Beschluss
15 U 201/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:1214.15U201.20.00
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Tenor
- 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2020 (18 O 121/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- 2. Den Beklagten wird aufgegeben, sich zu erklären, ob die Drittwiderklagen noch zugestellt werden sollen; bejahendenfalls sind auch zeitnah entsprechende Abschriften zu den Akten zu reichen zu Zustellungszwecken.
- 3. Die Beklagten erhalten insgesamt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2020 (18 O 121/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Den Beklagten wird aufgegeben, sich zu erklären, ob die Drittwiderklagen noch zugestellt werden sollen; bejahendenfalls sind auch zeitnah entsprechende Abschriften zu den Akten zu reichen zu Zustellungszwecken. 3. Die Beklagten erhalten insgesamt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache zudem auch weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist seitens des Senats eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.09.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten vom 30.11.2020 (Bl. 252 ff. d.A.) rechtfertigt keine abweichende und diesen günstigere Sichtweise. Es bietet nur noch Anlass zu nachstehenden ergänzenden Ausführungen des Senats: 1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Berufungsbegründung auf S. 4 (Bl. 255 f. d.A.) die nach der Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zuletzt hier geltend gemachte gewillkürte Prozessstandschaft wegen des Sachschadens als unzulässig rügt, weil eine unbillige Benachteiligung der Beklagten deswegen eintrete, weil sie nach der vom Landgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber deliktischen Ansprüchen der Sicherungseigentümern weder die Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch ein Mitverschulden einwenden könnte, greift das nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat – was im Schrifttum zumeist begrüßt wird ( Looschelders , VersR 2019, 513, 518). - erkannt, dass gerade keine unzumutbare Schlechterstellung eintritt gegenüber dem Fall, dass der Sicherungseigentümer selbst klagen würde (BGH v. 07.03.2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 14); deswegen bestünden insofern auch keine Zulässigkeitsbedenken. Das überzeugt auch den Senat. Soweit die Berufung aus dem erkennbar wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerin eine (zusätzliche) Einwendung aus § 242 BGB zu entnehmen versucht, überzeugt das für sich genommen auch nicht und trägt hier keine andere Bewertung. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht einen deliktischen Anspruch der Sicherungseigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) angenommen hat, für den die Beklagte zu 2) nach § 115 VVG einzustehen hat. a) Da sich die Beklagte zu 1) im zeitlich-örtlichen Zusammenhang des Unfallereignisses unstreitig in einer Rückwärtsfahrt befand, ist mit Blick auf die hohen Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO im Grundsatz dabei von einem Anscheinsbeweis dahingehend auszugehen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft zumindest mitverursacht hat. Dass nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts das Klägerfahrzeug - entgegen dem wahrheitswidrigen Vortrag – selbst in Rückwärtsfahrt befindlich gewesen sein mag, ändert am Eingreifen der tatsächlichen Vermutung im Grundsatz allein noch nichts. Das Landgericht hat zu Recht ferner auch darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1) nach ihrer Anhörung im Termin vom 19.12.2018 (Bl. 121 ff. d.A.) im Übrigen sogar selbst bestätigt hat, jedenfalls nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet zu haben. Dass sie das andere Fahrzeug in der nach den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 125 ff., 136 ff., 186 ff. d.A.) doch insgesamt recht gut einsehbaren Umgebung nicht habe herannahen sehen können, ist weder ausreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich; allein der Verweis auf einen „großen Baum“ als Sichthindernis trägt nicht, zumal sich ein solcher nicht in unmittelbarer Nähe befunden haben dürfte. Auch wer – wie vorgetragen – vor dem Losfahren um sein „Auto herum geht und die Örtlichkeit nach eventuellen Gefahrenstellen und Hindernissen überprüft“, muss weiterhin dennoch (natürlich) auf den fließenden Verkehr achten. Wenn die Berufungsbegründung damit argumentiert, dass man geschaut, aber das herannahende Fahrzeug nicht gesehen habe, mag das sogar als zutreffend unterstellt werden. Es genügt allein aber nicht, um den hohen Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO gerecht zu werden und auch von einer fehlenden objektiven Sichtbarkeit/Erkennbarkeit oder gar Unabwendbarkeit des Unfalls auszugehen. Dagegen streitet auch, dass die Beklagte zu 1) überhaupt „erst durch den Aufprall gemerkt“ hat, dass da ein anderes Fahrzeug war – was nicht gerade für eine hinreichende Überwachung des rückwärtigen Verkehrsraum sprechen dürfte. b) Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises kommt – erneut mit dem Landgericht – hier dann auch nicht in Betracht. Dass ein sog. atypischer Fall nicht allein daraus abzuleiten ist, dass zwei Fahrzeuge zurücksetzen, schreibt auch die Berufungsbegründung selbst auf S. 6 (Bl. 257 d.A.; vgl. sogar für sog. Parkplatzunfall auch etwa BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 15). Dass die Rückwärtsfahrt aus einer Ausfahrt heraus dann allein genügen soll, um einen atypischen Fall anzunehmen, leuchtet dem Senat gleichsam nicht ein. Selbst wenn man unterstellt, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) selbst dabei besonderen Sorgfaltspflichten hätte genügen müssen, befreit das die Beklagte zu 1) nicht von ihren Sorgfaltspflichten; alles andere ist nur eine Frage der jeweilige Verschuldensquote bzw. eines etwaigen Gesamtschuldnerausgleichs. Dass derjenige, der rückwärts in ein – selbst recht langsam rückwärts fahrendes – Auto setzt, aber nach aller Lebenswahrscheinlichkeit auch in einem solchen Geschehen zumindest typischerweise fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat, liegt ansonsten klar auf der Hand. 3. Das Landgericht hat zu Recht den so begründeten deliktischen Anspruch weder durch Anrechnung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch durch ein - hier nur im Sinne der Beklagten zu unterstellendes - Mitverschulden der Fahrerin gekürzt; §§ 9, 17 StGB und § 254 BGB greifen hier nicht. So misslich dies aus Sicht der Beklagten sein mag, entspricht es u.a. auch mit Blick auf die Fassung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 10.07.2007 – VI ZR 199/06, juris Rn. 11 ff.; v. 07.12.2010 – VI ZR 288/09, juris Rn. 12; v. 07.03.2017 – VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 14 ff.), der sich auch der Senat anschließt (für eine Leasingsache bereits Senat v. 08.11.2018 - 15 U 24/18, n.v.; siehe ferner Looschelders , VersR 2019, 513 ff.; Pardey , SVR 2019, 7 ff.). Die Warnungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstages zu dieser Problematik sind beim Gesetzgeber auch bisher ungehört verhallt. Rechtlich beurteilen die Beklagten die Frage – eine deliktische Haftung angenommen – im Kern zudem auch nicht anders, wie ihre Argumentation zur gewillkürten Prozesstandschaft deutlich belegt. Auf die weiteren Ausführungen auf S. 7 der Berufungsbegründung (Bl. 258 d.A.) kommt es dann nicht mehr an. Eine Kürzung des deliktischen Ersatzanspruchs ist in solchen Fällen – was hier auch nicht eingewandt wird – auch nicht über die Grundsätze der sog. gestörten Gesamtschuld möglich, weil keiner der Schädiger, sondern allenfalls der nichthaltende Kfz-Eigentümer privilegiert wird; dies gilt auch in Kombination mit der sog. Zurechnungseinheit als haftungsrechtlichem Grundsatz, die Halter und nichthaltender Sicherungseigentümer hier eben auch gerade nicht bilden (zutreffend zu solchen Fällen Looschelders , VersR 2019, 513 f. m.w.N.). Unterstellt man einen – hier jetzt mit der Drittwiderklage verfolgten – Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen Fahrer, Halter und/oder ggf. Versicherer (vgl. allg. zur Problematik bei Sicherungseigentum zuletzt auch BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 429/19, BeckRS 2020, 34145), kann damit mangels Gegenseitigkeit ersichtlich auch nicht gegenüber dem Prozesstandschafter aufgerechnet werden (§§ 387, 389 BGB; vgl. auch Looschelders , VersR 2019, 513, 518); das wird auch beklagtenseits nicht eingewandt. Der Senat verkennt im Übrigen ausdrücklich nicht, dass teilweise versucht worden ist, die Misslichkeiten des geltenden Rechts über eine weit verstandenen sog. dolo-agit-Einrede zu schließen, die man hier zubilligen will: Der Unfallgegner soll nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft dasjenige vom Schädiger fordern können, was er aus eigenem Recht über § 426 BGB eigentlich sofort wieder zurückgeben muss (vgl. für Leasingfall beiläufig OLG Nürnberg v, 15.08.2017 – 13 U 45/16, BeckRS 2017, 145248; siehe ferner auch Pardey, SVR 2019, 7, 10; Nugel , NZV 2009, 313, 316; Lemcke , r+s 2014, 579). Dieser gut gemeinte Ansatz erscheint jedoch insofern problematisch, als auch der dolo-agit-Einwand in solchen Fällen auch nicht über die fehlende Gegenseitigkeit der Ansprüche hinweghelfen kann (so zutreffend Looschelders , VersR 2019, 513, 518; BeckOKGK-BGB/ ders. , Stand: 01.12.2020, § 254 Rn. 171; jurisPK-Straßenverkehrsrecht/ Scholten , § 17 StVG Rn. 18.4.). Eine unbillige Belastung des Schädigers ist darin dann auch nicht erkennbar (vgl. für Leasingfall auch schon BGH v. 22.03.1983 – VI ZR 108/81, juris Rn. 17). Das rügen die Beklagten letztlich auch gar nicht. II. Soweit die Beklagten nunmehr erstmals Drittwiderklage erheben, weist der Senat darauf hin, dass bei einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO anerkanntermaßen analog § 524 Abs. 4 ZPO Klageänderungen/-erweiterungen gegenstandslos werden (statt aller MüKo-ZPO/ Rimmelspacher , 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 38). Gilt das auch für die Widerklage unter den Parteien (BGH v. 24.10.2013 – III ZR 403/12, NJW 2014, 151 Rn. 19 ff.), kann für die streitgegenständliche parteierweiternde Drittwiderklage (erst recht) nichts anderes gelten, zumal nach einer Zurückweisung der Berufung den Drittwiderbeklagten sonst eine Instanz verloren ginge und nur isoliert gegen diese ein Prozess in zweiter Instanz „begonnen“ würde. Daher hat der Senat zunächst von einer Zustellung an die Drittwiderbeklagten auch abgesehen, zumal auch keine Abschriften vorgelegt wurden. Angesichts dessen mag dann auch dahinstehen, ob eine solche Drittwiderklage – die hier offenbar in Annahme einer 50%igen Haftung unbedingt verfolgt wird, so dass sich die Fragen einer Hilfswiderklage gegen Dritte nicht stellen - ansonsten so als zulässig anzuerkennen wäre. Sie wird – neben der Streitverkündung ( Nugel , NZV 2009, 313, 315; Geiger , DAR 2017, 462 f.) - als denkbare verfahrensrechtliche Antwort auf die zu I. geschilderte Problematik im Schrifttum durchaus diskutiert (dafür etwa Pardey , SVR 2019, 7, 10; Nugel , NZV 2009, 313, 315). Ohne dass der Senat das abschließend zu entscheiden hat, erscheint ein solches Vorgehen (in erster Instanz) denkbar, zumal man auch sonst bei der Zulässigkeit von isolierten Drittwiderklagen in Fällen der Prozessstandschaft ebenso großzügig zu verfahren pflegt (vgl. allg. BeckOK-ZPO/ Toussaint , Ed. 38, § 33 Rn. 17; Rüßmann , AcP 172 [1972], 520, 548 ff.) wie im Bereich des Verkehrsunfallsrechts mit einer Vielzahl von Beteiligten (etwa Musielak/Voit/ Heinrich , ZPO, 17. Aufl. 2020, § 33 Rn. 26 m.w.N.). III. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung der Vorsitzenden oder deren Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 EUR