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Beschluss

2 Ws 716/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0109.2WS716.19.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Bonn erhob mit Anklageschrift vom 13.08.2018 (Az. 930 Js 54/17) Anklage gegen die aus dem Rubrum ersichtlichen Angeklagten sowie die Angeklagten B, C und D zur großen Strafkammer des Landgerichts Bonn. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren die Haftbefehle betreffend die Angeklagten B, C und D bereits außer Vollzug gesetzt. Das Verfahren wurde beim Landgericht Bonn über das Turnussystem der nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 2018 zuständigen 10. großen Strafkammer (Az. 50 KLs 25/18) zugewiesen, deren Vorsitzender mit Verfügung vom 31.08.2018 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Stellungnahmefrist von drei Wochen verfügte. Mit Verfügung vom 25.09.2018 übersandte der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn der Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren zur Stellungnahme zu dem Antrag des Angeklagten B auf Aufhebung des Haftbefehls mit dem Vermerk, dass derzeit nicht absehbar sei, „wann das vorliegende Verfahren weiter gefördert werden kann; bei der Kammer sind derzeit 16 Sachen anhängig, darunter 6 Haftsachen und ( mit dieser) 3 verschonte Haftsachen. Termine in Haftsachen sind bereits bis Mitte Februar bestimmt bzw. abgestimmt, die beiden älteren verschonten Haftsachen sind noch nicht terminiert.“ Nachdem die Staatsanwaltschaft Bonn mit Verfügung vom 27.09.2018 einer Aufhebung der Haftbefehle nicht entgegengetreten war, hob das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 04.10.2018 die Haftbefehle gegen die Angeklagten B, C und D aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit der Begründung auf, dass nicht absehbar sei, wann das vorliegende Verfahren weiter gefördert werden könne. Der Vorsitzende der 10. großen Strafkammer vermerkte am 16.05.2019 unter Bezugnahme auf den Inhalt der Verfügung vom 25.09.2018 sowie die Aufhebung der Haftbefehle am 04.10.2018 u.a.: „Die hiesige - inzwischen NICHT-Haftsache - ist hier seit dem 27.08.2018 anhängig. Derzeit sind bei der Kammer 23 Sachen anhängig, in denen die Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, darunter Haftsachen (…), von denen eine noch nicht eröffnet ist, sowie drei verschonte Haftsachen (…), von denen ebenfalls eine noch nicht eröffnet und terminiert ist. Unter Einschluss der noch zu terminierenden Haftsache ist die Kammer bis Ende Juli 2019 austerminiert und es sind noch fünf weitere Nichthaftsachen bereits länger als das vorliegende Verfahren bei der Kammer anhängig (…). Mit Beschluss vom 20.05.2019 trennte die weiterhin zuständige 10. große Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten B ab, da dieses im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Köln gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte. Mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Bonn vom 04.06.2019 (Az. 320 LG Bonn 11/2019) wurde der Geschäftsverteilungsplan „zum 06.06.2019“ betreffend die 6. Strafkammer dahingehend geändert, dass diese neben ihrer fortbestehenden Zuständigkeit für zweitinstanzliche Verfahren nunmehr auch als allgemeine Strafkammer für Strafsachen des ersten Rechtszuges zuständig ist. Dort ist unter anderem ausgeführt: „e) In die 6. große Strafkammer gehen sämtliche erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen über, die vor dem 01.09.2018 beim Landgericht eingegangen sind und bei denen keine Hauptverhandlung für 2019 terminiert ist. Davon ausgenommen sind Verfahren, welche vorläufig eingestellt sind, ausgenommen sind zudem die Verfahren, die bei der 4. Strafkammer anhängig sind. f) Die 6. große Strafkammer wird im Turnus für die Zuteilung der allgemeinen Strafsachen erster Instanz nur bei jeder 10. Verteilungsrunde berücksichtigt (10., 20., 30. Verteilungsrunde usw.). Sofern ein Bandendelikt Gegenstand der Anklageschrift ist oder sofern zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bei mindestens einem Angeschuldigten Untersuchungshaft oder eine Unterbringung nach § 126a StPO vollzogen wird, wird die Sache nicht der 6. großen Strafkammer zugeteilt, sondern der nach dem Turnus nachfolgend zuständigen allgemeinen Strafkammer. Die nächste Sache, bei der diese Voraussetzung nicht gegeben sind, wird dann der 6. großen Strafkammer zugeteilt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannte Präsidiumsbeschlusses wird auf die wörtliche Wiedergabe im Vorlagebeschluss des Landgerichts Bonn vom 20.12.2019 (Az. 26 KLs 7/19) Bezug genommen. Die 6. große Strafkammer, der das Verfahren in der Folge vorgelegt worden war, trennte das Verfahren gegen die Angeklagten C und D mit Beschluss vom 01.10.2019 ab und führte gegen diese die Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung am 17.12.2019 (Az. 26 KLs 8/19) durch. Mit Beschluss vom 07.10.2019 ließ die 6. große Strafkammer die Anklage gegen die aus dem Rubrum ersichtlichen Angeklagten zu, eröffnete das Verfahren und bestimmte Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 20.12.2019. Die Besetzungsmitteilung der Kammer übersandte die Vorsitzende den Verteidigern der Angeklagten mit Verfügung vom 14.11.2019. Der Angeklagte A hat am 20.12.2019, dem ersten Verhandlungstag, vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache zunächst durch seinen Verteidiger Dr. E die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer gerügt; die übrigen Angeklagten haben sich durch Erklärungen ihrer Verteidiger angeschlossen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Präsidiumsbeschluss vom 04.06.2019 keinerlei Begründung enthalte, warum eine Ableitung des Verfahrens auf die 6. Strafkammer erfolgt sei. Daraufhin hat die Vorsitzende der Strafkammer den Verfahrensbeteiligten einen Vermerk des Präsidenten des Landgerichts Bonn, Herrn Dr. F, vom 04.06.2019, (Az. 320 LG Bonn 11/2019) ausgehändigt. Dort ist unter anderem ausgeführt: „a) Die allgemeinen Strafkammern des Landgerichts sind derzeit mit Haft- und umfangreichen Verfahren sehr stark belastet. Die 1. und 10. Strafkammer können bereits seit längeren Zeit wegen vorgreiflicher Haftsachen viele Nichthaftsachen nicht mehr verhandeln. Da davon auszugehen ist, dass diese Situation sich in den kommenden Monaten nicht verbessern wird, ist es sachgerecht, auch in der 6. Strafkammer, die aktuell eine reine Berufungsstrafkammer ist, erstinstanzliche allgemeine Strafsachen zu verhandeln. (….).“ Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die wörtliche Wiedergabe des vorgenannten Vermerks im Vorlagebeschluss des Landgerichts Bonn vom 20.12.2019 (Az. 26 KLs 7/19) Bezug genommen. Aufgrund ergänzender Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hat die Vorsitzende der 6. großen Strafkammer den Personaldezernenten des Landgerichts Bonn zur Handhabung im Hinblick auf die Dokumentation der Begründungen der Präsidiumsbeschlüsse befragt. Dieser hat mitgeteilt, dass diese durch den Präsidenten in Vermerken niedergelegt und diese Vermerke den Präsidiumsmitgliedern zusammen mit den zu unterzeichnenden Beschlussentwürfen vorgelegt werden. Nach der Unterzeichnung werden die Präsidiumsbeschlüsse und die Vermerke in gesonderten Heftern abgelegt, die jederzeit eingesehen werden könnten. Nachdem die Vorsitzende der Strafkammer die Verfahrensbeteiligten hiervon im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung am 20.12.2019 in Kenntnis gesetzt hatte, hat der Angeklagte A durch seinen weiteren Verteidiger Rechtsanwalt G erneut die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer gerügt und ergänzend ausgeführt, dass die fehlende Begründung des Präsidiumsbeschlusses nicht durch schriftlich niedergelegte „Gedanken“ des Präsidenten ersetzt werden könnten, da nicht ersichtlich sei, ob diese beim Erlass des Präsidiumsbeschlusses überhaupt eine Rolle gespielt haben. Auch diesem Besetzungseinwand haben sich die übrigen Angeklagten durch Verteidigererklärungen angeschlossen. Die 6. große Strafkammer hat mit Beschluss vom 20.12.2019 (Az. 26 KLs 7/19) die Besetzungsrügen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, da diese ihrer Ansicht nach nicht begründet sind. Durch die Ableitung von bereits anhängigen Verfahren auf die 6. große Strafkammer sei der Überlastung der 10. großen Strafkammer entgegengewirkt und eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren gewährleistet worden. Es handele sich auch nicht um eine unzulässige Einzelzuweisung, da infolge des Präsidiumsbeschlusses der Kammer insgesamt sieben Verfahren, auch von der 1. großen Strafkammer, zugewiesen worden seien. Zudem habe die Kammer, wenn auch eingeschränkt, am Turnus teilgenommen, womit die Zuständigkeit der Strafkammer auch auf zukünftig eingehende Strafverfahren erstreckt worden sei. Den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der Gründe für die Ableitung bereits anhängiger Verfahren werde durch die aufgezeigte Verfahrensweise - Vorbereitung des Präsidiumsbeschlusses durch Vermerk des Präsidenten - hinreichend Rechnung getragen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 30.12.2019 das Verfahren dem Senat mit dem Antrag übersandt, die Besetzungsrügen als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Angeklagte A mit Verteidigerschriftsatz vom 03.01.2020 Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass es an der erforderlichen Dokumentation für die Ableitung von Verfahren auf die 6. große Strafkammer fehle, da nicht ersichtlich sei, ob die Mitglieder des Präsidiums (mehrheitlich) durch die in Vermerkform festgehaltenen Gründe bewogen worden seien, der Änderung der Geschäftsverteilung zuzustimmen. Darüber hinaus genüge der Vermerk des Präsidenten des Landgerichts auch hinsichtlich seiner Begründungsdichte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es werde nicht näher begründet, aus welchen Gründen die Ableitung sämtlicher bis zum 30.09.2018 eingegangener Nichthaftsachen erforderlich gewesen sei, und nicht etwa bis zum 01.08.2018 oder ab dem 01.10.2018 anhängig gewordener Strafsachen. II. Die von dem Angeklagten A erhobene Besetzungsrüge, der sich die übrigen Angeklagten durch Verteidigererklärungen angeschlossen haben, ist zulässig erhoben und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Besetzungseinwand des Angeklagten A ist zulässig erhoben worden. Zu Recht ist die 6. große Strafkammer davon ausgegangen, dass die Besetzungsrüge frist- und formgerecht erhoben worden ist. Dass der Einwand erst in der Hauptverhandlung vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache erhoben worden ist und nicht bereits eine Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung, steht der fristgemäßen Erhebung des Besetzungseinwands nicht entgegen, da im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Besetzungsmitteilung am 14.11.2019 die Fristenregelung des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO in der Fassung vom 13.12.2019 noch nicht in Kraft getreten war. Der vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung am 20.12.2019 erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer ist im Ergebnis daher rechtszeitig erfolgt. Der Besetzungseinwand ist auch formgerecht gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erhoben worden. Der Angeklagte A hat sämtliche relevanten Schriftstücke, nämlich Vermerke über die Überlastung der 10. großen Strafkammer, die maßgebenden Präsidiumsbeschlüsse und - in dem durch Rechtsanwalt G erhobenen Besetzungseinwand - auch den Vermerk des Präsidenten vom 04.06.2019 im Wortlaut mitgeteilt. Damit hat er alle Tatsachen, die zur Begründung des Verfahrensmangels und zur Beurteilung der Besetzungsrüge durch den Senat erforderlich waren, vorgebracht. Auch wenn in der Besetzungsrüge des Angeklagten A der Hinweis auf die zur Begründetheit der Rüge führende unzulässige Stichtagsregelung im Geschäftsverteilungsplan - wie noch auszuführen ist - nicht enthalten ist, steht dies gemessen an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. Drucksache 19/14747, S. 29, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 222b Rn. 6) der Zulässigkeit des von ihm erhobenen Besetzungseinwands nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rüge, sondern ihre wirkliche rechtliche Bedeutung. Ein Verfahrensmangel kann auch dann in zulässiger Weise gerügt worden sein, wenn der Beschwerdeführer die verletzte Rechtsnorm nicht oder nur unzureichend angegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2006, 1 StR 392/06, juris; Gericke in Karlsruher Kommentar, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 344 Rn. 34, m.w.N.). Da der Präsidiumsbeschluss - wie noch auszuführen ist - der vollumfänglichen Prüfung durch den Senat unterliegt und der Angeklagte A die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig mit der Begründung, der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 04.06.2019 stelle keine hinreichende Grundlage für die Zuweisung des vorliegenden Verfahrens an die 6. große Strafkammer dar, vorgetragen hat, ist dem Einwand dessen Angriffsrichtung hinreichend bestimmt zu entnehmen. 2. Die Besetzungsrüge des Angeklagten A, der sich die anderen Angeklagten durch Erklärungen ihrer Verteidiger angeschlossen haben, ist auch begründet. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt, da das die aus dem Rubrum ersichtlichen Angeklagten betreffende Verfahren nicht rechtmäßig auf die 6. große Strafkammer des Landgerichts Bonn übertragen worden ist. Diese ist somit nicht zur Entscheidung berufen. a) Aus der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG folgt, dass Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welcher Richter zur Entscheidung im Einzelfall berufen ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2018, 2 BvR 2675/17, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017, 2 BvR 2011/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2015, 3 StR 490/15, juris). Das Gebot, den zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr indes nicht aus. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG und BGH, jeweils a.a.O.). Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG und BGH, jeweils a.a.O.). Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen mithin nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. BVerfG und BGH, jeweils a.a.O.). Ob ein Präsidiumsbeschluss den genannten Anforderungen, insbesondere einer generell-abstrakten Regelung im Sinne des gesetzlichen Richters entspricht, unterliegt der vollumfänglichen Prüfung durch den Senat. Denn von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2016, 3 StR 358/15, juris; BGH, Beschluss vom 12.05.2015, 3 StR 569/14, juris; BGH, Urteil vom 09.04.2009, 3 StR 376/08, juris; BGH, Beschluss vom 04.08.2009, 3 StR 174/09, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 338 Rn. 7 und § 21e GVG Rn. 25, m.w.N.; Gericke in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 338 Rn. 26 und Diemer, § 21e GVG, Rn. 15). b) Der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 04.06.2019 wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Einwände des Angeklagten A betreffend die Art und Weise des vom Präsidium gewählten Verfahrens sowie die aus seiner Sicht nicht hinreichende Dokumentation zur Änderung der Geschäftsverteilung durchgreifen. Die Vorschrift des § 21i GVG untersagt eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zumindest im Bereich des § 21e Abs. 3 GVG bei eilbedürftigen und nicht umstrittenen Entscheidungen nicht, wenn aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung auf eine Sitzung verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die inhaltliche Qualität des gefassten Beschlusses beeinträchtigt wird, und alle anderen an dem konkreten Beschluss mitwirkungsberechtigten und nicht durch Krankheit, Urlaub o.ä. verhinderten Mitglieder des Präsidiums mit einem Umlaufverfahren einverstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1998, 5 StR 574/97, juris). Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Beratungsbedarf in mündlicher Sitzung bestanden hätte, zumal die Präsidiumsmitglieder mit der Belastungssituation der Strafkammern, insbesondere der der 10. großen Strafkammer, bei der das Verfahren bereits im August 2018 eingegangen ist, grundsätzlich und insbesondere aufgrund der jährlichen Geschäftsverteilung vertraut waren. Die durch Vermerke des Präsidenten vorbereitete und vom Präsidium auf dieser Grundlage getroffene Änderung der Geschäftsverteilung im Umlaufverfahren, die der üblichen Handhabung beim Landgericht Bonn entspricht, steht aus Sicht des Senats mithin den oben angeführten gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht entgegen. bb) Der von dem Angeklagten A erhobene Besetzungseinwand greift jedoch deshalb durch, weil der Übergang der Zuständigkeit für das ihn und die weiteren Angeklagten betreffende Verfahren von der 10. großen Strafkammer auf die 6. große Strafkammer auf einer Regelung der Geschäftsverteilung beruht, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festlegt. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans „zum 06.06.2019“ mit Präsidiumsbeschluss vom 04.06.2019 nimmt von der Übertragung aller vor dem 01.09.2018 beim Landgericht Bonn eingegangenen Verfahren diejenigen Verfahren aus, „bei denen keine Hauptverhandlung für 2019 terminiert ist.“ Die Geltung des geänderten Geschäftsverteilungsplans erst zum 06.06.2019 in Verbindung mit der Regelung unter 1.e) des Präsidiumsbeschlusses bestimmen mithin für die zu übertragenden Verfahren nicht selbst verbindlich die Zuständigkeit eines konkreten Spruchkörpers, sondern sie machen die Zuständigkeit des Spruchkörpers davon abhängig, ob die abgebenden Strafkammern nach dem Beschlussdatum, dem 04.06.2019, und vor dem 06.06.2019 eine Hauptverhandlung im Jahr 2019 anberaumen oder nicht. Diese Stichtagslösung ermöglicht es bspw. der 10. großen Strafkammer, im Zeitraum vom 04.06.2019 bis zum 05.06.2019 die Übertragung bei ihr anhängiger Verfahren durch Anberaumung einer Hauptverhandlung noch im Jahr 2019 zu verhindern. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, genügt nicht den oben angeführten Anforderungen, die an die Neuverteilung bestehender Zuständigkeit gestellt werden (vgl. zur Unzulässigkeit sogenannter Stichtagsregelungen insbesondere: BVerfG, Beschluss vom 20.02.2018, 2 BvR 2675/17, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017, 2 BvR 2011/16, juris). Dabei ist es unerheblich, ob das Präsidium des Landgerichts Bonn zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses davon ausgegangen ist, dass in einem der vor dem 01.09.2018 eingegangenen Verfahren im Zeitraum vom 04.06.2019 bis zum 05.06.2019 keine Hauptverhandlung terminiert werden wird. Denn für die Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kommt es nicht darauf an, welche Erwartungen das Präsidium dahingehend hegt, ob von einer Übertragung der Zuständigkeitsverantwortung Gebrauch gemacht wird. Entscheidend ist, dass der Geschäftsverteilungsplan eine derartige Übertragung von Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht vorsehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017, 2 BvR 2011/16, juris). Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat auch nicht zu weiterer Sachaufklärung, bspw. durch die Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Präsidiums, im Freibeweisverfahren veranlasst.