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Beschluss

25 UF 191/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:1217.25UF191.20.00
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses in Ziffer 1. Absatz 2 modifiziert, um eine weitere Ziffer ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

1.

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten A, geboren am xx.xx.2010, B, geboren am xx.xx.2013, und C, geboren am xx.xx.2015, vierzehntägig in den jeweils geraden Kalenderwochen von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, Umgang auszuüben. Zur Erfüllung des Umgangs hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und zurückzubringen.

Darüber hinaus hat der Kindesvater eine Umgangsverpflichtung und ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Schulferien.

Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

II.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D in E bewilligt (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses in Ziffer 1. Absatz 2 modifiziert, um eine weitere Ziffer ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird: 1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten A, geboren am xx.xx.2010, B, geboren am xx.xx.2013, und C, geboren am xx.xx.2015, vierzehntägig in den jeweils geraden Kalenderwochen von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, Umgang auszuüben. Zur Erfüllung des Umgangs hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und zurückzubringen. Darüber hinaus hat der Kindesvater eine Umgangsverpflichtung und ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Schulferien. Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. II. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D in E bewilligt (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindervaters hat in der Sache keinen Erfolg. 1. §§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 BGB begründen eine gesetzliche Vermutung, dass der Umgang eines Kindes mit beiden Eltern dem Wohl des Kindes dient. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. a) Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 – 1 BvR 1766/12 – FamRZ 2013, 433, juris Rn. 20). b) Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber die Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt und damit das Recht des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert (BVerfG, Urteil vom 01. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –, Rn. 75, juris). Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (BVerfG, Urteil vom 01. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –, Rn. 80, juris). c) Die Häufigkeit und Dauer des anzuordnenden Umgangs hängt vor allem vom Alter des Kindes und der Intensität seiner bisherigen Bindungen zum Umgangsberechtigten ab (Jaeger in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 1684 BGB Rn. 25). 2. Gemessen an diesen Vorgaben ist die vom Amtsgericht angeordnete Umgangsregelung nicht zu beanstanden; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die hiergegen gerichteten Einwände des Kindesvaters, die nicht die Umgangskontakte als solche betreffen, sondern lediglich die Ausgestaltung des Umgangs, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Senat sieht insbesondere das Bestreben des Kindesvaters, den Umgang nicht mit allen drei Söhnen gleichzeitig wahrzunehmen, sondern gestaffelt mit gemeinsamen Anteilen, in Übereinstimmung mit Amtsgericht, Jugendamt und Verfahrensbeiständin als nicht dem Kindeswohl dienlich an. a) Die Verfahrensbeiständin hat zuletzt in ihrem Bericht vom 26.11.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) ein positives Bild der geschwisterlichen Gemeinschaft aufgezeigt und überzeugend auf die negativen Auswirkungen einer Ungleichbehandlung – bei unterschiedlichen Zeiten und Aktivitäten mit dem Kindesvater – hingewiesen, die zur Entstehung einer Geschwisterrivalität führen könnte. Soweit der Kindesvater unter Verweis auf die E-Mail der Verfahrensbeiständin vom 27.07.2020 (Anlage BF 1 zur Beschwerdebegründung, Bl. 203 d.A.) und ihre Stellungnahme vom 28.07.2020 (Anlage BF 2 zur Beschwerdebegründung, Bl. 195 ff. d.A. = Bl. 66 ff. d.A.) moniert, die Verfahrensbeiständin habe ursprünglich ebenfalls Einzelkontakte der Kinder zum Kindesvater vorgeschlagen bzw. dazu geraten, den gestaffelten Umgangsvorschlag des Kindesvaters bis Weihnachten 2020 auszuprobieren, übersieht er zunächst, dass das Amtsgericht der Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 25.06.2020 (Bl. 28 d.A.) u.a. die Aufgabe übertragen hatte, „am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken“. Die Vorschläge der Verfahrensbeiständin sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Im Übrigen hatte die Verfahrensbeiständin bereits in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2020 (Seite 6 f. Bl. 81 f. d.A.) ausgeführt, dass es für die Argumentationslinien beider Kindeseltern berechtigte Gründe gebe, das von dem Kindesvater vorgeschlagene Modell jedoch zu einem ausgeprägten Eifersuchtsverhalten führen und die Beziehung der Brüder untereinander nachhaltig negativ beeinflussen könne. In ihrem vermittelnden Modell hat die Verfahrensbeiständin sodann den Vorschlag unterbreitet, zur Reduzierung der Belastung des Kindesvaters das 14-tägige gemeinsame Besuchswochenende aller drei Kinder gegenüber dem Antrag der Kindesmutter (der jeweils auf eine Umgangszeit von Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, gerichtet war) auf die Zeit von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zu verkürzen und an dem jeweiligen Samstag zwischen den gemeinsamen Besuchswochenenden einen Einzelkontakt zwischen dem Kindesvater und jeweils einem der Söhne durchzuführen. Erst nachdem in den Terminen vor dem Amtsgericht am 03.08.2020 und 24.08.2020 keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden konnte, hat sich die Verfahrensbeiständin im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Jugendamt für die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung ausgesprochen (vgl. das Terminsprotokoll vom 24.08.2020, Seite 3, Bl. 117 d.A.). Die Empfehlung der Verfahrensbeiständin korrespondiert mit der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes in seiner Stellungnahme vom 02.12.2020 (Bl. 237 f. d.A.). b) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den von dem Kindesvater hervorgehobenen Kindeswillen angezeigt. Das Jugendamt hat in seiner vorbezeichneten Stellungnahme nach Rücksprache mit den drei Kindern klargestellt, dass diese die vom Amtsgericht getroffene Regelung gut bzw. in Ordnung finden. Auch der Verfahrensbeiständin zufolge sind alle drei Kinder mit der vom Amtsgericht angeordneten Umgangsregelung zufrieden. Die Verfahrensbeiständin hat in diesem Zusammenhang in ihrem Bericht vom 26.11.2020 ausgeführt, dass sich keines der Kinder explizit für einen dauerhaften alleinigen Umgang mit dem Kindesvater ausgesprochen habe. Es sei allerdings der Wunsch deutlich geworden, neben einem regulären Umgang auch Einzelkontakte zu dem Kindesvater haben zu können. Das Angebot zu Einzelkontakten mit den jeweiligen Söhnen zwischen den Umgangswochenenden samstags habe der Kindesvater jedoch nicht annehmen können. c) Soweit der Kindesvater auf seine eingeschränkte Belastbarkeit nach einer Krebserkrankung im Jahr 2018 verweist und auf seine beengte Wohnsituation, die immer wieder zu Streitigkeiten unter den Geschwistern führe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gem. § 1697 a BGB die Entscheidung trifft, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten – auch der Kindesmutter – dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das Jugendamt hebt in diesem Zusammenhang zutreffend hervor, dass das von dem Kindesvater vorgeschlagene Umgangsmodell, das nur einen 14-tägigen Umgang sonntags von 10.00 Uhr bis 18:00 Uhr mit allen drei Kindern gemeinsam und einen eingeschränkten Ferienumgang vorsieht, lediglich darauf ausgerichtet ist, den Kindesvater zu entlasten. Den Belangen der berufstätigen Kindesmutter wird hingegen durch die Vorschläge des Kindesvaters nicht ausreichend Rechnung getragen. Maßgeblich ist im Übrigen das Kindesinteresse und nicht in erster Linie das Elterninteresse. Gründe des Kindeswohls, die eine abweichende Regelung - wie von dem Kindesvater gewünscht - gebieten würden, liegen jedoch aus den unter a) und b) dargestellten Gründen nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der hälftigen Ferienregelung. Soweit der Kindesvater auf einer Reduzierung der Ferienkontakte besteht, da es für ihn eine große Belastung darstelle, die gemeinsame Betreuung der Kinder zu organisieren – u.a. weil er aufgrund seiner Schwerbehinderung seine Urlaubstage auch für Arztbesuche nutzen müsse –, überzeugt dies nicht. Gegebenenfalls kann der Kindesvater auf Angebote zur Ferienbetreuung zurückgreifen. Offene Ganztagsschulen bieten nach der Erfahrung des Senats gerade in der ersten Hälfte der Sommerferien, die dem Kindesvater zum Umgang zugewiesen ist, regelmäßig eine Ferienbetreuung an. Darüber hinaus existieren Ferienangebote von Land, Städten und Gemeinden. Räumliche Voraussetzungen sind – worauf das Jugendamt in seinem Bericht vom 02.12.2020 zutreffend hinweist – im Übrigen nicht maßgeblich für die Gestaltung von Umgangskontakten, zumal Freizeitaktivitäten auch außerhalb der Wohnung durchgeführt werden können. Mögliche Überforderungen im Umgang oder in der Beschäftigung mit drei Jungen, die aufgrund ihres Alters auch unterschiedliche Interessen verfolgen, gehören entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Jugendamts im vorgenannten Bericht darüber hinaus zur Erziehung dazu und sind von beiden Eltern zu leisten. Wenn dies nicht gelingt, bestehen durch die Jugendhilfe, Erziehungsberatungen etc. unterschiedliche Möglichkeiten, um die Eltern zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen. Diese sind dem Kindesvater ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 02.12.2020 bereits mehrfach angeboten worden. Soweit der Kindesvater moniert, dies vermöge die zugrunde liegenden Probleme nicht zu beseitigen, übersieht er, dass die Unterstützung des Jugendamtes jedenfalls zu einer Entlastung beitragen kann. d) Soweit das Amtsgericht in Ziffer 1. Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses ein Umgangsrecht und eine Umgangsverpflichtung des Kindesvaters für die erste Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Kindergarten- und Schulferien angeordnet hat, hat der Senat dies zur Vermeidung von Irritationen wie tenoriert modifiziert. Es ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Kinder sachgerecht, auch hinsichtlich des fünfjährigen C auf die Schulferien abzustellen. Diese sind durch die Kultusministerkonferenz bzw. das Land festgelegt, während die Kindergartenferien von der jeweiligen Kita bzw. Stadt oder Gemeinde bestimmt werden und regelmäßig kürzer sind als die Schulferien. 3. Die Androhung in Ziffer I. 3. des Tenors trägt § 89 Abs. 2 FamFG Rechnung. Danach muss der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinweisen. Der Senat ist trotz Zurückweisung der Beschwerde nicht daran gehindert, den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – XII ZB 621/10 –, Rn. 16, juris). 4. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch sieht der Senat von einer (erneuten) Anhörung von A, B und C ab. Diese sind bereits von dem Amtsgericht angehört worden. Die Kinder haben sich darüber hinaus im Beschwerdeverfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt geäußert. Hinzu kommt, dass nicht die Umgangskontakte an sich zwischen den Kindeseltern im Streit stehen, sondern lediglich deren Ausgestaltung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamGKG.