Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.1.2020 (28 O 221/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, über den Kläger zu 1) im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Landgericht Köln geführten Strafverfahren durch Angabe seines Namens und Berufs („ A B C “) über den Vorwurf „ Wegen Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung stand der Doktor am Mittwoch vor dem D Landgericht “ und/oder „ Außerdem soll B C einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren “ identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 28.02.2018 unter der URL Internetadresse 1 erschienenen und als Anlage 1 beigefügten Artikel mit der Überschrift „ D A ein Millionen-Betrüger? “. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, über den Kläger zu 2) im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Landgericht Köln geführten Strafverfahren durch Angabe des Namens und des Berufs seines Sohnes („ A B C“) und unter Beschreibung seiner Person („ sein 71-jähriger Vater “) identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 28.02.2018 unter der URL Internetadresse 1 erschienenen und als Anlage 1 beigefügten Artikel mit der Überschrift „ D A ein Millionen-Betrüger? “. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2019 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7/16. Der Kläger zu 2) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/4. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 5/16, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 1/8 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu 1/2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3/8. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 5/8, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 1/4 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in voller Höhe. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung zwischen den Parteien nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte, die am 28.2.2018 auf der von ihr betriebenen Internetseite Internetadresse 2 unter der Überschrift „ D A ein Millionen-Betrüger? “ über ein gegen die Kläger geführtes Strafverfahren berichtete, auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 165 ff.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, wobei die teilweise Klageabweisung daraus resultiert, dass die Kläger zusätzlich zu den auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung gerichteten Anträgen auch beantragt hatten, die Berichterstattung als solche zu unterlassen. Diese Anträge hat die Kammer mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen, weil das damit verfolgte Ziel mit den anderen beiden (erfolgreichen) Anträgen übereinstimme. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger zu 1) stehe ein Unterlassungsanspruch nach dem Antrag zu I) zu, da mangels Rechtskraft der gegen ihn erfolgten Verurteilung die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung erfüllt sein müssten, die auch für eine den Betroffenen identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren gelte. Da dem Kläger zu 1) keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei die Berichterstattung rechtswidrig. Die Möglichkeit, im Strafverfahren zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, reiche dann nicht aus, wenn sich – wie vorliegend – der Betroffene am ersten Prozesstag, der Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung sei, nicht zur Sache habe einlassen können. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei weder durch das Geständnis des Klägers zu 1) im Strafverfahren noch durch die erstinstanzliche Verurteilung entfallen, denn das Geständnis habe er widerrufen und die zu seinen Gunsten eingreifende Unschuldsvermutung gelte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Auch dem Kläger zu 2) stehe der mit dem Antrag zu II) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Zwar sei die gegen ihn gerichtete strafrechtliche Verurteilung inzwischen in Rechtskraft erwachsen, weil der Kläger zu 2) keine Revision eingelegt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) auf Basis der Angaben in der angegriffenen Berichterstattung nur ein geringes Risiko der Identifizierbarkeit trage. Jedoch sei die gegen ihn verhängte Strafe gering und er keine prominente Person, so dass bei Abwägung sein Anonymitätsinteresse weiter überwiege. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien auf die streitgegenständliche Berichterstattung nicht anwendbar, weil es sich um einen wahrheitsgemäßen Bericht vom ersten Tag der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln handele (sog. Gerichtsberichterstattung). Die Beklagte ist der Ansicht, die Presse müsse dem Angeklagten eines Strafverfahrens keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor Veröffentlichung der Berichterstattung einräumen, weil seine Anhörungsrechte im Strafverfahren gewahrt würden; der Sachverhalt werde in einem rechtsstaatlichen Verfahren und unter Anhörung des Betroffenen von den zuständigen staatlichen Stellen umfassend aufgeklärt und für die öffentliche Hauptverhandlung aufbereitet. Würde die Presse verpflichtet, unter dem Druck einer tagesaktuellen Berichterstattung auch noch eigene Recherchen anzustellen, so würden Berichte über anhängige Strafprozesse faktisch unmöglich gemacht. Entsprechend habe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 5 PresseG NW die Berichterstattung über öffentliche Gerichtsverhandlungen privilegiert und vom Anwendungsbereich eines Gegendarstellungsanspruchs ausgenommen. In einem laufenden Strafverfahren sei ohnehin nicht mit einer Stellungnahme des Betroffenen zu rechnen, weil dieser seine Verteidigungslinie eng mit seinen Anwälten abstimme und nicht das Risiko eingehen wolle, mit einer Äußerung gegenüber der Presse davon abzuweichen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei auch nicht unstreitig, dass sich der Kläger zu 1) im Rahmen einer Anhörung ihr gegenüber wie behauptet geäußert hätte; sie habe den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz vom 8.1.2020 bestritten. Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem Teilgeständnis des Klägers zu 1), jedenfalls aber mit seiner erstinstanzlichen Verurteilung sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2019 (VI ZR 80/18) stehe dem nicht entgegen, zumal die Identifizierung nur sehr zurückhaltend – ohne Foto und ohne volle Namensnennung – geschehen sei. Der Kläger zu 1) habe ohnehin nur das gestanden, was – wie ihm die Strafkammer zuvor mitgeteilt habe – zu diesem Zeitpunkt bereits durch andere Beweismittel festgestellt worden sei. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass die Wiederholungsgefahr nur im Umfang der Verurteilung des Klägers zu 1) entfallen sei, dürfe die Berichterstattung nicht komplett untersagt werden, da dies eine unangemessene Beschränkung von Art. 5 Abs. 1 GG darstelle. Hinsichtlich des Klägers zu 2) liege eine rechtskräftige Verurteilung vor, so dass von der Wahrheit der ihm vorgeworfenen Taten ausgegangen werden könne. Die ihn betreffende Berichterstattung sei im Rahmen einer Abwägung auch als zulässig anzusehen. Der Kläger zu 2) sei aufgrund der wenigen Angaben zu seiner Person nur mittelbar und auch nur mit hohem Rechercheaufwand zu identifizieren. Er habe auch keine nur geringfügige Straftat begangen, weil er – wenn die vorbehaltene Geldstrafe verhängt würde – gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5b BZRG als vorbestraft gelte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.1.2020 (28 O 221/19) abzuändern und die Klage abzuweisen, Die Kläger beantragen unter Präzisierung ihrer erstinstanzlichen Klageanträge wie im Termin vor dem Senat protokolliert, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung gegen die Berufungsangriffe der Beklagten und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen sei auch bei Berichten von der Hauptverhandlung nicht entbehrlich. In der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München sei – anders als im vorliegenden Fall – dem Betroffenen im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits rechtliches Gehör im Strafverfahren gewährt worden. Ob ein Angeklagter sich gegenüber der Presse äußere, wisse diese erst, wenn sie selbst bei ihm eine Stellungnahme angefragt habe. Die Kläger sind der Ansicht, dass bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu Gunsten des Klägers zu 1) die Unschuldsvermutung eingreife. Insofern sei die erstinstanzliche Verurteilung keine maßgebliche Zäsur, solange sie nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weder Besonderheiten der Tat noch in der Person der Kläger rechtfertigten vorliegend eine Identifizierung, wobei dafür die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis genüge, so dass es auf die Ausführungen der Beklagten zum Erfordernis einer aufwendigen Internetrecherche nicht ankomme. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.12.2020 hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Strafurteil des Landgerichts Köln gegen den Kläger zu 1) durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2020 (1 StR 351/19, Anlage B 9) rechtskräftig ist. II. Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Klägers zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des landgerichtlichen Strafurteils teilweise – bezüglich der Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Steuerhinterziehung – Erfolg. Im Übrigen – Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat – sowie hinsichtlich des Klägers zu 2) ist sie unbegründet. 1. Dem Kläger zu 1) steht ein Unterlassungsanspruch gegen die ihn identifizierende Berichterstattung der Beklagten aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG – Ansprüche aus datenschutzrechtlichen Normen, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO scheitern an der journalistischen Tätigkeit der Beklagten und dem damit eingreifenden Medienprivileg – nur noch teilweise, nämlich nur noch hinsichtlich der Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat zu. Hinsichtlich der Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Steuerhinterziehung fehlt es spätestens sei Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils (LG Köln, Urt. v. 28.11.2018 – 119 KLs 9/17) an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil diese Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind. a. Die Äußerungen der Beklagten über die gegen den Kläger zu 1) erhobene Anklage bzw. über den Beginn des Verfahrens vor dem Landgericht Köln greifen in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Die identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 m.w.N.). Der Kläger zu 1) ist aufgrund der Berichterstattung der Beklagten persönlich betroffen, da er anhand der dort enthaltenen Angaben zumindest – was ausreichend ist – im Freundes- und Bekanntenkreis identifiziert werden kann. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass es in der D Innenstadt nur eine einzige Praxis gab, die damals von einem 39-jährigen A mit dem Vornamen „ B “ und einem Nachnamen beginnend mit dem Buchstaben „ C “ geführt wurde. b. Über den Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1) ist wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Abwägung zwischen seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und der Meinungsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) zu entscheiden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. aa. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird diese Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 m.w.N.). bb. Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 m.w.N.). c. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich eine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 m.w.N.). d. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1) mehr gegen die ihn identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Betrug, Nötigung und Steuerhinterziehung, weil diese Berichterstattung inzwischen rechtlich zulässig ist und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. aa. Bei der Berichterstattung über das gegen den Kläger zu 1) gerichtete Strafverfahren wegen Betrug, Nötigung und Steuerhinterziehung handelt es sich, auch wenn nach Inhalt und Kontext des streitgegenständlichen Artikels nur der Verdacht einer Begehung dieser Taten durch den Kläger zu 1) verbreitet worden ist, um wahre Tatsachenbehauptungen. Denn mit der seit dem 23.7.2020 rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu 1) ist gemäß § 190 S. 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit dafür als erbracht anzusehen, dass der Kläger zu 1) diese Taten begangen hat. Soweit die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu 1) – insoweit abweichend von der Berichterstattung der Beklagten – lediglich eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung und keine entsprechende täterschaftliche Begehung beinhaltet, steht dies nach Auffassung des Senats der Anwendung von § 190 S. 1 StGB im hier maßgeblichen äußerungsrechtlichen Kontext nicht entgegen. Angesichts der Gesamtheit der Delikte, wegen derer der Kläger zu 1) verurteilt wurde und der dafür ausgeurteilten Freiheitsstrafe ist es aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten ohne Belang, ob eines der drei Delikte nicht – wie berichtet – als Täter, sondern als Teilnehmer begangen wurde. bb. Mit der Rechtskraft des Strafurteils ist die zugunsten des Klägers zu 1) aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfallen. Damit ist die Berichterstattung jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rechtlich zulässig. Die Schutzinteressen des Klägers zu 1) überwiegen das Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht mehr. Auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Identifizierung des Täters durch die Medien zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wie vorstehend ausgeführt – nicht generell zulässig, sondern nur dann, wenn sein Schutzinteresse das Berichterstattungsinteresse nicht (mehr) überwiegt. Ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit auch an der Person des Täters wird vom VI. Zivilsenat dann bejaht, wenn es sich um ein schweres Gewaltverbrechen handelt oder sich das öffentliche Interesse aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ist die angegriffene Berichterstattung nunmehr zulässig. Zwar erfolgte die Verurteilung des Klägers zu 1) nicht wegen Delikten, die der Schwer- oder Gewaltkriminalität zuzuordnen sind. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass sowohl der vom Kläger zu 1) verursachte Vermögensschaden als auch die gegen ihn verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe eine Einstufung als „ Alltagskriminalität “, wie dies der Kläger zu 1) geltend macht, nicht mehr zulassen. Vielmehr weist die Tat gerade aufgrund der – für einen nicht vorbestraften Ersttäter erheblichen – Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren ein Gepräge auf, welches ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit auslöst. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung um eine gemeinschaftsschädliche Tat zu Lasten des allgemeinen Wirtschaftslebens und des Staatshaushalts handelt und die Betrugstaten des Klägers zu 1) einen Gesamtschaden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro verursacht haben, wobei der Senat es nicht für zulässig hält, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Geschädigten und den zu ihren Lasten jeweils eingetretenen geringeren Einzelschäden vorzunehmen. Denn gerade die Summierung dieser Einzelschäden, deren Gesamtgrößenordnung auch die Beklagte in ihrer Berichterstattung aufgreift („… kaufte er demnach über eine Briefkastenfirma für insgesamt 2,3 Millionen Euro Elektronikgeräte ein, ohne sie zu bezahlen … “), hebt die Taten des Klägers aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in ihrer Bedeutung aus dem Bereich „üblicher“ Straftaten hervor. Der Kläger zu 1) kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – darauf zurückziehen, im Bereich der Wirtschaftskriminalität würden regelmäßig deutlich höhere Schadenssummen verursacht, so dass sein Fall gerade kein für die Öffentlichkeit interessantes Gepräge aufweise. Denn er verkennt dabei, dass er aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten eben kein „typischer“ Täter der hier betroffenen Delikte ist, sondern gerade die Verbindung zwischen seiner – als einkommensstark angesehenen – Berufsgruppe und einem Internetbetrug im großen Stil das öffentliche Interesse in hohem Maße weckt, wenn dieser als A mit einer gutgehenden Praxis in der D Innenstadt dennoch die Notwendigkeit sieht, seine finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern. Insofern hat die Beklagte, wenn auch der Kläger zu 1) vor seiner Verurteilung nicht in der Öffentlichkeit stand, zu Recht den Kontrast zwischen seinem Beruf sowie seinem strafbaren Verhalten im Rahmen der begangenen Vermögensdelikte illustriert. Weiter ist zugunsten der Beklagten die verhältnismäßig geringe Eingriffsintensität der Berichterstattung zu berücksichtigten. Denn da kein Bildnis des Klägers zu 1) und nur wenige persönliche Angaben veröffentlicht werden, ist er aufgrund der Berichterstattung nicht für die breite Öffentlichkeit, sondern nur für diejenigen Leser identifizierbar, die ihn – wie Patienten, Freunde, Bekannte – durch die Angaben zu Alter, Vorname und Beruf erkennen können oder sich die Mühe machen, anhand der Angaben in der Berichterstattung in gängigen Suchmaschinen zu recherchieren. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, durch die Berichterstattung werde sein Resozialisierungsinteresse betroffen und seine im offenen Vollzug angetretene neue Arbeitsstelle gefährdet, die seiner Wiedereingliederung diene, führt auch dies nicht zu einem Vorrang seines Anonymitätsinteresses. Nach Ansicht des Senats ist der Gesichtspunkt der Resozialisierung im aktuellen Zeitpunkt – ein halbes Jahr nach Rechtskraft der Verurteilung und vor Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe – ohnehin noch nicht so stark zu gewichten, dass er einer identifizierenden Berichterstattung entgegenstünde (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 m.w.N.). Die in der Berichterstattung wiedergegebenen Fakten sind auch nicht geeignet, den Kläger zu 1) "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432). Eine dauerhafte und lang anhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger zu 1) selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen müsste, ist nicht zu befürchten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der neue Arbeitgeber des Klägers zu 1) ohnehin über die im offenen Vollzug zu verbüßende Freiheitsstrafe unterrichtet werden muss und die Tatsache dieses Vollzuges auch den Arbeitskollegen des Klägers zu 1) im Hinblick auf die damit verbundenen Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit außerhalb der Arbeitszeiten nicht verborgen bleiben wird. Die damit einhergehende soziale Missbilligung bzw. sonstige Folgen hat der Kläger zu 1) allerdings durch seine Straftat selbst hervorgerufen. Zwar wären die streitgegenständlichen Äußerungen, sollten sie künftig wiederholt werden, durch die rechtskräftige Verurteilung insofern "überholt", als das in den Artikeln erwähnte Strafverfahren nunmehr abgeschlossen ist. Daraus kann der Kläger zu 1) jedoch keine besondere Beeinträchtigung seiner Person folgern; vielmehr lässt dies eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts eher geringer erscheinen, da die Berichterstattung ihn lediglich mit einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Betrug, Nötigung und Steuerhinterziehung in Verbindung bringt, nicht hingegen mit der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die für sein Ansehen deutlich ungünstiger ist. Der Berichtsinhalt lässt es für den nicht eingeweihten Leser daher noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist bzw. erwiesen hat, obwohl diese Möglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht. 2. Die Berichterstattung ist jedoch weiterhin unzulässig, soweit die Beklagte über einen gegen den Kläger zu 1) bestehenden Verdacht des Vortäuschens einer Straftat identifizierend berichtet. a. Die Äußerungen der Beklagten über die gegen den Kläger zu 1) erhobene Anklage wegen Vortäuschung einer Straftat („ Wegen … Vortäuschung einer Straftat … stand der Doktor am Mittwoch vor dem D Landgericht “, „ Außerdem soll B C einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren “) greifen in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Die ihn identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren beeinträchtigt zwangsläufig sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45). b. Über den Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1) ist wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Abwägung zwischen seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und der Meinungsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) zu entscheiden, wobei bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen – wie vorliegend – die Abwägung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt wird. aa. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung betont, es handele sich vorliegend nur um die Wiedergabe wahrer Tatsachen, nämlich den Verlauf des ersten Verhandlungstages vor dem Landgericht Köln, so greift dies zu kurz. Bei der von der Beklagten angeführten „ Gerichtsberichterstattung “ handelt es sich schon um keine äußerungsrechtliche Kategorie einer per se stets zulässigen Äußerung der Presse. Dies folgt auch nicht aus der Privilegierung von Berichterstattungen über öffentliche Gerichtsverhandlungen, die nach § 11 Abs. 5 PresseG NW von einem Anspruch des Betroffenen auf Gegendarstellung ausgenommen ist. Denn diese Regelung bezieht sich eben nur auf die in der jeweiligen Verhandlung zur Sprache gekommenen Tatsachen, wohingegen am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen den Kläger zu 1) zwar die Anklageschrift verlesen wurde, jedoch die darin aufgeführten Vorwürfe gegen den Kläger zu 1) gerade keine Tatsachen darstellen, sondern den aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde bestehenden Verdacht. Insofern ist bei der streitgegenständlichen Berichterstattung über das gegen den Kläger zu 1) gerichtete Strafverfahren wegen Vortäuschen einer Straftat wie sonst auch zu prüfen, welchen Aussagegehalt die angegriffenen Äußerungen nach ihrem Wortlaut bzw. unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes haben. Es gibt nach Ansicht des Senats nicht die „ stets zulässige Gerichtsberichterstattung “ und daneben die „ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Verdachtsberichterstattung “, sondern es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Presse mit ihren Äußerungen lediglich die im Gerichtstermin öffentlich erörterten Tatsachen weitergibt oder ob sie – was gerade bei Strafvorwürfen oftmals der Fall sein dürfte – damit aus Sicht der Rezipienten gleichzeitig auch den Verdacht transportiert, dass der Betroffene die jeweilige Straftat begangen hat. bb. Bei der damit erforderlichen Auslegung der streitgegenständlichen Berichterstattung ergibt sich, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handelt. Die Beklagte schildert den gegen den Kläger zu 1) in der Anklage erhobenen Strafvorwurf des Vortäuschens einer Straftat und äußert damit einen Verdacht über sein Verhalten, dessen Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungeklärt ist. Jedenfalls wenn wie hier („ Außerdem soll B C einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren “) neben dem strafrechtlichen Vorwurf zugleich auch die dem Strafverfahren zugrundeliegenden tatsächlichen Verdachtsmomente Gegenstand der Berichterstattung sind, müssen nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung gewahrt sein (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532; BGH, Urt. v. 7.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036). c. Da die Anklage wegen Vortäuschens einer Straftat nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu 1) durch das Landgericht Köln vom 28.11.2018 (vgl. Anlage K8) geworden, sondern das Verfahren insoweit eingestellt worden ist, steht die Begehung der Tat nicht wegen einer zwischenzeitlichen rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 190 S. 1 StGB fest. Insofern muss die Beklagte bei der identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor allem mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung zunächst ein sog. Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst Öffentlichkeitswert verleiht. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung der Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung zudem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „regelmäßig“ eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich auch unter Berücksichtigung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196; BGH, Urt. v. 18.12.2018 - VI ZR 439/17, MDR 2019, 802; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229; BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 565/06, AfP 2006, 354; BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357; EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 39954/08, NJW 2012, 1058 m.w.N.) um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45; BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 143; BGH, Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 m.w.N; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.7.2020 – 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 zum „grundsätzlichen“ Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen, wobei das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen ist (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 18.3.2020 – 1 BvR 34/17, BeckRS 2020, 9600). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollen „oftmals“ bis zu einer Verurteilung die Rechte des Betroffenen am Schutz seiner Person überwiegen. Diese Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind von der Beklagten vorliegend schon deshalb nicht eingehalten worden, weil sie dem Kläger zu 1) vor Veröffentlichung der Berichterstattung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. aa. Die Beklagte hat unstreitig keine Anhörung des Klägers zu 1) zu den strafrechtlichen Vorwürfen durchgeführt; sie hat noch nicht einmal versucht, ihn oder seinen Strafverteidiger zu einer Stellungnahme zu bewegen. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es am ersten Verhandlungstag, an dem die Berichterstattung erfolgte, keine Einlassung des Klägers zur Sache gab und es „ deshalb keine entlastenden Umstände (gab), die der im Gerichtssaal anwesende Redakteur der Beklagten … in der Berichterstattung hätte mitteilen können “. Denn es wäre ihre Aufgabe als Presseorgan gewesen, den Kläger zu 1) um eine entsprechende Stellungnahme zu den Vorwürfen zu ersuchen, bevor die streitgegenständliche, den Kläger zu 1) identifizierende Berichterstattung erscheint. Die Beklagte hat einen solchen Versuch aber weder unternommen noch hat sie geltend gemacht, dass der Kläger zu 1) nicht zu erreichen gewesen sei bzw. konkret die Abgabe einer Stellungnahme verweigert hätte. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, im Strafverfahren sei grundsätzlich nicht mit einer Stellungnahme des Betroffenen zu rechnen, weil dieser seine Verteidigungslinie eng mit seinen Anwälten abstimme und daher nicht das Risiko laufen wolle, mit einer Äußerung gegenüber der Presse davon abzuweichen, vermag dies hier keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Denn ein solcher Umstand – mag er im Einzelfall bzw. möglicherweise sogar in der Mehrzahl der Fälle zutreffen – entbindet die Beklagte nicht pauschal von der ihr grundsätzlich obliegenden Verpflichtung, die Einholung einer Stellungnahme zumindest zu versuchen, was sie hier unterlassen hat. bb. Soweit die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen nach der oben zitierten Rechtsprechung (nur) „ regelmäßig “ oder „ grundsätzlich “ geboten ist, lag hier hinsichtlich des gegen den Kläger zu 1) gerichteten Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat kein Ausnahmefall vor, in dem darauf verzichtet werden konnte. (1) Der Senat hat dies bisher in Fällen angenommen, in denen der Betroffene auf der Flucht oder sonst untergetaucht und damit definitiv mit den gängigen Kommunikationsmitteln nicht zu erreichen war (vgl. zuletzt etwa Senat, Urt. v. 26.3.2020 – 15 U 95/19, n.v.) oder wenn er bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hatte, keine Stellung zu den erhobenen Vorwürfen nehmen zu wollen (vgl. etwa Senat, Urt. v. 15.11.2011 – 15 U 61/11, ZUM 2012, 337; so auch OLG Hamburg, Urt. v. 11.5.1995 – 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Eine (erneute) Stellungnahme kann ansonsten entbehrlich sein, wenn der Betroffene bereits zu den identischen Fragen ausreichend und noch aktuell gegenüber der Presse und/oder öffentlich Stellung genommen hat und daher bei seiner erneuten Anhörung keine neuen Umstände zu erwarten sind (vgl. Senat, Urt. v. 23.2.2015 – 15 U 219/14, BeckRS 2015, 18155.; s.a. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Söder , Ed. 28, § 823 Rn. 249). Auch dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, juris Rn. 37) kommt ein Verzicht des Betroffenen auf die Möglichkeit zur Stellungnahme im Übrigen nur in Betracht, wenn er weiß, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Dies macht aber deutlich, dass das betreffende Presseorgan aktiv auf den Betroffenen zugehen muss bzw. dass aus anderen Umständen hinreichend deutlich darauf geschlossen werden kann, dass der Betroffene sich gegenüber der Presse nicht äußern will. Dazu hat die Beklagte hier nichts vorgetragen. (2) Die Entbehrlichkeit einer Anhörung des Klägers zu 1) ergibt sich auch nicht – wie dies die Beklagte geltend gemacht hat – aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2018 (VI ZR 439/17). Der Senat hat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, schon Bedenken, ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragbar ist. Denn sie verhält sich zu einem Unterlassungsanspruch gegen eine ursprünglich zulässige Berichterstattung, die noch 20 Jahre nach ihrem Erscheinen in einem Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten wurde, wobei insbesondere das Resozialisierungsinteresse des dortigen Klägers von Bedeutung war. Vorliegend geht es dagegen um eine tagesaktuelle Berichterstattung über ein Strafverfahren, welche von den Betroffenen nicht hingenommen, sondern vielmehr angegriffen wird. Im Ergebnis kann diese Frage aber auch offen bleiben, denn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2018 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass auf die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen dann verzichtet werden kann, wenn die Presse vom Gang der strafrechtlichen Hauptverhandlung berichtet und dabei den Angeklagten unter Nennung des gegen ihn erhobenen Strafvorwurfs identifiziert. Dass sich die Entscheidung vom 18.12.2018 zu einer solchen Anhörung nicht ausdrücklich verhält, kann ebenso daran liegen, dass sie durchgeführt wurde. Weiter hat der VI. Zivilsenat in den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen vom 17.12.2019 (VI ZR 249/18, juris Rn. 34 f.) und vom 18.6.2019 (VI ZR 80/18, juris Rn. 42) ausdrücklich auf das Erfordernis der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zur Sicherstellung der Ausgewogenheit der Berichterstattung hingewiesen. (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 7.10.2002 – 21 W 2385/02, AfP 2003, 438), das im Hinblick auf eine Berichterstattung über ein Strafverfahren die Ansicht vertritt, eine Stellungnahme müsse nicht eingeholt werden, weil bei Zulassung der Anklage der hinreichende Tatverdacht durch das Gericht geprüft und dem Angeschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden sei, führt ebenfalls nicht zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt scheitert nach Auffassung des Senats schon daran, dass dem Kläger zu 1) hier in der Verhandlung unstreitig gerade kein rechtliches Gehör gewährt worden war bzw. eventuelle Stellungnahmen seines Verteidigers – sollten solche vor dem ersten Verhandlungstag zu den Akten gelangt sein – jedenfalls im Rahmen des ersten Tages der Hauptverhandlung der dort anwesenden Öffentlichkeit nicht bekanntgemacht wurden. Nach Ansicht des Senats kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene vor der Hauptverhandlung im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungs-/Strafverfahrens von den Behörden bzw. dem Gericht rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Stellungnahme des Betroffenen gegenüber der Presse soll die Ausgewogenheit der Berichterstattung sicherstellen, indem dieser die Möglichkeit erhält, seine Sicht der Dinge zu den erhobenen Vorwürfen und der geplanten Berichterstattung zu schildern. Die Presse ist zwar nicht verpflichtet, die komplette Stellungnahme in ihre Berichterstattung aufzunehmen, jedoch muss sie den Kern der betreffenden Äußerung wiedergeben, um ein ausgewogenes Bild der Angelegenheit zu zeichnen und insbesondere dem Leser zu verdeutlichen, ob und wie der Betroffene sich zu den Vorwürfe stellt bzw. sogar meint, sie entkräften zu können. Diese Zielsetzung kann allein durch eventuelle Äußerungen des Betroffenen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann nicht erreicht werden, wenn – wie es auch hier der Fall ist – er sich im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht vor Gericht bzw. auf andere Art und Weise gegenüber der (wenn auch nur begrenzten) Öffentlichkeit zur Sache einlassen konnte. Der Senat hält es im Übrigen auch für fraglich, ob sich die Beklagte im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer Stellungnahme darauf berufen kann, die zuständigen staatlichen Stellen hätten ihrerseits die Vorwürfe gegen den Kläger zu 1) geprüft und ihn daraufhin angeklagt bzw. die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese Prüfung der Strafverfolgungsbehörden betrifft die Frage, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt und dient nicht dazu, eine Stellungnahme des Betroffenen gegenüber den in der Öffentlichkeit durch die Medien verbreiteten Vorwürfen sicherzustellen. Weder von der Reaktion des Betroffenen auf die Anklageschrift (§ 201 StPO) noch von anderen Äußerungen seinerseits gegenüber den Ermittlungsbehörden erhalten die Leser der Beklagten jedoch Kenntnis, wenn diese sich darauf beschränken darf, die Anklagevorwürfe in Verbindung mit den Ereignissen am ersten Tag der Hautverhandlung wiederzugeben. Die Einholung einer solchen Stellungnahme des Angeklagten bei einer Berichterstattung vom Verlauf der Hauptverhandlung überschreitet auch nicht den Pflichtenkreis der Beklagten als Presseunternehmen, weil ein solches Vorgehen von dem im Gerichtssaal anwesenden Journalisten nicht zu leisten sei, womit die Gefahr einer unzulässigen Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 GG bestehe. Denn zum einen gab es im vorliegenden Fall durchaus die Möglichkeit, nach Schluss des Verhandlungstages beim Verteidiger – persönlich, telefonisch oder per Email – eine kurzfristige Stellungnahme einzufordern; Abweichendes hat die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Zum anderen kann auch die vermeintliche Überforderung des im Gerichtssaal anwesenden Journalisten nicht dazu führen, dass aus diesem Grunde der Betroffene über Gebühr in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt wird. Wenn sich die Presse dafür entscheidet, in identifizierender Weise über einen Angeklagten und über den gegen ihn erhobenen Strafvorwurf zu berichten, muss sie zur Wahrung seiner Belange die für eine solche Berichterstattung geltenden Anforderungen einhalten oder aber auf eine Identifizierung – vorerst – verzichten. (4) Soweit schließlich vertreten wird, eine Möglichkeit zur Stellungnahme sei entbehrlich, wenn von Seiten des Betroffenen außer einem vorhersehbaren pauschalen Dementi letztlich nichts in der Sache zu erwarten wäre (so Löffler/ Steffen , PresseR, 6. Auflage, § 6 LPG Rn. 170), kann auch dies die Vorgehensweise der Beklagten nicht stützen. (a) Der Senat hält eine solche Argumentation in dieser Pauschalität schon dem Grunde nach für zweifelhaft. Diese Fallgruppe wird eher (nur) für die Aufdeckung politischer Skandale diskutiert ( Soehring/Hoene , in: diess., PresseR, 6. Auflage, Rn. 2.36; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 159b; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 101) und kann nicht ohne weiteres verallgemeinert werden (so wohl auch MüKo-BGB/ Rixecker , 8. Auflage, Anh. § 12 Rn. 191), zumal es bei den diskutierten Fällen regelmäßig um solche ging, in denen zusätzlich besondere Umstände hinzutraten. Generell lässt sich ohnehin nicht sicher voraussagen, wie ein Betroffener auf konkrete Anfragen eines Journalisten – je nach Fragen, je nach Umständen – reagieren wird (zutreffend Prinz/Peters , Medienrecht, 1999 Rn. 283) und im Übrigen könnte selbst ein nur pauschales Dementi des Betroffenen aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht unerhebliche Bedeutung haben und der Berichterstattung jedenfalls eine andere Tragweite und auch Schlagrichtung geben. Insbesondere bei – wie hier – strafrechtlichen Vorwürfen mit einer nach den Gesamtumständen nicht unerheblichen öffentlichen Missbilligung wird für den durchschnittlichen Rezipienten durchaus von Interesse sein, ob der Betroffene die Vorwürfe einräumt oder eben nicht, ohne dass es dabei zwingend schon auf nähere Details der Verteidigung ankommen muss. Generell ist zwar zutreffend, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Erfordernis einer Stellungnahme des Betroffenen kein Selbstzweck ist, so dass eine Konfrontation entbehrlich sein kann, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass dadurch keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131). Hintergrund des Konfrontationsgebots ist jedoch vor allem, in kontroversen Sachverhalten den Standpunkt des Betroffenen zu erfahren und diesen gegebenenfalls in der Berichterstattung zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.12.1987 - VI ZR 35/87, NJW-RR 1988, 733; BGH, Urt. v. 25.5.1965 - VI ZR 19/64, juris Rn. 27). Insofern dient das Einholen der Stellungnahme gerade dazu, die geforderte Ausgewogenheit eines Berichts bereits im Vorfeld der Recherche erreichen und diese auch im Bericht darstellen zu können ( Brost/Conrad/Rödder , AfP 2018, 287, 288), womit eine Entbehrlichkeit der Stellungnahme nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen der Betroffene beispielsweise längere Zeit in einen politischen Skandal verwickelt ist, bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sein vordringlichstes Bemühen (weiterhin) nur darin besteht, eine Beteiligung zu leugnen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.5.1995 – 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597). (b) Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten annehmen würde, dass eine Stellungnahme des Betroffenen ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn er nur ein schlichtes Dementi abgibt, führt dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit der Berichterstattung. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) sich gegenüber der Beklagten detailliert zu den Vorwürfen geäußert hätte. Er hat bereits in der Klageschrift (dort S. 9) dargelegt, in welcher Weise er gegenüber der Beklagten im Falle einer Anhörung zum Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat Stellung genommen hätte. Soweit die Beklagte dies im Schriftsatz vom 8.1.2020 mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies schon deshalb unerheblich, weil aufgrund der zu dieser fiktiven Stellungnahme erfolgten tatbestandsgleichen Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung erforderlich gewesen wäre, den die Beklagte hier nicht gestellt hat. Auch unabhängig davon würde ein solches Bestreiten mit Nichtwissen aber auch nicht ausreichen, da sich die Beklagte vorliegend auf einen Ausnahmetatbestand dahingehend beruft, dass die Anhörung als Voraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung entbehrlich sei, womit sie die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Senat, Urt. V. 10.09.2020 – 15 U 230/19, - juris). d. Die schließlich für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Berichterstattung indiziert und weder durch das Teilgeständnis des Klägers zu 1) noch durch die erstinstanzliche Verurteilung entfallen, da sich weder das Teilgeständnis – anderes wird von der Beklagten nicht behauptet – noch die erstinstanzliche Verurteilung auf den Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat bezogen haben. 3. Auch die weitergehende Berufung der Beklagten ist unbegründet, da dem Kläger zu 2) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die ihn durch Angabe von Name und Beruf seines Sohnes („ A B C “) sowie Beschreibung seiner Person („ sein 71-jähiger Vater “) identifizierende Berichterstattung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. a. Die Äußerungen der Beklagten über das gegen den Kläger zu 2) anhängige Strafverfahren vor dem D Landgericht greifen in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Die Berichterstattung über ein Strafverfahren beeinträchtigt zwangsläufig sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45). Zwar wird in der Berichterstattung – anders als beim Kläger zu 1) – nicht ausdrücklich beschrieben, welche konkreten Taten Gegenstand der Anklage sind. Jedoch wird durch die den Kläger zu 1) betreffenden Angaben („ Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung “) im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2) „ zusammen mit ihm auf der Anklagebank saß “, „ als Gesellschafter der (Briefkasten)Firma eingetragen war “ und der Kläger zu 1) die Elektronikgeräte „ zusammen mit Komplizen kaufte “, für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass auch der Kläger zu 2) in die Komplexe „ Betrug “ und „ Steuerhinterziehung “ involviert sein könnte. Der Kläger zu 2) ist aufgrund der Berichterstattung der Beklagten auch persönlich betroffen, da er anhand der Angaben in der Berichterstattung zumindest – was ausreichend ist – im Freundes- und Bekanntenkreis identifiziert werden kann. Da der Kläger zu 1) – wie oben dargestellt – aus den in der Berichterstattung genannten Angaben identifizierbar ist, gilt dies auch für den Kläger zu 2), dessen Verwandtschaftsverhältnis zu diesem ausdrücklich genannt wird. b. Über den Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2) ist wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Abwägung zwischen seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und der Meinungsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) zu entscheiden, wobei bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen – wie vorliegend – die Abwägung wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt wird. Da die Verurteilung des Klägers zu 2) bereits seit dem 6.12.2018 rechtskräftig ist (vgl. Anlage 8) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob die Berichterstattung inzwischen rechtlich zulässig ist und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht (BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, MDR 2020, 410). Zulässig ist die Berichterstattung dann, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, weil dann gemäß § 190 S. 1 StGB zu Gunsten der Presse der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen ist. Steht dies fest, ist weiter noch zu prüfen, ob auch nach Wegfall der Unschuldsvermutung die Schutzinteressen des Klägers zu 2) das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196). Eine Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass die Berichterstattung über den Kläger zu 2) als unzulässig anzusehen ist. aa. Der Senat hat schon Bedenken, ob § 190 S. 1 StGB hier auf die konkrete Berichterstattung Anwendung finden kann. Der Kläger zu 2) ist ausweislich des Strafurteils vom 28.11.2018 (S. 5) wegen Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.600 Euro ist vorbehalten worden. Dagegen ist in der Berichterstattung der Beklagten vom 28.2.2018 davon die Rede, dass er als Gesellschafter einer Briefkastenfirma eingetragen war, über die der Kläger zu 1) „ gemeinsam mit Komplizen … für insgesamt 2,3 Millionen Euro Elektronikgeräte “ kaufte, ohne diese zu bezahlen. Weiter ist davon die Rede, dass der Kläger zu 1) „ wegen Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung … vor dem D Landgericht “ stand und der Kläger zu 2) „ zusammen mit ihm auf der Anklagebank saß... “. Damit wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten ein deutlich weitergehender Verdacht gegen den Kläger zu 2) geäußert als hinsichtlich derjenigen Taten, die später Gegenstand seiner Verurteilung geworden sind. bb. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass § 190 S. 1 StGB vorliegend Anwendung findet, weil die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu 2) den in der Berichterstattung erhobenen Strafvorwurf zumindest im Wesentlichen abdeckt, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit dieser Berichterstattung. Auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Identifizierung des Täters durch die Medien nicht generell zulässig, sondern nur dann, wenn sein Schutzinteresse das Berichterstattungsinteresse nicht (mehr) überwiegt. Ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit auch an der Person des Täters wird – wie oben ausgeführt – vom VI. Zivilsenat dann bejaht, wenn es sich um ein schweres Gewaltverbrechen handelt (Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196) oder – unterhalb dieser Schwelle – sich das öffentliche Interesse aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zwar ist der Kläger zu 2) vorliegend durch die Angabe nur seines Alters sowie seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Kläger zu 1) lediglich sehr zurückhaltend identifiziert. Jedoch steht die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte dennoch nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere seines Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit. Es handelt sich bei der von ihm begangenen (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung weder um Delikte der Schwerkriminalität noch – unterhalb dieser Schwelle – um Taten, die nach ihrer Art bzw. ihrem Hergang ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Person des Täters rechtfertigen können. Der Kläger zu 2) stand vor seiner Verurteilung nicht in der Öffentlichkeit, hatte keine Vorbildfunktion und es musste mit der Berichterstattung auch kein Kontrast zu einem sonst von ihm gezeigten Verhalten illustriert werden. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, es bestehe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse am Alter des Klägers zu 2) sowie an seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger zu 1), da dies für das Verständnis der Straftaten wichtig sei, vermag der Senat dem kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Im Falle einer Steuerhinterziehung bzw. einer Beihilfe zu derselben ist weder das Alter des Täters noch sein Verwandtschaftsverhältnis zu einem der weiteren Tatbeteiligten von ausschlaggebender Bedeutung für die Bewertung der Tat in der öffentlichen Meinung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der hier streitgegenständliche Tatkomplex seinen journalistischen Stellenwert für die Boulevardpresse unter anderem daraus beziehen mag, dass es um eine „ Komplizenschaft “ zwischen dem Kläger zu 1) und seinem betagten Vater ging. Selbst wenn aber insoweit angenommen wird, dass solche Tatgeschehen ein höheres öffentliches Interesse hervorrufen, genügt dies vorliegend nicht zur Rechtfertigung der Aufhebung der Anonymität des Klägers zu 2). Denn weder das bestehende Verwandtschaftsverhältnis der Kläger noch das – für einen Ersttäter – fortgeschrittene Alter des Klägers zu 2) wurden über ihre reine Erwähnung hinaus zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Die Beklagte widmet sich in ihrem Artikel weder der Frage, aus welchem Grund der Kläger zu 1) sich ausgerechnet seinen betagten Vater als Komplizen für die Straftaten ausgesucht hat, noch thematisiert sie, dass dieser im fortgeschrittenen Alter erstmals straffällig geworden ist bzw. dass er aufgrund seines Alters unter der Tat und ihren Folgen zu leiden hat. Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Ausführungen der Strafkammer bei der Strafzumessung Bezug genommen hat, kann offen bleiben, ob diese Erwägungen überhaupt ein Interesse der Öffentlichkeit auch an der Person des Klägers zu 2) hätten begründen können. Denn auch sie sind nicht Gegenstand der – hinsichtlich des Klägers zu 2) denkbar knappen – Berichterstattung geworden. 4. Die Berufung ist ebenfalls unbegründet, als sie sich gegen den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten richtet. Den Klägern steht dieser Anspruch als Schadensersatz bzw. aus den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2007 – VI ZR 277/06, AfP 2008, 189) zu, da die Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Klägers zu 2) weiterhin und hinsichtlich des Klägers zu 1) jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung vollumfänglich begründet waren. a. Zwar handelt es sich bei der Berichterstattung über das gegen den Kläger zu 1) geführte Strafverfahren wegen Betrug, Nötigung und Steuerhinterziehung um Tatsachenbehauptungen, die als von Anfang an wahr anzusehen sind. Auch wenn der Wahrheitsbeweis gemäß § 190 S. 1 StGB erst mit dem rechtskräftigen Strafurteil als erbracht anzusehen ist, kommt die Bestimmung auch demjenigen zugute, der den Straftatvorwurf schon vor der strafrechtlichen Verurteilung und vor deren Rechtskraft kundgetan hat. Insofern beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der Berichterstattung über den Gegenstand der späteren Verurteilung auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung. Dennoch ist der Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Berichterstattung vor und nach Rechtskraft des Strafurteils nicht derselbe. Denn erst mit der Rechtskraft eines Strafurteils entfällt – mit Wirkung allein für die Zukunft – die Unschuldsvermutung. Bis dahin gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Dies ist bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen zugunsten des Beschuldigten in die Abwägung einzustellen. aa. Bei einer strafverfahrensbegleitenden identifizierenden Berichterstattung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357; EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 39954/08, NJW 2012, 1058 m.w.N.). Sie gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung und schützt vor Äußerungen, die die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben. Dabei kann nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde, denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung wird oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen, es sei denn, die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch über dessen Identität (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2018 - VI ZR 439/17, MDR 2019, 802; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229). bb. In Fällen, in denen – wie vorliegend – im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen ist, gelten damit für die rückblickende Beurteilung der Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden identifizierenden Wortberichterstattung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht. b. Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger zu 1) bei Abmahnung und auch noch bei Klageerhebung einen umfassenden Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der ihn identifizierenden Berichterstattung über das anhängige Strafverfahren. aa. Die Beklagte kann sich – wie bereits oben ausgeführt – in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie im Rahmen einer zulässigen „ Gerichtsberichterstattung “ nur die Umstände wiedergebe, die sich am ersten Verhandlungstag vor dem Landgericht Köln in der Hauptverhandlung zugetragen hätten. bb. Bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kriterien für eine strafverfahrensbegleitende identifizierende Wortberichterstattung ergibt sich die Unzulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung im Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Klageerhebung. Denn auch wenn die Darstellung der Beklagten keine Vorverurteilung des Klägers zu 1) enthalten hat, fehlte es an der – zur Sicherstellung der Ausgewogenheit erforderlichen – Einholung einer Stellungnahme des Klägers zu 1). (1) Entgegen den Ausführungen des Klägers zu 1) enthält die Berichterstattung allerdings nicht deshalb unwahre Tatsachenbehauptungen und wäre schon aus diesem Grunde unzulässig, weil mit ihr der zwingende Eindruck dahingehend erweckt würde, dass er die angeklagten Taten zu Lasten seiner Patienten und damit im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als A begangen habe. Denn im Gesamtkontext des Beitrags wird der vom Kläger zu 1) behauptete Eindruck beim durchschnittlichen Rezipienten nicht – jedenfalls aber nicht zwingend – erweckt: Die Berichterstattung differenziert deutlich zwischen der Tätigkeit des Klägers zu 1) als A einerseits und dem Handel mit Elektronik als Grundlage der strafrechtlichen Anklage andererseits. Sie stellt zu Beginn des Beitrages zunächst dar, dass der Kläger zu 1) „ eine schöne Praxis in der D Innenstadt “ betreibe und führt sodann aus, dass ihm dies laut Staatsanwaltschaft nicht ausgereicht habe. Durch den Verweis auf die „ Briefkastenfirma “ wird schon im ersten Absatz deutlich, dass die dem Kläger zu 1) vorgeworfenen strafbaren Handlungen nichts mit seiner Tätigkeit als A zu tun haben, sondern vielmehr mit dieser „ Briefkastenfirma “, die er gegründet haben soll, weil ihm die Einnahmen als A nicht ausreichten. Dies wird nach Schilderung der einzelnen Strafvorwürfe sodann im dritten Absatz des Beitrags noch deutlicher, wenn geschildert wird, dass der Kläger zu 1) „... unter anderem Monitore, Tablets und Handys erworben und anschließend auf dem Schwarzmarkt unter Wert veräußert “ haben soll. Dieses von der Anklage erfasste Verhalten hat nichts mit der Tätigkeit eines Aes bzw. seinem Verhalten gegenüber den Patienten zu tun. Auch die von der Anklage umfasste Nötigung wird im Beitrag dahingehend konkretisiert, dass sie gegenüber dem Käufer der „ Briefkastenfirma “ erfolgte und nicht etwa gegenüber einem Patienten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in die streitgegenständliche Berichterstattung einen Link auf weitere Beiträge eingebettet hat, die mit „ Arzt zockt mit falschen Krankenscheinen ab “ bzw. mit „ Millionen-Betrug durch Apotheker und Arzt “ überschrieben sind. Soweit diese begleitenden und nur über einen Link erreichbaren Berichterstattungen überhaupt bei der Auslegung herangezogen werden dürfen, besagen sie lediglich, dass sich auch andere Ärzte bzw. im Medizinsektor tätige Personen möglicherweise wegen bestimmter Verhaltensweisen strafbar gemacht haben. Eine inhaltliche Aussage dazu, dass der Kläger zu 1) gerade in seiner Eigenschaft als A Straftaten begangen hat, enthalten sie aber nicht. (2) Jedoch genügt die Berichterstattung den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht, weil die Beklagte – wie oben bereits dargelegt – keine Stellungnahme des Klägers zu 1) eingeholt hat. c. Für das Abmahnschreiben vom 27.5.2019 können die Kläger, ausgehend von einem Gegenstandswert von 40.000 Euro einen Betrag in Höhe von 1.590,91 Euro für eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend machen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. 6. Die Revision war nach § 543 ZPO Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob es bei einer Berichterstattung vom Gang der strafrechtlichen Hauptverhandlung einer Anhörung des Betroffenen bedarf, grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert : 40.000 Euro