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Beschluss

19 U 274/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0703.19U274.19.00
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Tenor

Die gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) eingelegte Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) eingelegte Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (vgl. § 544 Abs. 1, 2 ZPO). II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur näheren Begründung wird auf die Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 28.05.2020 - zu denen die Parteien nicht weiter Stellung genommen haben - verwiesen. Diese lauten in der Sache wie folgt: „1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde - entgegen der Auffassung der Beklagten - formgerecht im Sinne des § 520 ZPO begründet, denn die Berufungsbegründung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass und weshalb der Kläger die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Abschalttechnik des sogenannten Thermofensters in dem Dieselmotor OM651 des PKW Mercedes Benz C 220 CDI, auf der die angegriffene Entscheidung beruht, angreift. Damit hat er Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Unschädlich ist, dass die Berufungsbegründung sich über viele Seiten hinweg zur Darlegung ihrer abweichenden Rechtsauffassung die Argumentation eines in ihrem Sinne ergangenen anderweitigen Urteils zu eigen macht und die Darstellung derjenigen Berufungsbegründungen in anderen geführten Verfahren entspricht, weil die Berufungsbegründung hier gleichwohl erkennen lässt, aus welchen rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig sei. 2. Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). a) Soweit der Kläger vorträgt, das thermische Fenster, welches unstreitig beim Betrieb des streitgegenständlichen Motors zum Einsatz gelangt, bewirke durch die Reduzierung der Abgasrückführung bei bestimmten thermischen Gegebenheiten eine Überschreitung der gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte, trägt dies weder eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BGB noch eine vorsätzliche Schädigung i.S.d. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. § 831 BGB noch eine arglistige sittenwidrige Täuschung i.S.d. §§ 826, 31 BGB seitens der Beklagten. Insoweit hat das Landgericht in den für die Klageabweisung maßgeblichen tragenden Urteilsgründen zu Ziffer 1) und 2) ausgeführt, es könne dahin stehen, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, weil allein die Verwendung einer möglicherweise nach dieser Verordnung nicht gestatteten Abgastechnik den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht rechtfertige und im Übrigen den Unterschied zu bisherigen Abgasfällen, in denen eine Software zum Einsatz kam, die allein dafür gedacht war, die Prüfstandssituation zu erkennen und dort günstigere Emissionswerte zu erzielen als im normalen Fahrbetrieb, aufgezeigt. Dieser überzeugenden rechtlichen Wertung tritt der Senat bei, denn allein das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes rechtfertigt weder den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz der Beklagten, noch insgesamt das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit. Einen entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt. Dieser kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Insoweit unterscheidet sich das thermische Fenster von dem Defeat Device (bzw. der von der Volkswagen AG in den Motoren des Typs EA 189 eingesetzten Abgasrückführung). Im Fall des Defeat Device liegt ein derartiges Bewusstsein der Organe bzw. Repräsentanten des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software – namentlich der Aktivierung eines anderen, im Straßenverkehr bei gleichen Bedingungen nicht zum Einsatz kommenden, sondern ausschließlich für die Prüfsituation entwickelten und nur für diese bestimmten Programmes zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses – nahe. Beim Thermofenster, das vom Grundsatz her im realen Fahrbetrieb ebenso arbeitet wie auf dem Prüfstand, und für dessen Rechtfertigung Gesichtspunkte des Motoren- bzw. Bauteileschutzes ernsthaft angeführt werden können, verhält es sich anders. Daher kann beim Thermofenster bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe bzw. Repräsentanten des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers mit einem Schädigungsvorsatz handelten. Selbst wenn man, wie die 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart in dem von der Berufungsbegründung angeführten Urteil vom 09.05.2019 (23 O 220/18) von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte, wäre die von der Beklagten vertretene Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der Verordnung (EG) 715/2007– die vom Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt wird – jedenfalls vertretbar. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns keinen Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 – 7 U 511/18, abrufbar unter juris; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 28 U 50/19; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 – 15 U 93/19, abrufbar unter juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, abrufbar unter juris; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 – 26 U 64/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19, abrufbar unter juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, abrufbar unter juris, im Nachgang zum Hinweisbeschluss vom 07.03.2019, Anlage B 4; OLG Köln, Urteil vom 11.04.2019 – 3 U 67/18; LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18, Bl. 140 ff. GA). Vor diesem Hintergrund lässt sich – mangels Darlegung weiterer Indizien zum Vorsatz der Organe und Repräsentanten der Beklagten – kein Schädigungsvorsatz feststellen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des – unterstellten – Gesetzesverstoßes kann auch nicht angenommen werden, dass der vom Landgericht Stuttgart als Begründung für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten angeführte Wille zur Kostensenkung diese Bewertung trägt. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches "um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Anders als die Abgaseinrichtung im Motor des Typs EA 189 – deren einziger Zweck in einer Täuschung von Fahrzeugkäufern als Mittel zur Gewinnmaximierung und zur Generierung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber Konkurrenten besteht – drängt sich hinsichtlich des Thermofensters ein sittenwidriger Charakter nicht ohne weiteres auf. Eine planmäßige Täuschung der Fahrzeugeigentümer über die im Straßenverkehr zu erwartenden Emissionen bewirkt das Thermofenster nicht. Daher lässt sich auch eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht feststellen. b) Soweit die Berufungsbegründung ausführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Einsatz der Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters als sittenwidrig zu bewerten, „wenn das in dem streitgegenständlichen Kfz vorhandene Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ- also insbesondere: dass nach Anhang III der Richtlinie 70220 EWG 4.3.1. Das Fahrzeug“ vor der Prüfung … Mindestens 6 Stunden lang einer Temperatur zwischen 20 und 30 º ausgesetzt und geprüft wird, dass die Kühlwasser und Temperatur des Motors zwischen 20 und 30 ° liegt und dass nach Ziffer 5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30º betragen und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen muss, in dem das Fahrzeug vorbereitet wurde – abgestimmt ist; bei einem derartigen konkret auf die vorgenannten Prüfbedingungen abgestimmten Thermofenster, ist von einem planmäßigen Vorgehen, das die bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes und sodann der Endverbraucher beinhaltet, auszugehen; aufgrund des – unstreitigen Umstandes, dass das Thermofenster bei bestimmtem Temperaturen die Abgasreinigung nicht mehr voll durchführen lässt besteht ein Anscheinsbeweis, dass dies planmäßig in einem Temperaturfenster von 20-30 º erfolgt ist, ohne dass hierfür eine sachliche Differenzierungsgrund im Sinne einer Notwendigkeit für eine Reduzierung des Abgasreinigungsverhaltens außerhalb des nach den Prüfungsbedingungen vorgegebenen Temperaturrahmens bestanden hätte“ (Bl. 224 ff. GA), führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn es fehlt diesem - im Wesentlichen Rechtsansichten darstellenden - Vorbringen schon an der erforderlichen bestimmten Tatsachenbehauptung zu der Frage, ob das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt sei. Die verwendete Formulierung „ wenn das in dem … Fahrzeug vorhandene Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ- …– abgestimmt ist“ [Hervorhebung durch den Senat] enthält eine solche bestimmte Tatsachenbehauptung gerade nicht.“ III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 544 Abs. 2 ZPO). IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.