Beschluss
1 RVs 19/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0218.1RVS19.20.00
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Leitsätze
Die Geringwertigkeitsgrenze bei § 248a StGB ist bei 25,- € anzusetzen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Urteilstenor die Bezeichnung der Taten als „gewerbsmäßig“ entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geringwertigkeitsgrenze bei § 248a StGB ist bei 25,- € anzusetzen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Urteilstenor die Bezeichnung der Taten als „gewerbsmäßig“ entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : I. Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt zusammengefasst: „ Das Amtsgericht – Schöffengericht – Brühl hatte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 29.01.2019 (54 Ls 180/18) wegen gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verhängt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.458,- € angeordnet (Bl. 242, 244 ff. d. A.).Auf die hiergegen am 04.02.2019 eingelegte (Bl. 254a d. A.) und im Berufungshauptverhandlungstermin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkte (Bl. 312 d. A.) Berufung hat das Landgericht Köln das angefochtene Urteil am 17.10.2019 (152 Ns 47/19) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.458,- € angeordnet wurde (Bl. 315, 325 ff. d. A.).Gegen dieses Berufungsurteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.10.2019, eingegangen beim Landgericht Köln am selben Tage, Revision eingelegt (Bl. 318 d. A.) und diese mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.11.2019, eingegangen beim Landgericht Köln wiederum am selben Tage, mit der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 320 d. A.). Das Urteil ist seiner Verteidigerin am 21.11.2019 zugestellt worden (Bl. 338 d. A.).“ Darauf nimmt der Senat Bezug. II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war wie geschehen zu berichtigen, da die Verwirklichung eines Regelbeispiels (hier des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB) nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 260 Rn. 25). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes: 1. Die Ausführungen der Strafkammer (UA, S. 5) zum anwendbaren Strafrahmen lassen besorgen, dass sie allein aufgrund der (objektiven) Häufigkeit und des engen zeitlichen Abstands zwischen den abgeurteilten Betrugstaten auf ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten i.S.v. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB geschlossen haben könnte. Ausdrückliche Feststellungen zum notwendigen subjektiven Element der Gewerbsmäßigkeit – der Absicht des Täters, sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen – hat die Kammer nicht getroffen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 67. Auflage, Vor § 52 Rn. 61 f.; SenE v. 08.08.2000 - Ss 285/00). Entsprechende Feststellungen waren vorliegend jedoch bei einer Gesamtwürdigung der weiteren Urteilsgründe ausnahmsweise nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund des wiederkehrenden Musters sämtlicher Tatbegehungen sowie des Umstandes, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2016 kein Erwerbseinkommen erzielte, lag das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten vielmehr in einem Maße auf der Hand, dass sich ausdrückliche diesbezügliche Feststellungen erübrigten (vgl. SenE v. 23.07.2018 - III-1 RVs 153/18). 2. Die Feststellungen der Kammer zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, welche das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung ebenso zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat wie den Umstand, dass er „im Tatzeitraum unter laufender Bewährung aus dem (…) Urteil des Amtsgerichts L. vom 04.03.2016“ (UA, S. 5) stand, sind ebenfalls (nur) im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe revisionsrechtlich unbedenklich. Wenn der Tatrichter Vorbelastungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, hat er diese im Urteil so genau mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob und inwieweit sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für den Strafausspruch richtig bewertet worden sind. In der Regel sind daher der Gegenstand und der Zeitpunkt der Verurteilung, die Sanktion sowie das Datum der Rechtskraft mitzuteilen (vgl. SenE v. 08.10.2019 – III- 1 RVs 182/19; SenE v. 18.12.2018 - III-1 RVs 282/18; vgl. auch Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 38). Letzteres ist insbesondere dann erforderlich, wenn bei der Strafzumessung wie vorliegend zusätzlich auf ein Bewährungsversagen abgestellt wird. Denn ansonsten kann nicht nachvollzogen werden, ob der Angeklagte während der festgestellten Taten tatsächlich unter laufender Bewährung stand (vgl. SenE v. 31.08.2018 – III-1 RVs 179/18; SenE v. 16. 05. 2003 – Ss 201/03). Zwar hat die Kammer entgegen dieser Vorgaben insbesondere den Zeitpunkt der Rechtskraft der strafschärfend berücksichtigten Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht L. vom 4. März 2016 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen Betruges in zwei Fällen nicht ausdrücklich mitgeteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich jedoch (noch), dass auch dieses Urteil zum Zeitpunkt der bis zum 17. April 2018 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten und damit „im Tatzeitraum“ rechtskräftig war und der Angeklagte demnach hierbei unter laufender Bewährung stand. Denn der Widerruf der Bewährung erfolgte hiernach am 22. November 2018, da der Angeklagte zuvor „jeglichen Kontakt mit der Bewährungshelferin abgebrochen hatte“ (UA, S. 4). Dies setzt begriffsnotwendig voraus, dass er – nach Rechtskraft des Urteils - zuvor einen entsprechenden Kontakt über einen gewissen Zeitraum gepflegt hatte. Vor einem Bewährungswiderruf wegen fehlender Kontakthaltung mit der Bewährungshelferin gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist darüber hinaus grundsätzlich erforderlich, dass dem Verurteilten zuvor Gelegenheit zu mündlichen Anhörung gegeben wird (Fischer, a.a.O., § 56f, Rn. 21), was einen weiteren, nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf vor Erlass der Widerrufsentscheidung bedingt. 3. Soweit die Strafkammer auch hinsichtlich der Betrugstat vom 2. Juni 2016 mit einem verursachten Vermögensschaden in Höhe von 25 € einen besonders schweren Fall i.S.v. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB bejaht hat, ist dies fehlerhaft. Nach § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall des Betruges ausgeschlossen, wenn sich die Tat lediglich auf eine Vermögensverschiebung von geringem Ausmaß bezieht (Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 228; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2014 – III-4 RVs 128/14 –, juris). Die Geringwertigkeitsgrenze nach § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 248a StGB ist dabei erst überschritten, wenn der eingetretene Vermögensschaden über einem Betrag von 25 € liegt (Fischer, a.a.O., § 243 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 09. Juli 2004 – 2 StR 176/04 –, juris). Der Senat vermag vorliegend angesichts des Umstandes, dass das Tatgericht auch für die übrigen Fälle mit einem Schaden unter 100 € Einzelstrafen von 8 Monaten verhängt hat, indes auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.