Beschluss
2 U 1/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0529.2U1.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 7/18 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 7/18 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung geltend. Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.10.2015 zum Az. 340 IN 557/15 aufgrund des Eigenantrag der A GmbH vom 31.07.2015, Anl. K1, (Bl. 9 d.A.) zur Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A; A GmbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die Beklagte führte für die Schuldnerin seit 2004 im Wege ständiger Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Transportaufträgen aus. Nachdem die Schuldnerin mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über drei Monate und mit der Zahlung ihrer Steuern über 18 Monate in Verzug geraten war, kam es zur Stellung von zwei Insolvenzanträgen gegen die Schuldnerin, und zwar von der IKK gesund plus vom 21.01.2013 und vom Finanzamt B vom 25.01.2013 (Anl. K3, Bl. 11 und 12 d.A.) wegen Rückständen von Sozialversicherungsbeiträgen seit September 2012 i.H.v. insgesamt 23.141,00 € bzw. Steuerrückständen seit Juni 2011 i.H.v. insgesamt 49.073,38 €. Beide Insolvenzanträge wurden für erledigt erklärt, nachdem Dritte die den Antragsstellungen zu Grunde liegenden Forderungen bezahlt hatten. Die Rechnungen zu den Transportaufträgen waren von der Schuldnerin binnen einer Frist von jeweils 14 Tagen auszugleichen. Die Schuldnerin geriet mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Beklagten regelmäßig in Rückstand. Die Schuldnerin leistete zwischen dem 07.04.2014 und 09.09.2015 an die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.929,50 € (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte meldete eine Forderung i.H.v. 3.717,90 € zur Insolvenztabelle an, die sich aus den Einzelrechnungen, die ab dem 12.08.2015 gelegt worden waren, zusammensetzte. Mit Schreiben vom 03.08.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung der hier streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.929,50 € und forderte deren Erstattung an die Insolvenzmasse bis zum 31.08.2017. Die Beklagte wies die Forderung mit E-Mail vom 16.08.2017 zurück. Die Klägerin hat behauptet, dass die Schuldnerin bereits seit spätestens 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten war. Sie sei spätestens seit Mitte 2013 nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu bezahlen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich insbesondere daraus, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur drohend, sondern sogar bereits endgültig zahlungsunfähig gewesen sei. Sie habe ihre Zahlungen an die Gläubigergesamtheit bereits eingestellt, als die angefochtenen Zahlungen geleistet worden seien. Von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Schuldnerin eine derart schleppende Zahlweise gezeigt habe bei gleichzeitigem ständigem Schieben fälliger Verbindlichkeiten, der Nichtbegleichung fälliger Forderungen gegenüber betriebswichtigen Gläubigern, der Leistung von Teilzahlungen, der Erzwingung einer faktischen Stundung von mehr als drei Wochen und Erbringung nur geringer Teilzahlungen auf Rückstände. Einer durch die Beklagtenseite angenommenen bargeschäftsähnlichen Lage stehe bereits entgegen, dass die angefochtenen Zahlungen auf Altverbindlichkeiten erfolgt seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.929,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 31.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, aus den insgesamt unstreitigen Tatsachen ergebe sich weder der Schluss der objektiven Zahlungsunfähigkeit noch des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, noch der Kenntnis eines etwaig bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch die Beklagte. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfalle zumindest deshalb, weil eine bargeschäftsähnliche Lage vorliege. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.12.2018, auf daswegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zu. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Überweisungen zwischen dem 07.04.2014 und dem 09.09.2015 objektiv zahlungsunfähig gewesen. Für die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit sei eine Zahlungseinstellung, die vorliegend anzunehmen sei, als ausreichend anzusehen. Insofern sei insbesondere die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz, dass für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesprochen habe; zumal die Schuldnerin die entsprechenden Forderungen nicht aus eigenen Mitteln beglichen habe. Hinzu kämen die zahlreichen Mahnungen der Beklagten. Im übrigen hätten erhebliche Zahlungsrückstände bestanden, die die Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht vollständig beglichen habe. Dieses Zahlungsverhalten sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verfolgt weiterhin ihren Antrag auf Klagabweisung. Sie macht erneut geltend, dass es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ebenso wie an der Kenntnis der Beklagten hiervon fehle. In diesem Zusammenhang wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur bargeschäftsähnlichen Lage und dem über 11 Jahre schleppenden Zahlungsverhalten der Schuldnerin. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Hierzu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 03.05.2019 ausgeführt: „ Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Rückgewähranspruch i.H.v. 52.929,50 € nebst Zinsen gegenüber der Beklagten aus §§ 143, 133 InsO zusteht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. 1.Die angefochtenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.929,50 € in der Zeit von 07.04.2014 bis 09.09.2015 stellen Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin im Sinn von § 133 Abs. 1 InsO dar, die innerhalb von 10 Jahren vor bzw. zum Teil sogar nach Insolvenzantragstellung am 31.07.2015 erfolgten. 2.Eine Gläubigerbenachteiligung ist wegen dieser Zahlungen ebenfalls gegeben. Die Insolvenzmasse ist durch die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten vermindert, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger also entsprechend verkürzt worden. 3.Weiter ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin bei Vornahme der Zahlungen an die Beklagte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der jeweiligen Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat der Bundesgerichtshof bestimmte Grundsätze entwickelt, die aus der Lebenserfahrung abgeleitet sind. So handelt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 S. 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 m.w.N.). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13.6.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631). Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz allerdings nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. So kann die tatsächliche Nichtzahlung eines Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung ausreichen. Vorliegend haben sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts mehrere begründende Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung ab der Stellung der Insolvenzanträge im Januar 2013 verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt waren Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.141 € (fällig ab September 2012), sowie Steuern in Höhe von insgesamt 49.073,38 € (fällig ab Juni 2011 bzw. August 2012) offen. Entgegen den Einwänden der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit später wieder entfallen wäre. Die Kammer hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung nur dadurch wieder beseitigt werden könnte, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; wobei die Wiederaufnahme vom Schuldner zu beweisen ist. Hierzu fehlt es auch in der Berufungsbegründung an einem substantiierten Vortrag der Beklagten. Unstreitig sind die Insolvenzanträge von Januar 2013 nur deshalb für erledigt erklärt worden, weil Dritte die Forderungen beglichen haben. Aus den von der Klägerin vorgelegten Mahnungen wird jedoch erkennbar, dass die mit der 4. Mahnung vom 06.11.2013 ausstehende Beträge seit Juni 2013 geltend gemacht wurden. Diese waren auch noch Gegenstand der weiteren Mahnungen vom 04.12.2013, vom 19.02.2014, sowie vom 05.03.2014. Insofern hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt vollständig wieder aufgenommen hätte. Vielmehr wird aus sämtlichen vorgelegten Mahnungen bis einschließlich September 2015 deutlich, dass stets Zahlungsrückstände von ungefähr 6 - 8 Wochen, z. T. auch länger bestanden haben. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, zwischenzeitlich seien die Forderungen immer wieder "auf null" zurückgeführt worden, fehlt es an einer substantiierten Darstellung, zu welchem konkreten Zeitpunkt sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten - auch gegenüber möglichen weiteren Gläubigern - von der Schuldnerin zurückgeführt worden sein sollten. Dem steht im Übrigen auch entgegen, dass nicht nur die Beklagte eine Forderung in Höhe von 3.717,92 € zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sondern dass ausweislich des Eröffnungsbeschlusses bei Insolvenzeröffnung fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 388.798,26 € offen standen (Bl. 9R d. A.). 4.Auch die weiteren Ausführung der Kammer zur Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beklagten, die Kammer habe verkannt, dass es sich um einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch gehandelt habe, bei dem die Leistungen Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden seien, die den Gläubigern im allgemeinen genutzt habe, greift nicht durch. Es fehlt bereits ein nachvollziehbarer Vortrag dazu, dass ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang bestanden hätte. Vielmehr ist im Hinblick auf die bereits dargelegten Mahnungen und die Teilzahlungen der Insolvenzschuldnerin von erheblichen Zahlungsverzögerungen auszugehen. Im Übrigen hätte der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bzw. die Kenntnis der Beklagten hiervon auch nur entfallen können, wenn die Gegenleistung der Fortführung des Unternehmens gedient und damit den Gläubigern im allgemeinen genutzt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich – wie vorliegend geschehen – weitere Rückstände aufgebaut werden. Daher kann es hier dahinstehen, ob überhaupt bei Teilzahlungen auf rückständige, angemahnte Rechnungsbeträge eine bargeschäftsähnliche Lage angenommen werden kann. Schließlich muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (vgl. BGH, ZInsO 2009, 1909 Rn. 14; BGH, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30). „ Hieran hält der Senat nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.05.2019 fest. Die Beklagte verkennt, dass angesichts der wiederholt aufgetretenen erheblichen Zahlungsverzögerungen von zum Teil mehreren Monaten, regelmäßig aber 6 bis 8 Wochen, eine für die Beklagte erkennbare Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben war. Insofern musste sie auch keine konkrete Kenntnis von anderen Gläubigern besitzen, um bei einer unternehmerisch tätigen Schuldnerin damit zu rechnen, dass auch anderen Gläubigern gegenüber Verbindlichkeiten bestehen, die nicht mehr bedient werden. III. 1. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 53.929,50 €