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Beschluss

5 W 40/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:1118.5W40.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 8.10.2020 (25 O 110/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 8.10.2020 (25 O 110/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kammer hat die Ablehnungsgesuche betreffend Vorsitzenden Richter am LG Y., Richterin am LG S., Richterin am LG P. und Vorsitzende Richterin am LG H. zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Diese Gesuche sind teils unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Senat nimmt auf die Begründung der Kammer im angefochtenen Beschluss ebenso wie im Nichtabhilfebeschluss vom 23.10.2020 Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die Frage der Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte in diesem Rechtsstreit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 5.2.2020 (5 W 3/20) nicht als ausreichenden Grund für die Besorgnis der Befangenheit angesehen. Dieser Umstand kann, wie die Kammer richtig erkannt hat, nicht erneut als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden, auch nicht mit vertiefter rechtlicher Begründung. Insoweit gilt die Rechtskraft des zurückweisenden Beschlusses (§ 46 Abs.2 ZPO) und die Bindungswirkung des § 318 ZPO (vgl. insoweit auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 46 Rn. 11, 12, 18; § 318 Rn 9). Unabhängig davon gibt die Argumentation des Klägers im Rahmen des Ablehnungsgesuches wie der Beschwerdebegründung keinen Anlass, von der im Beschluss vom 5.2.2020 geäußerten Auffassung abzurücken. Die Vorgehensweise der Kammer stellt sich allenfalls als einfacher Verfahrensfehler dar, der keine Ablehnung rechtfertigt. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Beiziehung der sozialgerichtlichen Akten ihn im Hinblick auf das laufende Verfahren irgendwie benachteiligen würde. Erst recht zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die abgelehnten Richterinnen H. und P. hiervon berührt wären. Zu Recht hat die Kammer auch erkannt, dass die Versendung der sozialgerichtlichen Akten an die Sachverständige Prof. Dr. N. durch den Vorsitzenden Richter am LG Y. auf einem offensichtlichen Versehen beruhte, das dieser umgehend korrigiert hat und das auch unter Berücksichtigung des früheren Ablehnungsgesuches und der Entscheidung des Senates nicht als Grund zu werten ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Die Kammer hat im Einzelnen dargelegt, wie die Verfügung in technischer Hinsicht zustande kam. Es war danach wegen der entsprechenden Voreinstellung des Programms als Text vorgegeben, dass „die Gerichtsakte“ dem Schreiben an die Sachverständige beizufügen sei, nicht hingegen waren die Bestandteile der Akte oder deren Anlagen aufgeführt. Dem Vorsitzenden hätte also bei dieser typischen Routineverfügung in diesem Moment vor Augen stehen müssen, dass sich bei der Gerichtsakte unter den Anlagenbänden auch eine Akte befand, die nicht zu übersenden war, und er hätte dann die Formularverfügung abändern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, kann auch aus Sicht des Senates nur als leichtes Versehen gewertet werden, nicht aber als ein Verstoß von solchem Gewicht, dass er ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen würde. Für die seitens des Klägers ausdrücklich (und in ehrenrühriger Weise) unterstellte Absicht des Richters spricht rein gar nichts. Dies gilt erst recht, als der Richter mit Eingang des Ablehnungsgesuches als quasi erste Amtshandlung und als „Notmaßnahme“ im Sinne von § 47 ZPO wenige Tage nach der erfolgten Versendung die Akten von der Sachverständigen wieder zurückforderte (Verfügung vom 29.6.2020, Bl. 409 R d.A.). Im Hinblick auf die Frage der vermeintlichen Nichtberücksichtigung von eingereichten Anlagen hat der Senat alles Erforderliche bereits im Beschluss vom 5.2.2020 gesagt. Das Gesuch enthält in der Sache nichts Neues. Hinsichtlich der Frage einer angeblich der Rechtskraft entgegenstehenden Verfassungsbeschwerde gilt das seitens der Kammer im Nichtabhilfebeschluss Gesagte. Auch im Hinblick auf die Frage der Bearbeitungsweise verweist der Senat auf die Ausführungen der Kammer. Anzufügen bleibt, dass der Kläger sich hier vor allem auf die seitens der Geschäftsstellenverwalterin getätigten irrigen Äußerungen zum Vorliegen einer Klageerwiderung bezieht, was Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs gegen diese war und rechtskräftig beschieden ist (Beschluss vom 5.2.2020). Inwiefern deswegen nunmehr die Befangenheit der vier abgelehnten Richterinnen und Richter zu besorgen sein soll, legt der Kläger nicht dar. Ein solcher Grund erschließt sich auch dann nicht, wenn der Umstand hinzutritt, dass die entsprechenden Anfragen um Aufklärung und Erläuterung der ihm erteilten Fehlinformationen (die für den Fortgang des Rechtsstreit in keiner Weise von Bedeutung waren) ohne Antwort geblieben sind. Von den abgelehnten Richtern war eine solche Antwort nicht zu erwarten, da sie nicht verpflichtet waren, die abgelehnte Geschäftsstellenverwalterin entsprechend zu befragen. Auch der Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter begründet keinen Ablehnungsgrund. Insoweit verweist der Senat auf die bisher ergangenen Entscheidungen (insbesondere Beschluss vom 1.2.2020, 5 U 1/20) sowie auf die zutreffenden Begründungen der Kammer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Streitwert: 50.000.- € (vgl. Beschluss vom 5.2.2020)