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Beschluss

9 U 197/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0902.9U197.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 180/18) vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.936,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 180/18) vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.936,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung anlässlich eines Brandereignisses vom 08.01.2014. Die Beklagte und Frau A (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) waren ursprünglich durch einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das Hausgrundstück B 5, C miteinander verbunden (Versicherungsschein, Bl. 133 ff.). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2002, Bl. 138 ff.) zugrunde. Bei dem versicherten Objekt handelte es sich um ein zweigeschossiges Wohngebäude, in dessen Erdgeschoss bis ins Jahr 1998 eine Arztpraxis betrieben wurde und das später durch die Versicherungsnehmerin insgesamt zu Wohnzwecken genutzt wurde. Am 08.01.2014 kam es infolge einer Brandstiftung zu einem Feuerschaden im Obergeschoss und Treppenhaus des versicherten Gebäudes, für den die Beklagte einstandspflichtig ist (vgl. Urteil des AG Leipzig – 202 Ls 203 Js 1438/14, Bl. 157 ff.). Daraufhin schloss sie mit der Versicherungsnehmerin am 25.03.2014 eine Regulierungsvereinbarung, in der auf Basis des Entwurfes des Gutachtens des Sachverständigen D vom 08.04.2014 (Bl. 47 ff.) der Neuwertschaden auf 213.197,00 € brutto und der Zeitwertschaden auf 159.898,00 € brutto festgesetzt wurden (Bl. 221 ff.). Die Klägerin, die als E Bausanierung GmbH von Herrn F G gegründet wurde, deren Geschäftsführerin Frau H G ist und deren Geschäftsfeld sich auf die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken erstreckt, kaufte das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Vertrag vom 03.04.2014, in dessen Anlage sie unter Ziffer 6 (Bl. 338) vereinbarten: „ Käufer und Verkäufer vereinbaren hiermit, daß dem Käufer der Anspruch auf den Neuwertanteil von € 53.299,- und der Anspruch auf Zahlung der Aufräumungs- und Abbruchkosten von € 7.918,- zustehen. Diese Ansprüche werden hiermit aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung an den Käufer abgetreten. “ Nach der Auflassungserklärung vom 01.04.2014 wurde die Klägerin am 13.10.2014 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes in das Grundbuch der Gemeinde C eingetragen. Am 25.04.2014 zahlte die Beklagte den vereinbarten Zeitwertschaden an die Versicherungsnehmerin und einen Teil der Abbruch- und Aufräumungskosten in Höhe von 1.281,00 €. Am 28.08.2015 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für den „Um- und Ausbau Wohnhaus mit drei barrierefreien Wohneinheiten“ des Gebäudes erteilt (Bl. 299 f.). Hierzu beauftragte sie mit VOB-Bauvertrag vom 16.10.2015 die Fa. E Bauunternehmung GmbH – eine Gesellschaft, die ursprünglich ebenfalls von Herrn F G gegründet wurde und deren Geschäftsführerin Frau H G ist -, die bislang die Errichtung der Baustelle sowie Abrissarbeiten vornahm. Der Vertrag enthält unter Ziff. 5.1 folgende Klausel (Bl. 373): „ Der AN (Fa. E) beginnt die ihm übertragenen Leistungen am 16.10.2015. Einzelfristen siehe Bauzeitenplan im Rahmen der Bauberatungen sowie die im Bietergespräch festgelegten Termine. Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen zu einem noch festzulegenden Termin komplett fertigzustellen. […]“ Ein Zeitpunkt für den Baubeginn wurde nicht vereinbart, sodass erst im Jahre 2018 weitere Arbeiten für einen Anbau des streitgegenständlichen Gebäudes erfolgten. Die Errichtung des Gebäudes sollte außerdem von der Zahlung der Beklagten abhängen. Mit Schreiben vom 11.11.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Neuwertanteil in Höhe von weiteren 176.799,00 € (402.897,00 € abzügl. Zeitwert i.H.v. 159.898,00 € abzügl. Restwert i.H.v. 66.200,00 €) an sie zu zahlen (Bl. 226 f.). Diesen Betrag hat die Klägerin mit ihrer erstinstanzlichen Klage geltend gemacht. Mit Schreiben vom 04.01.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den vereinbarten Neuwertanteil zuzüglich weiterer Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe von 6.637,00 €, also insgesamt 59.936,00 € zu zahlen. Mit Gutachten vom 08.04.2016 bezifferte der Sachverständige I den Neuwertschaden auf 184.045,38 € brutto und den Zeitwertschaden auf 121.983,00 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte den bestehenden Entschädigungsanspruch aus dem unstreitigen Versicherungsfall bereits durch die Zahlung der Entschädigung für den Zeitwertschaden i.H.v. 125.552,00 € an die Versicherungsnehmerin erfüllt habe. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin – insbesondere auf Zahlung einer Entschädigung für den Neuwertschaden – bestehe nicht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze habe, da sie die Wiederherstellung des streitgegenständlichen Gebäudes nach Art und Zweckbestimmung nicht sichergestellt habe. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihr Vorhaben die Wiederherstellung des streitgegenständlichen Gebäudes gleicher Art und Zweckbestimmung zum Gegenstand habe. Das versicherte Objekt sei zunächst als Einfamilienhaus genutzt worden. Nunmehr sei ausweislich der Baugenehmigung vom 28.08.2015 der Um- und Ausbau zu einem Wohnhaus mit 3 barrierefreien Wohneinheiten geplant. Die Klägerin habe dargetan, dass die Bestandswohnfläche von 200 m² auf 229,75 m² vergrößert werden solle. Die Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zur Wiederherstellung des versicherten Objektes in gleicher Art und Zweckbestimmung kaum einen einlassungsfähigen Sachvortrag enthalte. Unstreitig werde das Gebäude nicht in dem Maße wiederhergestellt, welches es vor dem Versicherungsfall gehabt habe. Es fehle jedoch an weiterem Vortrag, der die Kammer in die Lage versetzt hätte, das genehmigungsgemäße Erscheinungsbild des Vorhabens nachzuvollziehen und mit dem Erscheinungsbild vor dem Versicherungsfall zu vergleichen. Beispielsweise sei unklar, in welcher Weise der Anbau des neuen Gebäudeteils erfolge und welche Grundfläche dieser Teil habe, da die Klägerin offenbar lediglich den Flächenzuwachs innerhalb der alten Grundmauern für ihre Bewertung heranziehe. Hinzu komme, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nach Auffassung der Kammer aufgrund der besonderen Umstände des streitgegenständlichen Einzelfalls nicht gesichert sei. Vorliegend habe die Klägerin mit der Firma E Bauunternehmung GmbH am 16.10.2015 einen VOB-Bauvertrag mit dem Inhalt „Sanierung Brandschaden, Wohnhaus, B 5, C“ geschlossen. Ausweislich der Aufstellung der Klägerin sei in den letzten 3 Jahren allerdings bis auf Abrissarbeiten und die Herstellung von Baustellenanschlüsse nichts passiert. Den Bauzeitenplan habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Geschäftsführerin habe in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt erklärt, dass der Baubeginn von der Zahlung der Beklagten abhänge. Zudem habe die Klägerin den streitgegenständlichen VOB-Bauvertrag mit ihrer Schwestergesellschaft geschlossen, deren Geschäftsführerin mit ihrer eigenen Geschäftsführerin identisch sei, so dass der Vertrag jederzeit im Wege eines Aufhebungsvertrages beendet werden könne. Die fehlende Sicherung der Errichtung des Gebäudes spiegele sich auch in dem Baustopp wieder. Die Klägerin könne außerdem keinen über den bereits ausgezahlten Betrag i.H.v. 125.552,00 € hinausgehenden Zeitwertschaden ersetzt verlangen. Zunächst sei der Zeitwertschaden bereits nicht von der Abtretungserklärung aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag umfasst gewesen. Des Weiteren sei der Zeitwertschaden zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin in der gezahlten Höhe basierend auf dem Gutachten wirksam vereinbart worden. Sofern die Klägerin sich auf die Anfechtungsvorschriften berufe, verkenne sie, dass sie selbst nicht befugt sei, die Willenserklärung der Versicherungsnehmerin anzufechten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie einen Teilbetrag von 59.936 € weiterverfolgt. Dieser Teilbetrag setze sich zusammen aus einem Neuwertanteil i.H.v. 53.299 € und Aufräumungs-/Abbruchkosten i.H.v. 6.637 €. Die Klägerin rügt formelle Rechtsfehler und Fehler der materiellen Rechtsanwendung. Nicht nachvollziehbar sei die Passage in der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach die Klägerin keinen über den bereits ausgezahlten Betrag i.H.v. 125.552,00 € hinausgehenden Zeitwertschaden ersetzt verlangen könne. Der Zeitwertschaden sei mit der Klage nicht geltend gemacht worden. Berufungsrelevant seien jedoch nur die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen: (vorgeblich) keine Wiederherstellung gleicher Art und Zweckbestimmung, (vorgeblich) keine Sicherstellung der Wiederherstellung und (vorgeblich) Verwirkung wegen arglistiger Täuschung. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, dass eine Wiederherstellung nicht in gleicher Art und Zweckbestimmung erfolgen solle. Das Landgericht habe die gebotene Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht vorgenommen. Es habe in dem hier maßgeblichen Punkt lediglich ausgeführt, dass das versicherte Objekt zunächst als Einfamilienhaus genutzt worden sei und dieses nunmehr zu einem Wohnhaus mit 3 barrierefreien Wohneinheiten entsprechend der Planung umgebaut würde. Das Landgericht setze sich jedoch gar nicht mit der Frage auseinander, ob ein Vergleich des Bestandsgebäudes vor dem Brand und nach dem geplanten Umbau gleicher Art und Zweckbestimmung entspreche oder nicht. Ebenso erwähne das Landgericht nur den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Vergrößerung der Bestandswohnfläche des Bestandsgebäudes von 200 m² auf 229,75 m² bei im Übrigen vollständig identischer und gleichbleibender Nutzfläche und Raumvolumen. Die einzelfallbezogene Rechtsprechung sei nach Auffassung der Klägerin so zu verstehen, dass nur bei Vorliegen tatsächlich krasser Abweichungen in Art und Zweckbestimmung bei der Wiederherstellung Ansprüche wie diejenigen der Klägerin nicht zu gewähren seien. Eine solche krasse Abweichung liege nicht vor. Abzustellen sei allein auf einen Vergleich des Bestandsgebäudes vor dem Brandschadenereignis und nach der geplanten Wiederherstellung. Die dargestellte Grundflächenabweichung liege im Minimalbereich und erfolge im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses. Das Bauvolumen bleibe wegen des gleichen Baukörpers ohnehin gleich. Die Umplanung auf 3 von bisher 2 Wohneinheiten sei für die Gesamtbetrachtung ohne Belang. An dieser Betrachtung ändere sich aus Sicht der Klägerin auch nichts unter Einstellung der für den geplanten Anbau sich ergebenden Bestandserweiterung um eine Wohnfläche von 100,06 m²; d. h. die Summe der Wohnfläche des Bestandsgebäudes nach der Sanierung (208,71 m²) und die Wohnfläche des Anbaus (100,06 m²) betrage insgesamt 308,78 m². Der geplante Anbau erweitere das Bestandsgebäude lediglich um eine Art erweiterten Wintergartenanbau für 2 Wohneinheiten. Hinsichtlich der Wohn- und Nutzflächen im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Klägerin auf Seite 7 ff. ihrer Berufungsbegründung (Bl. 459 ff.) verwiesen. Auch habe das Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Fall keinesfalls außer Acht gelassen werden könne, dass das vom Brandschaden betroffene Gebäude von einer Privatperson – der 72 Jahre alten Voreigentümerin – an eine Kapitalgesellschaft infolge des Brandes veräußert worden sei und habe werden müssen, nachdem die Voreigentümerin unter dem Eindruck der auch strafrechtlich relevanten Geschehnisse offenbar weder mentalen Willens noch die Kraft oder sonstige Ressourcen für den Wiederaufbau des Gebäudes gehabt habe. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, dass eine Sicherstellung der Wiederherstellung nicht gegeben sei. Von der Klägerin als Kapitalgesellschaft könne nicht verlangt werden, nur zur etwaigen Sicherung versicherungsrechtlicher Ansprüche keinen Vertrag mit einer Schwestergesellschaft, einem seit 25 Jahren am Markt etablierten Bauunternehmen, zu schließen, der wirtschaftlich sinnhafter sei als derjenige mit einem faktisch völlig externen Bauunternehmen und zudem die anzunehmenden Vorteile bei Abwicklungsschwierigkeiten eines Bauvorhabens biete, die nahezu immer auftreten. Es handele sich um einen rechtsgültigen und voll wirksamen Bauvertrag. Die vom Landgericht aus Richtung der Beklagten aufgegriffenen Vermutungen zur tatsächlichen Nähe zwischen den dortigen Vertragsbeteiligten und entsprechenden Folgewirkungen seien reine Unterstellungen, die auch unter prozessualen Gesichtspunkten durch nichts unterlegt seien. Das Landgericht habe im Übrigen übersehen, dass die Klägerin bereits erhebliche Kosten für Planung, Anfangskosten für Abrissarbeiten usw. aufgewendet habe. Dies spreche sowohl gegen eine Aufhebung des Bauvertrages als auch gegen eine Nichtbeendigung der begonnenen Leistungen. Vorsorglich wendet sich die Klägerin gegen den erstinstanzlich von der Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 10 f. der Berufungsbegründung (Bl. 462 f.) wird verwiesen. Darüber hinaus rügt die Klägerin formelle Rechtsfehler im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landgericht sei seinen gerichtlichen Hinweispflichten nicht nachgekommen und habe der Klägerin keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben, was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung näher ausführt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Köln, 20 O 180/18, vom 28.11.2018 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 59.936,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2015 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 989,13 € sowie Mahngebühren i.H.v. 10,00 € nebst Zinsen aus beiden Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und rügt Verspätung des neuen bestrittenen Sachvortrags in der Berufungsbegründung. Selbst anhand der Berufungsbegründung sei nach wie vor nicht einmal eine vergleichende Plausibilitätsbetrachtung zur Art und Nutzung des Gebäudes möglich, was die Beklagte näher ausführt. Außerdem greife der besondere Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.06.2019 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat uneingeschränkt fest. Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.