OffeneUrteileSuche
Urteil

18 U 138/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0225.18U138.20.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.06.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.111,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen und den Kläger vvon den durch die Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.06.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.111,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen und den Kläger vvon den durch die Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, weil er ein von dieser hergestelltes Fahrzeug geleast hat, dessen Motor (EA189) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung – von der Beklagten als „Umschaltlogik“ bezeichnet - ausgestattet war. Der Kläger ist Eigentümer eines PKW VW A. Dieses Fahrzeug hat die B GmbH auf Veranlassung des Klägers als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 7.378 km zum Preis von 28.501,33 € erworben und sodann dem Kläger im Rahmen eines Leasingvertrages vom 29.05.2015 überlassen. Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten und verpflichtete den Kläger zu einer Einmalzahlung in Höhe von 5.000 € sowie monatlichen Zahlungen in Höhe von 254,92 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag vom 29.05.2015 (Anlage K1 zur Klageschrift; Bl. 69 ff. der LG-Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat das Fahrzeug in der Folgezeit genutzt und die geschuldeten Leistungen erbracht. Kurz vor Ablauf der Leasingzeit hat er das Fahrzeug im März 2018 bei einem Kilometerstand von 69.065 zum Preis von 16.945,60 € von der Leasinggesellschaft erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz, in der die Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben hat, sowie der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.06.2020 (Bl. 16 ff. d. eA.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe jedenfalls keinen Schaden erlitten, weil die gezahlten Leasingraten dem Wert der ihm vertragsgemäß überlassenen Nutzungsmöglichkeit entsprochen hätten. Mit seiner gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, die aufgewendeten Leasinggebühren abzüglich einer Nutzungsentschädigung von der Beklagten erstattet zu erhalten. Er habe das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit in Kenntnis aller Umstände nur deshalb erworben, weil er für ein vergleichbares Fahrzeug am Markt einen höheren Preis hätte zahlen müssen; zudem sei ihm dieses Fahrzeug inzwischen vertraut gewesen. Der Erwerb des Fahrzeugs lasse deshalb nicht den Schluss zu, er hätte im Jahre 2015 auch den Leasingvertrag in Kenntnis aller Umstände abgeschlossen. Sein Nutzungsvorteil während der Leasingzeit sei kein anderer als der eines Käufers und deshalb durch lineare Abschreibung zu ermitteln. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern: 1) Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger 13.676,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.919,73 € zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass der in Antrag 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Berufungsbeklagten herrührt. 3) Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Berufungskläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.570,80 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber nur teilweise auch Erfolg. 1a) Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Bejahung dieses Anspruchs im Fall des Kaufs eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189, der mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984), die in den wesentlichen Punkten inzwischen durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962). Auf die Ausführungen in den zitierten Entscheidungen wird Bezug genommen. Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug zunächst nur geleast und erst nach Ablauf der Leasingzeit gekauft hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Weder kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch den Abschluss des Leasingvertrages kein Schaden entstanden ist, noch ist der erst nach Aufdeckung des „Dieselskandals“ erfolgte Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger ein hinreichendes Indiz dafür, dass der Abschluss des Leasingvertrages gar nicht auf der Täuschung über die Ordnungsgemäßheit der Abgasreinigungsanlage des Fahrzeugs durch die Beklagte beruht hat. aa) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt der Schaden des Käufers eines mit der Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs nicht erst in dem Minderwert des Fahrzeugs, sondern bereits in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages (BGH, Urteil vom 30.072020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1968 Rn. 46). Davon, dass der Vertrag aus Sicht eines Käufers ungewollt war, kann nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden, weil der Erwerb eines Fahrzeugs, das aufgrund der Ausstattung mit der Manipulationssoftware mit dem Risiko einer Betriebsuntersagung oder –einschränkung behaftet ist, unvernünftig wäre (a. a. O. Rn. 49). Dies stellt sich aber für den Kläger, der zunächst nur Leasingnehmer war, nicht anders dar, denn die Bedingungen des Leasingvertrages überwälzen das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leasingsache auf den Leasingnehmer. Darin werden in Nr. XIII.1. dem Leasingnehmer etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Leasinggutes abgetreten und im Gegenzug Rechte wegen Fahrzeugmängeln gegen die Leasinggeberin ausgeschlossen. Damit hätte den Kläger eine Betriebsuntersagung bzw. –einschränkung in Bezug auf das Fahrzeug nicht anders getroffen als einen Käufer, sodass der Abschluss dieses Vertrages für ihn genauso unvernünftig war, wie es dessen Kauf gewesen wäre. bb) Es ist auch nicht gerechtfertigt, in dem späteren Erwerb des Fahrzeugs ein hinreichendes Indiz dafür zu sehen, dass der Abschluss des Leasingvertrages unabhängig von der Täuschung seitens der Beklagten erfolgt ist. Dagegen spricht unabhängig von den vom Kläger angeführten wirtschaftlichen Erwägungen bereits der Umstand, dass das Fahrzeug, das der Kläger schließlich gekauft hat, sich grundlegend von dem Fahrzeug unterschieden hat, über das der Leasingvertrag geschlossen worden war. Vor dem Kauf war bereits das auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes von der Beklagten entwickelte Software-Update aufgespielt worden. Dadurch war die Manipulationssoftware in der Motorsteuerung beseitigt oder zumindest ausgeschaltet, weshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder –einschränkung nicht mehr bestanden hat. Der Erwerb eines Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand lässt aber ersichtlich nicht den Schluss zu, dass der Erwerber das Fahrzeug auch in Kenntnis des mangelhaften Zustandes erworben hätte. b) Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass er die Erstattung der von ihm auf den Leasingvertrag erbrachten Leistungen in Höhe von (5.000,00 € + 254,92 €/Monat x 34 Monate =) 13.667,28 € verlangen kann. Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist hiervon allerdings der Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile in Abzug zu bringen. Bei der Ermittlung des Wertes dieser Vorteile teilt der Senat allerdings weder die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Wert der Nutzungsvorteile während der Leasingzeit mit dem Wert der hierfür gezahlten Leasinggebühren decke, noch die Auffassung des Klägers, dass auch für diesen Fall – wie bei der Geltendmachung des Anspruchs durch einen Käufer – von einer linearen Abschreibung des Kaufpreises auf die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs auszugehen sei. Hinsichtlich der Leasingraten ist zu bedenken, dass deren Höhe sich nicht allein am Wert der Gebrauchsüberlassung orientiert, sondern beim Teilamortisationsvertrag die Leasingraten zusammen mit der Schlusszahlung bzw. dem kalkulierten Restwert eine Vollamortisation einschließlich Gewinn für den Leasinggeber erbringen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – 13 U 1328/19 -, Rn. 68 - juris). Andererseits entspricht auch die übliche Berechnung des Wertes der Nutzungsvorteile bei Käufern nicht den Besonderheiten des Leasingvertrages. Diese bestehen z. B. darin, dass der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs erhält, ohne bereits den vollständigen Kaufpreis aufgebracht zu haben. In der vorliegenden Konstellation wird die Ungeeignetheit dieser Berechnungsmethode auch dadurch deutlich, dass der Kläger das Fahrzeug dann am Ende für lediglich (13.667,28 € - 5.919,73 € + 16.945,60 € =) 24.693,15 € erworben haben würde, während die Leasinggesellschaft hierfür 28.501,33 € hatte aufwenden müssen. Als sachgerechte Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) des Wertes der vom Kläger gezogenen Nutzungen erscheint dem Senat dagegen der Wertverzehr des Fahrzeugs während der Leasingzeit. Dieser Wertverlust ist allein durch die Überlassung des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten; was das Fahrzeug während dieser Zeit an Wert verloren hat, ist dem Kläger zu Gute gekommen. Damit beläuft sich der Wert der Nutzungsvorteile auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Leasinggesellschaft, also (28.501,33 € - 16.945,60 € =) 11.555,73 €. Dementsprechend bleibt nach Abzug dieses Betrages von den aufgewendeten Leasinggebühren ein Schaden in Höhe von (13.667,28 € - 11.555,73 € =) 2.111,55 €. c) Der Durchsetzung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch ist nicht verjährt, weil die Verjährung vor Ablauf der Frist des § 195 BGB durch die Erhebung der Klage noch im Jahre 2019 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. Dies beruht darauf, dass der Lauf der Verjährungsfrist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht bereits am 01.01.2016, sondern erst am 01.01.2017 begonnen hat und damit erst mit dem 31.12.2019 beendet worden, wäre, wenn die Verjährung nicht gehemmt worden wäre. Von einem Verjährungsbeginn bereits am 01.01.2015 kann der Senat nicht ausgehen, weil nicht feststeht, dass der Kläger bereits im Laufe des Jahres 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass das von ihm geleaste Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgestattet war. Im Rahmen der nach § 141 Abs. 1 ZPO erfolgten Anhörung des Klägers durch den Senat hat dieser angegeben, dass ihm nach Bekanntwerden des Skandals nicht sofort klar gewesen sei, dass hiervon auch sein Fahrzeug betroffen war, und er habe auch von der - ihm damals noch gar nicht bekannten – Möglichkeit, die Betroffenheit durch Eingabe der FIN in entsprechende Internet-Veröffentlichungen der Beklagten festzustellen, keinen Gebrauch gemacht. Angesichts des Umstandes, dass das Ausmaß der Manipulationen der Beklagten und die Zahl der hiervon betroffenen Fahrzeuge ab September 2015 erst allmählich in das Bewusstsein weiter Kreise der Bevölkerung getreten ist, wozu nicht zuletzt die Beklagte durch ihr abwiegelndes und beschönigendes Verhalten beigetragen hat, erscheint diese Darstellung zumindest möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Senat belogen hätte, konnte die Beklagte nicht aufzeigen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre, weil er nicht bereits im Jahre 2015 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs durch entsprechende Recherche im Internet festzustellen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger hierdurch gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen hätte, liegt jedenfalls kein besonders grober Verstoß vor. Zum einen musste sich die Möglichkeit, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs im Internet festzustellen, allenfalls für solche Personen aufdrängen, denen diese Möglichkeit damals bereits bekannt gewesen ist. Dies hat der Kläger für sich aber negiert, ohne dass dies widerlegt werden könnte. Zum anderen erscheint es auch durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger damals noch den Aussagen der Beklagten, dass die Manipulation nicht zu Schäden am Fahrzeug führen würde, Vertrauen entgegengebracht hat. Wenn solche Schäden nicht zu befürchten waren, bestand aber auch kein besonders dringender Anlass, die eigene Betroffenheit zu überprüfen. Vielmehr erscheint es angesichts des Ansehens, das die Beklagte – jedenfalls früher – genossen hat, nachvollziehbar, wenn der Kläger angibt, darauf vertraut zu haben, dass die Beklagte ihn schon informieren würde, wenn sein Fahrzeug betroffen wäre. Dieses Vertrauen hat sich im Übrigen auch als gerechtfertigt erwiesen, denn im Jahre 2016 ist eine entsprechende Information auch des Klägers erfolgt, weshalb dann auch die Verjährung mit dem 01.01.2017 zu laufen begonnen hat. 2. Der dem Kläger zustehende Zahlungsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit (03.02.2020) zu verzinsen. 3. Der Antrag auf Feststellung, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert, ist dagegen nicht gerechtfertigt. Dieser Antrag ist mangels entsprechenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO, für die diese Feststellung Bedeutung erlangen könnte, finden auf die Beklagte als juristische Person keine Anwendung. Aber auch aus § 393 BGB ergibt sich im Falle des Klägers kein Interesse an der begehrten Feststellung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten jetzt oder in Zukunft irgendwelche Forderungen gegen den Kläger zustehen könnten, mit denen diese gegen den Anspruch des Klägers aufrechnen könnte. Im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug behält und der Wert der von ihm gezogenen Nutzungen bereits vollständig bei der Ermittlung des ihm zustehenden Anspruchs berücksichtigt worden ist, ist seine Position grundlegend anders als die von Käufern, die eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Wertes der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstreben, denn nur diese müssen damit rechnen, dass die Beklagte mit einem Anspruch auf Ersatz des Wertes der nach der letzten mündlichen Verhandlung noch gezogenen und deshalb im Urteil unberücksichtigt gebliebenen Nutzungen aufrechnet. 4. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 826, 31 BGB gerechtfertigt. Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Für die Berechnung der anwaltlichen Gebührenforderung ist von dem dem Kläger zustehenden Anspruch in Höhe von 2.111,55 € auszugehen. Soweit die vorgerichtliche Tätigkeit einen höheren Gegenstandswert hatte, weil er ihm der Höhe nach nicht zustehende Ansprüche geltend gemacht hat, besteht ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht. Außerdem kann nicht von einer 2,0 Gebühr ausgegangen werden. Eine über 1,3 hinausgehende Gebühr ist nach Nr. 2300 VV RVG nur zuzubilligen, „wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“. Beides kann nicht festgestellt werden. Der Sachverhalt ist im Kern einfach gelagert, und der Verfahrensstoff ist auch nicht besonders umfangreich. Daher besteht der Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nur in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG bezogen auf einen Streitwert von 2.111,55 € 261,30 € Auslagen gemäß VV 7001, 7002 RVG 20,00 € 19% Umsatzsteuer 53,45 € 334,75 €. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen im Hinblick auf die Ermittlung des Wertes der von einem Leasingnehmer gezogenen Nutzungsvorteile. Hierzu fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung, für die im Hinblick darauf, dass sich die entsprechende Frage in einer größeren Zahl von „Diesel-Fällen“ noch stellen kann, ein Bedürfnis besteht. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.756,27 € festgesetzt.