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Beschluss

21 UF 8/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0323.21UF8.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 18. Dezember 2020 – 331 F 168/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klageführung des minderjährigen Kindes A B, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft bei den Kindeseltern, gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern Frau C B und Herrn D B, E-straße 82, F, diese vertreten durch G, Rechtsanwalt in I, gegen die Bergbahnen J H GmbH & Co. KG, wegen 50.050,00 € und Feststellung (32.000,00 €) hinsichtlich der minderjährigen Erstklägerin A B (Gesamtstreitinteresse der minderjährigen Erstklägerin 82.050,00 €) einschließlich der Vertretung durch den Rechtsanwalt, wird familiengerichtlich genehmigt (Ereignis vom 03. Januar 2018 in H). Zugleich wird zur Kenntnis genommen, dass beide Elternteile dieser Klageführung zugestimmt haben.

Der Antragstellerin werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.025,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 18. Dezember 2020 – 331 F 168/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klageführung des minderjährigen Kindes A B, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft bei den Kindeseltern, gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern Frau C B und Herrn D B, E-straße 82, F, diese vertreten durch G, Rechtsanwalt in I, gegen die Bergbahnen J H GmbH & Co. KG, wegen 50.050,00 € und Feststellung (32.000,00 €) hinsichtlich der minderjährigen Erstklägerin A B (Gesamtstreitinteresse der minderjährigen Erstklägerin 82.050,00 €) einschließlich der Vertretung durch den Rechtsanwalt, wird familiengerichtlich genehmigt (Ereignis vom 03. Januar 2018 in H). Zugleich wird zur Kenntnis genommen, dass beide Elternteile dieser Klageführung zugestimmt haben. Der Antragstellerin werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.025,00 € festgesetzt. Gründe I. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln den Antrag der minderjährigen Antragstellerin zurückgewiesen, die vormundschafts- gerichtliche Genehmigung zur Durchführung ihrer Schadensersatzklage vor dem Landesgericht Innsbruck wegen ihrer Schädigung bei dem Vorfall vom 03. Januar 2018 in H zu erteilen. Wegen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin in Deutschland hat das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit bejaht, gleichzeitig aber die Genehmigungsbedürftigkeit einer Klageerhebung vor einem österreichischen Gericht verneint. Da gemäß Art. 15 KSÜ deutsches Recht Anwendung finde, dieses aber keine Genehmigungsbedürftigkeit für eine Prozessführung vorsehe, da den Eltern gemäß § 1629 Absatz 1 BGB eine umfassende Vertretung im Rahmen der Sorgerechtsausübung auch für den Fall der Erhebung einer Schadensersatzklage zukomme, komme eine Genehmigungserteilung nicht in Betracht. Der Ausnahmefall des Art. 15 Absatz 2 KSÜ, der zum Schutz des Kindes die Anwendung österreichischen Rechts zulasse, greife nicht ein, da eine Gefahr für das Vermögen des Kindes nicht substantiiert dargelegt worden sei. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin (GA Bl. 135-145) weiterhin unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 18. Dezember 2020 – 331 F 168/20 – die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für das Klageverfahren in Österreich. Die dortigen Gerichte forderten diese, andernfalls drohe die bereits beim Landesgericht Innsbruck eingereichte Klage abgewiesen zu werden, da das österreichische Recht bei fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung von der fehlenden Prozessfähigkeit der Antragstellerin und von der daraus resultierenden Nichtigkeit des Verfahrens ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 18.01.2021 und vom 24.02.2021 verwiesen. II. Die am 18. Januar 2021 beim Amtsgericht Köln eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 18. Dezember 2020 ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde ist nach § 58 Absatz 1 FamFG statthaft, weil sie sich gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 38 FamFG in einer Kindschaftssache gemäß § 151 Nummer 5 FamFG richtet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 ff., 63 Absatz 1, 64 FamFG). Zuständig ist die deutsche Gerichtsbarkeit. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Ehe- und Kindschaftssachen ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geregelt durch die "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" vom 27. November 2003 (Brüssel-IIa-VO). Nach Artikel 8 Absatz 1 Brüssel-IIa-VO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also Deutschland. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Rechtsgeschäfte, welche Eltern in Vertretung des Kindes vornehmen, unterfällt dabei dem Statut der elterlichen Sorge (OLG Hamm, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 13 WF 66/20, FGPrax 2020, 129-131, juris: Tz. 11). Der von den Eltern im Namen ihres minderjährigen Kindes gestellte Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Durchführung eines Klageverfahrens betrifft den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des minderjährigen Kindes. Damit unterfällt der Antrag der elterlichen Verantwortung gemäß Artikel 1 Absatz 1 b und Absatz 2 e dem Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-VO (OLG Hamm, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 13 WF 66/20, FGPrax 2020, 129-131, juris: Tz. 12). Das Familiengericht hat daher im rechtlichen Ausgangspunkt unangegriffen und mit zutreffender Begründung seine internationale Zuständigkeit bejaht und seine Entscheidung entlang der deutschen kindschaftsrechtlichen Vorschriften getroffen, die sich nicht aus Artikel 21 EGBGB, sondern aus der dieser Norm vorrangigen (Artikel 3 Nummer 2 EGBGB) Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 KSÜ ergibt. Gemäß Artikel 53 Absatz 1 KSÜ ist das Übereinkommen auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Übereinkommen am 01. Januar 2011 in Kraft getreten. Nach Artikel 15 Absatz 1 KSÜ wenden die zuständigen Behörden bei Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes das Recht ihres eigenen Vertragsstaates an (lex-fori-Prinzip). Die Genehmigung der Durchführung eines Klageverfahrens ist als eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen. Danach findet vorliegend § 1629 Absatz 1 BGB Anwendung. Dabei ist die Durchführung eines Klageverfahrens durch das Kind vertreten durch die Eltern nicht genehmigungsbedürftig. Danach hätte das Amtsgericht die beantragte Genehmigung grundsätzlich versagen können. In Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 KSÜ in Verbindung mit § 167 Absatz 3 österreichisches AGBG setzt indes die durch einen Minderjährigen angestrebte Erhebung einer Klage vor den österreichischen Gerichten eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus. Voraussetzung hierbei ist, dass das Rechtsgeschäft im Interesse des Minderjährigen liegt und somit seinem Wohl entspricht. Der Schutz des Kindeswohls gebietet die Anwendung der Ausnahmeklausel des Artikels 15 Absatz 2 KSÜ auf den vorliegenden Sachverhalt mit der Folge, dass eine die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozessführung unterstellende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen ist. Die Vorschrift erlaubt es den für die Anordnung von Schutzmaßnahmen international zuständigen Behörden ausnahmsweise, ausländisches Recht anzuwenden oder zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der zu beurteilende Sachverhalt zu dem jeweiligen Drittstaat eine enge Verbindung hat und dass der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes eine solche Ausnahme erfordert. Dabei ist Artikel 15 Absatz 2 KSÜ als Ausweichklausel eng auszulegen und sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Vorrangiges Ziel der Ausweichklausel ist es, den Schutz des Kindes zu verbessern und das Kindeswohl zu sichern (OLG Hamm, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 13 WF 66/20, FGPrax 2020, 129-131, juris: Tz. 18). Die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 2 KSÜ liegen hier vor; insbesondere sind die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes bei Nichterteilung der begehrten Genehmigung gefährdet. Wegen des Ereignisses in Österreich, auf den sich die Schadensersatzklage stützt, weist der vorliegende Sachverhalt eine enge Verbindung dorthin auf. Die durch das Amtsgericht erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da eine solche nach geltendem deutschen Recht nicht erforderlich sei birgt die erhebliche Gefahr der Verletzung von Interessen des Kindes insofern, als nach den vorgelegten Unterlagen österreichische Gerichte von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgehen. Aus der amtsgerichtlichen Feststellung der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit kann nicht auf eine generelle Genehmigung geschlossen werden, da der Beschluss gerade keine Aussage über die Frage enthält, ob schutzwürdige Interessen des Kindes geprüft und nicht als gefährdet befunden worden sind. Es besteht daher die konkrete und erhebliche Gefahr, dass das für das Klageverfahren zuständige österreichische Gericht davon ausgeht, dass die Klageerhebung doch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf und daher unwirksam ist mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wird. Daher ist das Vermögen des Kindes nur dann geschützt, wenn die Klageerhebung auch in Österreich als wirksam angesehen wird. Damit erfordert der Schutz des Vermögens des Kindes im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 KSÜ, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Klageerhebung in Österreich als wirksam angesehen wird. Die Gefahr für das Vermögen des Kindes ist vorliegend hinreichend substantiiert und konkret dargelegt, da ein Verlust des geltend gemachten Schadensersatzanspruches droht. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 KSÜ kann das Familiengericht somit bei der Frage der Genehmigung einer Klageerhebung österreichisches Recht anwenden oder berücksichtigen, um das Kind vor einem Verlust seines Schadensersatzanspruches zu schützen. Artikel 15 Absatz 2 KSÜ erlaubt und gebietet es daher im Interesse eines effektiven und umfassenden Schutzes des Kindeswohls, dass das Familiengericht die begehrte Genehmigung erteilt, obwohl diese nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Die auf den Vorfall vom 03. Januar 2018 in H gestützte Schadensersatzklage erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar und belegbar, so dass keine willkürliche Klageerhebung vorliegt, die zum Schutz des Kindes eine Genehmigungsversagung rechtfertigen würde. III. Von der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren ist abgesehen worden, da aus der Sicht des Senats hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 46 Absatz 1 FamGKG in Verbindung mit § 98 Absatz 1 GNotKG und entspricht der Hälfe des Wertes der Klageforderung. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 FamFG nicht vorliegen. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.