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Beschluss

12 U 52/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0406.12U52.19.00
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (2 O 195/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.297,71 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (2 O 195/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.297,71 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des im Mai 2018 von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Wohnungsbaudarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen aus August 2011. Der von den Klägern am 25.08.2011 unterzeichnete Darlehensantrag enthielt auf Seite 7/19 eine „Widerrufsinformation“ und auf Seite 8/19 eine Erklärung zur „Verbindlichkeit dieses Antrages / Bindefrist“, wegen deren inhaltlicher Einzelheiten auf die Anlage B 1 Bezug genommen wird. Zum 31.01.2018 führten die Kläger das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig und vollständig zurück, woraufhin die Beklagte am 15.02.2018 die ihr zur Sicherheit begebene Grundschuld freigab. Mit Schreiben vom 12.05.2018 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Diesen wies die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2018 zurück. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die ihnen bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsinformation sei durch die unmittelbar anschließende Passage zur Verbindlichkeit des Antrages (Bindefrist) entwertet worden und genieße keinen Musterschutz. Zudem enthalte der Vertrag nicht sämtliche gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben; so seien insbesondere keine Angaben zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemacht worden. Das Landgericht hat mit Urteil vom 31.05.2019 (Bl. 121 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation Musterschutz genieße und auch nicht durch den Hinweis zur „Verbindlichkeit dieses Antrages / Bindefrist“ entwertet werde. Darüber hinaus sei der klägerische Widerruf verwirkt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsaufassung wiederholen und vertiefen. Dabei weisen sie insbesondere darauf hin, dass die Widerrufsinformation ihrer Meinung nach sehr wohl durch den sich unmittelbar anschließenden Abschnitt „Verbindlichkeit dieses Antrages / Bindefrist“ entwertet werde. Zudem sei dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen, wann die Annuitäten (insbesondere die Sollzinsen) jeweils fällig werden, weshalb ihnen nicht alle Pflichtangaben erteilt worden seien. Auch eine Bezugnahme auf die Finanzierungsbedingungen sei dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen. Schließlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung rechtsfehlerhaft. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.05.2019 (Az.: 2 O 195/18) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 24.297,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen und Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 (Bl. 228 ff. GA), an denen er festhält. Die hierauf mit Schriftsatz vom 16.03.2020 (Bl. 245 ff. GA) und Schriftsatz vom 27.03.2020 (Bl. 250 f. GA) erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Der in der Widerrufsfolgenbelehrung nach dem Passus „Zinsbetrag in Höhe von 21,06 Euro“ aufgenommene Zusatz „für Darlehen 1“ lässt weder den Musterschutz entfallen noch suggeriert er, dass die Kläger einen weiteren Zinsbetrag in nicht bekannter Höhe für ein weiteres Darlehen zu zahlen hätten. Vielmehr stellt dieser Zusatz allein eine inhaltlich zutreffende und konkretisierende Vervollständigung dahingehend dar, dass der zuvor angegebene, pro Tag zu zahlende Zinsbetrag, „für Darlehen 1“ zu leisten ist. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um das streitgegenständliche Darlehn über einen Nennbetrag von 200.000 EUR, wie dem Darlehensvertrag selbst an verschiedenen Stellen eindeutig zu entnehmen ist (so etwa unter Ziff. 1.1., Ziff. 1.5. und Ziff. 1.6.). Inhaltlich zutreffende Vervollständigungen, die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelte Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermitteln, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen, führen jedoch nicht zu einem Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris Rn. 27). Es kommt daher – gerade weil die streitgegenständliche Widerrufsinformation Musterschutz genießt und ihr demgemäß nach deutschem Recht Gesetzlichkeitsfiktion zukommt – für den vorliegenden Fall im Ergebnis auch nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) an. Denn der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 702/16, juris Rn. 13; Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17, juris Rn. 22). Genau das aber wäre der Fall, wenn man die vom deutschen Gesetzgeber bewusst getroffene, ersichtlich abschließende Entscheidung, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bei Verwendung des Musters dem Streit zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, juris Rn 14 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2017, 12 U 86/16, juris Rn. 4), unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Richtlinie in Frage stellte. 2. Der Senat bleibt auch in Ansehung der klägerischen Stellungnahme vom 16.03.2020 dabei, dass der streitgegenständliche Verbrauchervertrag sämtliche gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben in klarer und verständlicher Form enthält und insbesondere keine Unklarheiten in Bezug auf die „Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen“ (vgl. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7. EGBGB, i. d. F. vom 29.07.2009) bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.01.2020. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, die Finanzierungsbedingungen seien im Darlehensvertrag nicht ausdrücklich in Bezug genommen worden, trifft dies angesichts des Inhalts von Ziff. 6.1 des Darlehensvertrages (Seite 5/19) sowie der auf Seite 12/19 bis 19/19 des Darlehensvertrags selbst abgedruckten „Finanzierungsbedingungen“ ersichtlich nicht zu. 3. Schließlich hält der Senat auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die im Vertrag eine Seite nach der Widerrufsinformation enthaltene Textpassage zur „Verbindlichkeit dieses Antrages / Bindefrist“ selbst für einen juristischen Laien nicht zu einer Verun-klarung der zuvor erteilten Widerrufsinformation führt. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 verwiesen. Soweit die Kläger einwenden, der vom Senat in Bezug genommene Beschluss des Bundesgerichthofs vom 05.11.2019 (XI ZR 701/17) betreffe eine andere Rechtslage, hat dies weder Auswirkungen auf den formalen Aspekt, dass die Bindefristvereinbarung – sowohl hier wie dort – kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation war, noch auf die (zu verneinende Frage) einer inhaltlichen Verunklarung der jeweiligen Belehrung durch die Bindefristvereinbarung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.