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Urteil

18 U 30/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0423.18U30.16.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 3 des Beklagten zum Nennbetrag von 25.500,‑ DM an der  A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, an die Klägerin im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 13. Juni 2013 – UR-Nr. X2/2013 – des Notars  D aus E, von Anfang an als nichtig anzusehen sind.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 65% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 35% der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Kosten der Nebenintervention, darüber hinaus trägt er die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten voll. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet ist. Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 3 des Beklagten zum Nennbetrag von 25.500,‑ DM an der A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, an die Klägerin im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 13. Juni 2013 – UR-Nr. X2/2013 – des Notars D aus E, von Anfang an als nichtig anzusehen sind. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 65% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 35% der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Kosten der Nebenintervention, darüber hinaus trägt er die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten voll. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Dieses Urteil und – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1. Die 1995 von dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten als Gesellschaftern gegründete Streithelferin war seit zwanzig Jahren im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig und bot hier insbesondere die Bewertung betrieblicher Altersversorgung an. Von dem Stammkapital der Streithelferin in Höhe von insgesamt 50.000,- DM entfielen ursprünglich 49.000,- DM auf den Beklagten und 1.000,- DM auf die Drittwiderbeklagte. Die Streithelferin hatte dem Beklagten unter dem 30. November 1999 auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses eine Pensionszusage erteilt. Diese Zusage wurde mehrfach angepasst. Als der Beklagte im Jahr 2011 mit 62 Lebensjahren das vereinbarte Rentenalter erreichte, begann die Streithelferin am 1. Mai 2011 mit der monatlichen Auszahlung der vereinbarten Altersrente. Nach dem Jahresabschluss 2012 hatte die Streithelferin in dem betreffenden Geschäftsjahr einen Gewinn von 78.352,63 EUR erwirtschaftet und besaß darüber hinaus erhebliche Vermögenswerte (Wertpapiere u.a.) in Höhe von ca. 1,4 Mio. EUR, mit denen u.a. die Erfüllung der erteilten Pensionszusagen gesichert werden sollte. Der Beklagte beabsichtigte, als er das Rentenalter erreicht hatte, einen Teil seiner Geschäftsanteile an der Streithelferin zu veräußern. Zu diesem Zweck schloss er am 13. Juni 2013 einen Vertrag mit der durch Herrn F als Geschäftsführer vertretenen Klägerin über den Verkauf und die Abtretung von 51% der Geschäftsanteile der Streithelferin (Anlage 21, AH2). Der darin vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 150.000,- EUR wurde zinslos gestundet und sollte in dieser Höhe aus den für die Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin bestimmten Gewinnausschüttungen der Streithelferin bestritten werden. Neben dem notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Juni 2013 schlossen die Klägerin, die Streithelferin und der Beklagte unter demselben Datum eine sog. Grundlagenvereinbarung (Anlage 22, AH2). Danach sollten die bestehenden Pensionsverpflichtungen im Jahr 2013 aus der Bilanz der Streithelferin herausgelöst werden. Ferner wurde eine dem Beklagten zufließende Tantieme von jährlich 10% des Jahresumsatzes der Streithelferin für die Dauer von 10 Jahren beginnend mit dem Jahr 2014 und besondere Rechte des Beklagten u.a. im Zusammenhang mit der für seine Söhne bestimmten Geschäftsführervergütung geregelt. Auch erhielt der Beklagte ein bis zum 31. Dezember 2013 befristetes Recht, bestimmte Änderungswünsche im Zusammenhang mit der Aufnahme der Klägerin als Gesellschafterin der Streithelferin durchzusetzen. In einer Zusatzerklärung vom 18. Juni 2013 (Anlage 32, AH2) „bestätigte“ die Klägerin dem Beklagten dann, dass abweichend von der v.g. Grundlagenvereinbarung die Pensionsverpflichtungen bei der Streithelferin verbleiben und die für ihre Erfüllung vorgesehenen Vermögenswerte der Streithelferin an die versorgungsberechtigten Personen, also den Beklagten und die Drittwiderbeklagte, verpfändet werden sollten. Außerdem sollte die Umsatztantieme nicht den für die Familie A vorgesehenen Gewinn mindern. Unter dem 30. Juli 2013 hoben die Klägerin und der Beklagte sowie Herr F und die Streithelferin die oben genannte Grundlagenvereinbarung nebst Zusatzerklärung auf (Anlage 33, AH2), und unter demselben Datum schlossen die G Services GmbH – ein Unternehmen der im Wesentlichen von Herrn F beherrschten G Unternehmensgruppe –, die (ebenfalls zur G-Gruppe gehörende) Klägerin, die Streithelferin und der Beklagte einen sog. Grundlagenvertrag (Anlage 34, AH2). Hierin war insbesondere vorgesehen, dass die Pensionsverpflichtungen der Streithelferin bei ihr verbleiben und vereinbarungsgemäß zur Auszahlung gelangen sollten; eine Verpfändung war nicht mehr geregelt. Darüber hinaus sollten ab dem 19. August 2013 alle Leistungen der Streithelferin ihren Kunden durch G in Rechnung gestellt werden. Mit Wirkung zum Ende Juli bzw. Anfang August 2013 sollten ferner die Anstellungs- und Beraterverträge mit der Streithelferin aufgelöst, mit G neu begründet und die Vergütungen vollumfänglich von G übernommen werden. Mit dem Beklagten sollte mit Wirkung zum 01.08.2013 ein gesonderter Beratervertrag geschlossen werden. Außerdem sollte dem Beklagten eine bestimmte Umsatzbeteiligung aus solchen Geschäften zustehen, die G mit seinen Mandanten erzielen würde. Für die Restrukturierung und für die Übernahme von Kosten sollte G bis zum 19.08.2013 pauschal eine Vergütung von einmalig 90.000,‑ EUR erhalten. Nach der Übertragung von Geschäftsanteilen des Beklagten an die Klägerin waren die Klägerin mit 51%, der Beklagte noch mit 47% und die Drittwiderbeklagte mit 2% der Geschäftsanteile an der Streithelferin beteiligt. Bis zur Veräußerung seiner Geschäftsanteile war der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der Streithelferin gewesen. Im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wurden auch seine Söhne H und I A sowie Herr F zu jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Streithelferin bestellt. Am 9. Oktober 2013 wurde ferner der im Übrigen für die G-Gruppe tätige Herr J zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Streithelferin bestellt. Ende August 2013 – nachdem der Beklagte zuvor noch die Zahlung der vereinbarten 90.000 EUR an G veranlasst hatte – kam es zum Streit zwischen dem Beklagten und seinen Söhnen einerseits sowie der Klägerin, Herrn F und der Drittwiderbeklagten andererseits. Herr F hatte am 22. August 2013 Gespräche mit den Söhnen des Beklagten geführt, deren Inhalt die Söhne dem Beklagten derart wiedergaben, dass dieser sich von Herrn F diskreditiert fühlte. Unter anderem teilten die Söhne ihrem Vater mit, dass Herr F geäußert habe, der Beklagte habe das Geschäftsmodell von G nicht verstanden, sei kein Kaufmann und werde mit 64 Jahren ohnehin bald ausscheiden. Hierauf lehnte der Beklagte mit einer E-Mail vom 28. August 2013 (Anlage 41, AH2) die Wahrnehmung eines Gesprächstermins mit Herrn F ab und verwies diesen auf schriftliche Kommunikation. Am 2. September 2013 verwehrten der Beklagte und seine Söhne darüber hinaus ihnen bekannten Mitarbeitern der Klägerin den Zutritt zu den Geschäftsräumen der Streithelferin, indem sie zuvor die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht verlangten. Auf Einladung durch Herrn F (Anlage 40, AH2) wurde daraufhin anlässlich einer Gesellschafterversammlung der Streithelferin am 20. September 2013 (Protokoll Anlage 37, AH2) beschlossen, den Verwaltungssitz der Streithelferin in die Räume der G-Gruppe nach E zu verlegen (TOP 4). Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wies das Landgericht mit Urteil vom 7. Februar 2014 (Az. 82 O 4/13) ab. Ein Rechtsmittel des Beklagten hiergegen hatte keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 18. November 2014 – 18 U 52/14). Anlässlich der Gesellschafterversammlung wurde auch über eine Abberufung der Söhne des Beklagten als Geschäftsführer abgestimmt, ohne dass jedoch die hierfür satzungsgemäß erforderliche 2/3-Mehrheit erreicht wurde. Beschlossen wurde jedoch, dass mit den Söhnen des Beklagten weder Arbeits- noch Anstellungsverträge geschlossen sowie bestehende Verträge gekündigt werden sollten (TOP 6). Dieser Beschluss wurde in der Folge vom Landgericht für nichtig erklärt und die hiergegen gerichtete Berufung der Streithelferin hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. S. 2 Urt. v. 7. Februar 2014, Az. 82 O 4/13, LG Köln sowie Senatsbeschl. v. 18. November 2014 – 18 U 52/14). Darüber hinaus wurden die Einrichtung eines Cash Pools zwischen der Streithelferin und der Klägerin beschlossen und diverse Beschlüsse betreffend die Pensionszusagen gefasst, u.a. wurde der Gesellschafterversammlung eine Zustimmung zu einer etwaigen Kapitalabfindung der Pensionsansprüche vorbehalten. Eine ebenfalls vorgeschlagene Beschlussfassung über einen Schuldbeitritt der Klägerin zu den Pensionszusagen gegen Übertragung von bis zu 110% des Barwerts der Pensionszusagen von der Streithelferin auf die Klägerin wurde nach Diskussion zunächst zurückgestellt. In der Folgezeit veranlasste der Beklagte am 24. September 2013 den Transfer von Vermögenswerten der Streithelferin in einer Größenordnung von ca. 600.000 EUR, die ursprünglich der Rückdeckung seiner Pensionsansprüche dienen sollten und die er bereits am 23. August 2013 zu seinen Gunsten verpfändet hatte (vgl. hierzu Senatsurt. v. 30.12.2014, Az. 18 U 98/14, mit dem der Beklagte zur Rückerstattung dieser Vermögenswerte an die Streithelferin verurteilt worden ist). Zudem kam es am 24. September 2013 im Zusammenhang mit dem Versuch des Herrn F, sich Zutritt zu den Geschäftsräumen der Streithelferin zu verschaffen, zu einer weiteren Eskalation unter Hinzuziehung der Polizei. Die Streithelferin kündigte sodann unter dem 25. September 2013 erstmals Anstellungsverträge mit den Söhnen des Klägers. Weitere Kündigungen sprach sie unter dem 11. November 2013 gegenüber I A, unter dem 14. November 2013 gegenüber H A sowie erneut unter dem 15. November 2013 gegenüber I A aus. Da der Beklagte der Auffassung war, dass der die Verlegung des Verwaltungssitzes betreffende Gesellschafterbeschluss nicht rechtswirksam war, weigerte er sich mit E-Mail vom 01. Oktober 2013 (Anlage K5, AH1), eine Tätigkeit für die Streithelferin am neuen Verwaltungssitz in E aufzunehmen. In der Folge wurde der Beklagte in einer Gesellschafterversammlung vom 09. Oktober 2013 als Geschäftsführer der Streithelferin aus wichtigem Grund abberufen (Anlage B89, Bl. 1160ff. GA). Spätestens ab Ende 2013 setzte der Beklagte seine berufliche Tätigkeit in der bereits früher gegründeten A K mbH fort, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Diese Gesellschaft warb und wirbt u.a. mit einer langjährigen Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie mit entsprechenden Referenzen. Demgegenüber musste die Streithelferin zwischenzeitlich ihre Geschäftstätigkeit einstellen, wobei sich die Parteien hierfür wechselseitig die Verantwortung zuschreiben. Der Beklagte erklärte schließlich mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Anlagen 38/39, AH2) gegenüber der Klägerin und Herrn F die Anfechtung all seiner Willenserklärungen, den Rücktritt von den unter seiner Beteiligung geschlossen Veräußerungs- und Grundlagenverträgen, hilfsweise die fristlose Kündigung derselben. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Streithelferin (vgl. Anlage K 3) sieht die Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen im Falle eines wichtigen Grundes vor, und § 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages regelt insofern, dass ein zur Zwangsabtretung berechtigender wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn der Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils seine Gesellschafterpflichten schuldhaft grob verletzt hat und wenn der wichtige Grund zuvor rechtskräftig festgestellt worden ist. Gestützt hierauf hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren feststellen lassen wollen, dass der Beklagte seine Pflichten als Gesellschafter der Streithelferin schuldhaft verletzt habe. Im ersten Rechtszug hat sie in diesem Zusammenhang insbesondere behauptet, der Abbruch der zunächst vertrauensvollen Zusammenarbeit der Parteien liege in der Verantwortung des Beklagten, der Herrn F zu Unrecht vorgeworfen habe, dass dieser ihn gegenüber seinen Söhnen beleidigt habe. Tatsächlich habe es sich um übliche Personalgespräche gehandelt, die zuvor auch mit dem Beklagten abgesprochen worden seien. Der Beklagte sei hiernach zunehmend konfrontativ vorgegangen und habe sowohl Herrn F als auch die G-Gruppe als solche gegenüber Mitarbeitern schon zu Beginn der Auseinandersetzung oft als „Verbrecher“ bezeichnet, er habe dem Geschäftsführer der Klägerin und anderen Mitarbeitern der G-Gruppe trotz entsprechender Aufforderung nicht den Zutritt zu den Geschäftsräumen der Streithelferin gewährt und am 24. September 2013 sogar unter Hinzuziehung der Polizei den geschuldeten Zutritt unter Erhebung von Einbruchsvorwürfen verweigert und dabei Herrn F und die Drittwiderbeklagte gehindert, die Garage des Geschäftsgebäudes zu verlassen, er habe unmittelbar vor dem Umzug der Streithelferin in die Geschäftsräume der G-Gruppe nach E sämtliche Kundendaten zunächst von den Rechnern auf den Server übertragen und dann dort gelöscht, er habe gegenüber der L erklärt, dass für den Geschäftsführer F keine Kontovollmacht eingerichtet werden dürfe, weil dieser Gelder der Streithelferin veruntreue, er habe nicht nur am 23. August 2013 zu Unrecht Vermögenswerte der Gesellschaft verpfändet, sondern am 24. September 2013 auch eigenmächtig und unter Außerachtlassung eines entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses über die Mittel verfügt, er habe der Streithelferin Kunden entzogen und diese auf seine weitere Gesellschaft, die A K mbH übergeleitet, er habe dadurch dafür gesorgt, dass die Streithelferin keine nennenswerte Umsätze mehr zu erzielen vermochte, er verwende mit seiner vorgenannten weiteren Gesellschaft unberechtigt die von der Drittwiderbeklagten erstellte Software der Streithelferin und habe dazu notwendige Datenträger aus den Geschäftsräumen der Streithelferin entfernen lassen und er habe ohne Wissen der übrigen Gesellschafter und von anderen Geschäftsführern mehrere Urkunden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Streithelferin für das Geschäftsjahr 2012 rückdatiert. Der Beklagte hat sich hiergegen zum einen gestützt auf die von ihm erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Wehr gesetzt und insofern behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin und der Streithelferin Herr F habe ihn von Beginn an darüber getäuscht, dass er lediglich den Zugriff auf die liquiden Mittel der Gesellschaft habe erreichen wollen, um diese dann nicht für die Abdeckung der erteilten Pensionszusagen, sondern insbesondere für die Begleichung fälliger Schulden der G-Gruppe gegenüber Herrn N M zu nutzen. Zu diesem Zweck habe Herr F nach der Übernahme der Gesellschaftermehrheit einen Streit provoziert und versucht, den Kläger und seine Söhne aus der Gesellschaft zu drängen. Wie er, der Beklagte, schon in anderen Verfahren vorgetragen habe, sei die von ihm zu eigenen Gunsten veranlasste Verpfändung der zur Abdeckung der Pensionszusagen bestimmten Vermögenswerte keineswegs widerrechtlich gewesen. Auch im Übrigen habe nicht er schuldhaft grob gegen Gesellschafterpflichten verstoßen, sondern vielmehr umgekehrt die Klägerin. Die Vereinbarungen über die Übernahme der Gesellschaftermehrheit seien jedenfalls wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam. Denn insbesondere die Fortbeschäftigung des Klägers und seiner Söhne sei Geschäftsgrundlage gewesen. Der Beklagte hat deshalb nicht nur die Klageabweisung beantragt, sondern im Wege der Widerklage mit verschiedenen Haupt- und Hilfsanträgen zum einen die Feststellung begehrt, dass der die Übertragung eines Geschäftsanteils der Streithelferin auf die Klägerin betreffende Vertrag vom 13. Juni 2013 nichtig sei und er entweder Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils geblieben sei oder der Geschäftsanteil auf ihn zurück zu übertragen sei. Zum anderen hat der Beklagte die Feststellung begehrt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ihre Gesellschafterpflichten schuldhaft verletzt haben. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016 – 82 O 44/14 – Bezug genommen (vgl. Bl. 811 ff. GA). 2. Das Landgericht hat mit seinem am 22. Januar 2016 verkündeten Urteil (vgl. Bl. 809/810 ff. GA) der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte seine Pflichten als Gesellschafter der Streitverkündeten schuldhaft grob verletzt habe. In Übereinstimmung damit hat es die Widerklage einschließlich der gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Drittwiderklage vollumfänglich abgewiesen. Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht zunächst die Zulässigkeit der seitens der Klägerin erhobenen Feststellungsklage und hier insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Letzteres ergebe sich daraus, dass § 10 der Satzung eine Zwangsabtretung des dem Beklagten zustehenden Geschäftsanteils nur unter der Voraussetzung einer rechtskräftig festgestellten, schuldhaften, groben Pflichtverletzung als wichtigem Grund vorsehe. In der Sache hat das Landgericht eine schwere Verfehlung des Beklagten zunächst in der rechtswidrigen Verpfändungen des Gesellschaftsvermögens der Streithelferin am 23. August 2013 und in der rechtswidrigen Verfügungen hierüber am 24. September 2013 gesehen. Darüber hinaus liege eine weitere schwerwiegende Verfehlung darin, dass der Beklagte Kunden im Zusammenhang mit dem Umzug der Streithelferin falsch informiert und auf diese Weise Kunden der Streithelferin auf seine weitere Gesellschaft übergeleitet habe. Diese Pflichtverletzungen hat das Landgericht zur Feststellung eines zur Zwangsabtretung berechtigenden Grundes für ausreichend angesehen und dementsprechend eine Entscheidung über die darüber hinaus durch die Klägerin behaupteten weiteren Pflichtverletzungen dahinstehen lassen. Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht zur Frage der Nichtigkeit des Geschäftsanteilskaufvertrages vom 13. Juni 2013 ausgeführt, dass sich selbst bei einer Gesamtbetrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die behauptete arglistige Täuschung ergäben, zumal der Beklagte selbst bis zum Juni 2014 das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht behauptet gehabt habe, obgleich er damals das Vorgehen der G-Gruppe und hier insbesondere des Herrn F bereits in allen Einzelheiten gekannt habe. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den beklagtenseits vorgetragenen Anhaltspunkten für eine arglistige Täuschung hat das Landgericht u.a. die seitens des Beklagten behaupteten Äußerungen des Herrn F gegenüber dem Zeugen O, dass er nur an der Marke „ A“ und an der Liquidität der Gesellschaft interessiert sei, als wahr unterstellt, dies aber nicht als hinreichendes Indiz für eine Täuschungsabsicht gewertet. Denn dabei handele es sich um übliche Motive für eine Übernahme, die für sich betrachtet nicht verwerflich seien. Selbst die Überlegung, wie die für die Rückdeckung der Pensionszusagen bestimmten Sicherheiten ausgetauscht werden könnten, sei nicht verwerflich, und zwar auch dann nicht, wenn Herr F die Klägerin als Vehikel betrachtet habe, das im Falle der Nichterfüllung der Pensionszusagen ohne wirtschaftlichen Schaden für die G-Gruppe in die Insolvenz gehen könne. Denn die Klägerin und ihr Geschäftsführer F hätten anschließend nicht diesen Überlegungen entsprechend gehandelt, sondern man habe zunächst unter dem 13. Juni 2013 und ergänzend unter dem 18. Juni 2013 eine Herauslösung der Pensionsverpflichtungen und der zugehörigen Kapitalanlagen bzw. eine Verpfändung vereinbart. Hierin komme zum Ausdruck, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer F damit einverstanden gewesen seien, keinen Zugriff auf die Kapitalanlagen der Gesellschaft zu erhalten. In den weiteren behaupteten Äußerungen, der Beklagte wisse gar nicht, was er gerade unterzeichnet habe, und sei geschäftsunfähig, komme nicht eine Täuschungsabsicht zum Ausdruck, sondern darin liege lediglich die despektierliche und überhebliche Äußerung der Auffassung, dass der Beklagte einen für ihn nachteiligen Vertrag unterzeichnet habe, gerade ohne dass es einer Täuschung bedurft habe. Auch die Voraussetzungen eines Fehlens bzw. eine Wegfalls der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Vielmehr hätten sich die Umstände nur insofern verändert, als sich das Verhältnis der maßgebenden Beteiligten aufgrund der Auseinandersetzungen zwischenzeitlich geändert habe. Dies sei allerdings in erheblichem Umfang vom Beklagten selbst zu verantworten. Ebenso wenig könne der Beklagte wegen der unterbliebenen Kaufpreiszahlung zurücktreten. Denn die Streithelferin habe vom Beklagten Rückerstattung der eigenmächtig abverfügten Vermögenswerte des Gesellschaftsvermögens verlangen können und insofern hätte einer Auskehrung von Gewinnen an den Beklagten das Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegengestanden. Soweit der Beklagte darüber hinaus mit der (Dritt-) Widerklage seinerseits die Feststellung von zur Zwangsabtretung berechtigenden Pflichtverletzungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten begehre, erwiesen sich die entsprechenden Behauptungen des Beklagten entweder als unberechtigt oder jedenfalls als nicht schwerwiegend. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 833 ff. GA) Bezug genommen. 3. Mit einem hier am 17. Februar 2016 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte gegen das ihm am 28. Januar 2016 zugestellte (vgl. Bl. 898 GA) Urteil Berufung eingelegt (Bl. 960 f. GA). Dabei hat er als Berufungsbeklagte lediglich die Klägerin bezeichnet, während er hinsichtlich der Drittwiderbeklagten lediglich ihre erstinstanzliche Parteirolle angegeben hat (vgl. Bl. 960 GA). Der Beklagte hat darüber hinaus nicht angegeben, inwieweit er das angefochtene Urteil angreife und insbesondere nicht schon Anträge angekündigt oder zu Berufungsgründen vorgetragen (vgl. Bl. 961 GA). Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zum 28. April 2016 (Bl. 969 GA) hat der Beklagte die Berufung mit einem am 28. April 2016 eingegangenen (Bl. 978 GA) Schriftsatz begründet (Bl. 978-1265 GA). In diesem Rahmen hat der Beklagte nach den Anträgen zunächst klargestellt, dass er nicht nur den Antrag, die Klage abzuweisen, sondern auch die Widerklage einschließlich der Drittwiderklage im zweiten Rechtszug weiter verfolge und das angefochtene Urteil deshalb in vollem Umfang zur Überprüfung stelle (vgl. Bl. 982 GA). In der Sache hält der Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung und weiterer Vertiefung seines bisherigen Tatsachenvorbringens an seiner von der Würdigung des Landgerichts abweichenden Auffassung fest. Ergänzend legt der Beklagte insbesondere diverse Datenträger mit angeblichen Unterlagen der G-Gruppe vor, u.a. einem „Protokoll“ vom „05.06./13.06.2013“, das von Herrn F stamme und dessen Täuschungsabsicht belege. Die betreffenden Daten seien ihm von unbekannter Quelle über die Drittwiderbeklagte zugespielt worden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016 – 82 O 44/14 – 1. die Klage abzuweisen, 2. festzustellen, dass der Geschäftsanteilskaufvertrag vom 13. Juni 2013 – UR-Nr. X2/2013 – des Notars D aus E, mit dem der Beklagte der Klägerin den Geschäftsanteil Nr. 3 zum Nennbetrag von 25.500,- DM an der A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, verkauft hat, von Anfang an nichtig war und der Beklagte Inhaber des vorgenannten Geschäftsanteils Nr. 3 bzw. Gesellschafter der vorgenannten Gesellschaft geblieben ist; 3. hilfsweise zu Hauptantrag Ziff. 2: die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten den Geschäftsanteil Nr. 3 zum Nennbetrag von 25.500,- DM an der A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, zurück zu übertragen; 4. äußerst hilfsweise zu Hauptantrag Ziff. 2 und Hilfsantrag Ziff. 3: die Klägerin zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erklären, dass der Geschäftsanteil Nr. 3 zum Nennbetrag von 25.500,- DM an der A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, auf den Beklagten übergehen soll; 5. festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ihre Gesellschafterpflichten als Gesellschafter der A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, schuldhaft verletzt haben, so dass jeweils ein wichtiger Grund oder mehrere wichtige Gründe vorliegen, die jeweils einen Beschluss über die Zwangsabtretung des gehaltenen Geschäftsanteils rechtfertigen, ohne dass die Klägerin oder die Drittwiderbeklagte berechtigt wären, bei der Beschlussfassung von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und die Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen, und halten ebenfalls an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Hinsichtlich der seitens des Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Dateien vertritt die Klägerin die Auffassung, diese seien nicht verwertbar, weil sie auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden seien. Außerdem bestreitet die Klägerin, dass die Dateien und hier insbesondere die Datei „Protokoll“ vom „05.06./13.06.2013“ authentisch seien und von Herrn F stammten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und P M, O, J, F und Q (Bl. 1759ff., 1784ff., 2205ff., 2353ff. GA) und Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 2046ff. GA) nebst Anhörung des Sachverständigen (Bl. 2212ff. GA). Darüber hinaus hat der Senat den Beklagten, den Geschäftsführer der Klägerin und die Drittwiderbeklagte angehört (Bl. 1778f., 2352f. GA). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die v.g. Aktenstellen Bezug genommen. II. 1. a) Die Berufung des Beklagten ist – soweit sie sich gegen seine Verurteilung auf die Klage und die Abweisung seiner Widerklage gegen die Klägerin richtet – zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. b) Unzulässig ist die Berufung jedoch, soweit sie ausweislich der Berufungsbegründung auch die Abweisung der Drittwiderklage zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt. Insofern war innerhalb der Berufungsfrist, insbesondere aus der Berufungsschrift (Bl. 960ff. GA) und den hierzu eingereichten Unterlagen, nicht ersichtlich, dass auch die Drittwiderbeklagte die Position einer Berufungsbeklagten erhalten sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur genügt, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder - ggf. aus anderen im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen - eindeutig erkennbar werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 09. September 2008 – VI ZB 53/07 –, Rn. 5). Dabei sind allerdings an die Bezeichnung insbesondere des Rechtsmittelgegners keine strengen Anforderungen zu stellen. Haben mehrere Streitgenossen in erster Instanz gegen den Rechtsmittelführer obgesiegt, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung als solche und damit gegen alle Streitgenossen richtet, wenn nicht die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt. Zur Auslegung der Rechtsmittelschrift sind dabei alle innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist dem Gericht erkennbaren Umstände heranzuziehen (BGH a.a.O.; Urteil vom 23. Juni 1983 – VI ZR 245/81 –, Rn. 25). Bloße Zweifel an der Eigenschaft als Rechtsmittelgegner wegen der unterschiedlichen Bezeichnung von Streitgenossen als Berufungsbeklagten reichen insofern im Regelfall nicht für die Annahme einer Absicht, die Berufung allein auf diejenigen Streitgenossen zu beschränken, die ausdrücklich als Berufungsbeklagte bezeichnet sind, jedenfalls wenn der Berufungsschrift eine ausreichende Zahl an Abschriften für sämtliche Streitgenossen beigefügt ist (BGH a.a.O., Rn. 26). Andererseits kann sich eine Beschränkung der Anfechtung dann ergeben, wenn die (von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertretenen) Streitgenossen erstinstanzlich wegen unterschiedlicher Komplexe in Anspruch genommen wurden, insbesondere dann, wenn auch nur eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift beigefügt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09. September 2008 – VI ZB 53/07 –, Rn. 7, 2). Verbleiben letztlich ernstliche Zweifel an der Inanspruchnahme eines Drittwiderbeklagten als Berufungsbeklagten, so muss dies zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Dies gebieten einmal die Belange des Drittwiderbeklagten, der als erstinstanzlich siegreich gebliebener Streitgenosse ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs sein würde oder bereits Bestand hatte. Zum anderen gebieten auch die wohlverstandenen Interessen des Rechtsmittelklägers Zurückhaltung. Würde das Gericht bei nicht behebbaren Zweifeln über die Person des Rechtsmittelgegners eine von mehreren gleichermaßen in Frage kommenden Möglichkeiten wählen, wäre es zu Recht der Rüge ausgesetzt, der sachlich ohne Erfolg gebliebene Rechtsmittelangriff sei nicht gewollt gewesen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 233/01 –, Rn. 6). In Anwendung dieser Grundsätze bot die Berufungsschrift mit den innerhalb der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen keinen ausreichenden Anhalt für eine Inanspruchnahme (auch) der Drittwiderbeklagten als Berufungsbeklagter. So führt die Berufungsschrift sämtliche erstinstanzlich Beteiligten inkl. der Streithelfer vollständig auf, bezeichnet aber nur die Klägerin als Berufungsbeklagte. Zudem war der Berufungsschrift ausweislich ihres Inhalts (Bl. 961 GA) nur eine beglaubigte Abschrift beigefügt. Schließlich betraf das Feststellungsbegehren des – neben der Drittwiderbeklagten auch gegen die Klägerin selbst gerichteten – (Dritt-) Widerklageantrags (zu 5.) zwei unterschiedliche Komplexe, als die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für eine Zwangsabtretung jeweils gesondert zu prüfen sind. 2. In der Sache hat die gegen die Klägerin gerichtete Berufung des Beklagten insofern Erfolg, als sie auf die Abweisung der Klage und die widerklagend begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Geschäftsanteilskaufvertrags gerichtet ist; im Übrigen ist die Berufung unbegründet. a) Mit dem – zulässigen – (Haupt-) Widerklageantrag (zu 2.) begehrt der Beklagte zu Recht die Feststellung der Nichtigkeit des Geschäftsanteilskaufvertrags vom 13.06.2013. aa) Der Antrag ist dabei – was auch im Tenor entsprechende Berücksichtigung gefunden hat – zunächst so zu verstehen, dass es dem Beklagten – trotz des insofern missverständlichen Abstellens auf den Kaufvertrag und den darin verkauften Geschäftsanteil – nicht allein auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags als Verpflichtungsgeschäft, sondern vor allem auch auf die Feststellung der Nichtigkeit der im selben Vertragsdokument vereinbarten Abtretung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils geht. Dies ergibt sich offenkundig aus dem letzten Teil des Antrags, mit dem der Beklagte die Feststellung insbesondere darauf bezogen wissen will, dass er selbst Inhaber dieses Geschäftsanteils geblieben ist. bb) Der im Geschäftsanteilskaufvertrag des Notars Bader vom 13. Juni 2013 (UR-Nr. X2/2013) vereinbarte Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 3 von dem Beklagten an die Klägerin ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. (1) Insofern sind die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften zunächst uneingeschränkt auf die Veräußerung eines GmbH-Anteils anzuwenden; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft greifen nicht ein (vgl. grundlegend BGH NJW 1990, 1915, 1915f.). (2) Der Beklagte hat die Anfechtung mit Schreiben vom 10.06.2014 (Anlage 38, AH2; vgl. auch Anlage 39, AH2) innerhalb der gemäß § 124 zu beachtenden Jahresfrist gegenüber der Klägerin als richtigem Anfechtungsgegner gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB erklärt. (3) Der Beklagte war gemäß § 123 Abs. 1 BGB auch zur Anfechtung berechtigt, weil er zur Abgabe seiner auf Verkauf und Abtretung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils an der Streithelferin gerichteten Willenserklärungen durch arglistige Täuschung des Herrn F als organschaftlichem Vertreter der Klägerin bestimmt worden ist. Dieser schürte nämlich im Rahmen der Verhandlungen über den Anteilserwerb gezielt das Vertrauen des Beklagten, dass die Erfüllung seiner gegenüber der Streithelferin bestehenden Pensionsansprüche und die für die Rückdeckung der Pensionszusagen bestimmten Kapitalanlagen durch die Anteilsveräußerung nicht tangiert würden, obwohl er – ohne hierüber aufzuklären – von vornherein die Absicht hatte, die hierzu bestimmten Vermögenswerte der Streithelferin im Bereich von mehr als 1 Mio. EUR für eigene Zwecke innerhalb der von ihm beherrschten G-Gruppe (zu der auch die Klägerin zählt) zu verwenden, ohne dass dem Beklagten eine mit der bisherigen Situation vergleichbare Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung seiner Pensionsansprüche verbleiben würde. Insofern war hier maßgebend, dass die Bereitschaft der Klägerin, als neue Mehrheitsgesellschafterin an der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Streithelferin und hier insbesondere an der Erfüllung der gegenüber dem Beklagten erfolgten Pensionszusagen mitzuwirken, bei Abschluss des Kaufvertrages und bei Vereinbarung der Geschäftsanteilsabtretung offensichtlich, d.h. auch für die Klägerin und ihren Geschäftsführer F ohne weiteres erkennbar, von herausragender Bedeutung war. Diese überragende Bedeutung und ihre Erkennbarkeit für die Klägerin wird nicht nur dadurch belegt, dass der Beklagte unstreitig eine ihm im Vorfeld der Anteilsübertragung übermittelte Vereinbarung über einen Schuldbeitritt der Klägerin zu den Pensionsverpflichtungen strikt ablehnte und auf einer Herauslösung der zur Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen bei der Streithelferin vorhandenen Mittel bestand. Vielmehr ergab sich dies offenkundig auch bereits angesichts des enormen Werts des hierzu angesammelten Vermögens und des Alters des Beklagten, der bereits die Pensionsberechtigung erreicht hatte. Dementsprechend bestand bereits während der Verhandlungen über den Anteilserwerb gemäß §§ 241 Abs. 2, 242, § 311 Abs. 2 BGB eine Aufklärungspflicht der Klägerin, wenn sie bzw. ihr mit der Sache befasstes Organ die Pensionszusage der Streithelferin gegenüber dem Beklagten nicht erfüllen wollte. Diese Aufklärungspflicht bestand angesichts der überragenden Bedeutung dieser Frage auch nicht nur dann, wenn die Klägerin bzw. ihr mit der Sache befasstes Organ bei Vertragsschluss am 13. Juni 2013 Maßnahmen beabsichtigte, welche die Streithelferin sicher an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten hindern würden, sondern schon dann, wenn Maßnahmen beabsichtigt waren, die die bis dahin wegen der angesammelten Mittel sichere Erfüllung der Pensionszusage gegenüber dem Beklagten einem nennenswerten Risiko aussetzten. Geht man hiervon aus und berücksichtigt außerdem, dass die Klägerin entsprechende Hinweise vor Vertragsschluss nicht behauptet, sondern nach glaubhafter Bekundung des Zeugen O stattdessen sogar davon auszugehen ist, dass Herr F im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich geäußert hat, dass der Beklagte mit den Pensionen machen könne, was er wolle, und damit auch aktiv das Vertrauen des Beklagten bekräftigt hat, dass die Erfüllung seiner Pensionsansprüche durch das Zusammengehen mit der Klägerin nicht tangiert würden, kam es hier entscheidend darauf an, ob die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer F als Organ bereits im Rahmen der Verhandlungen über den Anteilserwerb beabsichtigten, der Streithelferin ihre bis dahin zur Rückdeckung der Pensionszusagen vorgesehenen Kapitalanlagen zu entziehen bzw. sie durch weniger sichere Vermögenswerte zu ersetzen. Da es sich bei diesen subjektiven Voraussetzungen des in § 123 Abs. 1 BGB geregelten Anfechtungsrechts um innere Umstände handelt, auf die – abgesehen von Angaben des angeblich Täuschenden als Zeuge – nicht unmittelbar geschlossen werden kann, bedarf es äußerer Umstände, aus denen entweder jeweils oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinreichend sichere Schlüsse auf die entscheidungserheblichen inneren Tatsachen gezogen werden können. Ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann dementsprechend nur dann bejaht werden, wenn nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand solche äußeren Umstände entweder unstreitig vorliegen oder aber bewiesen worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für solche äußeren Umstände ist nach allgemeinen Regeln die anfechtende Partei bzw. diejenige Partei, die sich auf das aus § 123 Abs. 1 BGB folgende Anfechtungsrecht als ihr günstig beruft. Den ihm insofern obliegenden Beweis hat der Beklagte erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Gesamtwürdigung des Parteivortrags, der als Anlagen vorgelegten Dokumente und insbesondere des im Berufungsverfahren ergänzend vorgebrachten Inhalts elektronischer Dokumente erachtet der Senat eine bereits bei den Vertragsverhandlungen spätestens seit dem 05.06.2013, und damit noch vor der am 13. Juni 2013 erfolgten Übertragung des Geschäftsanteils vorliegende Täuschungsabsicht des organschaftlichen Vertreters der Klägerin, Herrn F, für erwiesen. (3.1) Zwar war die Kernbehauptung des Beklagten, es habe ein – bereits vor dem Anteilserwerb an der Streithelferin – fälliges Darlehen des Herrn M an Herrn F über 500.000 EUR gegeben, um eine Insolvenz des Herrn F bzw. der G-Gruppe zu verhindern, und Herr F habe gegenüber Herrn M geäußert, er werde das Darlehen aus dem Vermögen der Streithelferin zurückzahlen (Bl. 1027 GA), es sei also von vornherein die Absicht des Herrn F gewesen sei, die persönlichen Altverbindlichkeiten ggü. Herrn M über 500.000 EUR mit den Vermögenswerten der Streithelferin zu erfüllen (Bl. 1090 GA), letztlich so nicht erwiesen, insbesondere waren die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen nicht ergiebig. Denn der Zeuge M vermochte im Rahmen seiner Vernehmung lediglich anzugeben, dass es im Zeitraum 2013 keine nennenswerten Verbindlichkeiten von G oder Herrn F gegenüber seiner Person oder seinen Firmen gegeben habe. Es habe lediglich ein offenes Darlehen über 50-60.000 EUR eines seiner Unternehmen (der Firma R) für die G Services GmbH gegeben. Dieses Darlehen sei durch die Veräußerung einer aus dem Vermögen der Streithelferin stammenden Kommanditbeteiligung S an die R zurückgeführt worden. Persönliche Darlehen habe er nach seiner Erinnerung nicht ausgereicht. Dies stimmte im Grundsatz mit den – insoweit ebenfalls unergiebigen – Bekundungen der Zeugin M überein, die nach Durchsicht der Buchhaltungsdaten der M EDV und der offenen-Posten-Listen der R ein entsprechendes Darlehen in der Größenordnung von 500.000 EUR definitiv ausgeschlossen hat. Auch sie konnte – auf Vorhalt des Stichworts „S“ - lediglich eine Forderung der R gegen die G-Gruppe erinnern, deren Rückführung sie ad hoc ebenfalls in Verbindung mit der Veräußerung der Kommanditbeteiligung S brachte (wenngleich sie insofern keine Erklärung hatte für die im Vertrag über die Veräußerung, Anlage B99, Bl. 1174ff. GA, vorgesehene „Zahlung“ des Kaufpreises, die eine Verrechnung mit einem Darlehensrückgewähranspruch eigentlich ausschließt). Die Zeugen O und J hatten schließlich keine belastbaren Kenntnisse zu Verbindlichkeiten der G-Gruppe oder Herrn F ggü. Herrn M. (3.2) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen und des übrigen Akteninhalts insbesondere mit dem Inhalt der vorgelegten Datei des „Protokolls“ vom „05.06./13.06.2013“ verblieben für den Senat dennoch letztlich keine vernünftigen Zweifel, dass es Herrn F als organschaftlichem Vertreter der Klägerin bereits bei Erwerb der Anteile an der Streithelferin darum ging, die von ihm als „frei“ erkannte (also nicht durch Pfandrechte belastete) Liquidität der Streithelferin im Bereich von „ca. EUR 1,3 Mio.“ durch einen Mehrheitserwerb ohne Einsatz eigener Liquidität – und erforderlichenfalls unter Inkaufnahme der Insolvenz der Klägerin – aus der Streithelferin herauszuziehen, um diese „für G nutzbar“ zu machen (vgl. den entsprechenden Inhalt des v.g. „Protokolls“, Bl. 2077f. GA). Der Inhalt dieses „Protokolls“ bestätigt insofern den Beklagtenvortrag, dass es Herrn F von vornherein um das Herausziehen des Rückdeckungsvermögens aus der Streithelferin ging, um sich dann durch Provokation eines Streits von dem Beklagten zu trennen, wobei der anfänglich (vor Anteilsveräußerung) strikte Wunsch des Beklagten, das Vermögen aus der Streithelferin herauszulösen, verhindert werden sollte und zunächst nur deshalb erfüllt wurde, um den Notartermin nicht zu gefährden und dann im Nachhinein einen Verbleib des Vermögens bei der Streithelferin durch Nachverhandeln zu erreichen. (3.3) Die Authentizität des v.g. „Protokolls“ mit dem vorstehend dargestellten Inhalt war zwar – ebenso wie die Urheberschaft des Herrn F hieran – nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen T technisch letztlich nicht belegbar, was auch der Beklagte selbst in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz sieht. Denn inhaltliche Modifikationen von elektronischen Dateien sind – wenn (wie hier) nicht besondere Mechanismen wie eine Signatur verwendet wurden – grundsätzlich nachträglich nicht feststellbar. Eine Verbindung einer Datei zu ihrem Ersteller oder zu einem konkreten Computersystem, auf dem sie erstellt wurde, ist ebenfalls gar nicht bzw. allenfalls anhand sog. Metadaten herstellbar, die hier jedoch in klarschriftlicher Form in der Datei selbst gespeichert sind und grundsätzlich mit einem Editor geändert werden können, ohne dass dies nachträglich feststellbar wäre. Hinzu kommt, dass bspw. Zeitangaben auch durch Manipulation der Systemzeit des verwendeten Computersystems gezielt beeinflusst werden können, es also grundsätzlich ohne weiteres möglich ist, Dateien mit beliebigen Zeitangaben aus der Vergangenheit zu erstellen. Schließlich führt hier auch die spezifische Speicherlogik bei USB-Sticks dazu, dass selbst die physisch von der Datei belegten Speicherbausteine (anders als bei Festplatten) keinen Rückschluss darauf zulassen, ob Dateien nachträglich zu einer bereits bestehenden Dateisammlung hinzugefügt wurden oder nicht. Ausgehend hiervon ist es daher – rein technisch – zunächst ohne Beweiskraft, dass die Metadaten (Bl. 2058 GA) der betroffenen Datei als Verfasser einen „sF“ angeben und als Erstellzeit – korrespondierend zum Inhalt der Datei, der sich zeitlich bis zum 13.06.2013 erstreckt – den 13.06.2013, 23:38:15 Uhr. Ungeachtet dessen ist aber andererseits nicht zu verkennen, dass für eine Fälschung dieser Metadaten dennoch ein über das Normalmaß hinausgehendes technisches Verständnis erforderlich ist, insbesondere die Kenntnis, dass es solche Daten gibt, dass diese veränderbar in der Datei hinterlegt sind und dass diese mit einem Editor (nicht feststellbar) verändert werden können. Auch wenn die v.g. Metadaten der Datei mit einem solchen technischen Verständnis grundsätzlich gut fälschbar wären, fällt zudem auf, dass sämtliche dieser Daten hier vollständig konsistent zu den Rahmenbedingungen sind. So korrespondiert nicht nur die Erstellzeit mit dem im Inhalt der Datei abgebildeten Zeitraum, sondern auch die in den Metadaten angegebene Erstellsoftware Acrobat Distiller X stimmt, wie die hierzu vorliegende Rechnung Bl. 2075 GA zeigt, exakt mit der tatsächlich Herrn F zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Software überein. Insofern besteht – wie auch der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung feststellt – tatsächlich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Daten manipuliert worden wären. Schließlich erscheint der vorgetragene Auffindevorgang des „Protokolls“, welches als gelöschte Datei eigentlich gar nicht mehr erkennbar auf dem zum Beklagten gelangten USB-Stick vorhanden war und dort erst mit tausenden von weiteren gelöschten Dateien mithilfe einer Spezialsoftware wiederhergestellt werden konnte – was insofern auch von dem Sachverständigen technisch nachvollzogen werden konnte – nur mit erheblicher Kreativität als Lüge konstruierbar. Vor diesem Hintergrund spricht nach Auffassung des Senats bereits im Ausgangspunkt mehr für als gegen die Authentizität der Datei, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte grundsätzlich vor Manipulationen nicht zurückzuschrecken scheint, wie seine unstreitig erfolgte Manipulation durch Rückdatierung des Jahresabschlusses aus 2012 zeigt, für die ein nachvollziehbarer legitimer Grund nicht erkennbar ist. Dies gilt auch, soweit der Sachverständige den Vortrag des Beklagten, der USB-Stick sei nach Erhalt nicht mehr verändert worden, für inkonsistent hält (vgl. S. 11f. des Gutachtens, Bl. 2056f. GA). Denn die insofern von dem Sachverständigen auch nach dem angeblichen Übergabedatum festgestellten „Veränderungen“ an dem USB-Stick ergaben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen durch das bloße Öffnen von auf dem Stick befindlichen Dateien, was automatisch zur Erstellung einer sog. „Besitzerdatei“ führte, die ebenso automatisch beim Schließen der Datei wieder gelöscht wurde. Eine relevante Veränderung des Stick-Inhalts durch den Beklagten nach Erhalt liegt hierin nicht. (3.4) Jedenfalls lassen sich die Authentizität des Protokolls und die Urheberschaft des Herrn F nach der Überzeugung des Senats aber zweifelsfrei aus dessen Inhalt ableiten. Hinsichtlich der Urheberschaft gilt, dass die in dem Protokoll dokumentierten Vorgänge durchweg solche aus dem Wahrnehmungsbereich des Herrn F betreffen, und zwar zum Teil sogar derart, dass niemand außer Herrn F – jedenfalls niemand aus der Sphäre des Beklagten – letztlich für die erfolgte Dokumentation dieser Vorgänge in Frage kommt. Letzteres gilt insbesondere für die dokumentierten Gespräche mit den Zeugen O und Q. So hat bspw. der Zeuge O – wenn auch ohne Erinnerung im Detail – grundsätzlich bestätigt, dass Herr F ihm gegenüber die als Gesprächsinhalt protokollierten Punkte wie bspw. das Interesse des Herrn F an der Liquidität der Streithelferin, die Krebserkrankung des Beklagten, den Schutz der Marke „G“, die nicht in ein Insolvenzverfahren hineingezogen werden sollte, etc. tatsächlich erwähnt habe. Darüber hinaus war der Zeuge O tatsächlich auch in der Folge – genau wie in dem „Protokoll“ vorgesehen – nicht mehr an den Verhandlungen beteiligt –, was der Zeuge F im Rahmen seiner Vernehmung nur wenig überzeugend – immerhin hatte der Zeuge O als alter Bekannter des Beklagten den Kontakt mit diesem erst hergestellt und war ersichtlich für diesen ein vertrauenswürdiger Ansprechpartner - damit zu erklären versuchte, dass es dafür keinen besonderen Grund gegeben habe. Auch der Zeuge Q, der sich zwar inhaltlich nicht richtig wiedergegeben fühlte, hat bestätigt, dass die protokollierten Themen Gegenstand von Gesprächen mit Herrn F waren, und hielt es auch für möglich, dass gerade auch am 07.06.2013 ein Gespräch mit Herrn F stattgefunden hat. Irgendein Anhalt dafür, dass der Beklagte (oder jemand aus dessen Lager) von dem Inhalt dieser Gespräche gewusst hätte und sie damit für eine Fälschung der Datei nutzbar hätte machen können, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass auch das in dem „Protokoll“ verwendete Format 1:1 übereinstimmt mit dem Format eines weiteren Protokolls vom 16.08./19.08. (Anlage B85, Bl. 1149f. GA), bei dem die Urheberschaft des Herrn F nicht im Streit steht (was im Übrigen auch die Einlassung des Herrn F im Rahmen seiner Vernehmung, dass regelmäßig eine andere Formatierung gewählt worden sei, wenig überzeugend erscheinen lässt). Auch vom Duktus her hielt der Zeuge O das Protokoll für „klassisch F“. (3.5) Dass das „Protokoll“ auch im Übrigen authentisch ist, wird dadurch bekräftigt, dass auch die anderen „protokollierten“ Vorgänge in der Tat so wie dokumentiert stattgefunden haben bzw. die in dem „Protokoll“ dokumentierten Vorhaben im Wesentlichen tatsächlich umgesetzt wurden. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass diese im Folgenden dargestellten Vorgänge – anders als die o.g. Gespräche mit den Zeugen O und Q – größtenteils auch dem Wahrnehmungsbereich der Beklagten unterfielen, so dass dieser grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, diese in eine manipulierte Datei einzubauen. Diese bloße Möglichkeit war in Gesamtwürdigung mit den voran- und nachgestellten Erwägungen jedoch nicht geeignet, Zweifel an dem gefundenen Beweisergebnis zu wecken. Im Einzelnen ist es bspw. unbestritten geblieben, dass die in dem Protokoll zum Stichpunkt „13.06.2013“ festgehaltenen Gesichtspunkte sämtlich Gegenstand eines tatsächlich am 13.06.2013 geführten Gesprächs zwischen Herrn F und dem Beklagten waren (vgl. Bl. 1443 GA) Auch das bereits unter dem 07.06.2013 dokumentierte Vorhaben, eine Übertragung der Pensionszusagen auf eine andere Gesellschaft durch einen Schuldbeitritt der Klägerin zu verhindern, entspricht genau der durch Herrn F vor dem Notartermin vorgeschlagenen, dann aber von dem Beklagten strikt abgelehnten Vereinbarung (Anlage K28, AH3). Genau solch ein Schuldbeitritt wurde dann schließlich auf Vorschlag von Herrn F bereits in der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2013 erneut zur Diskussion gestellt (und gelangte nur deshalb nicht zur Abstimmung, weil im Rahmen der Diskussion eine Insolvenzgefahr im Raume stand). In vergleichbarer Weise entwickelte sich die im „Protokoll“ vom „05.06./13.06.2013“ zu den Pensionszusagen noch unter dem 07.06.2013 gefertigte Notiz, dass beide Pensionszusagen Kapitalisierungsoptionen vorsehen, eine Kapitalisierung aber nur mit neuem Beschluss möglich sei. Dass Herr F eine solche Kapitalisierung nicht zulassen wollte, ist ausdrücklich in dem weiteren Protokoll vom 16.08./19.08. (Anlage B85, Bl. 1149f. GA) – zu einem Zeitpunkt, zu dem unstreitig ein Streit noch nicht bestand – dokumentiert („Pensionszusage kann nur einvernehmlich abgefunden werden > stimmen wir nicht zu“) und genau hierzu ließ Herr F dann nach Entstehung des Streits bereits in der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2013 einen entsprechend klarstellenden Beschluss fassen (Anlage 37, AH2). Gleiches gilt für das infolge der Ablehnung des Schuldbeitritts formulierte Ziel „PZ kurzfristig nachverhandeln mit dem Ziel, sie in der Firma zu belassen“. Denn in der Tat kam es schon fünf Tage nach dem Anteilserwerb (in dessen Rahmen zunächst noch die von dem Beklagten gewünschte Herauslösung des Pensionsvermögens aus der Bilanz der Streithelferin vorgesehen war) zu einer „Bestätigung“ des für die Klägerin handelnden Herrn F, wonach die Pensionszusage dann doch bei der Streithelferin (unter Verpfändung der zugehörigen Vermögensmittel) verbleiben sollte, und nochmals kurz darauf wurde – erneut unbestritten auf Betreiben des Herrn F – die bis dahin getroffenen Vereinbarungen aufgehoben und der letztlich maßgebliche Grundlagenvertrag geschlossen, der dann sogar den Verbleib der Vermögensmittel bei der Streithelferin ohne sichernde Verpfändung vorsah. Dass dies letztlich genau dem Wunsch des Herrn F entsprach, zeigt sich in dem – unbestritten von ihm stammenden (vgl. Bl. 1777 GA) – Protokoll vom 16.08./19.08. (Anlage B85, Bl. 1149f. GA), wo er dann – zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Streit entstanden war – bereits für die Folgezeit ausdrücklich für sich festhält „Verpfändung wird nicht erfolgen > falls gewünscht, stimmen wir nicht zu“. Soweit das Protokoll zudem als „Ziel“ angab, die „Liquidität für G nutzbar zu machen (M)“, konnte zwar die diesbezügliche Behauptung des Beklagten, Herr M habe Herrn F bzw. der G-Gruppe bereits vor dem Anteilserwerb ein Darlehen im Bereich von 500.000 EUR gewährt, dass nach Absicht des Herrn F aus dem Vermögen der Streithelferin habe zurückgeführt werden sollen, wie oben dargelegt nicht, erwiesen werden. Dies erachtet der Senat jedoch als ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass letztlich unaufgeklärt bleibt, was der Klammerzusatz „(M)“ in diesem Zusammenhang überhaupt bedeuten mag. So musste es hierbei gar nicht zwingend darum gehen, die Liquidität gerade zur Begleichung etwaiger Forderungen des Herrn M ggü. G nutzbar zu machen, wobei aber festzuhalten ist, dass nach den glaubhaften Angaben der Zeugen M tatsächlich Vermögen der Streithelferin (die S Beteiligung) auf eine Gesellschaft des Herrn M übertragen worden ist, was beide Zeugen M in Zusammenhang mit einem Darlehen (über ca. 50-60.000 EUR) einer Gesellschaft des Herrn M brachten. Tatsächlich ist also – wenn auch in geringerem Umfang als von dem Beklagten behauptet – Liquidität der Streithelferin im Zusammenhang mit einem Darlehen des Herrn M gegenüber einem G-Unternehmen nutzbar gemacht worden. (3.6) Bestätigt wird die nach Würdigung des Senats von Beginn an bestehende Absicht des organschaftlichen Vertreters der Klägerin F, die freie Liquidität der Streithelferin für die von ihm beherrschte G-Gruppe auf Kosten des insofern nicht gesicherten Beklagten nutzbar zu machen, dadurch, dass dieser dann auch tatsächlich in einer ansonsten kaum erklärbaren Geschwindigkeit alle Register für ein Herausdrängen des Beklagten aus der Streithelferin zog. So antwortete er bereits wenige Stunden, nachdem er zunächst lediglich die E-Mail vom 28.08.2013 erhalten hatte mit der Absage eines Termins durch den sich – angesichts des zum Inhalt der Gespräche mit den Söhnen des Beklagten erfolgten Vortrags sicherlich überzogen – subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlenden Beklagten, mit der Ankündigung einer Vielzahl von radikalen Maßnahmen (wie der Ankündigung, einer Kapitalisierung der Pensionsansprüche nicht zuzustimmen, einer Ausschüttung von Gewinnen aus Vorjahren nicht zuzustimmen, die Abberufung der Söhne als Geschäftsführer kurzfristig zur Abstimmung zu stellen, den Sitz der Streithelferin zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Köln zu verlegen und die bisherigen Büroräumlichkeiten zu kündigen usf.), obwohl bei einem sachlich-zielorientiertem Vorgehen im Sinne einer konstruktiven Fortsetzung der begonnenen Zusammenarbeit das bis dahin aufgetretene Kommunikationsproblem sicherlich noch aus der Welt zu schaffen gewesen wäre. Ebenso veranlasste Herr F ebenfalls noch am selben Tag die Kündigung des zwischen der G Services GmbH und dem Beklagten bestehenden Beratervertrags, der nach den zwischen den Parteien bestehenden Abreden wirtschaftlich einen maßgeblichen Anteil an der vorausgesetzten Vergütung für die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Streithelferin hatte. Schließlich setzte er die Ankündigungen aus seiner Antwortmail bereits wenige Tage später am 31.08.2013 durch Einladung zu einer Gesellschafterversammlung um (Anlage 40, AH2), deren Tagesordnung tatsächlich die angekündigten Maßnahmen umfasste. All dies erscheint als Reaktion bloß auf die Terminabsage des sich beleidigt fühlenden Beklagten nicht nachvollziehbar. Es stellte aber genau das streitprovozierende Verhalten dar, wie es durch das Protokoll vom „05.06./13.06.2013“ bereits vorhergesagt worden war. (3.7) Bedenken gegen die Verwertung des Inhalts der Datei bestehen nicht, insbesondere vermag der Vortrag der Klägerin ein Beweisverwertungsverbot hier nicht zu begründen. Ein Beweisverwertungsverbot kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dies – wie hier nicht – im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, oder wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHZ 166, 283, Tz. 25). Insofern ist anerkannt, dass der Diebstahl von Unterlagen noch kein Verbot für deren Verwertung begründet; denn der Schutz des Eigentumsrechts bezweckt nicht, den Eigentümer von Urkunden vor einer Verwertung derselben als Beweismittel zu bewahren, wie sich aus §§ 810 BGB, 422ff. ZPO ergibt (vgl. BAGE 102, 190, Tz. 26). Dabei kann es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob die (angeblich) entwendete Unterlage dem Eigentümer der entsprechenden Urkunde oder dem Ersteller der entsprechenden elektronischen Datei bzw. dem Eigentümer des Speichermediums, auf dem die Datei vorhanden ist, „entwendet“ wurde, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Entwendung hier durch den Beklagten oder sein Umfeld erfolgt wäre. Denn auf jeden Fall muss eine „Entwendung“ des USB-Sticks zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem jedenfalls der Beklagte und seine Söhne keinen Zugriff mehr auf Technik der G-Gruppe bzw. Herrn F hatten. Dies ergibt sich daraus, dass sich auf dem USB-Stick unbestritten zahlreiche Dokumente – nämlich die Dateien aus dem mit Schriftsatz vom 10.02.2017 (Bl. 1557ff. GA) vorgetragenen „U“-Komplex – befinden, die zeitlich ab November 2013 bzw. sogar überwiegend im Jahr 2014 erstellt wurden, also zu einer Zeit, zu der der Streit zwischen den Parteien schon massiv eskaliert war. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag des Beklagten, dass ihm der USB-Stick ohne sein Zutun von einem ihm wohlmeinenden Dritten zugespielt wurde, jedenfalls nicht unplausibel. Zwar wird man nicht davon ausgehen können, dass ein solcher „Whistleblower“ bezweckt hätte, dem Beklagten gerade mit der – gelöschten und damit bei normaler Dateianzeige nicht sichtbaren – Datei des „Protokolls“ vom „05.06./13.06.2013“ helfen zu können. Auf dem USB-Stick befand sich aber auch im unproblematisch sichtbaren Bereich eine Vielzahl von Ordnern und Dateien, bei denen ein dem Beklagten wohlmeinender Dritter davon ausgehen konnte, dass diese für den Beklagten von Interesse sein konnten (wie bspw. ein Ordner „Gesprächsprotokolle A“, mit dem unstreitig von Herrn F stammenden Protokoll vom 16.08./19.08.2013). Jedenfalls kann aber aufgrund der aus der Zeit ab November 2013 stammenden Dateien ausgeschlossen werden, dass der Beklagte einen während der Zeit der Zusammenarbeit in seinen Besitz gelangten Stick mit authentischen Daten dazu genutzt hat, diesen um ein gefälschtes Protokoll vom 05.06.2013 zu ergänzen. (3.8) Dem hiernach gefundenen Beweisergebnis steht nicht entgegen, dass der Senat selbst (in anderer Zusammensetzung) – in vergleichbarer Weise wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – an anderer Stelle (insbesondere im Verfahren 18 U 54/15, vgl. die dortigen, von beiden Parteien auch im hiesigen Verfahren in Bezug genommenen Beschlüsse vom 26.11.2015 und vom 25.08.2016) einen Großteil des Vortrags des Beklagten, wie er auch hier zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, nicht für ausreichend erachtet hat, die Überzeugung von einer Täuschungsabsicht des Herrn F zu gewinnen. Denn die insofern vorgetragenen Gesichtspunkte ließen sich – ohne zusätzliche Anhaltspunkte für die bei Herrn F bereits vor dem Anteilserwerb bestehenden Absichten – durchweg entweder auch durch die bereits begonnene Eskalation erklären und/oder waren vor dem Hintergrund der zunächst getroffenen schriftlichen Abreden (die in unterschiedlicher Art und Weise Sicherungen für den Beklagten vorsahen) noch nicht hinreichend beweiskräftig für die Annahme einer bereits von Beginn an bestehenden Absicht, Vermögensmittel der Streithelferin zu Lasten der Pensionsansprüche des Beklagten zu entziehen und den Beklagten aus der Streithelferin herauszudrängen. All dies erscheint jedoch in einem anderen Licht, wenn man entsprechend dem Inhalt des nunmehr vorliegenden „Protokolls“ davon ausgeht, dass Herr F nicht nur die Eskalation von vornherein gezielt provozieren wollte, sondern auch von vornherein die Absicht hatte, die „auf dem Papier“ vereinbarten Sicherungen des Beklagten gar nicht einzuhalten. Gegen die getroffenen Feststellungen spricht auch nicht, dass sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge J berichteten, dass Herr F im Vorfeld des Anteilserwerbs ihnen gegenüber geäußert habe, dass man mit der Akquisition das Produktportfolio von G ergänzen könne (vgl. Bl. 1768 GA) und Kunden der Streithelferin andere Beratungsdienstleistungen von G angeboten werden könnten (vgl. Bl. 1771 GA). Eine derartige Planung von Synergieeffekten könnte zwar einerseits gegen eine Absicht des Herrn F sprechen, sich lediglich das Pensionsvermögen der Streithelferin einzuverleiben, andererseits aber auch bedeuten, dass Herr F auch gegenüber diesen Zeugen seine wahren Absichten verschleiert hat. Und unabhängig davon waren Synergieeffekte durchaus auch dann noch denkbar und ein zusätzlicher Vorteil, wenn man der Streithelferin die Liquidität entzog. (3.9) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich der gesamte zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Vorgänge letztlich nur so einen Sinn ergibt. Der Beklagte hatte aus ex-post-Sicht kein erkennbares Interesse an einer derartigen Beschädigung der Geschäftstätigkeit der von ihm über Jahrzehnte aufgebauten Streithelferin durch den eskalierten Streit mit der Klägerin, musste er sich aufgrund der vertraglichen Regelungen zu Kaufpreis- und Tantiemenzahlungen doch die ihm zustehende Gegenleistung für die Abgabe des überwiegenden Teils seiner Geschäftsanteile an der Streithelferin erst noch selbst erarbeiten. Nur wenn die Streithelferin Gewinne erzielte, würde sein Kaufpreisanspruch in Höhe der Gewinnausschüttungen für die Klägerin überhaupt erst fällig werden, nur wenn die Streithelferin (oder nach dem zuletzt vereinbarten Grundlagenvertrag: die G Services GmbH) Umsätze erzielte, würde er eine Tantieme bzw. Umsatzbeteiligung erhalten. Bis dahin hätte er zwar die veräußerten Anteile verloren, würde aber keine Gegenleistung dafür erhalten. Auf den ersten Blick ist auch schwerlich nachvollziehbar, welches Interesse die Klägerin bzw. Herr F an der durch die Eskalation eingetretenen Beschädigung der Geschäftstätigkeit der Streithelferin gehabt haben könnten, da angesichts der für sie günstigen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bezahlung der erworbenen Anteile kein nachvollziehbarer Grund bestand, den Beklagten herauszudrängen. Erklärbar wird die – letztlich durch das Verhalten beider Seiten befeuerte – Eskalation vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Senats nur dann, wenn man entsprechend dem gefundenen Beweisergebnis davon ausgeht, dass es Herrn F als organschaftlichem Vertreter der Klägerin tatsächlich von vornherein nicht nur darum ging, die günstigen Vertragsbedingungen zu nutzen, um möglichst viel Profit aus der Geschäftstätigkeit der Streithelferin und etwaigen Synergieeffekten für die G-Gruppe herauszuholen, sondern er tatsächlich von Beginn an das Ziel verfolgte, die Streithelferin – in bildlicher Darstellung – eben nicht nur zu „melken“, sondern zu „schlachten“. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben der Zeugen O und J zu dem von vornherein bestehenden Interesse des Herrn F an der Liquidität der Streithelferin und dem erkennbaren Betreiben des Herrn F, das zur Rückdeckung der Pensionszusagen bestimmte Vermögen der Streithelferin durch schrittweise Änderungen der ursprünglich auf Wunsch des Beklagten vereinbarten Herauslösung des Vermögens aus der Streithelferin (nämlich zunächst durch die „Bestätigung“ des Verbleibs der Mittel bei der Streithelferin nebst Verpfändung an den Beklagten und sodann durch Formulierung des „Grundlagenvertrags“, der nicht einmal mehr eine Verpfändung vorsah) möglichst unbelastet bei der Streithelferin zu halten. cc) Da der Beklagte nach den vorangegangenen Ausführungen bereits mit seinem Haupt-Widerklageantrag (zu 2.) obsiegt, war eine Entscheidung über die diesbezüglich gestellten Hilfsanträge (zu 3. und 4.) entbehrlich. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten als Gesellschafter der Streithelferin schuldhaft grob verletzt habe, besteht demgegenüber nicht. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin – wenn sie entsprechend der obigen Feststellungen ex nunc ihre materielle Stellung als Gesellschafterin der Streithelferin verloren hat – gegenüber dem Beklagten überhaupt noch berechtigt ist, die gemäß § 10 der Satzung erforderliche gerichtliche Feststellung einer schuldhaft groben Pflichtverletzung durch den Beklagten zu betreiben. Denn jedenfalls scheidet die Feststellung eines zur Zwangsabtretung berechtigenden wichtigen Grundes im Sinne einer schuldhaft groben Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 10 der Satzung hier aus. Ob ein zur Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils berechtigender wichtiger Grund vorliegt, richtet sich nach den Maßstäben, die auch im Rahmen einer Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG gelten (vgl. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 34 GmbHG, Rn. 140; Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 34 Rn. 100). Ein wichtiger Grund liegt hiernach vor, wenn die Person oder das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaftszwecks erheblich gefährdet (oder gar unmöglich macht) und deswegen sein Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheint. Auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern ist daher nur dann ein wichtiger Grund zum Ausschluss, wenn es überwiegend vom Auszuschließenden verursacht ist, bei den anderen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschlussgründe vorliegen und die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11 –, Rn. 17, juris). Hierzu bedarf es immer einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls unter Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens auch der übrigen Gesellschafter (BGH a.a.O., Rn. 15, juris; vgl. ausführlich Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 34 GmbHG, Rn. 111 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind weder die vom Landgericht zugrunde gelegten Pflichtverletzungen und das unstreitig bestehende, tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Parteien, noch die weiteren klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen hier geeignet, einen wichtigen Grund im o.g. Sinne zu begründen. Zwar steht es auch für den Senat außer Frage, dass der Beklagte Pflichtverletzungen gegenüber der Streithelferin begangen hat, wie insbesondere die vom Landgericht zugrunde gelegte und auch vom Senat in mehreren Verfahren angenommene eigenmächtige Verpfändung erheblicher Vermögensmittel der Streithelferin und die ebenso eigenmächtige Verfügung über diese Mittel zu eigenen Gunsten des Beklagten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.11.2014 und vom 14.01.2015 zu den Az. 18 U 97/14, 99/14, 144/14 sowie Urteil vom 30.12.2014 zum Az. 18 U 98/14). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Verhaltens der übrigen Gesellschafter ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ursache für sämtliche dem Beklagten von der Klägerin zur Last gelegten Handlungen gerade eine gezielte, von Beginn an beabsichtigte Provokation seitens des organschaftlichen Vertreters der Klägerin, Herrn F, war, mit einer erheblich durch diesen forcierten Eskalation des Streits mit dem Beklagten, die von vornherein darauf abzielte, den Beklagten aus der Streithelferin herauszudrängen. Auch wenn dies dem Beklagten kein Recht gab, auf die Provokationen im Rahmen des eskalierenden Streits mit Verletzungen seiner gegenüber der Streithelferin bestehenden Pflichten zu reagieren, so wiegen diese vor dem Hintergrund der bereits vor Anteilserwerb beabsichtigten Provokation einer Zerrüttung der Parteien nicht so schwer, dass sie einen wichtigen Grund für die – ultima ratio – einer Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des Beklagten darstellen. Im Gegenteil erscheint es dem Senat ausgeschlossen, der Klägerin durch eine gerichtliche Feststellung einer die Zwangsabtretung rechtfertigenden, schuldhaft groben Pflichtverletzung gerade zur Verwirklichung ihres von vornherein bestehenden Ziels, den Beklagten aus der Streithelferin herauszudrängen, zu verhelfen. c) Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Beklagte seinerseits an seinem Widerklageantrag zu 5. auf Feststellung einer schuldhaft groben Pflichtverletzung durch die Klägerin als einem die Zwangsabtretung der Geschäftsanteile der Klägerin rechtfertigendem Grund festhält. Denn das für einen solchen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse des § 256 ZPO besteht jedenfalls aufgrund des Obsiegens des Beklagten mit seinem Widerklageantrag zu 2. nicht. Nachdem insofern in der Hauptsache bereits festgestellt wurde, dass die Klägerin infolge der wirksamen Anfechtung der Anteilsübertragung ex nunc gar nicht Inhaberin der Geschäftsanteile des Beklagten an der Streithelferin geworden ist, sondern vielmehr der Beklagte so anzusehen ist, als wäre er Inhaber der Geschäftsanteile geblieben, ist eine Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen der Klägerin gar nicht mehr möglich, so dass es auch nicht der gerichtlichen Feststellung der hierfür satzungsgemäß erforderlichen Voraussetzungen bedarf. Der Beklagte hätte dieser Rechtsfolge dadurch begegnen müssen, dass er (auch) den Widerklageantrag zu 5. in ein Eventualverhältnis zum Widerklageantrag zu 2. hätte stellen müssen, in dem Sinne, dass eine Feststellung eines zu einer Zwangsabtretung berechtigenden Grundes hilfsweise (nur) für den Fall begehrt wird, dass nicht bereits die Feststellung der ex nunc wirkenden Anfechtung der Anteilsübertragung durchgreift. Dies ist jedoch nicht geschehen und lässt sich insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung in den Widerklageantrag zu 5. hineinlesen. Zwar ist der Inhalt eines Antrags grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Hierbei sind die Ausführungen in der Begründung mit heranzuziehen und die Begleitumstände, die Interessenlage und der Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs zu berücksichtigen. Im Zweifel ist dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und den wohlverstandenen Interessen des (Wider-) Klägers entspricht (vgl. BeckOK/Vorwerk/Wolf, 35. Ed. 01.01.2020, § 253 Rz. 58). Wenngleich es insofern durchaus vernünftig gewesen wäre und dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten gedient hätte, den Widerklageantrag zu 5. als Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu 2. zu formulieren, so hat dies indes weder in dem Antrag noch in der zugehörigen Begründung einen ausreichenden Niederschlag gefunden. So hat der Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 5. unterschiedslos die Klägerin und die Drittwiderbeklagte in Anspruch genommen, wobei hinsichtlich der Drittwiderbeklagten – die in diesem Verfahren allein wegen dieses Antrag beteiligt war – eine bloß hilfsweise Inanspruchnahme von vornherein ausschied. d) Die Schriftsätze der Parteien vom 19.03., 15.04. und 20.04.2020 boten keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Parteien im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitwert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 20.10.2015, Az. 18 W 59/15, Bl. 766 GA).