Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 185/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 4.400,- € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 31.03.2012 sowie einen Geldbetrag in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 31.03.2012 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Hinsichtlich der der Klägerin zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Gründe: Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 30.03.2012 zu einem Kaufpreis in Höhe von 12.500,- € den gebrauchten Personenkraftwagen der Marke VW Typ Golf Plus,Fahrzeugidentifikationsnummer A, mit einer seinerzeitigen Laufleistung von 48.000 Kilometern. Das von der Klägerin erworbene Kraftfahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Nachdem bekannt wurde, dass die Beklagte in den Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Software einsetzt, die den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert, gab das Kraftfahrt-Bundesamt Anfang Juni des Jahres 2016 ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update frei. Am 22.12.2017 veräußerte die Klägerin das streitgegenständliche Kraftfahrzeug bei einer Laufleistung von nunmehr 120.822 Kilometern zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.500,- €. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr unter Verweis auf die in dem von ihr seinerzeit erworbenen Kraftfahrzeug zum Einsatz kommende Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 335 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit am 24.07.2019 verkündetem Urteil, der Klägerin zugestellt am 29.07.2019, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 335 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit der am 26.08.2019 eingegangenen und nach Verlängerung der entsprechenden Frist am 21.10.2019 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiter. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, ein Schadensersatzanspruch bezüglich des merkantilen Minderwertes sei nicht ausreichend dargelegt. Tatsächlich sei die Klage auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des durch die Veräußerung erzielten Verkaufserlöses gerichtet gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des 24.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Aktenzeichen: 7 O 27/19, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.351,39 € nebst weiteren Zinsen aus 8.000,- € in Höhe von 4% p.a. seit 23.12.2017 gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 3.014,16 €, zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 744,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin im überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihr aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 12.500,€ abzüglich des von ihr erzielten Kaufpreises in Höhe von 4.500,- sowie abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.600,- €, denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris). a. Soweit das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines etwaigen Minderwertes des von ihr am 30.03.2012 gebraucht erworbenen Kraftfahrzeuges der Marke VW Typ Golf Plus, denn die bloße Behauptung eines merkantilen Minderwertes reiche für die substantiierte Darlegung des der Klägerin entstandenen Schadens nicht aus, hat das Landgericht den Streitgegenstand verkannt. Schon in der Klageschrift vom 27.12.2018 hat die Klägerin dargelegt, dass sie Schadensersatz nicht etwa wegen eines Minderwertes des von ihr erworbenen Kraftfahrzeuges nach Bekanntwerden des sogenannten „Diesel-Skandals" geltend macht, sondern von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des von der Klägerin seinerzeit aufgewandten Kaufpreises geltend macht (Bl. 8 d.A.). Da der Klägerin die Rückgabe des von ihr erworbenen Kraftfahrzeuges nicht mehr möglich ist, ist auf diesen Anspruch — neben der Nutzungsentschädigung — der von der Klägerin bei der Weiterveräußerung des Kraftfahrzeuges erzielten Kaufpreis in Höhe von 4.500,- € anzurechnen. Die Ausführungen der Klägerin zum Wertverlust des Kraftfahrzeuges (Bl. 3 d.A.) dienen demgegenüber nur der Erläuterung, weshalb die Klägerin bei der Weiterveräußerung keinen höheren Kaufpreis erzielen konnte. Mit Schriftsatz vom 29.01.2019 (Bl. 43 f. d.A.) hat die Klägerin dann auch nochmals klargestellt, dass sie den von ihr aufgewandten Kaufpreis in Höhe von 12.500,- € abzüglich des von ihr erzielten Kaufpreises in Höhe von 4.500,- €, also einen Betrag in Höhe von 8.000,- € als Schaden geltend macht und hiervon noch eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Nutzungsentschädigung von nicht mehr als 3.014,16 € in Abzug zu bringen ist. b. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.2004 — II ZR 217/03 -, NJW 2004, 2668 ff., Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 - , NJW-RR 2013, 1448 ff., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, NJW 2014, 1380 ff., Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11 -, NJW-RR 2013, 550 ff.-Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 ff.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87 -, GHZ 102, 68 ff., Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03 —, a.a.O., Urteil vom15.10.2013 - VI ZR 124/12 —, a.a.O., Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes fällt der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten zurechenbar zur Last, da der mit einem von ihr produzierten und vertriebenen Motor ausgestattete Personenkraftwagen mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt hat. Das damit als sittenwidrig einzustufende und vorsätzliche Verhalten ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Nach dem Sach- und Streitstand steht fest, dass der Vorstand der Beklagten, jedenfalls aber die Mitarbeiter des oberen Managements der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software zur Motorsteuerung verfügten, sondern die Herstellung und die Inverkehrgabe der entsprechend ausgerüsteten Motoren in der Vorstellung veranlasst haben, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts werden von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. b. Das damit als sittenwidrig einzustufende Verhalten ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Nach dem Sach- und Streitstand steht fest, dass der Vorstand der Beklagten, jedenfalls aber die Mitarbeiter des oberen Managements der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software zur Motorsteuerung verfügten, sondern die Herstellung und die Inverkehrgabe der entsprechend ausgerüsteten Motoren in der Vorstellung veranlasst haben, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Zwar ist es bei der Anwendung von § 826 BGB Voraussetzung für die Zurechnung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250 ff.). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es daher der Feststellung, was welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt wusste und wollte (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 —, a.a.O.). Die Klägerin hat aber bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die Beklagte sie vorsätzlich getäuscht habe, wobei der Vorstand der Beklagten von der Manipulation gewusst und mit entsprechendem Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maß entgegengetreten, denn zugunsten der für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungspflichtigen Klägerin ist vorliegend von einer Erleichterung der Darlegungslast auszugehen. Als Rechtsfolge des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ist der Vortrag der Klägerin dazu, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung und der hieraus folgenden Unwägbarkeiten bezüglich der Typengenehmigung und der Zulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge hatte und diese gleichwohl bewusst und unter Inkaufnahme einer Schädigung der Enderwerber in Verkehr bringen wollte, als zugestanden anzusehen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Steht nämlich ein darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06 -, NJW 2008, 982 ff.). Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung der Klägerin aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche vorstehend dargelegten Umstände bekannt gewesen seien und dieser mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung nicht einmal ansatzweise den zu stellenden Anforderungen genügt. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne, nicht von § 31 BGB erfasste Mitarbeiter unter Ausschluss ihres Vorstandes über einen immerhin nicht unerheblichen Zeitraum die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden konnten und weshalb sie dies hätten tun sollen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und es muss sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben. Die bloße Behauptung, der Vorstand im aktienrechtlichen Sinne sei nach ihren Ermittlungen weder informiert noch involviert gewesen, erschöpft sich insoweit letztlich in einem wie vorstehend darlegt nicht ausreichendem einfachen Bestreiten der Behauptungen der Klägerin. Die Klägerin ist hierbei auch der sie treffenden primären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Da der Anspruchsteller außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, kann er letztlich nur auf öffentlich zugängliche Quellen und Äußerungen der Beklagten selbst stützen. Insoweit reichen bereits darauf gestützte allgemeine Behauptungen aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Es ist nämlich anerkannt, dass im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen gerade trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden gilt (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02 -, NJW-RR 2006, 552 f.). Der Beklagten ist es auch zumutbar, dazu vorzutragen, wer, wann und weshalb den Einsatz der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung veranlasst hat. Bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall ist das diesbezügliche Interesse der Beklagten, keine näheren Angaben zu machen, nämlich geringer zu gewichten als das Interesse der Klägerin am Erhalt der entsprechenden Auskünfte. Dabei ist ausschlaggebend, dass die der Sphäre der Beklagten zuzuordnende Manipulation ein erhebliches Ausmaß hatte und die Beklagte sich deshalb veranlasst sah, die Angelegenheit intern umfassend aufklären zu lassen. Damit ist es der Beklagten aber unschwer möglich, jedenfalls näher zu den maßgeblichen Ereignissen vorzutragen, während die Klägerin ohne Schuld in Unkenntnis über die internen Geschehnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz der streitgegenständlichen Software ist. c. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schaden schon durch den Erwerb des mit der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten (siehe auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Dabei kann offen bleiben, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte, welchen Wert es nunmehr hat sowie ob es eine negative Entwicklung des Verkehrswertes von Diesel-Fahrzeugen gibt und worauf diese gegebenenfalls zurückzuführen ist. Ebenso bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollte und ob das von ihr erworbene Kraftfahrzeug auch mit der von der Beklagten eingesetzten Software diesen Erwartungen gerecht wird. Der Schaden der Klägerin ist nach Auffassung des Senates bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs zu sehen, da dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des von ihm erworbenen Personenkraftwagen zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des von der Klägerin erworbenen Personenkraftwagens auswirkte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, MDR 2019, 222 f.). In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die gegebenenfalls zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge geführt haben, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles nicht relevant, da die Klägerin wie vorstehend bereits dargelegt als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung einer Wertdifferenz (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 —, a.a.O.). Ausschlaggebend ist für den Anspruch auf Rückabwicklung allein, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software erforderte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 —, a.a.O.). Da der Klägerin die Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch die am 22.12.2017 erfolgte Weiterveräußerung unmöglich geworden ist, hat die Klägerin sich allerdings — wie sie es auch selbst annimmt — den von ihr erzielten Kaufpreis auf den Schadensersatz anrechnen zu lassen. d. Die Beklagte hat den nach den vorstehenden Erwägungen eingetretenen Vermögensschaden auch verursacht. Hätte sie die Motoren des Typs EA 189 nicht mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüstet, hätte die Klägerin den streitgegenständlichen Personenkraftwagen nicht mit dieser erwerben können. Das Vorgehen der Beklagten, die mit dieser Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet den Schaden herbeizuführen. Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die zur Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass die zuständigen öffentlichen Stellen, Händler, Kunden und Letzterwerber nicht in Kenntnis gesetzt werden sollten. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie die Klägerin erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots ist keine andere Betrachtungsweise angezeigt. Wie bereits dargelegt, ist schon das Inverkehrbringen der mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA in der Vorstellung, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge dann ahnungslosen Kunden veräußert werden würden, sittenwidrig (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 —, a.a.O.). Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt auch in der Vermeidung gerade solcher Schäden, wie ihn die Klägerin erlitten hat (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 18 U 70/18 —, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist nochmals klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung der Grenzwerte der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb oder ähnliche Vorstellungen der Klägerin als Käuferin ankommt (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 —, a.a.O.). Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr die allgemeine Vorstellung der Klägerin als Käuferin eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagens, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne Manipulationen erwirkt wurde und dass es dementsprechend keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung gibt (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 —, a.a.O.). Aufgrund des feststehenden Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin zur Nutzung im Straßenverkehr ist aber nach Ansicht des Senates mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls diese Vorstellung hatte. e. Dass nach dem vorliegend zu beurteilenden Sach- und Streitstand die handelnden Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und ihr dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist, ist bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Qualifikation des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig näher dargelegt worden. Die dort angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Vorsatz hinsichtlich des Schadens. f. Bei der Schadensberechnung hat zudem eine Anrechnung der Nutzungsvorteile auf Grundlage der von der Klägerin unstreitig mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegten 72.822 Kilometer zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020- VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Zwar ist vorliegend § 346 BGB weder direkt noch entsprechend anwendbar. Im Rahmen der nach §§ 249 ff. BGB erforderlichen Schadensberechnung nach der Differenzhypothese sind aber nach allgemeiner Auffassung — und zwar auch ohne Erhebung einer Einrede im engeren Sinne — die Vorteile zu berücksichtigen, die der Geschädigte durch das schädigenden Ereignis erlangt hat (vgl. nur Palandt — Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, Vorb v § 249, Rdnr. 67 ff.). Bei Berücksichtigung eines Kilometerstandes von 48.000 Kilometern bei Erwerb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges sowie einer Laufleistung von 120.822 Kilometern bei dessen Veräußerung schätzt der Senat die im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung dementsprechend gemäß § 287 ZPO auf 3.600,- € (= Kaufpreis 12.500,- € : 252.000 Kilometer Restlaufleistung bei Erwerb x 72.822 gefahrene Kilometer). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem von ihr für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgewandten Betrag in Höhe von vier Prozent seit dem 31.03.2012 aus § 849 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, NJW 2008, 1084 ff.) liegt die Entziehung einer Sache im Sinne dieser Vorschrift auch vor, wenn der Geschädigte durch eine unerlaubte Handlung zur Überlassung eines Geldbetrages bestimmt wird, wie es bei der Zahlung des Kaufpreises durch den Klägerin der Fall ist. Dass die Klägerin als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung die Nutzung des ihr überlassenen Fahrzeugs erlangt hat, wird bereits durch die Anrechnung der gezogenen Nutzungen von dem von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis berücksichtigt. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der aus § 849 BGB folgende Zinsanspruch nur den Betrag erfasst, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 849 BGB spricht, wonach Zinsen lediglich auf den zu ersetzenden Betrag geschuldet werden, Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung des Fahrzeugs zu einer fortlaufenden Reduzierung des Schadens während der Gebrauchszeit führt. § 849 BGB soll jedoch nach allgemeiner Auffassung lediglich zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten eine pauschale Nutzungsentschädigung durch Verzinsung des Ersatzanspruchs gewähren (vgl. nur Palandt — Sprau, 78. Auflage, § 849, Rdnr. 1). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin Ersatz dafür gewährt werden soll, dass sie infolge der Zahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug mit ihrem Geld nicht anderweitig wirtschaften konnte. Bei Berücksichtigung der Differenztheorie konnte die Klägerin aber nicht etwa mit dem gesamten von ihr gezahlten Kaufpreis nicht anderweitig wirtschaften, sondern nur mit dem Betrag, der nach Berücksichtigung des zugleich erlangten Gebrauchsvorteils verbleibt, da er den restlichen Betrag bei Wegfall des schädigenden Ereignisses für die Ermöglichung der Nutzung eines Kraftfahrzeugs hätte aufwenden müssen. 3. Da die Klägerin entsprechend der vorstehenden Ausführungen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, hat sie zugleich einen Anspruch auf Ersatz der durch die außerprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Mit Blick darauf, dass die berechtigte Klageforderung nur 4.400,- € beträgt, errechnen sich die der Klägerin zustehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten allerdings auch nur aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,- € und belaufen sich dementsprechend bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 393,90 €, der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20,- € sowie der Umsatzsteuer auf einen Betrag in Höhe von lediglich 492,54 €. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt im Hinblick auf den Ablauf der in der Mahnung vom 27.12.2018 (Bl. 27 ff. d.A.) gesetzten Zahlungsfrist bis zum 03.01.2019 aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Die Revision war lediglich im Hinblick auf die von der Klägerin begehrten Zinsen nach § 849 BGB zuzulassen. Sämtliche weiteren streitentscheidenden Rechtsfragen, insbesondere die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, die Schadensberechnung und die Anrechenbarkeit der Gebrauchsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung sind durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, zitiert nach juris) höchstrichterlich geklärt. 6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz auf bis 5.000,- € festgesetzt und insoweit für das Verfahren erster Instanz entsprechend § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG ankündigungsgemäß von Amts wegen berichtigt. Tatsächlich hatte die Klägerin schon in erster Instanz — trotz der missverständlichen Formulierung ihres Antrages — einen Abzug in Höhe des erzielten Kaufpreises und eine Nutzungsentschädigung in Höhe von bis zu 3.014,16 € berücksichtigt und somit in der Hauptsache lediglich eine entsprechend ermäßigte Verurteilung der Beklagten begehrt. Die teilweise von der Klägerin ausgerechneten und dem Kapital zugeschriebenen Zinsen aus § 849 BGB wirken nicht streitwerterhöhend.