Beschluss
2 Ws 45/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0304.2WS45.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO). I. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Der niederländische Gerichtshof S-Hertogenbosch (20-003643-16) hat ihn mit Urteil vom 09.11.2018 wegen öffentlicher gemeinschaftlicher Gewaltanwendung gegen Personen unter anderem zu einer gemeinnützigen Leistung von 150 Stunden verurteilt, die - wenn die Stunden nicht erbracht werden - durch 75 Tage Haft zu ersetzen sind (Bl. 39 ff.). Die Zeit, die der Beschwerdeführer in niederländischer Untersuchungshaft verbracht habe, ist nach dem Urteil bei der Durchführung der auferlegten gemeinnützigen Leistung abzuziehen, und zwar nach dem Maßstab von zwei Stunden gemeinnützige Leistung je ein in Untersuchungshaft verbrachtem Tag. Das Urteil ist seit dem 24.11.2018 rechtskräftig. Der Verurteilung liegt ein Geschehen vom 12.04.2015 in A/Niederlande zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer gemeinschaftlich Gewalt gegen andere Personen, darunter auch Polizeibeamte, angewendet haben soll. Die Gewalt bestand nach dem Urteil „aus dem wohl oder nicht mit einer Bierkanne und einem Fahrrad schlagen und/oder werfen und stoßen und kicken und treten und schieben und ziehen und schimpfen und schreien und als Gruppe aggressiv drängen von/an/gegen den/die vorgenannten Personen“ (Bl. 40). Mit Schreiben vom 18.12.2019 (Bl. 6 ff.) hat die Staatsanwaltschaft am Landgericht Noord-Holland die deutschen Behörden ersucht, die Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofes S-Hertogenbosch zu übernehmen, soweit dort die Verurteilung zu einer gemeinnützigen Leistung, ersatzweise Haft, erfolgt sei. Die niederländischen Behörden haben zudem eine Bescheinigung vom 10.12.2019 nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JBZ des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen vorgelegt (Bl. 15 ff.) und das Urteil des Gerichtshofs S-Hertogenbosch vom 09.11.2018 in deutscher Übersetzung beigefügt (Bl. 39 ff.). Danach befand sich der Verurteilte vom 12.04.2015 - 28.04.2015 in den Niederlanden in Untersuchungshaft (Bl. 20). Nach Anrechnung der Untersuchungshaft von 16 Tagen entsprechend 32 Stunden gemeinnütziger Leistung, verbleibe - dies führen die niederländischen Behörden aus - noch eine abzuleistende gemeinnützige Leistung von 118 Stunden, ersatzweise 59 Tage Haft, wenn die gemeinnützige Leistung nicht abgeleistet werde. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Bonn haben die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 29.05.2020 ergänzt, dass die gemeinnützige Leistung nach dortigem Recht grundsätzlich innerhalb von maximal 24 Monaten nach Rechtskraft des Urteils hätte abgeleistet sein müssen (Bl. 130 f.). Wegen der andauernden Krise sei aber ein Eilgesetz in Kraft getreten, wodurch der Minister diese Frist um 12 Monate habe verlängern können. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 29.10.2020 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn gemäß §§ 90 g, 90 h IRG beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichtshofes S-Hertogenbosch vom 09.11.2018, rechtskräftig seit dem 24.11.2018, soweit dort auf eine Verurteilung zu einer gemeinnützigen Leistung von 150 Stunden, wenn nicht entsprechend durchgeführt, zu ersetzen durch 75 Tage Haft, erkannt worden sei, für zulässig zu erklären (Bl. 147 ff.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragstellung Bezug genommen. Die Verteidigung hat unter dem 09.11.2020 beantragt, das Ersuchen abzulehnen (Bl. 152 ff.). Die Vollstreckung der weiteren Rechtsfolge, hier einer „Arbeitsstrafe“, sei nach § 49 Abs. 4 IRG unzulässig. Das deutsche Recht kenne keine derartige Sanktion gegen einen Erwachsenen. Ebenso kenne es keine Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichterbringung gemeinnütziger Leistungen. Die Voraussetzungen des § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) IRG lägen nicht vor, weil eine Umwandlung in eine dem deutschen Recht entsprechende Sanktion nach § 90 h Abs. 5 IRG nicht möglich sei, ohne dass es zu einer Verschärfung der in dem niederländischen Erkenntnis verhängten Sanktion komme. Dies gelte insbesondere für den Fall der Umwandlung in eine Freiheitstrafe unter Aussetzung zur Bewährung und Auferlegung gemeinnütziger Arbeit im Bewährungsbeschluss. Die beantragte Anordnung der Bewährungsauflage sei schließlich auch zu unbestimmt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat den Anträgen der Staatsanwaltschaft Bonn mit Beschluss vom 22.12.2020 (56 StVK 541/20) entsprochen und den Tenor entsprechend der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Bonn gefasst (Bl. 168 ff.). Im Tenor heißt es: „1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichtshofes S-Hertogenbosch vom 09.11.2018 - rechtskräftig seit dem 24.11.2018 - wird, soweit dort auf eine Verurteilung „zu einer gemeinnützigen Leistung von 150 (einhundertfünfzig) Stunden, wenn nicht entsprechend durchgeführt, zu ersetzen durch 75 (fünfundsiebzig) Tage Haft“ erkannt wurde, für zulässig erklärt in dem Sinne, dass die erkannte Haft als Freiheitsstrafe von 75 (fünfundsiebzig) Tagen für vollstreckbar erklärt wird unter dem Vorbehalt, dass der Verurteilte nicht binnen zweier Jahre - ab Rechtskraft dieser Entscheidung - gemeinnützige Leistungen von 150 (einhundertfünfzig) Stunden ableistet. Dabei ist bei teilweiser Erbringung der gemeinnützigen Leistung von der ersetzenden Haftstrafe für je zwei Stunden erbrachter gemeinnütziger Leistung ein Tag Haft in Abzug zu bringen. 2. Die 16 (sechszehn) Tage währende Zeit, die der Verurteilte in dieser Sache in niederländischer Untersuchungshaft verbracht hat, wird auf die Anzahl der zu erbringenden Stunden gemeinnütziger Arbeit dergestalt angerechnet, dass 32 (zweiunddreißig) Stunden gemeinnütziger Arbeit als erbracht anzusehen sind, woraus eine Anrechnung auf die vorbehaltlich zu vollstreckende Strafe dergestalt folgt, dass sich im Fall der Vollstreckung die ersetzende Haftzeit um 16 (sechzehn) Tage verringert. 3. Die Überwachung der Ableistung der erkannten gemeinnützigen Leistung wird übernommen.“ Gegen den dem Rechtsbeistand des Verurteilten am 05.01.2021 zugestellten (Bl. 178) Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, die noch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist (Bl. 179). Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat das Verfahren mit Vorlageverfügung vom 22.01.2021 vorgelegt und beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Rechtsbeistand hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mit Schriftsatz vom 05.02.2021 auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. II. Die gemäß §§ 90 h Abs. 3, 55 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. 306, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO erhoben worden. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn zu Recht entsprochen. 1. Die niederländischen Behörden ersuchen ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 10.12.2019 auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (nachfolgend: „RB-Bewährungsüberwachung“) um Vollstreckungshilfe. 2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ist zu der Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft Bonn beantragte Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofes S-Hertogenbosch vom 09.11.2018 nach § 78 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG in Verbindung mit §§ 90 h Abs. 1, 50 IRG berufen, nachdem die Staatsanwaltschaft vorläufig keine Bewilligungshindernisse geltend gemacht und bei der Kammer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 90 f Abs. 2 IRG gestellt hat. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus §§ 90 g Abs. 1, 51 IRG. Der Verurteilte hat seinen Wohnsitz in B, mithin im Bezirk des Landgerichts Bonn. 3. Der niederländische Gerichtshof S-Hertogenbosch hat im Urteil vom 09.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine sogenannte „alternative Sanktion“ verhängt, indem er diesen zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung von 150 Stunden - und für den Fall der Nichterbringung zu einer Haft von 75 Tagen - verurteilt hat. a) Die Vollstreckung einer in einem ausländischen Erkenntnis verhängten alternativen Sanktion richtet sich nach dem RB-Bewährungsüberwachung. Art. 2 Nr. 4 RB-Bewährungsüberwachung definiert den Begriff der „alternativen Sanktion“ als eine Sanktion, die keine Freiheitsstrafe, freiheitsentziehende Maßnahme oder Geldstrafe ist und mit der eine Auflage oder Weisung ergeht. Der Rahmenbeschluss ist in den §§ 90 a ff. IRG in nationales Recht umgesetzt worden. Die Möglichkeit der Vollstreckung im Ausland verhängter alternativer Sanktionen ist in § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) IRG vorgesehen. Nach dieser Vorschrift ist die Vollstreckung insoweit zulässig, wenn gegen die verurteilte Person eine der in Nummer 6 genannten alternativen Sanktionen verhängt und für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt worden ist. Bei den in § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 IRG benannten alternativen Sanktionen handelt es sich um Auflagen und Weisungen im Sinne der §§ 56 b, 56 c und 68 b StGB bzw. der §§ 10, 15 und 23 JGG (BT-Drs. 18/4347, S. 62). Vorliegend ist § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 k) IRG einschlägig. Danach gilt es als alternative Sanktion, wenn die verurteilte Person durch das ausländische Erkenntnis verpflichtet worden ist, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen. b) Der Möglichkeit der Vollstreckung einer in einem ausländischen Erkenntnis verhängten alternativen Sanktion - und zugleich der Vollstreckung einer in dem ausländischen Erkenntnis ersatzweise vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion - liegen folgende Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde: Die Besonderheit der in §§ 90 a ff. IRG geregelten Vollstreckungshilfe bei alternativen Sanktionen liegt darin, dass das ausländische Erkenntnis bzw. die in ihm verhängte freiheitsentziehende Sanktion zum Zeitpunkt der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung und die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung noch nicht zu vollstrecken ist. Denn der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Vollstreckungsübernahme noch die Möglichkeit, die ersatzweise verhängte freiheitsentziehende Sanktion durch die Ableistung der alternativen Sanktion abzuwenden. Erst wenn er die auferlegte alternative Sanktion innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erfüllt, sieht das ausländische Erkenntnis eine freiheitsentziehende Sanktion vor. Gleichwohl soll über die Frage der Vollstreckbarkeit auch der freiheitsentziehenden Sanktion sogleich entschieden werden. Hierdurch sollen die deutschen Gerichte nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch die Vorwegnahme der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses entlastet und das Verfahren auch beschleunigt werden. Würde die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der ersatzweise verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zunächst zurückgestellt, würde es für den Fall der nachträglichen Verhängung der freiheitsentziehenden Sanktion nämlich noch einer zweiten Exequaturentscheidung der deutschen Gerichte bedürfen, da in der ersten Exequaturentscheidung nur über die Anerkennung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden alternativen Sanktion entschieden worden wäre (BT-Drs. 18/4347, S. 173). Die weitere Exequaturentscheidung wäre dann nach den Regelungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union („RB-Freiheitsstrafen“) zu treffen (§§ 84 ff. IRG). Dies würde aber zu Schwierigkeiten führen, wenn sich erst jetzt herausstellen würde, dass die mit dem ausländischen Erkenntnis verhängte freiheitsentziehende Sanktion in der Bundesrepublik nicht vollstreckt werden kann, etwa weil sie keiner Sanktion entspricht, die das deutsche Recht vorsieht. Durch die durch den Gesetzgeber in den §§ 90 a ff. IRG vorgesehene gleichzeitige Prüfung der Vollstreckbarkeit und der Zulässigkeit der Überwachung soll derartigen Schwierigkeiten von vornherein begegnet werden. Darüber hinaus kommt es damit auch zu einer Beschleunigung des Verfahrens, weil das deutsche Gericht die gegen die verurteilte Person im ausländischen Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion umgehend nach deutschem Recht vollstrecken kann, sobald die alternative Sanktion nicht erbracht wird (BT-Drs. 18/4347, S. 173). 4. Art. 8 RB-Bewährungsüberwachung sieht vor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates das Urteil anerkennt und unverzüglich alle für die Überwachung der alternativen Sanktionen erforderlichen Maßnahmen ergreift, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Überwachung nach Art. 11 geltend zu machen. Diese Vereinbarung hat der deutsche Gesetzgeber in § 90 h Abs. 3 Nr. 1 IRG in nationales Recht umgesetzt. Hiernach erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis unter dem Vorbehalt, dass gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar und die Überwachung der alternativen Sanktion für zulässig, soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der alternativen Sanktionen zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90 e IRG nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Die Voraussetzungen des § 90 h Abs. 3 Nr. 1 IRG liegen hier vor. a) Die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der alternativen Sanktionen ist nach §§ 90 b - 90 d IRG zulässig. aa) Der Vollstreckungshilfe steht nicht entgegen, dass das deutsche Recht die Auferlegung gemeinnütziger Leistung als Strafe, hier in Form einer „Arbeitsstrafe“, gegen Erwachsene nicht kennt. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in § 49 Abs. 4 IRG bestimmt, dass die Vollstreckung nicht zulässig ist, wenn das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vorsieht. Für den hier vorliegenden Fall einer alternativen Sanktion enthält § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) IRG indes ausdrücklich eine abweichende und speziellere Regelung. bb) Das Urteil des niederländischen Gerichtshofes S-Hertogenbosch vom 09.11.2018 ist rechtskräftig und vollstreckbar (§ 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IRG). cc) Es liegt ein Fall des § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) IRG vor. In dem niederländischen Erkenntnis ist dem Verurteilten eine alternative Sanktion in Form einer gemeinnützigen Leistung von 150 Stunden auferlegt worden. Für den Fall der Nichterbringung ist eine freiheitsentziehende Sanktion von 75 Tagen Haft bestimmt worden. § 90 b Abs. 3 Nr. 1 a) IRG ist danach nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist nur die Überwachung der alternativen Sanktion, nicht aber auch die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses, zulässig, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung nur die alternative Sanktion bestimmt, für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion aber keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat. dd) Der Zulässigkeit der Vollstreckung steht auch die Regelung in § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 90 h Abs. 5 IRG nicht entgegen. Nach § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IRG muss die in Nr. 2 c) bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des § 90 h Abs. 5 IRG in eine Sanktion umgewandelt werden können, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht. § 90 h Abs. 5 S. 1 Nr. 1 IRG sieht vor diesem Hintergrund vor, dass das Gericht in seiner Entscheidung die in dem ausländischen Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende freiheitsentziehende Sanktion umwandelt, wenn die bestimmte freiheitsentziehende Sanktion „ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht“. Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass es einer derartigen Umwandlung hier nicht bedarf. Denn die in dem niederländischen Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion einer Haft von 75 Tagen kennt auch das deutsche Recht, und zwar in Gestalt einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die in dem niederländischen Urteil verhängte Sanktion in Tagen bemessen worden ist. Zwar ist eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr nach deutschem Recht gemäß § 39 StGB „nach vollen Wochen und Monaten“ und eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer „nach vollen Monaten und Jahren“ zu bemessen. Das deutsche Recht kennt aber - jedenfalls im Bereich der Ersatzfreiheitstrafen - auch eine nach Tagen bemessene Freiheitsstrafe (§ 43 S. 2 StGB). Ob die verhängte Maßnahme auch nach deutschem Recht für die konkrete Tät hätte verhängt werden können (BT-Drs. 18/4347, S. 153), ist im Rahmen von § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IRG nicht relevant. Der Gesetzgeber meint Fallgestaltungen, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist, die das deutsche Recht bereits ihrer Art nach nicht kennt, wie beispielsweise eine „Zuchthaus-“ oder „Kerkerstrafe“ (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 153). Da es mithin - ohne Umwandlung - bei der bereits in dem niederländischen Urteil vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion von 75 Tagen verbleibt, kommt es auch zu keiner nach § 90 h Abs. 5 S. 2 IRG verbotenen unzulässigen Verschärfung. ee) Die dem Verurteilten zur Last gelegte Tat ist gemäß § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IRG auch nach deutschem Recht strafbar, und zwar jedenfalls nach §§ 113, 240, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. ff) Der Verurteilte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich auch in der Bundesrepublik auf (§ 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IRG). gg) Der Zulässigkeit der Vollstreckung steht auch nicht entgegen, dass der Verurteilte bei der Berufungshauptverhandlung vor dem niederländische Gerichtshof S-Hertogenbosch am 09.11.2018 nicht persönlich anwesend gewesen ist. Zwar ist die Vollstreckung des Erkenntnisses grundsätzlich nach § 90 c Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht zulässig, wenn die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist. Die Strafvollstreckungskammer nimmt aber zu Recht eine ausnahmsweise zulässige Abwesenheitsverurteilung im Sinne von § 90 c Abs. 3 Nr. 3 IRG an. Hiernach ist die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden alternativen Sanktionen zulässig, wenn die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung auch tatsächlich verteidigt worden ist. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben in der Bescheinigung und nach den Feststellungen im Urteil vom 09.11.2018 ist der Verurteilte in der Verhandlung verteidigt worden. hh) Schließlich haben die niederländischen Justizbehörden ihr Gesuch um Vollstreckungshilfe auch unter Verwendung der in Art. 6 RB-Bewährungsüberwachung vorgesehenen und in der Anlage 1 zum Rahmenbeschluss aufgeführten Bescheinigung (§ 90 d Abs. 1 IRG) nebst dem der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnis in deutscher Sprache übermittelt. Den formalen Anforderungen ist damit Rechnung getragen worden. b) Im Weiteren hat die Staatsanwaltschaft Bonn auch ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90 e IRG nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt. Bewilligungshindernisse im Sinne von § 90 e IRG sind nicht ersichtlich. aa) Alle erforderlichen und für den Senat relevanten Daten lassen sich dem vorgelegten (Berufungs-) Urteil sowie der Bescheinigung nach Art. 6 RB-Bewährungsüberwachung entnehmen (§ 90 e Abs. 1 Nr. 1 IRG). bb) Der Verurteilte ist deutscher Staatsbürger und hat auch seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 90 e Abs. 1 Nr. 2 IRG). cc) Es liegt auch kein Bewilligungshindernis im Sinne von § 90 e Abs. 1 Nr. 4 IRG vor. Nach dieser Vorschrift kann die Bewilligung abgelehnt werden, wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion „weniger als sechs Monate“ beträgt. Die Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 c) ÜberstÜbk und Art. 9 Abs. 1 h RB-Freiheitsstrafen, die jeweils einen Versagungsgrund für den Fall vorsehen, dass die noch zu verbüßende Sanktion weniger als sechs Monate beträgt, demgemäß auszulegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder die alternative Sanktion noch weniger als sechs Monate zu überwachen oder zu vollstrecken ist (BT-Drs. 18/4347, S. 166). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist an Fälle zu denken, in denen z.B. die Bewährungszeit vor Ablauf der sechs Monate abläuft oder in denen eine alternative Sanktion, wie etwa gemeinnützige Leistung, in weniger als sechs Monaten zu erbringen ist (BT-Drs. 18/4347, S. 166). Hier spielt der Gedanke eine Rolle, dass die den beiden Mitgliedstaaten entstehenden Kosten im Interesse der Rechtspflege der beteiligten Staaten mit dem angestrebten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Vorliegend haben die niederländischen Behörden mitgeteilt, dass die Frist, innerhalb der der Verurteilte die gemeinnützige Leistung zu erbringen hat, ursprünglich zwei Jahre nach Rechtskraft betragen habe, so dass die Frist hiernach bereits im November 2020 abgelaufen wäre. Indes habe mit Blick auf die gegenwärtige Pandemie die Möglichkeit bestanden, die Frist zu verlängern. Veranlassung zu der Annahme, dass dem Verurteilten in den Niederlanden unter diesen Umständen lediglich noch eine Zeit von weniger als sechs Monaten für die Erbringung der Stunden verblieben wäre, besteht nicht. dd) Schließlich ergaben sich auch unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses keine Bedenken (§ 90 e Abs. 2 IRG). 5. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung die Vorgaben des § 90 h Abs. 7 IRG beachtet. a) Einer Umwandlung in der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 1 - Nr. 3 IRG bedurfte es nicht. Hiernach wandelt das Gericht in seiner Entscheidung die gegen die verurteilte Person verhängten alternativen Sanktionen in die ihnen im deutschen Recht „am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen“ um, wenn diese ihrer Art nach den Auflagen und Weisungen nicht entsprechen, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht (Nr. 1), die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen und Weisungen nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt sind (Nr. 2) oder die verhängten alternativen Sanktionen an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Insbesondere entspricht die Auferlegung von 150 Stunden gemeinnütziger Leistung der in § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgesehenen Auflage zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen. b) Soweit § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 4 IRG eine Anpassung vorsieht, wenn die verhängte alternative Sanktion „nicht hinreichend bestimmt“ sind, hat die Strafvollstreckungskammer die in dem Urteil vom 09.11.2018 verhängte alternative Sanktion von 150 Stunden gemeinnütziger Leistung in dem angefochtenen Beschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn zu Recht dahingehend konkretisiert, dass die auferlegten Stunden „binnen zwei Jahren nach Rechtskraft“ abgeleistet sein müssen. Damit hat die Kammer den Zeitraum bestimmt, in dem die Stunden erbracht sein müssen. Unter dem Gerichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit wird es darüber hinaus allerdings noch einer weiteren Konkretisierung der von dem Verurteilten zu erbringenden gemeinnützigen Leistung bedürfen. Denn die verurteilte Person muss unmissverständlich wissen, wann sie einen Widerruf der Strafaussetzung bzw. die Verhängung der zuvor bestimmten freiheitsentziehenden Sanktion zu erwarten hat (BT-Drs. 18/4347, S. 178). In diesem Zusammenhang entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Bewährungsauflagen im Sinne von § 56 b StGB klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein müssen. Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, nur den Umfang der gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, niedergelegt werden (SenE. v. 02.11.2010, 2 Ws 704/10, NJOZ 2011, 779). Die Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage obliegt dabei allein dem Gericht und darf insbesondere nicht an Dritte delegiert werden. Nach diesen Maßgaben wird die Strafvollstreckungskammer noch zu bestimmen haben, an welchem Ort die Stunden gemeinnütziger Leistung abzuleisten sind. Dies wird - ggf. nach vorheriger Anhörung des Verurteilten - durch eine nachträgliche Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer zu erfolgen haben. Die Erfolglosigkeit der hier zu beurteilenden sofortigen Beschwerde bleibt hiervon unberührt. 6. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gemäß § 90 h Abs. 7 S. 4 IRG gilt hinsichtlich der Tenorierung § 55 Abs. 1 S. 2 IRG mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel neben der Bezeichnung der verurteilten Person, der zu vollstreckenden Entscheidung und ggf. der Art und Höhe der freiheitsentziehenden Sanktion auch die zu überwachenden alternativen Sanktionen anzugeben sind. Diese Vorgaben sind beachtet. 7. Die Strafvollstreckungskammer hat auch zu Recht die Überwachung der Ableistung der erkannten gemeinnützigen Leistung ausgesprochen. § 90 j Abs. 1 u. Abs. 2 IRG bestimmt, dass - nach Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses - das für die Entscheidung nach § 90 h IRG zuständige Gericht, mithin die Strafvollstreckungskammer, die Einhaltung der verhängten alternativen Sanktionen überwacht und gegebenenfalls die zuvor im ausländischen Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion gegen die verurteilte Person verhängt. Sollte der Verurteilte also gröblich und beharrlich der Verpflichtung zur Erbringung der auferlegten Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht nachkommen, wird die Strafvollstreckungskammer beschließen, dass der Verurteilte die vorbehaltene Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Denn das deutsche Gericht verhängt die gegen die verurteilte Person im ausländischen Erkenntnis bestimmte freiheitsentziehende Sanktion, wenn diese gegen die ihr auferlegten alternativen Sanktionen gröblich und beharrlich verstößt (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 175). 8. Schließlich begegnet auch die Bestimmung, dass bei teilweiser Erbringung der gemeinnützigen Leistung von der verhängten Haftstrafe für je zwei Stunden erbrachter gemeinnütziger Leistung ein Tag Haft in Abzug zu bringen ist, keinen Bedenken. Gleiches gilt in Bezug auf die Regelung betreffend die Anrechnung der Zeit, die der Verurteilte in niederländischer Untersuchungshaft verbracht hat.