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Beschluss

15 U 60/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0114.15U60.20.00
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Tenor

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte. Gründe: Gemäß der nach allgemeiner Auffassung auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren Regelung in § 91a Abs. 1 ZPO war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Lasten der Verfügungsbeklagten über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden. Denn jedenfalls bis zu der – von einer identifizierenden Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorfs vom 04.09.2020 (Anlage BAG 2, Bl. 271 d.A. = Anlage ASt 19, Bl. 407 d.A.) und der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (VG Düsseldorf v. 14.09.2020 – 20 L 1781/20, BeckRS 2020, 22654 = Anlage BAG 3, Bl. 272 ff. d.A. = Anlage ASt 20, Bl. 408 ff. d.A.) begleiteten - Anklageerhebung gegen den Verfügungskläger am 02.09.2020 und der prozessual mangels ausreichendem Sachvortrag so als gegeben zu unterstellenden Verteidigererklärung in dem Ermittlungsverfahren in Form einer (wie auch immer gearteten) „geständigen Einlassung“ wäre die Verfügungsbeklagte hier bei gebotener summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen, was anerkanntermaßen zentrales Kriterium bei der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist (statt aller Musielak/Voit/ Flockenhaus , ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91a Rn. 23 m.w.N.). Es sind dann auch keine anderen (Billigkeits-)Gründe vorgetragen und/oder ersichtlich, die eine von diesem Grundsatz abweichende Kostenverteilung zu Lasten des Verfügungsklägers im Einzelfall rechtfertigen würden. Die streitgegenständliche Berichterstattung vom 31.10.2019 (Anlage ASt 6, AH) war rechtswidrig und dem Verfügungskläger stand als Verfügungsanspruch daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild zu. 1. Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung war dabei mit Blick auf die im Parallelverfahren LG Köln – 28 O 403/19 = OLG Köln - 15 U 61/20 noch vor Einreichung des hiesigen Antrages am 14.11.2020 bereits erwirkte und am 08.11.2020 dem Verfügungskläger zugegangene Untersagungsverfügung gegen die vorangehende Verdachtsberichterstattung der Verfügungsbeklagten vom 16.10.2019 nicht schon von Anfang an wegen Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar fehlt in der Tat im Grundsatz das Rechtschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch der weitere Verstoß problemlos über den bereits vorhandenen Titel geahndet werden kann (OLG Dresden v. 01.06.2018 – 4 U 217/18, NJW-RR 2018, 1196 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt a.M. v. 26.04.2012 – 6 U 2/11, GRUR-RR 2012, 404; v. 14.03.2013 – 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906; für Lösung über eingeschränkte Rechtskraft des Erstverfahrens Feddersen , in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap 57 Rn. 16 b/c m.w.N.; weiter nur bei unklarem Titel OLG Köln v. 24.08.2012 – 6 U 72/12, BeckRS 2012, 19761). Damit darf man richtigerweise in Presse- und Äußerungssachen wegen der gerade dort oft komplexen und streitanfälligen Grenzfragen der sog. Kerngleichheit aber generell schon nicht zu streng verfahren. Es darf dann zumindest keinerlei Zweifel bestehen, dass das Gericht die veränderte Verletzungsform „ebenso beurteilt hätte wie die ihm vorgelegte“ (so in etwas anderem Kontext RG v. 02.02.1935 – I 120/34, RGZ 147, 27, 31); die abgewandelte Verletzungsform müsste also in „ganz naheliegender Weise und deshalb leicht erkennbar ebenso zu würdigen (sein) wie die titulierte“ (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Berücksichtigt man hier jedoch, dass das Charakteristische des ersten Verbots gerade auch das Abstellen des Landgerichts auf den fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen war und vorliegend nach einigem Zeitablauf noch weitere angebliche Beweisanzeichen in den Raum gestellt worden sind, bestehen schon deswegen mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts ganz erhebliche Zweifel – auch wenn die Verfügungsbeklagte sich an ihrer gegenteiligen Einschätzung zur Kerngleichheit in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren andererseits festhalten lassen müsste (dazu OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zudem wird man aber jedenfalls in Eilverfahren ohnehin großzügigere Maßstäbe anlegen müssen, wenn nur die ernsthafte Befürchtung besteht, dass sich der Schuldner auf eine fehlende Kerngleichheit berufen könnte (OLG Frankfurt a.M. v. 12.11.1996 – 6 W 145/96, NJWE-WettbR 1997, 59, v. 14.03.2013 – 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906). Auch dies war hier anzunehmen, zumal die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 31.10.2019 in ihrem Schreiben vom 05.11.2019 (Anlage ASt 9, AH I) zu Fragen der Kerngleichheit oder sonstigen Identität nichts ausgeführt hat und insbesondere nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung aus dem Parallelverfahren selbst auch nicht etwa zumindest nur kurz darauf hingewiesen hat, dass man selbst von einer sog. Kerngleichheit ausgehe, deswegen auch die hier streitgegenständliche Berichterstattung auf die einstweilige Verfügung hin (vorläufig) entferne und die Auseinandersetzung im Übrigen bitte nur im Parallelverfahren führen möchte. Jedenfalls ohne eine dahingehende Andeutung der Verfügungsbeklagten – die selbst die lange Zeit bis zur hiesigen Verfahrenseinleitung auf S. 3 f. des Schriftsatzes vom 06.02.2020 (Bl. 106 f. d.A.) rügt - sieht der Senat keinen Anlass zur Annahme eines fehlenden Rechtschutzbedürfnisses, zumal wegen des Einzelfallcharakters von Kerngleichheitsfragen typischerweise auch fast regelhaft mit entsprechenden Einwänden in § 890 ZPO-Verfahren zu rechnen sein dürfte und bei erst dort auftretenden Problemen unter Umständen dann von Seiten der Presseorgane auch Bedenken im Hinblick auf den Verfügungsgrund (Dringlichkeit) aufgeworfen werden könnten, wenn ein zweites Verfügungsverfahren „nachgeschoben“ werden müsste. Dem muss sich der Verfügungskläger keinesfalls aussetzen. Soweit auf S. 2 f. der Widerspruchsbegründung (Bl. 73 f. d.A.) und S. 4 der Berufungsbegründung (Bl. 201 d.A.) zudem der Aspekt einer treuwidrigen „Gebührenmaximierung“ angeführt wird, steht das der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls nicht entgegen, sondern wäre allenfalls eine Frage der „Notwendigkeit“ der später geltend gemachten Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. auch die Schriftsätze vom 23.12.2018, Bl. 88 ff. d.A. und vom 06.02.2020, Bl. 104 ff. d.A.). Der Senat hält es aber ausdrücklich für eher fraglich, dass ein Betroffener in der damaligen Situation des Verfügungsklägers angesichts der Vielzahl von ganz unterschiedlichen Berichterstattungen im fraglichen Zeitraum gehalten gewesen sein sollte, zu Gunsten der einzelnen Presseorgane möglichst gebührenrechtlich optimierte „Pakete“ zu schnüren, zumal damit u.U. sogar zeitliche Verzögerungen oder Erschwerungen im anwaltlichen Arbeitsablauf einherzugehen drohten und es um eine besonders massive „Berichterstattungswelle“ geht, wie auf S. 21 f. der Berufungserwiderung (Bl. 244 f. d.A.) geschildert wird. Jedenfalls mit Blick auf diese Zweifel scheidet – entgegen der im Termin geäußerten Auffassung der Verfügungsbeklagten (Protokoll Bl. 451 d.A.) - auch eine Berücksichtigung des Aspekts bereits im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO als Kostengrundentscheidung aus. Details mögen im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO geklärt werden. 2. Der Verfügungskläger hat hier einen jedenfalls zu Verfahrensbeginn bestehenden Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Am Verfügungsgrund (Dringlichkeit) bestanden daneben dann auch keine Bedenken. a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 17; v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 19; v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15 – ZUM-RD 2016, 434 Rn. 15). b) Bei der wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebotenen Abwägung hat das Landgericht den Sachverhalt zu Recht an den anerkannten und von ihm auch zutreffend dargestellten rechtlichen Voraussetzungen einer sog. identifizierenden Verdachtsberichterstattung (dazu auch BGH v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50 m.w.N.) gemessen. Das war schon allein deswegen geboten, weil Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht nur die Tatsache eines Ermittlungsverfahrens und der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (als unstreitig wahre Tatsachen) war, sondern auch der tatsächliche Verdachtsvorwurf in Einzelheiten geschildert wurde, was für die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung genügt (vgl. deutlich BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, ZUM-RD 2016, 434 Rn. 20). aa) Die Berichterstattung über vermeintliche Sexualstraftaten stellt dabei - entgegen dahingehenden Überlegungen des Verfügungsklägers - allerdings keinen Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre des vermeintlichen Täters dar (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, ZUM-RD 2016, 434 Rn. 17). Dies gilt nicht nur dann, wenn es – anders als hier – um direkte körperliche Übergriffe gegen Opfer von Straftaten geht, sondern auch, wenn – wie hier im Raum stehend – der vermeintliche Täter die körperliche und seelische Unversehrtheit der kindlich-jugendlichen Opfer durch sein Verhalten nur „mittelbar“ angegriffen haben soll, weil es auch dann im Ergebnis wiederum um ein der sog. Sozialsphäre zuzurechnendes kriminelles Verhalten mit Drittbezug geht. Der Bezug (auch) zu eigenen sexuellen Vorlieben des vermeintlichen Täters führt hier auch nicht zur Annahme (zumindest) eines Eingriffs in den „Kernbereich“ der eigenen Privatsphäre mit einer entsprechenden Verschiebung der Abwägungskriterien; die Folgen für den vermeintlichen Täter und die daraus folgende stigmatisierende Wirkung sind allein in der umfassenden Abwägung innerhalb der anerkannten äußerungsrechtlichen Grundsätze zu würdigen. bb) Die Anwendung der Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung war hier auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Vorwürfe vom Verfügungskläger ggf. prozessual nicht ausreichend bestritten waren und mithin nur über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre berichtet worden wäre, was rechtlich in der Tat anderen Anforderungen unterliegen würde (dazu etwa BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 22, 25 f., 33, 36, 39; ebenso BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 20). Dabei kann und soll die vom Landgericht auf S. 13 der angegriffenen Entscheidung angesprochene Frage weiterhin dahinstehen, ob das aus dem strafrechtlichen sog. nemo-tenetur-Grundsatz fließende Schweigerecht des Beschuldigten in Fragen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung besondere Auswirkungen auf die zivilprozessualen Darlegungslasten haben kann (offen zu dieser Streitfrage Senat v. 21.02.2019 – 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22 m.w.N.). Auch wenn der Vortrag des Verfügungsklägers im hiesigen Verfahren (insbesondere auf S. 13 ff. des Schriftsatzes vom 18.02.2020 = Bl. 136 ff. d.A., S. 8 ff./29 der Berufungserwiderung = Bl. 231 ff./252 d.A.) eher aus Sicht nur des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten (in bewusster Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der strafrechtlichen Verteidigung) und nicht aus der gebotenen Sicht der Partei selbst erfolgt ist und insgesamt oft eher vage bleibt, ist dennoch jedenfalls den Umständen nach davon auszugehen, dass zivilprozessual die Vorwürfe gerade nicht unstreitig gestellt werden sollen, zumal zu den Tatvorwürfen nur im Konjunktiv formuliert wird (etwa auf S. 4/8 f. der Antragsschrift = Bl. 32/37 f. d.A., S. 5/11 ff. des Schriftsatzes vom 18.02.2020 = Bl. 128/134 ff. d.A., S. 6 der Berufungserwiderung = Bl. 229 d.A., S. 11 des Schriftsatzes vom 29.11.2020 = Bl. 328 d.A.), letztlich durchweg u.a. eben auch die Tragfähigkeit der angeblichen Indizienkette der Ermittlungsbehörden bzw. der A-Zeitung in Frage gestellt wird (etwa S. 11 des Schriftsatzes vom 18.02.2020 = Bl. 134 d.A.) und zuletzt vor allem das Vorhandensein einer „geständigen Einlassung“ des Verfügungsklägers im Strafverfahren – die dort immerhin unstreitig auch nach den in Anlagen ASt 21 f. (Bl. 428 ff. d.A.) vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln und dem Vortrag auf S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.11.2020 (Bl. 321 f. d.A.) jedenfalls nicht durch den Verfügungskläger selbst und zumindest nicht in Form von „wörtlichen Einlassungen bzw. Äußerungen und/oder Zitate(n)“ des Verfügungsklägers erfolgt sein kann – in Zweifel gezogen wird. c) Die anerkannten Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung lagen jedenfalls bei Verfahrenseinleitung aber mit dem Landgericht nicht vor. Dabei bedarf die im Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Parallelsache 15 U 59/20 angesprochene Frage, ob und wie die besondere Prominenz des Verfügungsklägers im Zusammenspiel mit der Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter und dem möglichen Kontrast zwischen den strafrechtlichen Vorwürfen und dem sozialen Engagement des Verfügungsklägers (bei unterstelltem Vorliegen der anderen rechtlichen Voraussetzungen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung) im Zuge der gebotenen Abwägung mit Blick auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung ausnahmsweise schon vor einer zumindest erstinstanzlichen Verurteilung identifizierend über das Strafverfahren hätte berichtet werden dürfen, keiner Entscheidung. Auch bedarf keiner Vertiefung, ob die konkrete Berichterstattung hinreichend ausgewogen war. Denn es fehlte - mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts – jedenfalls zunächst an dem als absolute Grundvoraussetzung erforderlichen „Mindestbestand an Beweistatsachen“, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleiht (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50; v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15 – ZUM-RD 2016, 434 Rn. 24; v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, ZUM-RD 2014, 145 Rn. 26). aa) Es kann zur Meidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 11 – 13 der angegriffenen Entscheidung (Bl. 172 f d.A.) verwiesen werden. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen in der Berufung ist nur zu ergänzen, dass die Tatsache, dass es unstreitig damals zu Durchsuchungsmaßnahmen, Beschlagnahmen bzw. Verkehrsdatenerhebungen gekommen ist, bisweilen zwar offenbar schon als ausreichend angesehen wird, um äußerungsrechtlich einen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung zu bejahen (vgl. etwa allg. LG Berlin v. 15.01.2008 - 27 O 973/07, AfP 2008, 530 (531); Schlüter , Verdachtsberichterstattung 2011, S. 92). Dies erscheint angesichts der geringen Anforderungen beispielsweise des § 102 StPO, bei dem schon ein einfacher Anfangsverdacht genügt (statt aller BeckOK-StPO/ Hegmann , Ed. 37, § 102 Rn. 1), dem Senat so pauschal jedoch ausdrücklich zu weitgehend, zumal es sich gerade im fraglichen Bereich bei den hier im Raum stehenden Vorwürfen um geradezu typische Ermittlungsmaßnahmen und den oft einzig denkbaren Ermittlungsansatz handeln dürfte (vgl. in Abgrenzung zu den strengeren Vorgaben des § 112 StPO bei Vorliegen eines Haftbefehls aber Senat v. 10.09.2020 - 15 U 230/19, zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Soweit die Verfügungsbeklagte maßgeblich auf die (später zurückgezogene) Pressemitteilung der GStA Hamburg vom 04.09.2019 (Anlage AG 3, AH II) Bezug nimmt, hat das Landgericht zutreffend auf die bei BVerfG v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 zu amtlichen Mitteilungen aus sog. privilegierten Quellen aufgestellten rechtlichen Grundsätze verwiesen (siehe auch BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 28). Der Senat verkennt auch nicht, dass eine solche Pressemitteilung zur Annahme eines Mindestbestandes genügen kann und die Anforderungen an die Presse insgesamt nicht zu überspannen sind. Die Kammer hat jedoch im konkreten Fall zu Recht erkannt, dass das Geschehen hier durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die fragliche Pressemitteilung selbst eher inhaltsarm war und augenscheinlich der Berichterstattung der A-Zeitung vom 03.09.2019 und der von dieser gesammelten „Erkenntnisse“ erst nachfolgte, deren Redakteur die behördlichen Ermittlungen zudem seinerzeit mit eigenen Angaben und denen einer Zeugin überhaupt erst in Gang gebracht hatte. Hierbei ist dann insbesondere auch zu würdigen, dass jedenfalls der Redakteur ein fast greifbares Eigeninteresse an einer entsprechenden „Story“ hatte und dies bei der Würdigung der Beweiskraft entsprechender Bekundungen des Zeugen im Grundsatz schon eher zur Vorsicht mahnen musste (allg. dazu Senat v. 12.11.2020 – 15 U 112/20, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 38; v. 21.02.2019 – 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 22 m.w.N.). Das färbte dann aber im konkreten Fall – für die Verfügungsbeklagte erkennbar – auch auf die darauf wiederum fußende Pressemitteilung ab, dies speziell auch mit Blick auf die auf S. 19/22 des Schriftsatzes vom 18.02.2020 (Bl. 142/145 d.A.) bzw. S. 11 der Berufungserwiderung (Bl. 234 d.A.) geschilderten und von der Verfügungsbeklagten im Verfahren nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Umstände des damaligen Zustandekommens dieser Pressemitteilung mit einem „Verplappern“ der Pressesprecherin und einer erst danach erfolgten schriftlichen Verlautbarung. cc) Generell hat das Landgericht zudem zutreffend erkannt, dass die im Verfahren anfangs vorgebrachten Beweismittel – insbesondere die Angaben der Zeugen - keinen auch nur halbwegs tragfähigen Schluss darauf tragen konnten, dass der Verfügungskläger willentlich selbst die bei der Zeugin aufgefundenen Dateien von seinem Mobiltelefon verschickt hatte und dabei auch etwaige – u.a. mit Blick auf S. 13 f./15 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2020 = Bl. 136 f./137 f. d.A. und die vorgelegten Unterlagen aus der Ermittlungsakte (Bl. 160 ff. d.A.) zumindest theoretisch im Raum stehende - Manipulationen ausgeschlossen werden konnten. Letzteres gilt übrigens ausdrücklich auch mit Blick auf die Annahme, dass auf dem Mobiltelefon des Verfügungsklägers mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 05.02.2020 (Bl. 101 ff. d.A.) tatsächlich inkriminierte Dateien gefunden worden sein mögen und solche auch auf dem Mobiltelefon der Zeugin einer Telefonnummer zugeordnet worden sein könnten, die deren Kontaktdaten wiederum mit dem Verfügungskläger in Verbindung bringen. Mehr ergab sich jedoch dann auch nicht aus den angeblich der Verfügungsbeklagten bereits bei der Veröffentlichung vorliegenden und im Verfahren vorgelegten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen. Insofern geht es entgegen S. 7 f. der Berufungsbegründung (Bl. 204 f. d.A.) gerade nicht um überzogene Anforderungen an die Darlegung technischer Prüfverfahren. Vielmehr ist gerade nicht ersichtlich, dass damals überhaupt etwas in diese Richtung erfolgt und ein wie auch immer gelagerter Versuch erkennbar war, eine einigermaßen nachvollziehbare „Indizienkette“ in dieser Hinsicht zu begründen. Insbesondere blieb bis zuletzt auch dunkel, was sich etwa konkret nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Düsseldorf aus welchem Chatverlauf ergeben sollte. Auch aus der im Verfahren vorgelegten Verteidiger-Email vom 18.11.2020 (Bl. 445 ff. d.A.) ergibt sich allenfalls eine Erklärung zum früheren Besitz fraglicher Dateien und einem „konkrete(n) anschauen“ , nicht aber zu den streitgegenständlichen Verbreitungsvorwürfen. dd) Etwas anderes ergab sich in Sachen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ – erneut entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung – im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (14.11.2019) auch nicht aus der den Verfügungskläger namentlich nennenden Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom xx.xx.2019, die dem Senat aus anderen Verfahren bekannt und unter Internetadresse 1 im Internet frei abrufbar ist. Denn diese Pressemitteilung nannte zum einen ganz bewusst die konkreten tatsächlichen Vorwürfe nicht, wies hingegen gerade auf die Bedenken des Landgerichts am Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen hin und teilte ansonsten deutlich mit, dass im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers keine weiteren Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden würden. Wieso die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten dann aber meint, dass aus dieser ihr offenbar bei Veröffentlichung bereits bekannten Erklärung als sog. privilegierte Quelle gerade ein Ansatzpunkt für einen Mindestbestand an Beweistatsachen und ein zwingendes Argument für ein Veröffentlichungsinteresse folgen sollte, ist dem Senat nicht verständlich. Im Gegenteil gebot diese Pressemitteilung eher weiteren Anlass für eine Beachtung der journalistischen Sorgfaltsmaßstäbe. d) Mit dem Vorgenannten war dann gleichsam auch die Identifizierbarmachung durch Verwendung des Lichtbildes des Verfügungsklägers von diesem jedenfalls anfangs nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext der streitgegenständlichen Verdachtsberichterstattung zu dulden. Ungeachtet der Einzelheiten des sog. abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG, wegen deren Details auf die auch nach Inkrafttreten der DSGVO wegen der Öffnungsklausel in Art. 85 DSGVO in Verbindung mit den nationalen Regelungen in den Mediengesetzen im journalistischen Bereich weiter geltende ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats Bezug genommen werden kann (vgl. BGH v. 07.07.2020 – VI ZR 250/19, GRUR-RR 2020, 24014 Rn. 9 – 19; v. 07.07.2020 – VI ZR 246/19, GRUR 2020, 23990 Rn. 10 – 20; v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 39 – 44; v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555 Rn. 10 – 15; v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 30 – 32), ist speziell bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats inzident gerade auch das Vorliegen der für die Wortberichterstattung entwickelten Anforderungen der zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu prüfen (Senat v. 21.02.2019 – 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 19). Diesem Prüfungsansatz stehen auch die Ausführungen des VI. Zivilsenats in den Urt. v. 29.09.2020 – VI ZR 445/19, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 34 und VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106 Rn. 35 nicht entgegen, da es dort um eine Berichterstattung über wahre Kerntatsachen aus der Sozialsphäre und um Vorgänge von besonderem öffentlichen Interesse ging und nicht – wie hier – nur um die kontextgerechte Bebilderung einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung, die wegen der Eingriffstiefe einer Bildnisnutzung trotz der im Grundsatz unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe bei Wort- und Bildberichterstattungen im Zweifel strengeren Anforderungen unterliegen muss als eine Wortberichterstattung. 3. Ob die zwischenzeitliche Anklageerhebung und/oder die prozessual zu unterstellende Verteidigererklärung (= „geständige Einlassung“) tatsächlich ein erledigendes Ereignis darstellten, ist in den Fällen des § 91a ZPO nicht zu prüfen (statt aller Zöller/ Althammer , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 12). Es wäre mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 15 U 59/20 aber auch im konkreten Fall aus den dort geschilderten prozessualen Besonderheiten heraus zu bejahen. 4. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen nicht geboten (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor, zudem scheitert eine Zulassung ohnehin auch an § 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO (vgl. zu § 91a ZPO auch BGH v. 08.05.2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Musielak/Voit/ Ball , ZPO, 17. Aufl. 2020, § 542 Rn. 5). Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 01.12.2020: 20.000 EUR, ab dann: Kosten beider Instanzen nach übereinstimmender Erledigungserklärung