Beschluss
2 U 14/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0812.2U14.19.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 25 O 206/16, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 25 O 206/16, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe: I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der A GmbH mit Sitz in B im C (nachfolgend: Schuldnerin ) die Erstattung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.796.969,70 Euro in der Zeit vom 03.12.2012 bis 10.07.2013 im Rahmen der Vorsatzanfechtung. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Handel mit Computerkomponenten und Computerzubehör aller Art. Der Schwerpunkt bestand im Handel mit Datenträgern, insbesondere Festplatten. Die Schuldnerin verkaufte ihre Zahlungsforderungen gegen ihre Kunden an einen Factor, der das Delkredererisiko der Schuldnerin übernahm. Auf die Forderungen erhielt die Schuldnerin bereits unmittelbar nach der jeweiligen Rechnungsstellung an ihre Kunden entsprechende Zahlungen ihres Factors. Einer der wichtigsten Hauptlieferantin der Schuldnerin war die D GmbH (nachfolgend: Lieferantin ). Diese belieferte die Schuldnerin vorwiegend mit Festplatten-Gehäusen. Zwischen der Schuldnerin und der Lieferantin war gemäß den AGBs der Lieferantin hinsichtlich der gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zudem befand sich auf den Rechnungen der Lieferantin folgender Abtretungsvermerk: „Die der Rechnung zugrundeliegende Forderung ist verkauft und abgetreten an die E GmbH …. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf das Konto dieser Gesellschaft Nr. … erfolgen.“ Insoweit bestanden zwischen der Lieferantin und der E GmbH (vormals firmierend unter F GmbH; nachfolgend: Bank ) seit 2005 laufende Geschäftsbeziehungen in Form eines echten Factoring-Verhältnisses. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen trat die Lieferantin ihre Kaufpreisforderungen gegen die Schuldnerin mit Vertrag vom 02.11./04.11.2010 (Anl. B1, AnlH I) an die Bank ab. Weitere Grundlage der Geschäftsbeziehungen waren die sog. Zusatzbedingungen für das Factoring-Geschäft („ZFG). In Ziff. 6.6 der ZFG (Anl. B2, AnlH I) heißt es auszugsweise: „ 6.6 Anscheinsvollmacht Nach Verkauf und Abtretung der Forderung kann der Kunde mit dem Debitor keinerlei Verhandlungen über deren Regulierung einschließlich Fälligkeit ohne ausdrückliche Ermächtigung seitens der Bank führen. (…) “ In Ziff. 11 der ZFG heißt es weiter: „ 11. Mahnungen und weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen 11.1 Mahnungen, Forderungseinzug Sofern im Factoring-Vertrag und dessen Anlagen nicht anders vereinbart, obliegen der Bank Mahn- und weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen für alle angekauften und abgetretenen Forderungen .“ Absprachen über Zahlungszielverlängerungen u.a. wurden – so der Kläger - ausschließlich zwischen der Schuldnerin und der Lieferantin geführt; die Bank war hierbei nicht eingeschaltet. Die jetzige Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E GmbH. Zwischen dem 03.12.2012 und dem 10.07.2013 (Anfechtungszeitraum) beglich die Schuldnerin Rechnungen der Lieferantin durch Zahlung an die Bank. Insoweit leistete die Schuldnerin die nachfolgenden Beträge, teils in US-Dollar: Datum der Zahlung Fällig in € lt. Angaben des Klägers Zahlung Umgerechnet in EUR lt. Angaben des Klägers Offene Beträge lt. Angaben des Klägers 03.12.2012 230.178,12 248.190,15 $ 201.789,40 28.388,72 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 03.01.2013 52.729,45 26.000 $ und5.240 € 26.464,49 26.264,96 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 04.02.2013 224.753,09 101.638,60 $ 79.362,45 145.390,64 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 06.02.2013 257.118,06 13.877,40 € 13.877,40 243.240,66 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 05.03.2013 501.931,61 171.823,20 $ 129.447,40 372.484,21 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 08.03.2013 372.484,21 30.182,65 € 30.182,65 342.301,56 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 14.03.2013 367.801,56 254.033,20 $ 202.444,28 165.357,28 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 08.04.2013 675.557,10 363.785 $ 281.798,56 393.758,54 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 17.04.2013 429.235,44 259.470 $ 200.223,72 229.011,72 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 18.04.2013 275.288,63 19.880,00 €; 19.880,00 255.408,63 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 19.04.2013 255.408,63 210.023,24 $ 162.070,94 93.347,69 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 08.05.2013 395.869,14 157.931,90 $ 120.979,15 274.889,97 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 23.05.2013 285.260,50 29.760,132 € 29.760,12 255.500,38 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 04.06.2013 272.572,56 143.413,34 $ 108.203,94 164.368,59 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 02.07.2013 456.400,38 198.292,11 $ 147.848,84 308.551,54 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 10.07.2013 310.331,26 41.101,27 $ und 10.424,4€ 42.636,31 267.694,95 K2 AnlH I; Bl. 25 d.GA. 1.796.969,70 Diese Zahlungen sind Gegenstand der Insolvenzanfechtung. Die von dem Kläger vorgetragenen jeweils fälligen und offenen Posten sind von der Beklagten bestritten worden. Am 26.07.2013 ging beim Amtsgericht Freiburg ein Eigeninsolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin ein. Zugleich schlug die Schuldnerin die Bestellung von Rechtsanwalt G zum vorläufigen Insolvenzverwalter vor. Am 29.07.2013 wurde Rechtsanwalt G entsprechend dem Antrag der Schuldnerin zum vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 01.10.2013 (8 IN 249/13) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt G zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. K1, AnlH I). Dieser veräußerte zum 01.01.2014 den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin (vgl. Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2017, IX ZB 102/15). Im Jahr 2016 wurde gegen die Verantwortlichen der Schuldnerin wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betruges beim Landgericht Mannheim Anklage erhoben. Den Verantwortlichen wird vorgeworfen, sich ab 2009 dadurch Liquidität verschafft zu haben, dass sie ihrem Factor Forderungen verkaufte, die tatsächlich nicht existierten (sog. Luftrechnungen). Hierdurch soll dem Factor der Schuldnerin ein Schaden in einer Größenordnung von rund 60 Mio. Euro entstanden sein. Der zunächst klagende Insolvenzverwalter hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits seit spätestens Ende November 2012 zahlungsunfähig gewesen. Der Schuldnerin sei ihre wirtschaftliche Situation bewusst gewesen. Sie sei zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs auf die Lieferungen der Hauptlieferantin angewiesen gewesen und habe diese daher bei der Begleichung von Verbindlichkeiten zu Lasten anderer Gläubiger bevorzugt. Ihr sei auch bewusst gewesen, dass ihre Gläubiger durch die Zahlungen an die Bank benachteiligt würden. Der Kläger hat weiter behauptet, die Bank sei in die Forderungsbeitreibung der Lieferantin stets eingebunden und hierüber umfassend informiert gewesen. Die Lieferantin und die Bank hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin ihre Kundenforderungen an einen Factor verkauft habe. Die Lieferantin und die Bank hätten spätestens seit Dezember 2012 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die Kenntnis der Bank ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Schuldnerin bei Zahlungsfristen von sogar 90 Tagen regelmäßig mehr als 120 Tage oder mehr gebraucht habe, um Rechnungen zu begleichen. Dabei habe es die Schuldnerin im relevanten Zeitraum nicht ein einziges Mal geschafft, ihre Rückstände bei der Lieferantin auch nur annähernd vollständig zu begleichen. Auch sei für die Bank erkennbar gewesen, dass die Schuldnerin ihr Zahlungsverhalten ab dem zweiten Halbjahr 2012 deutlich verschlechtert habe (vgl. hierzu Anlage K 26, AnlH II). Im Juni 2013 sei das Kreditlimit der Schuldnerin von 2 Millionen auf eine Million Euro reduziert worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.796.969,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2013 zu bezahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 9.266,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin haben behauptet, das Forderungsmanagement im Innenverhältnis zur Lieferantin habe ausschließlich der Bank zugestanden. Zwar habe für die Lieferantin die Möglichkeit bestanden, über ein Online-Kundenportal Einsicht in die Debitorenkonten der Schuldnerin zu nehmen und so festzustellen, ob bzw. wie lange Forderungen bereits fällig gewesen seien. Das interne Mahnwesen der Bank sei für die Lieferantin aber nicht einsehbar und auch nicht bekannt gewesen. Soweit die Lieferantin gegenüber der Schuldnerin Forderungen eingetrieben oder Mahnungen ausgesprochen habe, sei dies ohne Zustimmung und Kenntnis der Bank und damit im Verhältnis zur Bank vertragswidrig erfolgt. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers zu Ratenzahlungsplänen, Stundungsbitten, Zahlungszusagen, Mahnungen etc. zwischen Schuldnerin und Lieferantin mit Nichtwissen bestritten. Etwaige Rücksprachen seien mit der Bank – entgegen den Behauptungen der Lieferantin gegenüber der Schuldnerin – nicht erfolgt. Die Beklagte hat weiter behauptet, die Schuldnerin habe regelmäßig nach Erreichen der dritten, nur selten der vierten Mahnstufe die fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank ausgeglichen. Sofern dies ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sei, habe bereits eine jedenfalls mündliche Zahlungszusage oder ein Überweisungsbeleg vorgelegen. Nach Mai 2010 sei weder die Schuldnerin noch die Lieferantin mit dem Anliegen einer Ratenzahlung oder eines Zahlungsplans an sie herangetreten. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin sei vielmehr üblich in der Weise gewesen, dass die Schuldnerin bewusst mehrere Mahnstufen durchlaufen habe, jedoch regelmäßig nach Fälligkeit der Kaufpreisforderungen aus der jeweils folgenden Belieferung durch den Kunden die Forderung der Bank beglichen habe. Dabei seien Zahlungen jeweils in vollständiger Rechnungshöhe geleistet worden. Auskünfte der Creditreform vom 07.11.2012 und 27.02.2013, welche im Rahmen der Einräumung von Kreditlimits eingeholt worden seien, seien zudem positiv ausgefallen. Das Kreditversicherungsunternehmen Euler Hermes habe dementsprechend die Bank in Höhe des Kreditlimits rückversichert. Am 17.04.2013 sei das Kreditlimit - der Lieferantin - auf zwei Millionen Euro erhöht worden, wobei diese Erhöhung ebenfalls rückversichert worden sei. Die Erhöhung sei bis zum 30.06.2013 befristet gewesen, so dass im Juni 2013 keine Streichung eines Kreditlimits stattgefunden habe, sondern lediglich keine Verlängerung. Während des laufenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln entlies das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Freiburg mit Beschluss vom 23.06.2017 den zunächst bestellten Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt G, und bestellte an seiner Stelle den jetzigen Kläger zum Insolvenzverwalter (Bl. 323 f. d. GA.), der in dem vorliegenden Rechtsstreit weiterhin durch die Sozietät „G & Sozien“ vertreten wird. Vorangegangen war ein Entlassungsantrag der Gläubigerversammlung vom 17.04.2014, den das Insolvenzgericht Freiburg mit Beschluss vom 26.05.2015 ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (Landgericht Freiburg, Beschl. v. 02.12.2015, 3 T 157/15, veröffentlicht bei juris) hatte keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof in dem Verfahren IX ZB 102/15 mit Beschluss vom 04.05.2017 (u.a. abgedruckt in WM 2017, 1166 = NZI 2017, 667 = ZInsO 2017, 1312 = ZVI 2017, 338), die beiden vorangegangenen Entscheidungen auf und ordnete die Entlassung des zunächst bestellten Insolvenzverwalters an (vgl. Bl.325 ff. d.GA.), da dieser aufgrund seiner früheren Verbindungen zur Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer zu entlassen sei. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof u.a. näher aus (Rn. 13 des Beschlusses), der ursprünglich bestellte Insolvenzverwalter sei zu entlassen, da dieser das Insolvenzgericht vorsätzlich über Umstände (der Insolvenzverwalter hatte in den Jahre 1998 bis 2003 die Geschäftsanteile an der Schuldnerin für den damaligen Geschäftsführer, der zu dem damaligen Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe wegen Abgabenhinterziehung verbüßte, treuhänderisch gehalten und war für die Schuldnerin bis 2001 als Steuerberater tätig gewesen) getäuscht habe. Dadurch habe er seine Bestellung in einem Insolvenzverfahren erschlichen, das eine hohe Vergütung versprochen habe. Allein für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren sei eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 234.044,52 € festgesetzt worden, nachdem der ursprüngliche Insolvenzverwalter zeitweise für diesen Abschnitt eine Vergütung von mehr als 2,8 Mio. € beantragt habe. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2019 (Bl. 498 ff. d.GA.), berichtigt durch Beschluss vom 29.03.2019 (Bl. 498a d.GA.), auf daswegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zu. Dem Kläger sei es nicht gelungen, darzutun, dass die Beklagte Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung und dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Eine Vermutung für diese Kenntnis greife nicht ein. Insbesondere seien keine hinreichenden Indizien dafür vorgetragen, dass die Bank als Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Zahlungen davon ausgegangen sei, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest gedroht habe. Den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ließe sich zwar entnehmen, dass die Schuldnerin Rechnungen stets deutlich zu spät gezahlt habe. Weiter sei jedoch nicht vorgetragen, dass sie mit rechtlichen Maßnahmen oder entsprechenden Ankündigungen seitens der Bank konfrontiert worden sei. Soweit die Klägerseite eine Kürzung des Kreditlimits angeführt habe, habe sie verkannt, dass es sich um ein Kreditlimitlimit im Verhältnis der Bank zur Lieferantin und nicht zur Schuldnerin gehandelt habe. Im Übrigen habe sich auch nur um eine Befristung gehandelt. Soweit sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Schuldnerin und der Lieferantin Anhaltspunkt für eine mögliche finanzielle Schieflage der Schuldnerin ergeben hätten, sei aber zumindest nicht ersichtlich, dass die Bank vom Inhalt dieser Korrespondenz tatsächlich Kenntnis erhalten habe. Hierzu fehle es an jeglichem Vortrag des Klägers. Im Übrigen scheide auch eine Zurechnung über § 166 BGB aus. Die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen sei daher als unzulässige Ausforschung anzusehen. Gegen dieses Urteil hat der jetzige Insolvenzverwalter frist- und formgerecht Berufung eingelegt und begründet. Der Kläger verfolgt weiterhin seinen erstinstanzlichen Klagantrag und macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages geltend, die Kammer habe die von ihm vorgetragenen Indizien unzureichend gewürdigt. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin folge insbesondere aus den stetig verlängerten Zahlungszielen, die nicht mehr branchenüblich gewesen seien. Zudem sei der Vortrag der Beklagten, nicht in die Kommunikation zwischen der Schuldnerin und der Streithelferin einbezogen gewesen zu sein, lebensfremd und nicht glaubwürdig. Die für eine entsprechende Kenntnis der Beklagten angebotenen Beweisanträge habe das Landgericht vollständig ignoriert. Im Übrigen sei aufgrund der faktischen Arbeitsteilung zwischen der Beklagten und der Streithelferin Letztere als Wissensvertreterin im Sinne des § 166 BGB anzusehen. Schließlich seien sämtliche Zahlungsvereinbarungen mit Wissen der Beklagten getroffen worden. Soweit das Gericht den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert angesehen habe, habe es zumindest an einem Hinweis nach 139 ZPO gefehlt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 20.02.2019 (25 O 206/15) aufzuheben und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Klaganträgen zu verurteilen, bzw. den Rechtsstreit an das Landgericht zur Neuverhandlung zurückzuverweisen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 07.06.2019 unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung auf der Grundlage des § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (Bl. 579 ff. d.GA.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.08.2019 zu den Hinweisen des Senats unter erneuter Wiederholung seines bisherigen Vortrages Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückgewähranspruch nicht gegeben sind. Hierzu hat der Senat in dem den Parteien bekannten Hinweisbeschluss vom 07.06.2019 ausgeführt: „Dem Kläger ist es auch mit der Berufungsbegründung nicht gelungen, eine Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz der Schuldnerin substantiiert darzulegen. Die Kenntnis wird zwar gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO a. F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, WM 2012, 85 Rn. 15; BGH, WM 2013, 1044 Rn. 28 m.w.N.). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH WM 2013, 180 Rn. 24 f.). Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllten (BGH, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; BGH, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15 Rn. 22). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn von Hundert nicht (st. Rspr. z.B. BGH, WM 2013, 1993 Rn. 10; BGH, WM 2015, 381 Rn. 16). Die vom Kläger vorgetragenen Umstände reichen jedoch nicht aus, um in einer Gesamtwürdigung den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Anfechtungsgegnerin zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, zwar damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; BGH, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der wesentlichen Indizien ist aus der Sicht des Senats aber nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat ohnehin an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Würdigung (das sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung sowie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, vgl. BGH VersR 2005, 945) vorgetragen werden. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254, 258), bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. auch OLG München, Urteil v. 30.6.2006, 10 U 4663/05). Ein konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung ist entgegen der Einschätzung des Klägers allerdings nicht ersichtlich. Die vom Kläger beanstandeten langen Zahlungsziele, bzw. das vom Kläger beanstandete schlechte Zahlungsverhalten ist als solches kein ausreichendes Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Zum einen ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 26, dass die Schuldnerin ihre Rechnungen stets deutlich zu spät zahlte. Damit kann, wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. auch BGH NJW 2015, 1959). Selbst eine Bitte um Ratenzahlung oder um Stundung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. hierzu BGH WM 2010, 1756; ZInsO 2011, 1410; WM 2012, 711; WM 2013, 174; WM 2014, 1009; ZIP 2014, 1887). Der Kläger verkennt, dass nicht jeder Kaufmann, der bei Eintritt des Verzuges noch nicht gezahlt hat, im Geschäftsverkehr als zahlungsunfähig angesehen werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in solchen Fällen nie ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner bei Fälligkeit nur deshalb nicht gezahlt hat, weil er zahlungsunwillig (gewesen) ist oder eine bloße Zahlungsstockung vorliegt. Es müssen daher Umstände hinzutreten, die den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zulassen, z.B. neben eigenen Erklärungen des Schuldners, die Forderung nicht begleichen zu können, nicht eingehaltene Zahlungszusagen, Rücklastschriften, nicht eingelöste Schecks oder fruchtlose Vollstreckungsversuche. Dementsprechend hat z. B. der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem vom Gläubiger beauftragten Inkassounternehmen dann nicht mehr den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht, wenn fruchtlose Mahnungen und nicht eingehaltene Zahlungszusagen des Schuldners vorangegangen sind (BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – IX ZR 308/14, NZI 2015, 941). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass es von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten fruchtlose Mahnungen oder gar Vollstreckungsversuche gegeben hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin gegenüber der Bank Zahlungszusagen abgegeben und nicht eingehalten hätte. Insoweit hatte die Bank allein aufgrund der späten Zahlungen oder auch der vom Kläger vorgetragenen Rückstände keinen Anlass, auf eine Zahlungseinstellung zu schließen. Insbesondere sind die Rückstände bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nicht, wie der Kläger mit seiner Berufungsbegründung vorträgt, ständig angewachsen. Zwar sind nach dem klägerischen Vorbringen kurzfristige Rückstände (am 8.4.2013) von bis zu knapp 400.000 € entstanden. Diese sind dann aber auch, beispielsweise am 19.4.2013 auf rd. 93.000 € wieder deutlich reduziert worden (Bl. 25 d.A.). Vor dem Hintergrund der unstreitigen Auskunft der Creditreform vom 27.02.2013 wonach die Schuldnerin – zu diesem Zeitpunkt - eine „sehr gute Bonität“ aufwies und 2011 einen Gesamtumsatz von mehr als 85 Millionen € erzielt haben soll bzw. der Zusage von Euler Hermes vom 12.11.2012 über eine Kreditversicherungen von 1 Million € (Anl. B3, AnlH I) hatte die Bank, wie die Beklagte zu Recht einwendet, keine Anhaltspunkte für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Sie hat auch nicht etwa, wie der Kläger wiederholt vorgetragen hat, gegenüber der Schuldnerin ein Kreditlimit gekürzt. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin unterhielt unstreitig keine Vertragsbeziehungen zu der Schuldnerin. Dementsprechend hat die Bank auch nur der Streithelferin im Rahmen des Factorings ein Limit eingeräumt, das auf Antrag der Lieferantin (Anl. B6, AnlH II) am 18.4.2013 befristet für 90 Tage auf 2 Millionen USD erhöht worden war (Anl. B3, AnlH I). Damit ist nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass lediglich die Frist für die Erhöhung ausgelaufen ist; wobei auch das Kreditlimit von 1 Million USD nicht darauf schließen lassen würde, dass die Bank von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit einhergehenden möglichen Zahlungsschwierigkeiten der Lieferanten ausgegangen wäre. Soweit der Kläger weiter vorbringt, insgesamt seien Zahlungsrückstände der Schuldnerin gegenüber ihren Gläubigern von 1,5 Millionen USD aufgelaufen, ist bereits nicht zu ersehen, woraus sich diese Rückstände zusammengesetzt haben sollten und vor allem wie die Bank hiervon Kenntnis erlangt haben soll. Eine entsprechende Kenntnis der Bank lässt sich entgegen den Ausführungen des Klägers jedenfalls nicht aus der Korrespondenz zwischen der Streithelferin und der Schuldnerin herleiten. Auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Nach den unstreitigen AGB der Bank oblagen etwaige Mahnungen oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen allein der Bank. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Beklagte sei in eine entsprechende Kommunikation zwischen der Schuldnerin und der Streithelferin einbezogen worden, ist sein Vorbringen nach wie vor unsubstantiiert. Der Kläger versäumt es auch mit seiner Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptungen vorzutragen. Es wird weder vorgetragen, welche Mitarbeiter auf Seiten der Bank oder der Streithelferin in eine derartige Kommunikation zwischen der Bank und der Lieferantin eingebunden gewesen sein sollten, noch zu welchem konkreten Zeitpunkt und mit welchem konkreten Inhalt die Mitarbeiter der Bank informiert worden sein sollten. Damit würde die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nach wie vor auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Kläger zitierten Literatur (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 284 Rn. 17, 18). Danach sind Beweisanträge, die darauf abzielen, bei Gelegenheit der erstrebten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, nur dann zulässig, wenn sie wenigstens auf substantiiertes Vorbringen gestützt werden. Im Übrigen hat die Beklagte bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag nicht einlassungsfähig sei (Bl. 357 d. A.). Damit hätte der - anwaltlich vertretene – Kläger ausreichend Anlass gehabt, seinen Vortrag zu substantiierten, so dass es auch keines gerichtlichen Hinweises bedurfte. Unabhängig davon war der Kläger aber zumindest durch das Urteil nunmehr gehalten, mit seiner Berufungsbegründung seinen Vortrag gegebenenfalls (rechtzeitig) zu substantiierten, was wiederum nicht geschehen ist. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin müsse sich etwaiges Wissen der Lieferantin in analoger Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO muss sich ein Geschäftsherr zwar die Kenntnisse von sogenannten Wissensvertretern zurechnen lassen. Wissensvertreter sind jedoch nur solche Mitarbeiter, die dazu bestimmt sind, als Repräsentant des Geschäftsherrn im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Information zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. hierzu Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 130 Rn. 87 m.w.N.). Nach Ziffer 6.6 und Ziffer 11 der AGB der Bank war die Lieferantin jedoch gerade nicht befugt, Verhandlungen über die Regulierung der Forderungen mit der Schuldnerin zu führen. Vielmehr oblag ausdrücklich der Bank das Mahn- und weitergehende Rechtsverfolgungswesen. Soweit die Lieferantin also tätig geworden ist, geschah dies gerade nicht als Repräsentantin der Bank. Angesichts der ausdrücklich entgegenstehenden Regelung in der den AGB der Bank kann die vorliegende Konstellation auch nicht damit verglichen werden, dass eine Bank oder Versicherung die Daten der Schuldnerin über ein für den Forderungseinzug bereitgestelltes Computersystem mitgeteilt bekommen hätte (so in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Hamm, Urteil v. 08.09.2011, - 27 U 36/11 oder des BGH, Urteil v. 14.07.1993 -, IV ZR 153/92). Die Bank hat die Schuldnerin ausdrücklich nicht mit dem Forderungseinzug beauftragt oder hierfür eingeschaltet.“ 2. An dieser Bewertung hält der Senat unter erneuter Beratung des Sach- und Streitstandes fest. Die Stellungnahme des Klägers vom 02.08.2019 zu dem Hinweisbeschluss des Senats wiederholt lediglich das bisherige Vorbringen und rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Der Kläger verkennt auch mit dem neuerlichen Verweis auf die langen Zahlungsziele wiederum, dass nicht jeder Kaufmann, der bei Eintritt des Verzuges noch nicht gezahlt hat, im Geschäftsverkehr als zahlungsunfähig angesehen werden kann. Weitere Indizien, wie etwa fruchtlose Mahnungen oder gar Vollstreckungsversuche, werden von dem Kläger weiterhin nicht vorgetragen. b) Ebenso wenig erläutert der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 02.08.2019, wie sich die von ihm behaupteten Zahlungsrückstände in Höhe von 1,5 Millionen USD zusammengesetzt haben sollten. Im Übrigen wird die von der Creditform erteilt positive Auskunft auch nicht dadurch streitig, dass der Kläger sie anders ausgelegt. Vor allem aber fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag zu der behaupteten Kenntnis der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Solange weder vorgetragen ist, welche Mitarbeiter auf Seiten der Bank oder der Streithelferin in eine Kommunikation zwischen der Bank und der Lieferanten eingebunden gewesen sein sollten, noch zu welchem konkreten Zeitpunkt und mit welchen konkreten Inhalt die Mitarbeiter der Bank informiert worden sein sollten, bleibt unklar, wozu die vom Kläger benannten Zeugen gehört werden sollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung aller Umstände keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gibt und dass, wie im Hinweisbeschluss dargelegt, auch die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB fehlen. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten besteht zudem auch deshalb nicht, weil eine Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei „G & Sozien“ durch den damaligen Insolvenzverwalter G zur Durchsetzung der Ansprüche nicht geboten war und damit die Voraussetzungen eines Verzugsschadens nicht erfüllt sind. Denn die Beklagte hatte die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.05.2016 zurückgewiesen. Insoweit bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund eines weiteren anwaltlichen Schriftsatzes nunmehr anderer Ansicht sein würde. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger mit seiner Stellungnahme vom 02.08.2019 nunmehr beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Vielmehr sind sämtliche von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit diese für die Entscheidung des Senats maßgeblich sind, seit vielen Jahren obergerichtlich in den vom Senat herangezogenen Entscheidungen geklärt bzw. in der Rechtsprechung und Literatur nicht streitig. Auf die nunmehr problematisierte Frage, ob im Rahmen der Anfechtung nach § 133 InsO „eine Passivlegitimation (nur) des Factors besteht“, kommt es nicht an, da der sowohl der frühere als auch der jetzige Insolvenzverwalter ausschließlich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Factors in Anspruch genommen haben und das Landgericht und der Senat die „Passivlegitimation“ der Beklagten nicht in Frage gestellt haben. Vielmehr ist der Senat in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht bei der im Rahmen des § 133 InsO stets gebotenen Gesamtwürdigung zu dem einzelfallbezogenen Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage des klägerischen Vortrages von einer entsprechenden Kenntnis der Anfechtungsgegnerin von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht ausgegangen werden kann. Auch erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 3. Streitwert für das Berufungsverfahren : 1.796.969,70 €