Beschluss
16 U 273/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0716.16U273.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 273/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 273/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 05.07.2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von 68.000,- € den gebrauchten Personenkraftwagen Porsche Typ A S mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B. Das vom Kläger erworbene Kraftfahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 897 ausgestattet. Der Kläger nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unter Verweis auf eine angeblich in dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug zum Einsatz kommende Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges sowie auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch und begehrt im Übrigen die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit am 15.11.2019 verkündetem Urteil, dem Kläger zugestellt am 21.11.2019, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger greift mit der am 03.12.2019 eingegangenen und nach entsprechender Fristverlängerung am 16.01.2020 begründeten Berufung das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens an. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, 17 O 101/19, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 63.725,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 bezüglich der Beklagten zu 1. und seit Rechtshängigkeit bezüglich der Beklagten zu 2. Abzüglich einer im Termin zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Porsche A S Diesel, Fahrzeug-Ident-Nr. B zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befinden, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der ANWALTSKANZLEI C in Höhe von 989,73 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückweisen. Mit Beschluss vom 21.04.2020 (Bl. 421 ff. d.A.) hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO). 2. Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senates vom 21.04.2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und an dem der Senat auch in der geänderten Besetzung ausdrücklich festhält, hingewiesen worden. Dort heißt es: „2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger auf Grundlage seines Vorbringens weder gegen die Beklagte zu 1., noch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 63.725,72 € nebst Verzugszinsen und abzüglich einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des von vom Kläger am 05.07.2017 gebraucht erworbenen und von der Beklagten zu 1. produzierten Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Typ A S zusteht. Die Beklagten befinden sich insoweit auch weder im Annahmeverzug, noch sind sie verpflichtet, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,73 € freizustellen. a. Zwar nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass den Käufern von mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugen aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des von ihnen erworbenen Kraftfahrzeuges gegen die Beklagte zu 2. als Entwicklerin und zumeist auch Herstellerin dieses Motors zustehen kann, da sie den Käufern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beklagten zu 2. ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten zurechenbar zur Last fällt, da der Motor des vorbezeichneten Typs mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Muttergesellschaft der Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Rahmen des Vertriebs des Motors offengelegt hat. Das damit als sittenwidrig einzustufende und vorsätzliche Verhalten ist der der Beklagten zu 2. nach Auffassung des Senates insoweit nach § 31 BGB zuzurechnen, da feststeht, dass der Vorstand der Beklagten zu 2., jedenfalls aber die Mitarbeiter des oberen Managements der Muttergesellschaft Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software zur Motorsteuerung verfügten, sondern die Herstellung und die Inverkehrgabe der entsprechend ausgerüsteten Motoren in der Vorstellung veranlasst haben, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. b. In dem vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeug ist aber unstreitig kein Motor des Typs EA 189, sondern ein Motor des Typs EA 897 verbaut. Eine Haftung entsprechend der vorstehend dargelegten Grundsätze lässt sich aber gerade nur in Bezug auf das Unternehmen annehmen, das den streitgegenständlichen Motor auch entwickelt und hergestellt hat. Soweit der Kläger hierzu auch in der Berufungsbegründung behauptet hat, der Motor des Typs EA 897 sei von der Beklagten zu 2. entwickelt und hergestellt worden, ist allerdings offenkundig, da aus allgemein zugänglichen Quellen für jedermann zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Motor nicht von der Beklagten zu 2., sondern von der AUDI AG entwickelt und hergestellt wurde. Entsprechend § 291 ZPO bedarf es daher hierfür keines Beweises. Auch im Übrigen werden vom Kläger keine Umstände vorgebracht oder sind sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte zu 2. Kenntnis von dem Kläger behaupteten Einsatz einer Motorsteuerungssoftware in dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug gehabt haben muss und inwieweit die Beklagte zu 2., die auch das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht hergestellt hat oder anderweitig mit dem Kläger in Kontakt getreten ist, den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt haben könnte. c. Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 1. als Herstellerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Auch der Kläger behauptet inzwischen nicht mehr, dass der streitgegenständliche Motor des Typs EA 897 von der Beklagten zu 1. entwickelt worden wäre. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über die Motorsteuerungssoftware auf die in Anspruch genommene Beklagte zu 1. als Herstellerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges fehlt es damit aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, an einem ausreichenden Vortrag des für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungsbelasteten Klägers. Bei der Anwendung von § 826 BGB ist Voraussetzung für die Zurechnung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 ff.). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, was welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt wusste und wollte (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, a.a.O.). Dabei mag zugunsten des für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungspflichten Klägers grundsätzlich von einer Erleichterung seiner Darlegungslast auszugehen sein, da er außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass der streitgegenständliche Motor des Typs EA 897 von der AUDI AG entwickelt wurde und diese eine von der Beklagten zu 1. zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit ist. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd. Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 1. wäre damit zunächst einmal näherer Vortrag des Klägers dazu erforderlich, dass die Beklagte überhaupt auf einer für § 31 BGB relevanten Ebene Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung in dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug gehabt haben könnte. Erst sekundär wäre es dann die Aufgabe der Beklagten zu 1. im Einzelnen zu den internen Abläufen bei der Einführung des Motortyps EA 897 vorzutragen. Den mithin zu stellenden Anforderungen genügt aber weder der Vortrag des Klägers im Verfahren erster Instanz noch sein Berufungsvorbringen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu 1. gerade nicht Entwicklerin des Motors des Typs EA 897 ist, kann für die Beklagte zu 1. nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand, jedenfalls aber die Mitarbeiter ihres oberen Managements Kenntnis von dem Einsatz einer Software zur Motorsteuerung und ihrer Funktionsweise hatten. Richtig ist zwar, dass die Entwicklung der entsprechenden Software und ihr Einsatz ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert hätte, so dass es für die Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors mehr als fernliegend erscheint, dass nicht wenigstens Mitarbeiter des oberen Managements über ihren Einsatz unterrichtet waren. Die Beklagte zu 1. war jedoch eben in die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und des Motors selbst nicht eingebunden, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass der Beklagten zu 1. der streitgegenständlichen Motor ohne Aufklärung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und ihre Funktionsweise überlassen wurde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. eine Typengenehmigung für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug erwirkt hat, denn auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Klägers im Übrigen folgt hieraus nicht, dass die Beklagte zu 1. sich auf der haftungsrelevanten Ebene selbst Kenntnis davon verschafft haben muss, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine Motorsteuerungssoftware zum Einsatz kommt.“ 3. Die hierzu erfolgten Stellungnahmen des Klägers vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren weiterhin an jedwedem Vorbringen dazu fehlt, inwieweit die Beklagte zu 2. in die Entwicklung oder Herstellung des streitgegenständlichen Motors eingebunden gewesen sein könnte, oder woraus auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu 1. geschlossen werden soll, da diese zwar Herstellerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen ist, aber eben nicht des streitgegenständlichen Motors. Die Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte, die auf Grundlage des dortigen Parteivorbringens zu einer Haftung der Beklagten zu 1. gelangt sind, kann den Kläger insoweit nicht von der Verpflichtung entbinden, im vorliegenden Rechtsstreit selbst schlüssig vorzutragen, und rechtfertigt auch die Zulassung der Revision nicht, da dieser allein grundsätzliche Rechtsfragen, nicht aber die Anwendung von Rechtsgrundsätzen auf den konkreten Einzelfall zugänglich sind. Der an die Beklagte zu 1. ergangene Hinweis in Bezug auf Abgasmanipulationen durch die US-amerikanischen Behörden vom 02.11.2015 betraf schließlich allein Motoren des vorliegend nicht streitgegenständlichen Motortyps EA 189. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass überhaupt und weshalb die Beklagte zu 1. hieraus Rückschlüsse auch auf eine Betroffenheit von Motoren des Typs EA 897 hätte ziehen müssen und zwar schon vor Erwerb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Kläger. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist jedenfalls ein Rückruf des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch das Kraftfahrtbundesamt erst zu Beginn des Jahres 2019 erfolgt. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Berufungsstreitwert: bis 65.000,- €