % auf Tilgung des Fremdkapitals / Abschreibung entfiel und nur ein – wie es auch die Klägerin formuliert – „marginale(r) Gewinn von lediglich 0,30 %“ zu erwarten war (Seite 19 im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.01.2021, Bl. 1416 GA). Durch die (behaupteten) vermehrten Kosten von 685.625,87 € reduziert sich die Nettoanfangsrendite rechnerisch auf 4,73 %. Auf der Basis der von der Klägerin behaupteten Mehrkosten errechnet sich daher eine Differenz von 0,17 %-Punkten und damit eine relative Abweichung der Nettoanfangsrendite von 3,5 %. Auch diese Abweichung im unteren einstelligen Bereich ist für sich genommen nicht ausreichend gravierend, um eine schwere Störung des Äquivalenzverhältnisses zu begründen. Letztlich ist auch dieser Wert allein aber nicht ausschlaggebend, da er nur die Abweichung von der geplanten Netto anfangs rendite für das 1. Mietjahr wiederspiegelt (Bl. 1412 GA). Die Baukonzession erstreckt sich aber über einen Zeitraum von 60 Jahren. Die Nutzungsphase, innerhalb derer die Klägerin ihre Investitionen durch entsprechende Mieterträge wird kompensieren können, umfasst somit mehrere Jahrzehnte. Insofern kann für einen Vergleich, ob die behaupteten Mehrkosten zu einer für sie unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen, nicht allein auf die Nettorendite des ersten Jahres oder die Anfangsrendite des ersten Zeitabschnittes abgestellt werden, zumal sich die in die Anfangsrendite eingestellten IST-Kosten mit zunehmendem Zeitablauf aufgrund ansteigender Tilgung des Fremdkapitals verringern und sich somit die Anteile der Restrendite erhöhen werden. Eine für einen Vergleich notwendige Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Projekts über die gesamte Laufzeit der Baukonzession und damit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit und ohne Mehrkosten hat die Klägerin dagegen trotz Erörterung und Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin argumentiert, die Wirtschaftlichkeit ihrer Investition sei mit einem Wertungsanteil von 50 % bei der Vergabeentscheidung berücksichtigt worden und damit das ausschlaggebende Wertungskriterium gewesen, ist diese Darstellung bereits angesichts der Vergabeunterlagen (Anlage K 20) nicht nachvollziehbar. Nach den Vergabeunterlagen bezog sich der 50 %-Wertungsanteil nicht allein auf die Wirtschaftlichkeit, sondern schloss gleichermaßen das Kriterium der Nachhaltigkeit mit ein. Insofern kam der Wirtschaftlichkeit allein kein 50%-Anteil an der Vergabeentscheidung zu. Auch die klägerische Darstellung, die durch eine schmale Ertragsseite gekennzeichnete Wirtschaftlichkeitserwartung der Klägerin sei eine gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen, ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Aufteilung der Anfangsrendite von 4,90 % in IST-Kosten von 4,60 % und Restrendite von 0,30 % ist im Angebot der Klägerin (Anlage K 21) nicht aufgeführt. Der erwartete Renditegewinn war somit keine Vertragsgrundlage, deren Veränderung im Rahmen des § 313 BGB auf eine für die Klägerin evtl. damit einhergehende Unzumutbarkeit zu überprüfen wäre. Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stellt, das Projekt würde ohne einen Preisausgleich zu einem Verlustgeschäft führen und die von der Beklagten zu 1) für die Dauer der Vermietung an die IL.. beabsichtigte zuverlässige Bereitstellung eines prestigeträchtigen und funktionalen Bauwerks gefährden, kann diesem Argument mangels Vorlage einer den gesamten Mietzeitraum umfassenden Berechnung der Wirtschaftlichkeit ebenfalls nicht gefolgt werden. Mangels Darlegung der Wirtschaftlichkeit über die Gesamtlaufzeit des Baukonzessionsvertrags und einer durch die vermehrten Kosten diesbezüglich eintretenden Veränderung fehlt es bereits an der nachvollziehbaren Darlegung des die Klägerin tatsächlich treffenden finanziellen Nachteils aufgrund der Gründungsänderung. Auf den Umstand, welche Vertragsseite die Ursache für die geänderte Gründung gesetzt hat, kommt es daher nicht mehr an. Es kann daher letztlich auch offen bleiben, ob die von der Klägerin gewählte „Rüttel-Stopf-Gründung“ in technischer Hinsicht erforderlich war und tatsächlich Mehrkosten in Höhe von 685.625,87 € verursacht hat, was die Beklagten bestreiten. A) Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung: 1.263.525,54 € netto Bauzeitbedingte Zahlungsansprüche stehen der Klägerin mangels einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der Bauzeitverlängerung weder auf Grundlage von § 6 Abs. 6 VOB/B noch auf Grundlage von § 642 BGB zu. 1. § 6 Abs. 6 VOB/B Für einen auf § 6 Abs. 6 VOB/B gestützten Schadensersatzanspruch gilt, dass er nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden kann, wenn der Auftragnehmer als Kläger neben anderen Punkten im Einzelnen vortragen und nachweisen kann, dass über den vom Auftragnehmer geltend gemachten Zeitraum eine Behinderung tatsächlich vorgelegen und diese Behinderung als Folge eine Verzögerung der Arbeiten des Auftragnehmers (ggf. im gesamten Bauablauf) bewirkt hat ( vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, 2. Ansprüche des Unternehmers/Auftragnehmers, Rn. 2313). Der Auftragnehmer hat in jedem Fall darzulegen, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüber zu stellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern. Die Darstellung muss insbesondere auch die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können, wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen, oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen. Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 – I-24 U 199/12 –, Rn. 24, juris). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag, der sich im Wesentlichen auf das baubetriebliche Gutachten (Anlage K 30) stützt, nicht. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerseite auf Bl. 655 bis Bl. 670 GA sind zu pauschal und nicht geeignet, die geltend gemachte bauzeitbedingte Verzögerung von 11,5 Monaten konkret nachzuvollziehen. Zwar schildert die Klägerin den Ist-Ablauf; ein aussagekräftiger Vergleich zum geplanten Soll-Ablauf ist allerdings nicht möglich, da der Soll-Ablauf nicht im Einzelnen dargelegt ist. Diesbezüglich nimmt die Klägerin Bezug auf den Rahmenterminplan (Anlage K 29 b), der allerdings lediglich die jeweilige Gesamtdauer der einzelnen ursprünglichen Planungs- /Ausführungsphasen durch zeitlich nicht weiter untergliederte Balken veranschaulicht. Eine Aufgliederung in die konkreten Arbeitsschritte der einzelnen Arbeitsphasen findet demgegenüber nicht statt, so dass kein fundierter Rückschluss auf etwaige der Beklagten zu 1) zurechenbare Störungssachverhalte und hierdurch verursachte Bauzeitverlängerungen gezogen werden kann. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch durch das von der Klägerin eingereichte baubetriebliche Gutachten (Anlage K 30) eine Bauzeitverzögerung von 11,5 Monaten aufgrund der ihrerseits behaupteten Baugrundabweichung nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es fehlt an einer aussagekräftigen Spiegelung des Bau-Ist am Bau-Soll unter Berücksichtigung der behaupteten Verzögerungssachverhalte. Den Gegenüberstellungen (Anlagen SBC-04 bis SBC-06) fehlt die konkrete Aussagekraft, da sie nicht das für eine Gegenüberstellung maßgebliche modifizierte Bau-Soll enthalten, d.h. ein Bau-Soll, welches die durch die behaupteten Abweichungen im Baugrund ergebenden Änderungen sowohl in die Planung als auch in die Ausführung einbezieht und in einem neuen, diese Änderungen enthaltenen Zeitplan berücksichtigt. Die Gesamtspiegelung (Anlage SBC-04) enthält keinerlei modifiziertes, sondern nur das ursprüngliche Soll. In den Darstellungen der Anlagen SBC-05 und SBC-06 erfolgt eine rein theoretische und damit abstrakte Fortschreibung des Bau-Solls, indem z.B. dem als „mod. Soll-Vorgang“ bezeichneten Modus für die Bauausführung die identische Anzahl von Tagen (328) zugrunde gelegt wird wie im ursprünglichen Rahmenterminplan. Insofern ist bereits aus diesem Gleichlauf des für die Bauausführung im „mod. Soll-Vorgang“ angesetzten zeitlichen Volumens abzuleiten, dass die geänderten Anforderungen an Planung und Ausführung keine Berücksichtigung gefunden haben. Desweiteren offenbart das baubetriebliche Gutachten auch im beschreibenden Textteil einige weitere Ungereimtheiten, die einer stimmigen Darlegung der konkreten Auswirkung der behaupteten Störungssachverhalte entgegenstehen. Bereits die Untergliederung des Rahmenterminplans (Abbildung 2, Seite 8 baubetr. GA) und damit die Bau-Soll-Darstellung ist ohne weitere Nachweise bezüglich des ursprünglich geplanten zeitlichen Ablaufs nicht überprüfbar und nachvollziehbar. Wie der Autor des baubetrieblichen Gutachtens selbst ausführt, erfolgte eine „inhaltliche Reduzierung und darstellerische Modifizierung der Vorgänge“ des Rahmenterminplans, um einen „kontextrelevanten Soll-Terminplan“ erstellen zu können (Seite 8). Für die Position „Rohbau Nachlauf“ beispielsweise fehlt im Soll-Plan eine detaillierte Unterteilung, während im Ist-Plan (SBC-03, Seite 2) mehr als 40 Positionen aufgezählt werden. Dass – wie es im Textteil des Gutachtens dargestellt wird – die Ausführungsplanung des Rohbaus ursprünglich derart geplant war, dass sie vollständig vor dem Rohbaubeginn hätte fertig sein sollen, stellt eine bloße, durch keinerlei Nachweise oder Belege nachvollziehbare Annahme des Gutachtenerstellers dar. Es fehlt an jedweden Angaben zu den ursprünglich beauftragten Planern, den von ihnen einzuhaltenden Fristen und Abgabeterminen. Auch kann der so bezeichnete „kontextrelevante(r) Ist-Terminplan (detailliert)“ (Abb. 3 im Gutachten) im Ergebnis nicht als valide Grundlage für das Bau-Ist herangezogen werden, da er nur den – wobei diesbezüglich die Einschätzung des Gutachtenerstellers ausschlaggebend ist – „wesentlichen Ausschnitt“ abbildet. Weder ist überprüfbar, welche Kriterien für eine Einstufung als „wesentlich“ herangezogen wurden, noch ist zu erkennen, welche - ggfs. sehr wohl relevanten und möglicherweise ausschlaggebenden - Umstände nicht in diesem Ist-Terminplan erwähnt sind. Ebenfalls nicht verständlich ist die Unterbrechung der Sanierungsarbeiten: die geänderten Bodenverhältnisse machten nach der Behauptung der Klägerin eine Bodenverbesserung durch eine Rüttelstopfverdichtung zusätzlich notwendig. Aus welchem Grund aber die offenbar ursprünglich ebenfalls bereits geplanten und nicht mit der Rüttelstopfverdichtung zusammenhängenden Kanal- und Erdarbeiten nicht schon früher durchgeführt werden konnten, ist nicht dargelegt. Nach der Ursachenbeschreibung im Gutachten konnte der weitere Fortgang der Arbeiten nach der finalen Festlegung des Gründungskonzepts am 17.03.2016 „im Normalbetrieb“ wieder aufgenommen werden. Dann ist allerdings nicht einleuchtend, dass im weiteren Verlauf eine zusätzliche Verzögerung von weiteren 6,5 Monaten aufgetreten sein soll. Die Darstellung, es habe aufgrund der Planungsunterbrechung nur einen erschwerten Zugriff auf die Planer gegeben, erfolgt rein pauschal und ohne jede konkrete Nennung sowohl der beteiligten Firmen, der Anzahl der eingeplanten und letztlich einsetzbaren Planer und der Angabe, ob/dass konkrete andere Projekte vorrangig von ihnen bearbeitet werden mussten. Aus dieser generellen, floskelhaften Begründung lässt sich keine konkrete und der Beklagten zu 1) anzulastende Verzögerung ableiten. Die nach Behauptung der Klägerin um 6,5 Monate verlängerte und auf die notwendig gewordene baubegleitende Planung zurückzuführende Ausführungsdauer ist daher nicht stimmig dargelegt. Die in diesem Zusammenhang rein pauschal angeführten „Sekundärverzögerungen aus verzögerungsbedingten Dispositionserschwernisse(n)“ (Seite 20 ff.) der Klägerin lassen die Schilderung eines konkreten Sachverhalts vermissen und stellen nichts weiter dar als zugleich auf jeden beliebigen anderen Fall anwendbare Behauptungen. Die Ausführungen zu den Schwierigkeiten des beauftragten Planungsbüros bezüglich der Einhaltung des ursprünglich vorgesehenen Planungszeitraums sind völlig unspezifisch und ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall. Gleiches gilt für die genannten Sekundärverzögerungen. Ob Terminabweichungen eingetreten sind, kann mangels Nennung auch nur eines konkreten Soll-Termins nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis stützt sich die Begründung für den 2. Störungssachverhalt auf substanzlose Behauptungen. Wenn aber die Verzögerung von 6,5 Monaten nach der Planungsunterbrechung nicht plausibel vorgetragen wird, ist zugleich der mit 5 Monaten taxierte Verzögerungszeitraum für den 1. Störungssachverhalt nicht kausal dargelegt. Denn die 1. Verzögerung könnte sich am Ende auch gar nicht ausgewirkt haben, wenn z.B. andere Gewerke ohnehin nicht entsprechend der veranschlagten Dauer fertig gestellt werden konnten. Als Gründe hierfür sind beispielsweise eine verzögerte Ausschreibung oder Beauftragung seitens der Klägerin denkbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin noch das baubetriebliche Gutachten die behauptete Bauzeitverzögerung von 11,5 Monaten substantiiert und plausibel darlegt. Es fehlt somit bereits an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und der Bauzeitverzögerung. 2. § 642 BGB Da für § 642 BGB grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei einer im Rahmen von § 6 Abs. 6 VOB/B geltend gemachten Bauzeitverlängerung gelten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 – I-24 U 199/12 –, Rn. 22 - 24, juris), scheitert ein auf diese Vorschrift gestützter Anspruch der Klägerin ebenfalls an der fehlenden konkreten bauablaufbezogene Darstellung der Bauzeitverlängerung. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist nach der Rechtsprechung der BGH eine bauablaufbezogene Darstellung im Rahmen von § 642 BGB nicht entbehrlich. Der BGH hat die Entscheidung dieser Frage vielmehr dahinstehen lassen und hierzu in der von Klägerseite angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt: „Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine bauablaufbezogene Darstellung vorliegend entbehrlich war, und ob das Berufungsgericht darüber hinaus hinreichende Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 642 BGB getroffen hat.“ (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 –, BGHZ 216, 319-332, Rn. 21) Im Übrigen gewährt § 642 BGB auch lediglich eine Entschädigung für die Wartezeiten des Unternehmers und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital nur für die Dauer des Annahmeverzugs dar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, aaO Rn. 28 m.w.N.). Bereits der von der Klägerin zugrunde gelegte Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 10.04.2018 für die von ihr als bauzeitbedingt eingestuften Schäden ist nicht einschlägig, da der Annahmeverzug der Beklagten zu 1) spätestens mit dem Erhalt des aus Sicht der Klägerin zutreffenden Gutachtens des Büro LA. beendet war. Hinzu kommt, dass nicht sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen allein durch die Verzögerung bedingt sind. Der Klägerin stehen somit gegen die Beklagte zu 1) weder Ansprüche wegen baugrundbedingter Mehrkosten noch wegen bauzeitbedingter Mehrkosten zu. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) A) Ansprüche aus § 2 Abs. 5-8 VOB/B i.V.m. § 426 BGB Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, der Beklagte zu 2) hafte als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) nach § 2 Abs. 5-8 VOB/B im Rahmen einer Preisanpassung für Mehrkosten, die aufgrund der unerwarteten Bodenbeschaffenheit entstanden sein sollen, scheitert ein solcher Anspruch daran, dass die Preisanpassungsklauseln der VOB/B bereits auf den Baukonzessionsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht anwendbar sind. Insoweit kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Es kann daher offenbleiben, ob sich durch die gewählte Vertragskonstellation – der Baukonzessionsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nimmt auf den Erbbaurechtsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) Bezug und umgekehrt – überhaupt eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) für derartige Ansprüche ergeben könnte. B) Schadensersatzansprüche wegen Mangel des Erbbaurechts 1. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 2) keinerlei Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten Mangels des Erbbaurechts zu. Es greift insoweit der umfassende Haftungsausschluss im Erbbaurechtsvertrag. In §§ 1 Ziff. 1.1 und 6 Ziff. 6.5.1 ist zum einen explizit die Risikoübernahme der Klägerin für die Errichtung und konkrete Bauausführung des Clusters geregelt. Darüberhinaus stellt die in § 6 Ziff. 6.6 getroffene Haftungsregelung eindeutig und unmissverständlich klar, dass der Beklagte zu 2) keinerlei Haftung für die Bodenbeschaffenheit übernimmt. Folgende Passagen finden sich im Erbbaurechtsvertrag: § 1 Verwendungszweck 1.1 Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auf eigene Kosten / eigenes Risiko auf dem Erbbaugrundstück ein Gebäude zu Forschungs- und Entwicklungszwecken („Erbbaugebäude“) entsprechend ..... zu errichten. § 6 Grundstückssituation und Haftung des Erbbauberechtigten ... 6.5 Risiko und Haftung 6.5.1. Risikoübernahme Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Gewähr für die Realisierung der konkreten Bauausführung. 6.6 Allgemeine Haftung .... Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung für Sachmängel aller Art, insbesondere hinsichtlich der Bebaubarkeit, der Grundwasser- und Bodenbeschaffenheit des Grundstücks. Eine dem Haftungsausschluss entgegenstehende Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt, dass auf und in der Schicht 2 flächig ohne baugrundbedingten Mehraufwand gegründet werden könne, wurde im Erbbaurechtsvertrag ebenfalls nicht getroffen. Zwar können Beschaffenheitsvereinbarungen – wie die Klägerin anführt – auch konkludent vereinbart werden und es ist ebenfalls zutreffend, dass der geotechnische Bericht durch die notarielle Bezugsurkunde (K N04) Teil des Erbbaurechtsvertrags geworden ist. Dass der Beklagte zu 2) für die Richtigkeit des Inhalts des geotechnischen Berichts im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung einstehen wollte, ist allerdings angesichts der ausdrücklichen Regelungen bezüglich Risiko und Haftungsübernahme unmissverständlich ausgeschlossen. Diese Regelungen verdeutlichen vielmehr, dass der Klägerin das Grundstück in dem Zustand, in dem es sich befand, auf eigenes Risiko – mit Ausnahme der vertraglich geregelten Chrom-VI-Belastung und –sanierung – überlassen werden sollte. Der Haftungsausschluss scheitert auch nicht an einer etwaigen Arglist des Beklagten zu 2). Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte zu 2) habe – wie die Aussage des Gutachters XZ. in der Besprechung vom 24.09.2015 (Anlage K 27) belege – über die Mitarbeiter des BLB Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Berichts gehabt, ist dieser Vortrag unerheblich, da nicht erkennbar ist, dass und in welcher Weise der Beklagte zu 2) diesbezüglich vor Vertragsschluss tatsächlich Kenntnis erlangt haben soll. Dem nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrages zu einem Zeitpunkt geführten Gespräch, als bereits Hinweise auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des geotechnischen Berichts vom 12.01.2016 aufgetaucht waren, kommt im Hinblick auf den Kenntnisstand der Beklagten zu 2) bei Vertragsschluss keine indizielle Wirkung zu. 2. §§ 311, 280, 241 Abs. 2, 280 BGB Ansprüche der Klägerin wegen cic oder pVV scheiden mangels eines dem Beklagten zu 2) zurechenbaren bzw. eigenen Verschuldens aus. Ebensowenig wie die Beklagte zu 1) war der Beklagte zu 2) vertraglich zur Übergabe eines Baugrundgutachtens verpflichtet. Dem Gutachter XZ. kam somit nicht die Stellung eines Erfüllungsgehilfens des Beklagten zu 2) zu, so dass die Zurechnung eines etwaigen Verschuldens seinerseits nicht über § 278 BGB erfolgen kann. Ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 2) liegt ebenfalls nicht vor. Wenn die angebliche Fehlerhaftigkeit für die Klägerin nicht erkennbar gewesen ist, gilt dies im gleichen Maße auch für den Beklagten zu 2). Die klägerseitige Behauptung, der Sachverständige XZ. habe in der Besprechung am 24.09.2015 Kenntnis des Beklagten zu 2) von der Fehlerhaftigkeit des Berichts eingeräumt, führt – wie vorstehend bereits ausgeführt - zu keiner anderen Bewertung. C) Anspruch gemäß § 313 Abs. 2 BGB Ein auf § 313 Abs. 2 BGB gestützter Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist ebenfalls zu verneinen. Denn auch wenn die Aussage des geotechnischen Berichts zur Bodenbeschaffenheit und zur generell möglichen Gründungsart als Geschäftsgrundlage eingestuft werden kann, fehlt es – ebenso wie im Verhältnis zur Beklagten zu 1) – an der Störung des Aquivalenzverhältnisses mangels einer dargelegten unzumutbaren Kostensteigerung für die Klägerin. Außerdem kann angesichts der vollständigen Risikoübernahme für die Bauerstellung und die Bodenbeschaffenheit durch die Klägerin im Erbbaurechtsvertrag vom Beklagten zu 2) redlicherweise nicht erwartet werden, dass er sich auf eine Vertragsanpassung einlässt. Im Übrigen befinden sich die Regelungen betreffend Baukosten auf der einen Seite und Einnahmen der Klägerin durch das Nutzungsrecht zur Amortisation auf der anderen Seite nicht im Vertragsverhältnis Klägerin und Beklagter zu 2), sondern vielmehr im Baukonzessionsvertrag, so dass vom Grundsatz her allenfalls eine Anpassung im dortigen Vertragsverhältnis erfolgen könnte. D) Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 2) auch keine Ansprüche auf Erstattung bauzeitbedingter Mehrkosten zu. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen zu §§ 6 Abs. 6 VOB/B, 642 BGB im Vertragsverhältnis Klägerin – Beklagte zu 1) Bezug genommen und verwiesen. Es fehlt an der Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Verlängerung der Bauzeit. Feststellungsantrag Der zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist gegeben, da nicht nur ein allgemeines Klärungsinteresse seitens der Klägerin besteht. Innerhalb des aktuell bestehenden Rechtsverhältnisses – nämlich des Baukonzessionsvertrags – gibt es ein in § 16 Ziff. 16.2 geregeltes, einseitig von der Beklagten zu 1) ausübbares Optionsrecht und somit die Möglichkeit, eine erneute vertragliche Verpflichtung der Klägerin im Hinblick auf die Bebauung der im Klageantrag zu 2) genannten Grundstücke zu erreichen. Es handelt sich angesichts der Möglichkeit, dass die Beklagte zu 1) ihre Option jederzeit ausüben kann, um ein bereits gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem heraus die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse ableitet. Da die Klägerin allerdings aus den oben angeführten Gründen von beiden Beklagten keinerlei Mehrkosten beanspruchen kann, ist der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen. Auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.02.2021 kommt angesichts der vollumfassenden Zurückweisung der Berufung ebenso wenig an, wie auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 26.02.2021. Die Schriftsätze gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und der Zinsanspruch teilen als Nebenforderung das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. III. Die Revision ist aufgrund der oben unter A) 1. d) dargelegten Gründe zur Frage der Anwendbarkeit der Vergütungsregeln der VOB/B bzw. ihrer Grundsätze auf einen Baukonzessionsvertrag gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. IV. Der Streitwert wird für beide Instanzen wie folgt festgesetzt: Klageantrag zu 1): 2.319.490,18 € Klageantrag zu 2) / Feststellungsantrag: 548.500,69 € 2.867.990,87 € Bei der Wertbemessung des Feststellungsantrags wurde entsprechend der im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Gründungsmehrkosten ein Betrag von 685.625,87 € berücksichtigt abzüglich des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 %. Bauzeitbedingte Kosten wurden nicht miteinbezogen, da bei der Errichtung des weiteren Gebäudes die Bodenbeschaffenheit bereits im Rahmen der Planung berücksichtigt werden kann und somit in der Bauausführung nicht zu Verspätungen führen wird. Im Übrigen ist mangels anderweitig erkennbarer Anhaltspunkte für eine abweichende Vorgehensweise der Klägerin bei der Planung und Kalkulation des weiteren Gebäudes davon auszugehen, dass die dort anfallenden baugrundbedingten Mehrkosten vergleichbar hoch sind wie im Fall des bereits errichteten Clusters.