Beschluss
19 U 18/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:1015.19U18.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.01.2020 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2020 (8 O 165/19) wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Das unter dem 01.10.2020 gestellte Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.01.2020 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2020 (8 O 165/19) wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Das unter dem 01.10.2020 gestellte Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Oberlandesgericht Köln B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., die Richterin am Oberlandesgericht Y.und die Richterin am Landgericht Q. am 15. Oktober 2020 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.01.2020 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2020 (8 O 165/19) wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Das unter dem 01.10.2020 gestellte Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin eines bislang von den Beklagten und deren Besuchern als Zuwegung zu ihren Grundstücken benutzten Teils der „A.-straße“ in O.. Sie verlangt von den Beklagten zu 1.-9. als Grundstückseigentümer/Nutzer der den Häusern N01-N02 der A.-straße zugehörigen Flächen Unterlassung dieser Nutzung. Die Stadt O. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Klage am abgewiesen und in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei verwirkt, im Übrigen ergebe sich ein Duldungsanspruch der Klägerin auf Gewährung der Nutzung zugunsten der Beklagten aus Gewohnheitsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und den Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Weiter ist ausgeführt (Bl. 315 f. GA): „Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche verwirkt seien. Unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Gewohnheitsrechts stünde es den Beklagten zu, das Privatgrundstück der Klägerin als Zuwegung zu ihren Grundstücken zu nutzen… Zu Unrecht ist das erstinstanzliche Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass den Beklagten hier aufgrund von Gewohnheitsrecht eine Nutzung des Privatweges der Klägerin zusteht.“ Im Folgenden verhält sich die Berufungsbegründung ausschließlich zu den nach Auffassung der Klägerin hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des Entstehens von Gewohnheitsrecht, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2020 (V ZR 155/N03). Ausführungen dazu, dass die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben seien, enthält die Berufungsbegründung, die sich im Übrigen ergänzend auf das gesamte Vorbringen der Klägerin in I. Instanz beruft, nicht. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und 1. die Beklagten zu 1.und zu 2. werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu ihren Grundstücken Flur N03, Flurstück N06 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 2. die Beklagte zu 3 . wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück 406 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 3. die Beklagten zu 4. und zu 5. werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu ihren Grundstücken Flur N03, Flurstück N07 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 4. der Beklagte zu 6. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück N08 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 5. der Beklagte zu 7. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück N09 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 6. die Beklagte zu 8. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu ihrem Grundstück Flur N03, Flurstück N10 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 7. der Beklagte zu 9. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück N11 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen, 8. den Beklagten zu 1 bis 9. anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren festgesetzt wird. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen im Ergebnis das angefochtene Urteil. Die Streithelferin ist der Ansicht, die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, nach denen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei. Mit der vom Landgericht angenommenen Verwirkung setze sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Erwägungen wird auf den Beschluss des Senats vom 10.09.2020 Bezug genommen. In diesem hat der Senat ausgeführt: „Die Berufung ist bereits nicht formgerecht eingelegt, so dass sie gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. 1. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin - entgegen ihrer Angabe 17.02.2020 (Bl. 286 GA) - bereits am 28.01.2020 zugestellt. Die Berufung ist im Sinne des § 517 ZPO rechtzeitig mit Schriftsatz vom 17.02.2020 - am gleichen Tag – beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich mit Einlegung der Berufung hat die Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gebeten. Die ursprüngliche zweimonatige Berufungsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) hätte am Montag, den 30.03.2020 (da der 28.03.2020 ein Samstag war) geendet. Von da an gerechnet hätte die beantragte Fristverlängerung um einen Monat grundsätzlich bis zum 30.04.2020 betragen (vgl. § 224 Abs. 3 1. Hs ZPO). Ganz offensichtlich auf Basis der falschen und zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Senat mangels vorliegender Akten nicht überprüfbaren Angaben der Klägerin, das Urteil sei am 17.02.2020 zugestellt worden, ist ihr Fristverlängerung bis zum 17.05.2020 (Bl. 292 GA) gewährt worden. Ob sich die Klägerin hier angesichts des von Seiten des Gerichts unbeanstandet gebliebenen Antragsmangels im Rahmen der gewährten Fristverlängerung auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. dazu Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 520, Rn. 20), kann dahinstehen, denn die Berufung ist jedenfalls mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Denn das Landgericht hat in seinen Entscheidungsgründen in erster Linie tragend auf die von ihm angenommene Verwirkung etwaiger Unterlassungsansprüche der Klägerin abgestellt. Die diesbezüglichen Feststellungen und Rechtsausführungen wurden von der Berufung indes nicht - insbesondere nicht schon durch die Eingangsformulierung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe - hinreichend deutlich angegriffen (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1.-3. ZPO), so dass die Richtigkeit des Urteils unter diesem Gesichtspunkt vom Berufungsgericht nicht zu prüfen ist. a) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Dafür muss der Berufungsführer konkret auf den Streitfall eingehen. Es reicht nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559). b) Diese Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO sind hier nicht gewahrt. aa) Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung zunächst allgemein beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Weiter ist dort ausgeführt (S. 3 des Schriftsatzes vom 13.05.2020, Bl. 313 f. GA): „Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche verwirkt seien. Unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Gewohnheitsrechts stünde es den Beklagten zu, das Privatgrundstück der Klägerin als Zuwegung zu ihren Grundstücken zu nutzen… Zu Unrecht ist das erstinstanzliche Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass den Beklagten hier aufgrund von Gewohnheitsrecht eine Nutzung des Privatweges der Klägerin zusteht.“ Im Folgenden verhält sich die Berufungsbegründung ausschließlich zu den nach Auffassung der Klägerin hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des Entstehens von Gewohnheitsrecht, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2020 (V ZR 155/N03). Ausführungen dazu, dass die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben seien, enthält die Berufungsbegründung, die sich im Übrigen ergänzend auf das gesamte Vorbringen der Klägerin in I. Instanz beruft (S. 6 des Schriftsatzes vom 13.05.2020, Bl. 318 GA), nicht. bb) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufungsbegründung nur dann geeignet, das gesamte klageabweisende Urteil infrage zu stellen, wenn sie jede dieser Erwägungen konkret angreift. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom N03.1.2018 – IX ZR 31/15, NZI 2018, 325, mwN; BGH, Beschluss vom 27.1.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511). Zwar kann ausnahmsweise der Angriff gegen einen selbstständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt. Dies ist hier indes nicht der Fall, weil die streitige Frage bezüglich des Entstehens von Gewohnheitsrecht mit der Folge eines Benutzungsrechts der Beklagten die hier angenommene Verwirkung von Unterlassungsansprüchen der Klägerin unberührt lässt. cc) Die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen genügt den Vortragsanforderungen ebenfalls nicht (vgl. BGH, BGH, Beschluss vom 27.1.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511; Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 520, Rn. 40).“ 2. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage in der für diese Entscheidung maßgeblichen Besetzung fest. Die Stellungnahme der Klägerin 01.10.2020 einschließlich des darin enthaltenen Wiedereinsetzungsgesuchs unter Beifügung einer ergänzten Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zur Neubewertung. a) Zwar könnte im Hinblick auf den Begründungsformmangel zunächst offen bleiben, ob die für den Fristlauf der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist erforderliche Zustellung des angefochtenen Urteils an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in rechtswirksamer Weise bereits durch die Übersendung des Empfangsbekenntnisses per Telefax, welches von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.01.2020 unterzeichnet und an das Landgericht zurückgefaxt wurde (Bl. 256 GA), erfolgte, oder die Frist erst mit der nochmaligen per Post erfolgten Übersendung des Empfangsbekenntnisses, welches die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 17.02.2020 unterzeichnete und an das Landgericht zurücksandte (Bl. 270 GA), ankommt, denn auch in letzterem Fall ist die eingelegte Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses nicht formwirksam begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Auf Basis der Auffassung der Klägerin, wonach die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit der per Post erfolgten neuerlichen Zustellung begonnen habe, ist die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 13.05.2020 nämlich rechtzeitig innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen, so dass in diesem Falle mangels versäumter Frist keine Wiedereinsetzung stattfinden kann. Auch soweit man zur Fristberechnung der Berufungsbegründungsfrist auf den 28.01.2020 abstellt, hat die Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt, denn der von ihr am 17.02.2020 gestellte Antrag auf Fristverlängerung zur Begründung der Berufung um einen Monat wurde bewilligt, so dass auch in diesem Fall die bis zum 17.05.2020 gewährte Begründungsfrist eingehalten wurde. b) Die Frage des Einhaltens der Berufungsbegründungsfrist bedarf indes nunmehr der Klärung, um eine gegebenenfalls förmliche Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch treffen zu können. Entgegen der Ansicht der Klägerin begann der Lauf der Berufungseinlegungsfrist bereits mit der ersten an ihre Prozessbevollmächtige per Telefax erfolgten Zustellung, mithin ab dem 28.01.2020. Die gewählte Zustellung mittels Telefax entsprach den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 i.V.m. 2 ZPO. Dass die Telekopie nach dem Vortrag der Klägerin nur ein Gerichtssiegel, aber keine handschriftliche Unterzeichnung des Urkundsbeamten trug, berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 174 Rn. 10). Durch die neuerliche Zustellung am 17.02.2020 wurde kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass erst an diesem Tag wirksam zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZB 147/01, juris, Rn. N03 f.; Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 233 - Fristenbehandlung - mwN), mithin die Berufungseinlegungsfrist erst dann in Lauf gesetzt worden wäre. Danach endete die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) hier aufgrund der wirksamen Zustellung am 28.02.2020 und die zweimonatige Frist zur Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich am Montag, den 30.03.2020, da der 28.03.2020 ein Samstag war. Der innerhalb dieser Frist eingegangene Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat - nämlich ab der vermeintlichen Zustellung des angefochtenen Urteils am 17.02.2020 - erfolgte mithin noch während der laufenden Berufungsbegründungsfrist. Nach Stattgabe dieses Fristverlängerungsgesuchs durfte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verlassen, die Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 17.05.2020 einreichen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.1997 – VIII ZB 32/97, juris, Rn. 12). Die unter dem 13.05.2020 bei dem Senat eingegangene Berufungsbegründung gilt demnach als rechtzeitig erfolgt, so dass auch diese Frist nicht versäumt ist, weshalb von vornherein kein Raum für den gestellten Wiedereinsetzungsantrag besteht, so dass über das Gesuch nicht förmlich zu entscheiden, sondern es als gegenstandslos zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2007 – VIII ZB 75/06, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – XII ZB 33/05, juris, Rn. 24f.; BGH Beschluss vom 27.05.2003 – VI ZB 77/02, juris, Rn. 5; Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 233 Rn. 9a). Im Übrigen dient das Wiedereinsetzungsverfahren nicht dazu, inhaltliche Mängel einer fristgerecht eingelegten Rechtsmittelbegründung zu heilen (BGH, Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZB 13/06, juris, Rn. 12). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs.1 ZPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom N03.08.2020 – 15 U 171/19, BeckRS 2020, 20925, Rn. N03; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2020 – 10 U 19/19, BeckRS 2020, 2229, Rn. 28).