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Beschluss

16 W 13/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0622.16W13.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.5.2020 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.4.2020 – 2 O 365/19 – wird zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.5.2020 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.4.2020 – 2 O 365/19 – wird zurückgewiesen Gründe: Die nach § 127 Abs. 4 ZPO zulässsige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die bebasichtigte Klage bietet nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.5.2020 zutreffend ausgeführt. Die Einwendungen der Beschwerde greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihre Pflichten aus dem Steuerberatervetrag nicht dadurch verletzt, dass sie die Bilanz der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2013 auf der Grundlage von Fortführungswerten erstellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Urt. v. 21.1.2017 – IX ZR 285/14, NZI 2017, 312 = ZIP 2017, 427). Wie das Landgericht im Einzelnen richtig ausgeführt hat, durfte die Antragsgegenerin aufgrund des Entwurfes „Feststellungen des Jahresergebnisses 2013“ davon ausgehen, dass die dort aufgeführten konkreten Maßnahmen – Deckung des Kapitalfehlbetrages von 78.572,26 € durch einen Rangrücktritt der Gesellschafterin A von 17.500,-- € und der bestehenden Mietverbindlichkeiten von 32.829,72 € sowie darüber hinaus gehend Übernahme der persönlichen Haftung durch die Gesellschafterin - ergriffen würden und die Antragsgegnerin zu einer positiven Fortführungsprognose für die Insovenzschulnderin berechtigten. Die Antragstellerin bestreitet, dass der frührere Geschäftsführer B und die Gesellschafterin A die im – nicht unterschriebenen - Bilanzvermerk enthaltenen Angaben mündlich gegenüber der Antragsgegenerin erklärt hätten. Dieses Bestreiten ist unerheblich. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin rief der Geschäftsführer nach Fertigstellung und Erläuterung der Bilanz Gesellschafterversammlungen für den 12.2.2014 (gemeint ist offenkundig 12.2.2015) und 12.6.2015 ein, auf denen der Jahresabschluss festgestellt und über die Ergebnisverwendung beschlossen worden sein soll (Entwurf der Klageschrift S. 7, Bl. 17 d.A.). Die „Feststellung des Jahresergebnisses 2013“ war unstreitig Teil des von der Antragsgegnerin vorgelegten Jahresabschlusses (Anl. K 14, Bl. 78 ff., dort Bl. 88 d.A.). Hinzu kommt, dass die Gesellschafterin tatsächlich eine auf den 9.11.2013 datierte (Anl. K 17, Bl. 96 d.A.) Patronatserklärung abgegeben hatte. Unter diesen Umständen ist das Bestreiten einer mündlichen Information der Antragsgegnerin nicht nur substanzlos und widersprüchlich. Wenn die Bilanz von der Gesellschafterversammlung bestätigt und gegenüber der Antragsgegerin nicht mit dem Hinweis auf eine angeblich unzutreffende Annahme einer Patronatserklärung der Gesellschafterin Breuer beanstandet wurde, so liegt darin zudem ein anspruchausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Geschäftsführers und der Insolvenzschulderin. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Haftung der Antragsgegnerin wegen einer etwaigen Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten in Bezug auf eine bilanzielle Überschuldung aus (dazu BGH a.a.O. Rn. 43 ff.; Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 53/13, NZI 2014, 308 = ZIP 2014, 583; OLG Schleswig NZI 2020, 539 m. Anm. Pape). Auch das hat das Landgericht richtig ausgeführt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).