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Beschluss

2 Ws 214/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0520.2WS214.19.00
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Tenor

Die Ausschließung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verteidigerausschlussverfahrens und die Rechtsanwalt A darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt

Entscheidungsgründe
Die Ausschließung wird abgelehnt. Die Kosten des Verteidigerausschlussverfahrens und die Rechtsanwalt A darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Antragsschrift vom 28.03.2019 die Ausschließung des Rechtsanwalts A von der Mitwirkung in dem unter dem Aktenzeichen 121 Js 89/19 bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Ermittlungsverfahren als Verteidiger des Beschuldigten B beantragt. In dem vorgenannten Ermittlungsverfahren wird sowohl dem Beschuldigten B als auch Rechtsanwalt A mittäterschaftliches unbefugtes Ändern des Erscheinungsbildes einer Sache in zwei Fällen (§§ 303 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 53 StGB) zur Last gelegt. Dem liegt im Kern folgendes zugrunde: Der Beschuldigte B, der sich selbst als „Aktionskünstlerin und Satirikerin“ versteht und zumindest in der Vergangenheit insbesondere bei gegen ihn gerichteten Justizverfahren durch auffälliges und mitunter ungebührliches Verhalten in Erscheinung getreten ist, mietete im Januar 2019 ein Fahrzeug mit Hebebühne (selbstfahrende Arbeitsbühne) an. Anhand der GPS-Daten dieses Fahrzeugs konnte ermittelt werden, dass das Fahrzeug am 19.01.2019 gegen 22:00 Uhr im Bereich des C / D - dem Standort des Verwaltungsgerichts E – aufhältig war und die Stützen und Ausleger des Fahrzeugs um 22:06 Uhr ausgefahren und um 22:15 Uhr wieder eingefahren wurden. Am nächsten Tag wurde an der Außenfassade des Verwaltungsgerichts im Eingangsbereich auf der aus (Klinker und Sand-)Stein bestehenden Gebäudewand in etwa sechs Metern Höhe ein ca. drei bis vier Meter langer farbiger Schriftzug „Hambi bleibt“ entdeckt. Ein eingekreistes „A“ befand sich ebenfalls auf der Gebäudewand, unterhalb des zuvor genannten Schriftzuges. Ein weiterer Schriftzug „F Rember 19.09.18“ und weiteres eingekreistes „A“ befanden sich auf darunter liegenden Fensterflächen des Gebäudes. Nach Beendigung des Aufenthalts des Fahrzeugs am Verwaltungsgericht E wurde es durch verschiedene Straßen bewegt und traf gegen 22:31 Uhr am Justizzentrum E im Bereich der dortigen Verbindungsbrücke zwischen der Staatsanwaltschaft E und dem Amtsgericht E ein. Um 22:31 Uhr bzw. um 22:32 Uhr wurden erneut die Stützen und der Ausleger ausgefahren und um 22:35 Uhr bzw. 22:36 Uhr wieder eingebracht. Der als Hausmeister im Justizzentrum E tätige Zeuge G H und dessen Tochter, die Zeugin I H, bemerkten gegen 22:35 Uhr das Fahrzeug nebst zwei Personen. Eine Person befand sich im Arbeitskorb der Hebebühne des Fahrzeugs in Höhe der Verbindungsbrücke und sprühte dort farbige Schriftzüge „Hambi bleibt“, „AZ bleibt“ und ein eingekreistes „A“ auf die mittig der Brücke angebrachten Glasscheiben wie auch teils auf den unteren Teil der Verbindungsbrücke. Die andere Person stand in einigen Metern Entfernung am Boden und fotografierte das Geschehen mit einem Mobiltelefon. Nachdem die Hebebühne wieder eingefahren war, begab sich die Person, die sich zuvor im Arbeitskorb auf der Hebebühne befand, zur Fahrerseite des Fahrzeugs. Die am Boden befindliche Person begab sich auf die Beifahrerseite. Die von den Zeugen H informierte Polizei stoppte das Fahrzeug im Verlauf seiner weiteren Fahrt. Am Steuer saß der Beschuldigte B, Beifahrer war der Beschuldigte Rechtsanwalt A. In dem Fahrzeug wurden im Bereich der Fahrerkabine verschiedene Sprühdosen mit farbigem Kreidespray, Handschuhe, ein Selfie-Stick und eine „Antifa“-Flagge gefunden. Diese Gegenstände wurden dem Beschuldigten B zugeordnet, an dessen Händen sich farbige Anhaftungen befanden. Der Beschuldigte Rechtsanwalt A trug eine Schalmütze, deren Aussehen möglicherweise dem einer Sturmhaube ähnelt, und ein Messer mit stumpfer, abgerundeter Spitze bei sich. Auf der Internetseite „de.J+#.org“ wurde von einer unter dem Nutzernamen „Waldgeist“ agierenden Person am 20.01.2019 unter den Themen „Antifa“ u.a. zum Event „Hambacher Forst“ von den am Abend des 19.01.2019 stattgefundenen Sprühaktionen an den beiden Gebäuden berichtet und dazu Fotografien veröffentlicht. Einige der Fotografien zeigen den ausgefahrenen Schwenkarm der Hebebühne, in deren Korb eine Person zu erkennen ist. Hinsichtlich der Handlungen an beiden Gebäuden wurde im Laufe des Ermittlungsverfahrens Strafantrag gestellt. Die Schriftzüge wurden am 16.02.2019 durch eine Fachfirma von beiden Gebäuden entfernt. Hierfür wurden Kosten in Höhe von 3.546,20 € (Verwaltungsgericht) und 1.178,10 € (Verbindungsbrücke) in Rechnung gestellt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat zu Art und Dauerhaftigkeit der Farbe den mit den Beseitigungsarbeiten beauftragten Mitarbeiter der Fachreinigungsfirma, den Zeugen K, am 16.04.2019 befragt. Der Beschuldigte Rechtsanwalt A hat mit Schriftsatz vom 30.01.2019 seine Bestellung als Wahlverteidiger des Beschuldigten B angezeigt. Im Rahmen seiner am 05.02.2019 stattgefundenen Beschuldigtenvernehmung hat er angegeben, bei den Sprühaktionen jeweils nicht aktiv beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte B habe diese Aktionen allein ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Antragsschrift vom 28.03.2019 die Ausschließung des Rechtsanwalts A von der Mitwirkung in dem unter dem Aktenzeichen 121 Js 89/19 bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Ermittlungsverfahren als Verteidiger des Beschuldigten B beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesem Antrag durch Verfügung vom 08.04.2019 beigetreten. Der Senat hat am 14. Mai 2019 in nichtöffentlicher Sitzung über das Ausschließungsgesuch verhandelt. Der Beschuldigte Rechtsanwalt A hat sich zur Sache im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 05.02.2019 sowie unter dem 10.05.2019 ergänzend schriftlich als auch in Rahmen der mündlichen Verhandlung, an der auch der Beschuldigte B teilgenommen hat, geäußert. Dabei hat er u.a. angegeben, als Anwalt für den Ermittlungsausschuss im Hambacher Forst aktiv zu sein. Am Abend des 19.01.2019 sei er zu einer in E stattgefundenen Gedenkveranstaltung für den verstorbenen Aktivisten F gefahren. Dort sei auch der Beschuldigte B anwesend gewesen. Das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten B sei ihm nicht recht gewesen, weil dieser ihm kurz zuvor ein Mandat entzogen habe. Nach der Gedenkveranstaltung habe der Beschuldigte B gesagt, noch eine Kunstaktion durchführen zu wollen, zu diesem Zweck habe er eine Hebebühne organisiert, mit der er zum Verwaltungsgericht E fahren und dort eine „Hambi-Fahne“ aufhängen wolle. Der Beschuldigte B und zwei Aktivisten seien dann mit dem Fahrzeug zum Verwaltungsgericht gefahren. Er - der Beschuldigte Rechtsanwalt A - habe dem Beschuldigten B noch sein Handy mitgegeben, weil der Beschuldigte B sein Handy nicht habe finden können und den Weg nicht genau gekannt habe, und sei mit zwei weiteren Aktivisten zu Fuß zum Verwaltungsgericht gegangen. Nach Ankunft und Parken des Fahrzeuges habe der Beschuldigte B beim Aussteigen eine Sprühdose in der Hand gehalten und mitgeteilt, er wolle jetzt „Hambi bleibt“ an die Fassade sprühen. Mit der Begründung, es könne nur einer mitfahren, habe er anderen Aktivisten den Einstieg in den Arbeitskorb der Hebebühne verwehrt. Der Beschuldigte B habe selbst an einem Pult Instrumente bedient und sei dann mit dem Arbeitskorb hochgefahren und habe die festgestellten Schriftzüge und Zeichen gesprüht. Danach sei er wieder zu Boden gefahren. Danach habe man sich noch am Autonomen Zentrum treffen wollen. Der Beschuldigte B sei mit weiteren Personen mit dem Hebefahrzeug dorthin gefahren; er - der Beschuldigte Rechtsanwalt A - sei mit weiteren Personen per Straßenbahn sowie zu Fuß dorthin gelangt. Das Autonome Zentrum sei geschlossen gewesen. Nachdem der Beschuldigte B dort mit dem Fahrzeug angekommen war, sei er als Beifahrer eingestiegen. Der Beschuldigte B habe zunächst nach E-L fahren wollen, da dort für den nächsten Tag eine Veranstaltung angekündigt war, und zugesagt, den Beschuldigten Rechtsanwalt A anschließend nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte B habe sodann jedoch die Fahrt in Richtung der Verbindungsbrücke fortgesetzt und angekündigt, nun auch noch Landgericht und Staatsanwaltschaft als „netten Gruß“ an die „Gerichtsdiener“, mit denen er viel Ärger habe, „verschönern“ zu wollen, woraufhin er - A - entgegnet habe, er wolle damit nichts zu tun haben. Nachdem das Fahrzeug geparkt wurde, habe er noch während des Aussteigens zwei Personen im Gebäude der Staatsanwaltschaft bemerkt und den Beschuldigten B auf diese aufmerksam gemacht mit der sinngemäßen Äußerung, er - der Beschuldigte B - solle das (gemeint: die Sprühaktion) besser sein lassen, die Leute würden bestimmt die Polizei rufen, woraufhin der Beschuldigte B entgegnet habe, dies sei ihm komplett egal. Der Beschuldigte Rechtsanwalt A sei dann ausgestiegen, um das Fahrzeug herum gegangen und habe sich zum Schild der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Beschuldigte B sei in den Korb eingestiegen, hochgefahren, habe dort die farbigen Schriftzüge und Zeichen gesprüht und sei danach wieder heruntergefahren. Anschließend sei man weitergefahren - B auf der Fahrerseite, er auf der Beifahrerseite - und im weiteren Verlauf auf dem Weg nach E-L von der Polizei angehalten worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beschuldigte Rechtsanwalt A ergänzend angegeben, er habe die Sprühaktion des Beschuldigten B an der Verbindungsbrücke fotografiert, weil er dokumentieren wollte, dass er nicht gesprüht habe. Er habe seine Fotografien dem Beschuldigten B zur Verfügung gestellt, auch deshalb, weil er fürchtete, sie würden im Rahmen einer etwaigen gegen ihn gerichteten polizeilichen Durchsuchung „verschwinden“; dies habe er mit entlastendem Material oftmals schon erlebt. Zumindest eines seiner Fotos von der Sprühaktion an der Verbindungsbrücke erkenne er auf dem - am 21.01.2019 angefertigten - Ausdruck der in der Ermittlungsakte befindlichen Internetseite „de.J+#.org“ wieder. Beide Beschuldigte haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie seien davon ausgegangen, der Einsatz von Sprühkreide sei nicht strafbar. II. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 28.03.2019 auf Ausschließung des Rechtsanwalts A von der Mitwirkung in dem unter dem Aktenzeichen 121 Js 89/19 bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Ermittlungsverfahren als Verteidiger des Beschuldigten B ist abzulehnen. 1. Rechtsanwalt A ist nicht von der Mitwirkung in dem unter dem Aktenzeichen 121 Js 89/19 bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Ermittlungsverfahren als Verteidiger des Beschuldigten B auszuschließen, weil er nicht dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO). a) Es kann dahin stehen, ob gegen den Beschuldigten B nach dem derzeitigen Sachstand der dringende oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade Verdacht besteht, eine Straftat nach § 303 Abs. 2 StGB dadurch begangen zu haben, dass er am 19.01.2019 zunächst auf der Fassade des Verwaltungsgerichts E und sodann auf der Verbindungsbrücke zwischen dem Amtsgericht E und der Staatsanwaltschaft E mit farbiger Sprühkreide verschiedene Zeichen und Schriftzüge angebracht hat. Ob insoweit die objektiven und subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen einer nicht nur vorübergehenden Veränderung vorliegen, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. b) Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen einschließlich der ergänzenden Angaben des Beschuldigten Rechtsanwalts A in der mündlichen Verhandlung fehlt es jedenfalls an einem auch nur hinreichenden Verdacht, dass er sich an den dem Beschuldigten B vorgeworfenen Taten in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt hat. Nach den Angaben des Beschuldigten Rechtsanwalt A wurden beide Sprühaktionen - sowohl am Verwaltungsgericht E als auch an der Verbindungsbrücke - eigenhändig und alleine durch den Beschuldigten B ausgeführt. Diese Einlassung deckt sich mit den Beobachtungen der Zeugin H zum Geschehen an der Verbindungsbrücke. Die Zeugin H hat in ihrer Zeugenvernehmung am 22.01.2019 angegeben, dass nur eine Person nach oben (zur Verbindungsbrücke) gefahren sei und die zweite Person unten gestanden habe und sie den Eindruck hatte, als habe diese Person die Aktion möglicherweise gefilmt, denn sie habe etwas Leuchtendes, möglicherweise ein Handy, in der Hand gehalten. Soweit die Antragsschrift in ihrer rechtlichen Würdigung auf Seite 19 f. gleichwohl ausführt, die Zeugen H hätten angegeben, zwei Personen hätten gesprüht, handelt es sich offensichtlich um die stark verkürzte Wiedergabe der Zeugenaussagen direkt nach der polizeilichen Meldung, wie sie sich in der Strafanzeige vom 20.01.2019 findet und entsprach damit bereits zum Zeitpunkt der Antragsschrift nicht mehr dem aktuellen Ermittlungsstand. In Bezug auf den gegen den Beschuldigten B gerichteten Tatvorwurf bestehen - ungeachtet der weiteren strafrechtlichen Bewertung - daher nach derzeitigem Erkenntnisstand zwar keine Zweifel an der jeweils eigenhändigen Durchführung der Sprühaktionen durch den Beschuldigten B. aa) Für die seitens der Staatsanwaltschaft angenommene Beteiligung des Beschuldigten Rechtsanwalt A als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) sieht der Senat indes keine tragfähigen Anhaltspunkte. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (vgl. nur Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 25, Rdn. 23 mwN). Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu. Eine derartige Zurechnung, ggf. aufgrund gemeinsamer Tatbestandserfüllung, ist bei wertender Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände hier nicht veranlasst. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt A irgendeine Handlung vorgenommen hat, wodurch er den objektiven Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB auch nur teilweise verwirklicht haben könnte. Die Annahme einer arbeitsteiligen Tatbestandsverwirklichung (allein) dadurch, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt A während der Tatausführungen durch den Beschuldigten B örtlich anwesend war, wird durch keine objektivierbaren Anzeichen belegt. Insoweit ist nicht ausreichend, wenn der Beschuldigte Rechtsanwalt A während der Handlungen des Beschuldigten B eine enganliegende Schalmütze getragen hat - zumal es sich bei dieser nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen entgegen der Antragsschrift nicht um eine die wesentliche Gesichtsfläche verdeckende „Sturmhaube“, ggf. im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, gehandelt hat - und er ein Messer bei sich trug - zumal dieses nur eine stumpfe, abgerundete Spitze aufwies -. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messer - welches nicht sichergestellt worden ist und bei dem es sich nach den Angaben des Beschuldigten Rechtsanwalt A um ein Theatermesser handelt - etwa zur Ermöglichung oder der Absicherung der Handlungen des Beschuldigten B eingesetzt wurde oder ein solcher Einsatz beabsichtigt war. Die Handlungen des Beschuldigten B hinweggedacht, entfiele der objektive Tatbestand vollends. Auch dies zeigt, dass eine mittäterschaftliche Begehungsweise fernliegend ist, denn wer nicht Alleintäter sein kann, kann auch nicht Mittäter sein. Zwar kann das bloße Zugegensein für die Annahme von Mittäterschaft - wie auch psychischer Beihilfe - ausreichen, wenn dadurch der Tatentschluss des anderen Täters gestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.1990 – 3 StR 112/90, Rdn. 9 mwN, juris). Dies ist nach den bisherigen Erkenntnissen, nach denen der Beschuldigte B allein die Idee der Sprühaktion hatte und diese allein händisch in die Tat umsetzte - und anderen daran interessierten Personen am Verwaltungsgericht den Zugang zu dem Korb verwehrte -, jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt A diese Aktion nicht nur möglicherweise billigte, sondern als eigene Tat wollte, bestehen nicht und lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass er entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung - jedenfalls bislang - davon ausgegangen ist, dass die Verwendung von Sprühkreide nicht tatbestandsmäßig sei. bb) Eine Beteiligung des Beschuldigten Rechtsanwalt A als Anstifter oder Gehilfe der möglichen Haupttat des Beschuldigten B lässt sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ebenfalls nicht mit dem hier erforderlichen Verdachtsgrad feststellen. Nach der bisherigen Sachlage scheidet Anstiftung (§ 26 StGB) aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt A durch eine Handlung den Tatentschluss des Beschuldigten B hervorgerufen hat. Nach der Einlassung des Beschuldigten Rechtsanwalt A hat der Beschuldigte B kurz vor der Sprühaktion am Verwaltungsgericht E selbst spontan die Idee verkündet, anstelle der Anbringung einer Fahne die Fassade besprühen zu wollen. Diesen Angaben entgegenstehende objektive Beweiserkenntnisse liegen nicht vor. Der Senat sieht dementsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt A zu diesem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise kommunikativ auf den Beschuldigten B eingewirkt haben könnte. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte B zu diesem Zeitpunkt bereits fest zur Tat entschlossen war. (1) Auch eine - ggf. nur psychische - Beihilfe des Beschuldigten Rechtsanwalt A zu dieser Tat am Verwaltungsgericht E lässt sich nach derzeitiger Sachlage nicht feststellen. Grundsätzlich setzt eine strafrechtliche relevante Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus. Dies gilt auch in Sachverhaltskonstellationen der bloßen Vermittlung eines „Gefühls der Sicherheit“. Denn allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009 – 3 StR 455/09, Rdn. 4, mwN, juris). Eine strafrechtliche relevante Hilfeleistung kann zwar auch vorbereitend und durch eine äußerlich neutrale Handlung erbracht werden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden kann. Insbesondere bedarf es bei sogenannten neutralen Handlungen stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2003 – 5 StR 489/02, Rdn. 41 f., juris). Handlungen, die erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos für das Gelingen der Tat sind, reichen nicht aus, um daraus eine Beihilfe zu entnehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.12.2015 – 2 StR 419/15, Rdn. 11 mwN, juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 – 2 StR 85/95, Rdn. 7 mwN, juris). Die Anwesenheit des Beschuldigten Rechtsanwalt A am Verwaltungsgericht Köln während der Sprühaktion, mag er diese ggf. auch gebilligt haben, begründet mithin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Beihilfestrafbarkeit. Erst recht bestand keine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung der angenommenen Straftat. Dieses Ergebnis - ein sich im Unterlassen erschöpfendes und mangels Garantenstellung strafloses Verhalten - darf nicht in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch aktives Tun umgedeutet werden (vgl. BGH, aaO, Rdn. 14). (2) Auch hinsichtlich der möglichen zweiten Straftat des Beschuldigten B an der Verbindungsbrücke lässt sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen einschließlich der weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Beihilfehandlung des Beschuldigten Rechtsanwalts A erkennen. Zwar kommt insoweit als Anknüpfungspunkt eine Handlung des Beschuldigten Rechtsanwalt A - nämlich das Anfertigen der Fotografien während der Sprühaktion - in Betracht. Der Senat kann indes nicht mit dem gebotenen Verdachtsgrad feststellen, dass diese noch vor Vollendung der möglichen Haupttat vorgenommene Handlung die Tat des Beschuldigten B objektiv gefördert hat, indem sie ihn in seinem Willen, die Tat umzusetzen, unterstützt hat. Der Beschuldigte B versteht sich als „Aktionskünstlerin“, der durch aufsehenerregende Handlungen das Interesse der Öffentlichkeit auf gesellschaftspolitische Themen lenken will. Eben zu diesem Zweck hat er hat er auch die Hebebühne kurz zuvor am 19.01.2019 am Verwaltungsgericht E dazu benutzt, eine solche „Aktion“ durchzuführen. Allerdings zeigen sowohl der Ablauf des Geschehens am Verwaltungsgericht als auch der Umstand, dass bei dem Beschuldigten B unmittelbar nach der zweiten Sprühaktion ein Selfie-Stick gefunden wurde, dass der Beschuldigte auf eine Fotodokumentation seines Tuns während der Tatausführung durch Dritte nicht angewiesen war, mag sie ihm auch entgegengekommen sein und er die ihm zur Verfügung gestellten Bilder nach der Tat weiter verwendet haben. Geeignete Beweise dafür, dass die Beschuldigten zuvor sich über die Anfertigung der Fotografien während der Sprühaktion verständigt haben, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt A über einen entsprechenden Gehilfenvorsatz verfügte - zumal er wie oben ausgeführt gerade von einer fehlenden Strafbarkeit bei der Verwendung von Sprühkreide ausging - und es zu einer auch nur konkludenten Verständigung zwischen ihm und dem Beschuldigten B während der Sprühaktion kam. 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.