Beschluss
12 U 74/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:1001.12U74.20.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz eines aufgrund des Unfalls vom 04.01.2018 entstandenen Schadens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB nicht schlüssig dargelegt. 1. Der Kläger trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/14 –, Rn. 37, juris ). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 – 1 U 31/16 –, Rn. 20, juris). Daher kann er Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 U 164/14 –, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris). Hierfür muss der Geschädigte bei – wie hier - bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 – 1 U 31/16 –, Rn. 20, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/14 –, Rn. 38, juris). Ein Ersatzanspruch kann nur insoweit bestehen, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 U 164/14 –, Rn. 4, juris). Ist hingegen aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden eine zuverlässige Ermittlung - zumindest - eines unfallbedingten Teilschadens nicht möglich, so geht dies zulasten des Geschädigten und hat die vollständige Klageabweisung zur Folge (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 U 164/14 –, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 U 35/16 –, Rn. 2, juris; KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/14 –, Rn. 38, juris). 2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Denn unstreitig gab es vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis Vorschäden an der hier betroffenen rechten Fahrzeugseite, die anhand des klägerischen Vortrags auch unter Heranziehung des vorgelegten Gutachtens des Privatsachverständigen B vom 15.01.2018 (Bl. 14 ff. GA) nicht von dem geltend gemachten Schaden abzugrenzen sind. a) Dies gilt zunächst in Bezug auf den vom Kläger zugestandenen Unfallschaden vom 14.09.2017 (Bl. 86, 158 GA). aa) Der Kläger räumt ein, dass es am 14.09.2017, also nicht einmal vier Monate vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis, zu einem Unfall gekommen sei, bei dem der rechte Kotflügel beschädigt worden sei (Bl. 86, 158 GA). Der Schaden sei von der A AG durch die Zahlung eines Betrages von 2.501,84 € reguliert worden (Bl. 158 GA). Zu Art, Umfang und der genauen Lage der am 14.09.2017 entstandenen Schäden am rechten Kotflügel des Fahrzeugs verhält sich der Vortrag des Klägers indes nicht. Nach dem klägerischen Vortrag ist schon unklar, ob der vordere oder der hintere rechte Kotflügel von dem vorherigen Unfall betroffen war. Ein Schadensgutachten zu dem Haftpflichtschaden vom 14.09.2017 wird nicht vorgelegt. bb) Widersprüchlich ist zudem der Vortrag des Klägers zur Beseitigung des Vorschadens vom 14.09.2017 vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 04.01.2018. Auf Seite 7 seiner Berufungsbegründung (Bl. 158) behauptet der Kläger, dass die Schäden aus dem Unfall vom 14.09.2017 vollständig repariert worden seien. Demgegenüber trägt der Kläger auf Seite 8 seiner Berufungsbegründung (Bl. 159) vor, dass keine Altschäden auf der linken Seite erkennbar gewesen seien und soweit der rechte Kotflügel betroffen gewesen sei, dieser Umstand in der Schadenkalkulation berücksichtigt worden sei. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf das Gutachten vom 15.01.2018, in dem es zu den Schäden heiße, dass bei der Besichtigung ein nicht behobener Vorschaden festgestellt worden sei. Weiter trägt der Kläger vor, dass der Sachverständige B in seiner Stellungnahme vom 07.03.2018, die sich nicht bei den Gerichtsakten befindet, ausgeführt habe, dass laut Angaben des Klägers der Vorschaden am rechten Kotflügel der eigenen Versicherung bekannt, im Zuge eines Kaskovertrages zur Reparatur freigegeben sei und deshalb die Wiederherstellungskosten für den rechten Kotflügel in der Kalkulation von vornherein „vernachlässigt“ worden seien. Anhand dieses Vortrags vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, ob vor dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.01.2018 der Schaden am rechten Kotflügel repariert war oder nicht. Im Übrigen fehlt – auch im Berufungsverfahren – jeglicher Vortrag des Klägers zur fachgerechten Reparatur des Vorschadens am rechten Kotflügel. Rechnungen oder sonstige Belege werden nicht vorgelegt. cc) Eine Überlagerung des Vorschadens am rechten Kotflügel mit dem geltend gemachten Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.01.2018 ist nach dem klägerischen Vortrag nicht auszuschließen. Zu dem geltend gemachten Schaden trägt der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) und wiederholend auf Seite 3 der Berufungsbegründung (Bl. 154) lediglich vor, dass das gegnerische Fahrzeug die rechte Fahrzeugseite seines Fahrzeugs gestreift habe und es hierdurch zu einem Sachschaden an seinem Fahrzeug gekommen sei. Art, Umfang und Lage der an der rechten Fahrzeugseite unfallbedingt entstandenen Schäden sind dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Aus den Markierungen auf Bild 4 der Fotodokumentation zu dem Privatgutachten vom 15.01.2018 (dort Bl. 14, Bl. 27 GA) ergibt sich, dass sich jedenfalls ein wesentlicher Teil der vom Privatgutachter B festgestellten Anstoßschäden oberhalb des rechten Hinterrades, also im Bereich des hinteren rechten Kotflügels, befunden haben. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich der Haftpflichtschaden vom 14.09.2017 am rechten Kotflügel und der streitgegenständliche Unfallschaden überlagern. Die erforderliche Abgrenzung ist mithilfe des klägerischen Vortrags nicht möglich. b) Des Weiteren fehlt jeglicher Vortrag des Klägers zu den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug im September 2017 einen Sturmschaden auf der rechten Fahrzeugseite erlitt. Auch insoweit ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass mit der Klage geltend gemachte Schäden an der rechten Fahrzeugseite bereits im Rahmen eines Sturmschadens entstanden waren. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers verhält sich nicht zu dem von der Beklagten auf Seite 9 der Klageerwiderung vom 12.09.2018 (Bl. 68 GA) vorgetragenen Sturmschaden an der rechten Fahrzeugseite. Das Landgericht hat deshalb zu Recht den Sturmschaden in den unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgenommen. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt. Im Berufungsverfahren setzt sich der Kläger mit den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts nicht auseinander. Angesichts dessen ist für den Senat nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls noch weitere Vorbeschädigungen an der rechten Seite infolge eines Sturms aufwies. c) Aufgrund des unzureichenden und widersprüchlichen Vortrags des Klägers ist selbst die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich. Im Rahmen des § 287 ZPO muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seine Höhe bieten, beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 –, BGHZ 91, 243-262, Rn. 55, juris; BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – VI ZR 37/11 –, Rn. 9 ff., juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 – eins U 164/14 –, Rn. 4, juris m.w.N.). So liegt der Fall hier, weil der Senat auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags keine Schadensposition eindeutig nur dem Unfall vom 04.01.2018 zuordnen kann. 3. Mangels schlüssigen Sachvortrags des Klägers zu einem von Vorschäden abgrenzbaren, adäquat kausal auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführenden Schaden bedarf es einer weiteren Aufklärung nicht. Im Übrigen bestehen durchgreifende Zweifel, ob nach der vollständigen Reparatur des Fahrzeugs noch eine Feststellung des Zustandes des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfall möglich ist. Der Privatgutachter hat in seinem Gutachten vom 15.01.2018 keine belastbaren Feststellungen zu Vorschäden getroffen (vgl. Seite 3 des Gutachtens, Bl. 16 GA). Gutachten, Fotos oder Reparaturbelege, anhand derer ein Gerichtssachverständiger die fachgerechte Beseitigung der Vorschäden vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis nachvollziehen könnte, liegen nicht vor. Dies gilt auch in Bezug auf den unstreitig vor dem Erwerb des Klägers vorhandenen erheblichen Vorschaden. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung erlitt das Fahrzeug beim Vorbesitzer einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem auch tragende Teile der Karosserie betroffen waren, die sich mit den geltend gemachten Unfallschäden zumindest teilweise überschneiden könnten. II. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).