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Urteil

9 U 30/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0430.9U30.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 132/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsvertrag zur Vertragsnummer 7xx/3x/7xx32xx80 die Klägerin von Forderungen der Firma A GmbH, B Landstraße 169, C in Höhe von 18.325,68 € sowie der Firma D d.d., E 3, F, Slowenien in Höhe von 38.765,00 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zur Versicherungsscheinnummer 7xx/3x/7xx32xx80 verpflichtet ist, die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers G von weiteren Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 um 20.05 Uhr auf der BAB XX, H, soweit sie nicht bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemacht worden sind, insbesondere von Ansprüchen des Herrn I in Höhe von derzeit 26.662,52 € und des Herrn J in Höhe von derzeit 7.500,00 €, jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte K pp., L-Straße 1, M, sowie von etwaigen weiteren Schadensersatzansprüchen des N e.V. O aus dem vorgenannten Unfallereignis, freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 132/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsvertrag zur Vertragsnummer 7xx/3x/7xx32xx80 die Klägerin von Forderungen der Firma A GmbH, B Landstraße 169, C in Höhe von 18.325,68 € sowie der Firma D d.d., E 3, F, Slowenien in Höhe von 38.765,00 € freizustellen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zur Versicherungsscheinnummer 7xx/3x/7xx32xx80 verpflichtet ist, die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers G von weiteren Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 um 20.05 Uhr auf der BAB XX, H, soweit sie nicht bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemacht worden sind, insbesondere von Ansprüchen des Herrn I in Höhe von derzeit 26.662,52 € und des Herrn J in Höhe von derzeit 7.500,00 €, jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte K pp., L-Straße 1, M, sowie von etwaigen weiteren Schadensersatzansprüchen des N e.V. O aus dem vorgenannten Unfallereignis, freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt als vermeintliche Erbin ihres Ehemanns G aus einer von diesem bei der Beklagten unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung Freistellung, hilfsweise Zahlung an die Geschädigten sowie Feststellung wegen ihrer Inanspruchnahme aus einem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 auf der A YY bei P. Der Verkehrsunfall wurde dadurch verursacht, dass der Versicherungsnehmer G, nachdem er die beiden gemeinsamen Töchter getötet hatte, mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug als Geisterfahrer mit einer Lkw-Sattelzugmaschine frontal zusammenprallte. Herr G starb bei dem Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte Leistungen an die Geschädigten wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer gemäß § 103 VVG ab. Herr G unternahm am 15.10.2012 aufgrund einer von der Klägerin ausgehenden, auch räumlichen, Trennung einen Selbsttötungsversuch. Und zwar nahm er, nachdem er einen Abschiedsbrief verfasst hatte, ca. 14 Tabletten Zopiclon zu 7,5 mg ein. Er wurde von der Klägerin gefunden, welche den Notarzt verständigte. Daraufhin befand er sich wegen einer schweren depressiven Episode, jedoch ohne psychotische Symptome, in der Zeit vom 16.10.2012 bis zum 30.11.2012 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Q gGmbH. Nach seiner Entlassung aus der Fachklinik wurde er ambulant weiter behandelt und war noch bis zum 31.12.2012 krankgeschrieben. Anschließend versah er wieder ordnungsgemäß seinen Dienst bei der Bundeswehr. Er blieb auch in Kontakt mit der Klägerin und den beiden gemeinsamen Kindern. Am Abend des 22.02.2013 sollte er im Haushalt der Klägerin - wie zuvor - während deren Arbeitszeiten auf die 4-jährige Tochter R und die 2-jährige Tochter S aufpassen. Nachdem die Klägerin das Haus verlassen hatte, nahm er zwischen 17:15 Uhr bis 19:00 Uhr gemeinsam mit den Töchtern das Abendessen ein und brachte die Kinder ins Bett. Dort würgte und drosselte er die Töchter zunächst über mehrere Minuten, dann schlug er mit einem Metallhammer jeweils 15 bis 20-mal auf die Schädel der Kinder ein, bis deren Tod eintrat. Gegen 19:30 Uhr bestieg Herr G seinen Pkw und steuerte den an der A YY gelegenen Rastplatz H an. Dort wendete er sein Fahrzeug und verließ sodann den Rastplatz über die Einfahrt. Entgegen der Fahrtrichtung fuhr er auf die A YY unangeschnallt und mit hoher Geschwindigkeit auf. Auf der rechten Fahrspur der Autobahn prallte er frontal mit einem Lkw zusammen, wobei ein zwischen den Parteien streitiger Sach- und Personenschaden bei insgesamt sechs Beteiligten entstanden sein soll. Die Beklagte als Kfz Haftpflichtversicherer lehnte jegliche Inanspruchnahme unter Hinweis auf § 103 VVG wegen eines vorsätzlichen Handelns des Herrn G ab. Aus diesem Grunde wird die Klägerin als Erbin des Herrn G von der Fa. T d.o.o. aus Slowenien bzw. deren Vollkaskoversicherung der Fa. D d.d. aus Slowenien, welche dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist, in Höhe von 38.765,00 € und von der A GmbH in Höhe von 18.325,68 € in Anspruch genommen. Die Klägerin leistete hierauf bisher keine Zahlungen. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Versicherungsnehmer G im Zeitpunkt der Verursachung des Verkehrsunfalls als Geisterfahrer zivilrechtlich schuldunfähig gewesen sei, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen hat das Landgericht zunächst den Sachverständigen Dr. U bestimmt, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Oberarzt des Sankt V Hospital W, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität zu M, ist. In seinem schriftlichen Gutachten vom 13.01.2015 (AH) kommt der Sachverständige Dr. U zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer sich aufgrund einer akuten schweren Belastungsreaktion im Zeitpunkt der Verursachung des Verkehrsunfalls als Geisterfahrer in einem zivilrechtlich schuldunfähigen Zustand befunden habe. Mitunterzeichnet wurde das Gutachten durch den Chefarzt des Sankt V Hospital W Herrn Dr. X, ebenfalls Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Nachdem die Beklagte gegen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. U eine Stellungnahme ihres Privatgutachters Dr. Dr. Y vom 03.09.2015 eingereicht hatte (Anl. B2, Bl. 164 ff.), hat das Landgericht ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. U vom 31.07.2015 (Bl. 121 ff. GA) eingeholt und den Sachverständigen Dr. U mündlich in der Sitzung vom 21.12.2015 (Bl. 193 R ff. GA) angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Gutachten und auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 21.12.2015 verwiesen. Mit Beweisbeschluss vom 25.01.2016 (Bl. 210) hat das Landgericht die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO über die Beweisfrage mit der Begründung angeordnet, dass es das Gutachten des Sachverständigen Dr. U auch nach mündlicher Erläuterung nicht für ausreichend erachte, da nicht ersichtlich sei, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage getroffen habe. Zum Sachverständigen hat das Landgericht nunmehr Herrn Dr. Z, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik von der LVR-Klinik Langenfeld bestimmt. Der Sachverständige Dr. Z stellt in seinem Gutachten vom 30.07.2016 (AH) zusammenfassend fest, dass unter Zugrundelegung der üblichen Eingangskriterien zur Bestimmung der Schuldfähigkeit insbesondere auch in Bezug auf die Deliktsfähigkeit keine Hinweise auf eine Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Herbeiführung der Kollision in suizidaler Absicht bestanden habe. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf das schriftliche Gutachten von Dr. Z vom 30.07.2016 (AH) sowie auf dessen mündliche Erläuterung im Sitzungsprotokoll vom 13.02.2017 (Bl. 332 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Dr. Z mit Urteil vom 06.03.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass Herr G während des Unfallgeschehens schuldfähig gewesen sei. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Eine bloße Minderung der Geistes- oder Willenskraft, krankhafte Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des eigenen Handelns, Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung genügten für sich allein nicht. Denn wenn das Gesetz Fälle krankhafter Störung der Geistestätigkeit derselben Rechtsfolge zuführe, wie der Bewusstlosigkeit, dann müsse auch der Grad der der Willensbeeinträchtigung in beiden Fällen vergleichbar seien. Der Klägerin, die insofern beweisbelastet sei, sei der Beweis der Schuldunfähigkeit nicht gelungen. Zwar habe der Sachverständige Dr. U für die Handlungsmotivation des Herrn G möglicherweise bedeutsame Anknüpfungstatsachen aufgezeigt. Indes folge die Kammer dessen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die psychische Verfassung des Herrn G nicht, was das Landgericht näher ausführt. Unter Berücksichtigung des Vortatgeschehens spreche das strukturierte Vorgehen des Herrn G für einen geplanten, erweiterten Suizid. Der Sachverständige Dr. Z habe überzeugend ausgeführt, dass bezogen auf die Herbeiführung der Kollision zum Zwecke der Selbsttötung eine Affekthandlung ausgeschlossen werden könne. Gegen eine Affekthandlung sprächen aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit (Tötung der Kinder), Vorbereitungshandlungen, fehlender unmittelbarer Zusammenhang von Provokation, Erregung und Tat, zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs durch den Täter, komplexer Tatablauf. Hinweise darauf, dass durch die Erhebung zusätzlicher finanzieller Forderungen durch die Klägerin im zeitlichen Vorfeld der Ereignisse des Abends des 22.02.2013 eine massive emotionale Belastungssituation ausgelöst worden sei, ergäben sich nicht mit hinreichender Evidenz. Die Auseinandersetzung um finanzielle Leistungen habe sich bereits über einen längeren Zeitraum hin entwickelt und sei für Trennungspaare eher alltagstypisch. Hier bereits die Symptomatik einer Belastungsreaktion zu postulieren, würde nicht die allgemein zu Grunde gelegten diagnostischen Kriterien abbilden. Bei Herrn G könne auch nicht von einer ausgeprägten, strukturell verfestigten Persönlichkeitsstörung mit erheblichen, durchgängigen Auffälligkeiten ausgegangen werden. Die Kammer habe die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z nachvollzogen, für richtig befunden und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und unrichtige Tatsachenfeststellungen. Das Landgericht habe sein Urteil nicht auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z stützen dürfen. Der Sachverständige Dr. Z gelange zu einem falschen Ergebnis. Beide Sachverständigen hätten deutlich die finanziellen Ängste des G im Rahmen der Trennung beschrieben. Diese Zukunftsängste des G seien durch die Äußerung der Klägerin am Tattag, sie könne weiteren Unterhalt beanspruchen, nicht nur erheblich verstärkt worden, sondern habe, wie der Sachverständige Dr. U darlege, für eine Panikreaktion gesorgt, nämlich einer Einengung des Bewusstseins und einer Störung des selbigen. Die Zukunftsängste des G hätten sodann nicht mehr nur sein eigenes Leben, sondern im Rahmen der Mitnahmesituation auch das der Kinder umfasst. Um diese von der Unwürdigkeit eines Getrenntlebens der Eltern, der finanziellen Not und etwaigen Auseinandersetzungen zu schützen, habe er im Rahmen dieser depressiven Psychose sodann die Tötung der Kinder herbeigeführt, wobei er diese zunächst mit den Händen, dann mit einem bandförmigen Drosselwerkzeug, gewürgt und sodann mehrfach energiereich mit einem kantigen Werkzeug tödlich am Schädel verletzt habe. Die Ausübung der Gewaltsteigerung im Rahmen der Tötung der Kinder zeige die Stärke seiner Bewusstseinsstörung. Sogenannte Mitnahmesuizide seien normalerweise dadurch gekennzeichnet, dass die getöteten Familienmitglieder schnell getötet werden, um ein Leiden zu vermeiden. Im Rahmen von Mitnahmesuiziden werde die Schuldunfähigkeit des Suizidenten bereits bei einer schnellen Tötung der Angehörigen angenommen. Im vorliegenden Fall mit einer wesentlich größeren Gewalteinwirkung sei daher eine noch stärkere Einengung des Bewusstseins im Rahmen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung anzunehmen. Hierin sei gerade nicht ein planvolles und überlegtes Handeln zu sehen, sondern ein abrupt „vertikaler“ Affektablauf. Die bereits im Rahmen der Tötung der Kinder vorhandene tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe auch noch vorgelegen, als Herr G auf der Raststätte gewendet habe, um in den Gegenverkehr einzufahren. Dem stehe nicht entgegen, dass er bis dahin eine noch ca. 30 km lange Strecke ungefährdet habe zurücklegen können. Der Sachverständige Dr. U habe hierzu dargelegt, dass trotz der Entfernung der beiden Tatorte und der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit die akute Bewusstseinsstörung weiter fortbestanden habe. Hierfür spreche die erhebliche Tötungsenergie, welche Herr G aufgewandt habe, um seine Kinder und sodann später sich selbst zu töten. Der Sachverständige Z gehe auf diese erhebliche Tötungsenergie nicht weiter ein. Vielmehr sehe er die aggressive Tathandlung (Tötung der Kinder) als Negativkriterium für die Annahme einer Affekthandlung. Damit widerspreche der Sachverständige Dr. Z den Voraussetzungen des F 43.0 nach ICD-10-Standards einer schweren akuten Belastungsreaktion. Gerade die nicht unerhebliche Tötungsenergie habe auf das Bewusstsein des G fortgewirkt. Er habe zwar gewusst, dass er Unrecht tue, aufgrund des Affekts sei er aber gehindert gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Im Anschluss an die Tötung der Kinder sei ihm nur noch der Suizid verblieben, wobei die Beeinträchtigung aufgrund der höheren Tötungsenergie und der Schwere der Tat fortgewirkt habe. Er sei nicht einsichtsfähig gewesen, sondern schuldunfähig und unzurechnungsfähig. Die Klägerin bietet hierfür die Einholung eines Obergutachtens an. Die Klägerin rügt, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft ihrem bereits erstinstanzlich gestellten Antrag, mit Blick auf die beiden vorliegenden gegensätzlichen Sachverständigengutachten ein Obergutachten einzuholen, nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Regelung des § 103 VVG gegen Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, sog. 6. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie, verstoße. Das Landgericht verkenne, dass die zitierte Entscheidung des BGH vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12 – nicht die 6. KH-Richtlinie berücksichtige, sondern aus-schließlich die 1.-5. KH-Richtlinie. Eine Auseinandersetzung des BGH mit der 6. KH-Richtlinie sei gerade nicht erfolgt. Die in § 103 VVG aufgeführte Regelung führe zu einer geschwächten Position des potentiell geschädigten Dritten. Auf Grundlage der EU Vorgabe zur Kfz-Pflichtversicherung seien Leistungsausschlussklauseln zulasten des geschädigten Dritten unzulässig. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 103 VVG werde von der Rechtsprechung und Literatur einhellig als subjektiver Risikoausschluss eingestuft. Hierbei handele es sich aber um eine Ausnahme, die nach der 6.Kfz-Haftpflicht-Richtlinie nicht als zulässig benannt sei, wobei die dort bezeichneten Ausschlussklauseln abschließend seien. Wie bereits erstinstanzlich, beantragt die Klägerin die Vorlage zum EuGH zwecks Überprüfung des § 103 VVG unter Berücksichtigung der 6. KH-Richtlinie. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsvertrag zur Vertragsnummer 7xx/3x/7xx32xx80 zu verurteilen, die Klägerin von Forderungen der Firma A GmbH, B Landstraße 169, C, vertreten durch die Rechtsanwälte A2 & Kollegen, B2straße 90 c, C3 in Höhe von 18.325,68 € sowie von der Firma D d.d., Ea 3, F, Slowenien, vertreten durch die Anwaltskanzlei D2 p.p., E2 Straße 18, F2 in Höhe von 38.765,00 € freizustellen; 2. hilfsweise die Beklagte unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsvertrag zur Vertragsnummer 7xx/3x/7xx32xx80 zu verurteilen, an die Firma A GmbH, B Landstraße 169, C, vertreten durch die Rechtsanwälte A2 & Kollegen, B2straße 90 c, C3 in Höhe von 18.325,68 € sowie an die Firma D d.d., Ea 3, F, Slowenien, vertreten durch die Anwaltskanzlei D2 p.p., E2 Straße 18, F2 in Höhe von 38.765,00 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte unter Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zur Versicherungsscheinnummer 7xx/3x/7xx32xx80 verpflichtet ist, die Klägerin als Erbin des G, geb. xx.x.1970, verst. am 22.02.2013 von weiteren Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 um 20.05 Uhr auf der BAB XX, H, soweit sie nicht bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemacht worden sind, insbesondere aus Ansprüchen des I in Höhe von derzeit 26.662,52 € und des J in Höhe von derzeit 7.500,00 €, jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte K pp., L-Straße 1, M, sowie etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche des N e.V. O, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Ein Tatrichter sei, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten, nicht stets gehalten, sich diese Gutachten mündlich erläutern zu lassen oder ein weiteres (Ober-) Gutachten einzuholen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.1980 – VI ZR 6/79. Ein Gericht könne ein Obergutachten nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen einholen. Dies setze aber voraus, dass mehrere Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und der Tatrichter ohne einleuchtende, logisch nachvollziehbare Begründung nicht dem einen den Vorzug geben könne. Nur dann sei eine weitere Aufklärung geboten, um den Widerspruch zwischen den sich abweichenden tatsächlichen Klagen herauszuarbeiten. Vorliegend habe indes das Landgericht mit fundierter Begründung dargelegt, weshalb es dem Gutachten des Dr. Z gegenüber dem Gutachten des Dr. U den Vorzug gebe, was die Beklagte näher ausführt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 103 VVG europarechtskonform sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der in Anhang II Nr. 3 zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (KfzHPflÜbk Straßburg, BGBl. II 1965, S. 182, 293) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die von einem Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden von der Versicherung auszuschließen. Die sog. 6. KH-Richtlinie gehe, ob-wohl sie sich teilweise eingehend mit dem Deckungsumfang der Versicherung sowie möglichen Risikoausschlüssen befasse, nicht ausdrücklich auf den Tatbestand der Vorsatztat ein. Wäre die Unzulässigkeit des Ausschlusses wegen Vorsatzes gewollt, hätte dieser ausdrücklich in die Ausschlussklausel aufgenommen werden müssen; zumal dem Europäischen Parlament und dem Rat bekannt gewesen sein dürfte, dass eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.12.2017 (Bl. 454 f.) durch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G2 vom 19.04.2018 (Bl. 482 ff.), dessen Ergänzungsgutachten vom 24.09.2018 (Bl. 564 ff.) sowie auf das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 12.03.2019 (Bl. 619 ff.) verwiesen. Die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn 930 Js 134/13 K und 91 Js 9/13 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den mit dem Klageantrag zu 1. konkret bezeichneten Forderungen der bei dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 geschädigten Firmen A GmbH, T d.o.o. aus Slowenien und der Streithelferin, dem Kaskoversicherer der Firma T, aus § 100 VVG, A.1.1.1 AKB i.V.m. § 1922 BGB. a) Die Klägerin ist als Alleinerbin des bei dem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherungsnehmer G aktivlegitimiert. Die Klägerin hat ihre Erbenstellung durch die Vorlage des Erbscheins vom 24.11.2017 des Amtsgerichts Brühl – 73 VI 89/13 – (Anl. K12, Bl. 446) nachgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Erbenstellung durch die Beklagte in dem Schriftsatz vom 04.12.2017 ist angesichts des eingereichten Erbscheins unerheblich. Unstreitig bestand im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zwischen dem Versicherungsnehmer G und der Beklagten ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag über das von diesem bei dem Unfall geführte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-MT 770. Auf das Versicherungsverhältnis sind die Musterbedingungen AKB 2008 (nachfolgend AKB) anzuwenden. Dem entsprechenden Hinweis des Senats in der Sitzung vom 07.11.2017 (Bl. 434 R) sind die Parteien nicht entgegengetreten. b) Der Versicherungsfall ist gemäß § 100 VVG, A.1.1.1 AKB eingetreten. Gemäß A.1.1.1 AKB stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden. In der Kfz-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz geleistet durch die Befreiung von begründeten Ansprüchen geschädigter Dritter (A.1.1.2 AKB) und durch die Abwehr solcher Ansprüche, die ganz oder der Höhe nach unbegründet sind (A.1.1.3 AKB). Insofern besteht ein Wahlrecht des Haftpflichtversicherers gemäß § 100 VVG. Die Klägerin hat durch das vorgelegte Anspruchsschreiben der Rechtsanwälte A2 vom 24.09.2013 nebst Anlagen (Anlagenkonvolut K2, AH) nachgewiesen, dass sie von der A GmbH als Halter eines beschädigten H2 i.H.v. 18.324,68 € wegen des Verkehrsunfalls vom 22.02.2013 in Anspruch genommen wird. Außerdem hat die Klägerin ein Anspruchsschreiben der Streithelferin vom 20.09.2013 (Anlage K 10, AH) vorgelegt, wonach diese im Wege des Kaskoregresses sie i.H.v. 38.765,00 € wegen des Verkehrsunfalls vom 22.02.2013 in Anspruch nimmt. Danach wird die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers aufgrund dessen Verursachung des Verkehrsunfalles vom 22.02.2013 mit dem versicherten Fahrzeug nach privat-rechtlichen Vorschriften des StVG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Einem Gebrauch des Fahrzeugs steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer dieses dazu eingesetzt hat, sich selbst zu töten. Wie die Regelung in A.1.5 AKB zeigt, schließt ein zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs dessen Gebrauch im Straßenverkehr nicht aus. Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens mithilfe eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr begründet einen subjektiven Risikoausschluss (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12, juris; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., A.1.5 AKB 2008, Rn. 1 f.). c) Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren steht unter Würdigung aller Umstände fest, dass der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall durch seine Geisterfahrt zwar vorsätzlich, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 S. 1 BGB herbeigeführt hat. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 103 VVG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Anwendung widerspricht nicht europarechtlichen Vorgaben. Der Schutzbereich der Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (sog. 6. KH-Richtlinie der EU) ist schon nicht betroffen. Erwägungsgrund 15 postuliert, dass die Wirkungen bestimmter Ausschlussklauseln auf die Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer beschränkt bleiben und sich nicht zu Lasten der Unfallopfer auswirken sollen. Dies ist hier der Fall. Der Schutz der Richtlinie betrifft den Direktanspruch der durch den Verkehrsunfall Geschädigten gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer. Nur in Bezug auf den Direktanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls wird ein Verstoß des § 103 VVG oder § 117 VVG gegen Europarecht angenommen bzw. eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften erwogen (hierzu Franck, VersR 2014, 13 ff). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Anwendung der Ausschlussklausel des § 103 VVG im Verhältnis zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers und der Beklagten als Haftpflichtversicherer. bb) Voraussetzung für einen Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 103 VVG, A.1.5.1 AKB ist, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Die Formulierung des § 103 VVG bringt klar zum Ausdruck, dass der Vorsatz die Schadenfolgen umfassen muss. Bedingter Vorsatz genügt (Lüke, in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 103, Rn. 5 m. w.N.). Der Versicherungsnehmer muss die Folgen seiner Handlungsweise in groben Umrissen vorausgesehen und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen haben. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Erfolg in allen Einzelheiten vorausgesehen hat. Von Vorsatz kann dann nicht ausgegangen werden, wenn das Geschehen wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweicht (Schimikowski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 103, Rn. 3). Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz liegt beim Versicherer. Der Anscheinsbeweis kann nicht angewandt werden, weil es insoweit kein durch die Lebenserfahrung gesichertes Verhalten gibt (BGH, Urteil vom 04.05.1988 – IVa ZR 278/86 –, juris). Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Unzurechnungsfähigkeit, muss er jedoch - ungeachtet der Regel, dass der Versicherer für das Eingreifen von Ausschlusstatbeständen beweisbelastet ist - in entsprechender Anwendung des § 827 S. 1 BGB den Beweis dafür führen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 – IV ZR 16/03 –, Rn. 15, juris zu § 61 VVG a. F. m. w. N.; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 103, Rn. 88). Umstände, die zur Beeinträchtigung oder zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers führen können, dürfen indes bei der Feststellung der vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen des Vorsatzes nicht außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 17. Juni 1998 – IV ZR 163/97 –, Rn. 11, juris). Entscheidend ist immer, ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, der Versicherungsnehmer habe die Schadensfolgen als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts gebilligt, wenn auch nicht in allen Einzelheiten (Schimikowski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 103, § 103, Rn. 5). Nach der erstmaligen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorsatzes im Berufungsverfahren steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne des § 103 VVG herbeiführte. Der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. G2 hat auf Seite 40 und 53 seines Gutachtens vom 19.04.2018 (Bl. 521 f., 534) überzeugend ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall durch seine Geisterfahrt vorsätzlich herbeigeführt habe, um dadurch rasch, sicher und erfolgreich seine Selbsttötung erreichen zu können. Die weiteren damit verbundenen Personen- und Sachschäden seien, soweit dies möglich sei, von dem Versicherungsnehmer in groben Umrissen vorhergesehen und gewissermaßen wie Kollateralschäden, die bei der Zielerreichung des Suizides auf dem Weg einer Geisterfahrt unvermeidlich seien, auch billigend in Kauf genommen worden. Der Sachverständige hat diese Erkenntnis unter sorgfältiger Auswertung sämtlicher Umstände gewonnen und nachvollziehbar begründet. Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen zum Vorsatz des Versicherungsnehmers haben die Parteien nicht erhoben. Prof. Dr. G2 war langjähriger Direktor der Klinik und Polyklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik M und verfügt gerichtsbekannt über eine herausragende Fachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie. cc) Nach der gemäß § 412 ZPO gebotenen Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ist der Senat überzeugt, dass sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, ausgelöst durch eine schwere depressive Episode, im Sinne des § 827 S. 1 BGB befand, so dass die Leistungspflicht der Beklagten nicht gemäß § 103 VVG ausgeschlossen ist. § 827 S. 1 BGB ist analog auf die Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung anwendbar (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – IV ZR 298/89 –, BGHZ 111, 372-375, Rn. 10 zu § 152 VVG a. F.). Die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 – IV ZR 16/03 –, Rn. 15, juris zu § 61 VVG a. F. m. w. N.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – IV ZR 298/89 –, BGHZ 111, 372-375, Rn. 10 zu § 152 VVG a. F.). Dieser Beweis ist der Klägerin auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2 in dem Gutachten vom 19.04.2018, in dem Ergänzungsgutachten vom 24.09.2018 und den mündlichen Erläuterungen in dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 12.03.2019 gelungen. (1) Der Senat folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls unter einer schweren depressiven Episode litt, die eine freie Willensbestimmung ausschloss. Anders als der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. Z und der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr. Dr. Y vermochte Prof. Dr. G2 schlüssig zu begründen, aufgrund welcher belastbaren Anknüpfungstatsachen er zu der Feststellung einer schweren depressiven Episode im Unfallzeitpunkt gelangt ist. (a) Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat (Bl. 636 ff.) hat Herr Prof. Dr. G2 zur Erläuterung seiner eingehend in den schriftlichen Gutachten begründeten Feststellungen darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall - anders als in vielen anderen Fällen eines erweiterten Suizides - eine aussagekräftige zeitnahe fachärztliche Dokumentation vorliege. Unstreitig hatte der Versicherungsnehmer am 15.10.2012, also wenige Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall, einen Suizidversuch unternommen und wurde anschließend in die psychiatrische Fachklinik Q stationär aufgenommen und am 30.11.2012 auf eigenen Wunsch entlassen. Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat die im Rechtsstreit eingereichte ärztliche Dokumentation der Fachklinik Q überprüft, für aussagekräftig befunden und die von den behandelnden Ärzten der Fachklinik Q gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode des Herrn G für zutreffend erachtet. Es habe sich um einen quasi typischen Fall einer Depression gehandelt. Der Versicherungsnehmer habe eine sehr strikte Familiengeschichte aufgewiesen. Die dann von der Ehefrau vorgenommene Trennung habe insoweit sein Familienbild zerstört. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat (Bl. 637) ausdrücklich bekräftigt hat, habe er insofern keinen Zweifel an der in der Fachklinik gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode, die auch durch die Eintragungen nachvollziehbar dokumentiert sei. (b) Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat außerdem überzeugend begründet, wie er zu der Feststellung gelangt ist, dass eine schwere depressive Episode des Versicherungsnehmers nicht nur während der Behandlung in der Fachklinik Q, sondern auch im Zeitpunkt des Unfalls vorlag. Dem Entlassungsbrief der Fachklinik Q sei zu entnehmen, dass Herr G nicht gesund entlassen worden sei. Er sei auf eigenen Willen entlassen worden. Während der Behandlung in Q habe er jegliche antidepressive Medikation abgelehnt, die nach den Leitlinien geboten gewesen sei. Er sei ausschließlich mit Beruhigungsmitteln oder angstlösenden Mitteln symptomatisch behandelt worden. Der ärztlichen Dokumentation sei ferner zu entnehmen, dass sich sein Zustand während der stationären Aufnahme bis hin zur Entlassung sogar weiter verschlechtert habe. Er habe weitere Zukunftsängste geäußert. Es sei zwar nicht in einem akut suizidalen Zustand entlassen worden; jedoch sei er auch nicht geheilt gewesen. Dass bei dem Versicherungsnehmer auch nach der Entlassung aus der Klinik eine ernsthafte Erkrankung im Sinne einer schweren depressiven Episode vorgelegen hat und es sich nicht nur um eine depressive Reaktion auf die Eröffnung der Trennungs- und Scheidungsabsichten gehandelt hat, wird zudem belegt durch die in der Ermittlungsakte festgehaltenen Bekundungen der Freunde des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei, wie der Sachverständige Prof. Dr. G2 Seite 49 ff. seines Ausgangsgutachtens (Bl. 530 ff.) nachvollziehbar ausgeführt hat. Der mit dem Versicherungsnehmer persönlich bekannte Rechtsanwalt I2 (Bl. 260 EA) hat gegenüber der Polizei bekundet, dass der Versicherungsnehmer seine finanzielle Situation nach der Trennung und Scheidung unter Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände als äußerst belastend empfunden habe und er als sein Rechtsanwalt insofern nicht an ihn herangekommen sei. Der Versicherungsnehmer habe „immer“ gemeint, dass ihm nach der Scheidung weniger als einem „Hartz IV-Empfänger“ bleibe. Dass der Versicherungsnehmer sich eigentlich schon wegen der Erbschaft nach dem Tod seiner Mutter im Wert von rund 200.000 € keine finanziellen Sorgen habe machen müssen, sei ihm nicht zu vermitteln gewesen. Herr J2, der sich als sehr guten Freund des Versicherungsnehmers bezeichnet hat, hat gegenüber der Polizei bekundet (Bl. 265 f. EA), dass die große Sorge des Versicherungsnehmers gewesen sei, dass er finanziell nicht mehr zurechtkommen werde. Der Versicherungsnehmer habe ihm gegenüber erklärt, dass er den Kindern so viel Unterhalt zahlen müsse, dass ihm nur noch 800 € verblieben. Dies habe dem Versicherungsnehmer im Vorfeld der Geschehnisse am 22.02.2013 keine Ruhe gelassen. Er sei davon wie besessen gewesen. Er selbst habe versucht, dem Versicherungsnehmer diese Angst zu nehmen, dieser sei aber einfach beratungsresistent gewesen. Nach der Erbschaft nach dem Tod der Mutter habe er sich keine finanziellen Sorgen machen müssen. (c) Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat nachvollziehbar erläutert, warum die nach den Akten bestehende Unklarheit über eine mögliche weitere ambulante Behandlung des Versicherungsnehmers nach seiner Entlassung aus der Fachklinik Q, etwa über seinen Dienstherrn nach Dienstantritt im Januar 2013, für seine Einschätzung ohne Belang sind. Der Sachverständige hat fachlich fundiert dargelegt, dass der Zeitraum zwischen der Entlassung des Versicherungsnehmers aus der Klinik und dem hier streitgegenständlichen Unfall zur Behandlung einer Depression kein hinreichender Zeitraum gewesen sei. Selbst wenn man eine ambulante Behandlung nach der Entlassung aus Q unterstelle, für die nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte bestünden, sei von einer erneuten, d.h. zweiten depressiven schweren Episode im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Der erste Suizidversuch habe bereits eine sehr hohe Risikoerhöhung bewirkt für ein Rezidiv der Depression. Bei Depressionen handele es sich um rezidivierende Erkrankungen. Dies gelte selbst bei einer medizinischen Weiterbehandlung. Für die Feststellung einer schweren depressiven Episode im Zeitpunkt des Unfalls kann nach den fachlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen deshalb dahingestellt bleiben, ob die in Q festgestellte erste schwere depressive Episode im Zeitpunkt des Unfalls noch andauerte, was der Sachverständige für wahrscheinlich hält, oder eine zweite schwere depressive Episode als Rezidiv aufgetreten ist. (2) Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat unter Hinweis auf den Fachaufsatz von Prof. Dr. K2 und Prof. Dr. L2 wissenschaftlich begründet, dass die bei dem Versicherungsnehmer festgestellte schwere depressive Episode zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung im Zeitpunkt des Unfalls geführt habe. Die quälenden Vorstellungen, die der depressiv Erkrankte im Rahmen einer schweren Episode habe, seien für ihn übermächtig. Er habe keinen Realitätsbezug mehr. Durch die krankhafte affektive Störung sei es ihm unmöglich, einen Willen frei unter Berücksichtigung aller Umstände zu bilden. Er werde durch eine schwere depressive Episode in seiner freien Willensbestimmung nicht nur eingeschränkt, sondern er habe keine freie Willensbestimmung mehr. Der Senat hat keine Zweifel, dass Prof. Dr. G2, der seit Jahrzehnten als Gerichtsgutachter auf dem Gebiet der Psychiatrie anerkannt ist, über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die Auswirkungen der festgestellten schweren depressiven Episode des Versicherungsnehmers auf dessen Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 S. 1 BGB zutreffend beurteilen zu können. (3) Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat nachvollziehbar erklärt, dass die hier zu konstatierende gezielte und grausame Vorgehensweise des Versicherungsnehmers einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand nicht entgegenstehe und insoweit den Einwand des Privatgutachters der Beklagten Dr. Dr. Y widerlegt. Ein erweiterter Suizid erfolge regelmäßig, wenn der Erkrankte den Ruin seiner Familie fürchte. Der Versicherungsnehmer habe durch die Mitteilung seiner Frau, dass noch Unterhaltsfragen zu klären sein, bemerkt, dass die Trennung unüberwindlich sei. Ein depressiver Mensch habe dann das Gefühl, dass er aus dieser Situation nicht mehr herauskomme, er bilde dann insoweit einen pathologischen Willen. Dieser Wille sei nicht mehr frei bestimmt, sondern er folge der aus seiner Sicht ausweglosen Situation. Er schaffe sich dann – ähnlich einer Wahnvorstellung – eine eigene Vorstellungswelt in der er nun den pathologischen Willen, nämlich hier den erweiterten Suizid, mit allen Mitteln umsetzen wolle. Die Umsetzung dieses erweiterten Suizids könne dann zu grotesken Tötungssituationen führen, was auch hier der Fall gewesen sei. Es handele sich insofern um ein allgemeines Phänomen, dass depressiv Erkrankte, die nur noch einen erweiterten Suizid als Ausweg sehen, diesen mit allen Mitteln dann vollziehen. Die gesteuerte Vollziehung dieses pathologischen Willens spreche somit nicht gegen die Schuldunfähigkeit, sondern es liege aus psychiatrischer Sicht ein typischer Fall vor. Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen, die den gesamten Geschehensablauf - auch für einen medizinischen Laien - widerspruchsfrei zu erklären vermögen. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat keine Zweifel an der besonderen Fachkunde des Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie, insbesondere bei der Bewertung der Schuldfähigkeit. (4) Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Sachverständige Prof. Dr. G2 zu eindeutigen Ergebnissen hinsichtlich der für die Schuldfähigkeit entscheidungsrelevanten Tatsachen gekommen. Wie bereits in seinem Ausgangsgutachten ausgeführt, hat der Sachverständige Prof. Dr. G2 im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage des Senats nochmals bekräftigt, dass er sich mit einem für die Praxis brauchbaren Grad von Gewissheit sicher sei, dass im Zeitpunkt des Unfalls eine affektive Verengung der Wahrnehmung durch eine Depression beim Versicherungsnehmer vorgelegen habe, die eine freie Willensbestimmung vollständig aufgehoben habe. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesem für den Vollbeweis des § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu zweifeln. Nur soweit der Sachverständige Prof. Dr. G2 in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass möglicherweise auch Wahnkriterien erfüllt seien, hat er klargestellt, dass er nicht über die vergleichbare Sicherheit verfüge, weil insofern – anders als bei der Feststellung einer schweren depressiven Episode – keine aussagekräftigen ärztlichen Behandlungsunterlagen vorlägen. Anhaltspunkte für psychotische Symptome könne er nur den Bekundungen der beiden Freunde gegenüber der Polizei entnehmen. Diese Bekundungen der beiden Freunde seien selbstverständlich nicht derart aussagekräftig, wie eine Exploration in einer Fachklinik. Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 827 S. 1 BGB ist indes unerheblich, ob zu dem mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesenen Vorliegen einer die freie Willensbestimmung ausschließenden schweren depressiven Episode zusätzlich noch Wahnkriterien zu konstatieren sind, die sich aus dem Bekundungen der Freunde gegenüber der Polizei ergeben können. Wie der Sachverständige Prof. Dr. G2 auf Nachfrage des Senats erklärt hat, ist für die Aufhebung der freien Willensbestimmung beim Versicherungsnehmer ebenfalls ohne Bedeutung, ob dieser Verarmungsängste nur auf sich selbst oder auch auf seine Kinder bezogen hat. (5) Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat überzeugend den Einwand des Privatgutachters der Beklagten Dr. Dr. Y widerlegt, dass der Versicherungsnehmer kriminell oder von Wut-, Hass- und Rachegefühlen geleitet gewesen sei. Der Senat stimmt mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G2 überein, dass es für derartige Gefühle des Versicherungsnehmers nach dem Inhalt der Akten keine empirisch gesicherte Grundlage gibt. Belastbare Anknüpfungstatsachen, die für eine kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Versicherungsnehmers sprechen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte behauptet nicht, dass der Versicherungsnehmer bis zu dem streitgegenständlichen Geschehen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Versicherungsnehmer lebte in geregelten Verhältnissen und führte als Soldat bei der Bundeswehr ein geordnetes Leben. In seinem Ausgangsgutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. G2 eingehend begründet, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Versicherungsnehmers gebe. Die Ehefrau habe den Versicherungsnehmer selbst am Abend nach den Tötungen als immer lustigen und geselligen Menschen beschrieben. Dies entspreche den bekundeten Einschätzungen aus dem Bekannten- und Freundeskreis. Der Sachverständige hat über die Würdigung der Aussagen der Zeugen I2 und J2 hinaus insoweit die Aussage der Nachbarin Frau M2 berücksichtigt (Bl. 489 d.A.) und so den Blick auf die Verhaltensmuster und den Charakter des Versicherungsnehmers sowie die innerfamiliären Verhältnisse erweitert. Danach habe der Versicherungsnehmer vor dem streitgegenständlichen Vorfall ein gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt und mit ihnen viel Zeit verbracht. Auch für die Annahme des Privatgutachters der Beklagten Herr Dr. Dr. Y, dass es sich um eine „eiskalt[e] […] Racheaktion“ gehandelt habe (Bl. 92 d.A.), bestehen nach der sorgfältigen Auswertung der Aktenlage durch den Sachverständigen Prof. Dr. G2 keine belastbaren Anknüpfungstatsachen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich während der gesamten stationären Behandlung einzig eine entsprechende Notiz in der Verlaufsdokumentation aller Berufsgruppen finde. Diese stamme von einem Psychologen, der nur ein einziges Mal im Gesprächskontakt mit dem Versicherungsnehmer gewesen sei. Eine direkte Wiedergabe von Kränkungs-, Wut- und Rachegefühlen biete aber auch diese Gesprächsnotiz nicht. In den von ihm selbst verfassten Briefen hat der Versicherungsnehmer keinerlei Wut auf die Ehefrau geäußert. Den Briefen sei vielmehr eine Kränkung zu entnehmen. Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung eingeräumt, dass zwar nicht auszuschließen sei, dass Ängste oder Kränkungen in Wut umschlagen, jedoch sei es kriminalpsychologisch nicht nachvollziehbar, dass dies bei der streitgegenständlichen grausamen Tat geschehen sei. Überzeugend hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass während der 6-wöchigen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik keine belastbaren Äußerungen des Versicherungsnehmers dokumentiert worden seien, die auf Hass-, Wut- oder Rachegefühle hindeuten. Dem entspricht es, dass die behandelnde Psychologin die Frage der Ehefrau, ob von Herrn G Gefahr ausgehe, klar verneint hat. Die Bekundungen der Freunde gegenüber der Polizei lassen ebenfalls keine Wut- oder Rachegefühle des Versicherungsnehmers erkennen, sondern eine tiefgreifende Verzweiflung. Wie der Sachverständige hält der Senat es für lebensfremd, dass sich der Versicherungsnehmer nach seinem Suizidversuch während der klinischen Behandlung und danach nach außen hin einen so vollständig anderen Anstrich hat geben können, wenn er denn tatsächlich – wie die Beklagte einwendet – von Hass, Wut oder Rachegefühlen geleitet gewesen sein sollte. Demgegenüber vermag die Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. G2, dass eine andauernde oder rezidive schwere depressive Episode und kein kriminalistisches Handeln des Versicherungsnehmers vorgelegen habe, die gesamte Entwicklung seit dem Suizidversuch im Oktober 2012 bis zu dem streitgegenständlichen erweiterten Suizid am 22.02.2013 in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu erklären. (6) Auch den weiteren Einwand der sachverständig beratenen Beklagten, dass der Gewaltexzess gegenüber den Töchtern die Annahme rechtfertige, dass der Versicherungsnehmer weiterhin steuerungsfähig gewesen sei, hat der Sachverständige Prof. Dr. G2 nachvollziehbar widerlegt. Die innere Erlebniswelt mit der Vorstellung eines unaufhaltsamen finanziellen Ruins führe zu der Annahme, dass Herr G sich die Folgen des vermeintlichen Desasters auch für die geliebten Töchter nunmehr im Sinne eines Wegbruchs der finanziellen Absicherung und eines mit Leid und Unglück verbundenen Schicksals drastisch ausgemalt habe, vor dem er sie nur durch die Mitnahme in seinen Suizid bewahren könne (Bl. 531 d.A.). Zwar werde nur in dem Abschiedsbrief vor dem ersten Suizidversuch auch von Einschränkungen für die Kinder gesprochen. Tötungshandlungen aus diesem für erweiterte Suizide sehr typischen Motiv heraus böten jedoch oft das Merkmal massiver Gewaltanwendung. Dabei scheinen die massive Gewaltanwendung und die offenkundige Brutalität in einem unverständlich verstörenden Missverhältnis zu dem verfolgten Ziel zu stehen. Die Gründe dafür seien dann in dem sich aufdrängenden oder zuspitzenden Charakter der zur Tötung auffordernden krankhaften Gedanken zu sehen. Dieser erlaube keinerlei Planung oder Vorbereitungen und lasse die Täter in einen mehr oder weniger unbeholfen und ungeschickt mit den gerade verfügbaren Mitteln nach anfänglichem Misslingen oft umso martialischer zu Ende geführten Handlungsablauf hineingeraten. Diese stimmigen Ausführungen des Sachverständigen passen zu den Geschehnissen, insbesondere zur Art und Weise der Tötung der Töchter am 22.02.2013. Denn nach dem anfänglich misslungenen Erdrosseln der Kinder, hat der Versicherungsnehmer diese auf brutalste Weise mit einem Metallhammer durch mehrere Schläge gegen den Kopf verletzt, bis deren Tod eintrat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Ausführungen bestätigt und angemerkt, dass der pathologische Wille des Herrn G zu dieser grotesken Tötungssituation geführt habe. Die gesteuerte Vollziehung dieses pathologischen Willens spreche somit nicht gegen die Schuldunfähigkeit; vielmehr liege ein typischer Fall vor. Damit ist er der Annahme des Sachverständigen Dr. Z überzeugend entgegengetreten. (7) Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. U und Dr. Z sind nicht geeignet, die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2 in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige Prof. Dr. G2 hat sich in seinem Ausgangsgutachten vom 19.04.2018 eingehend mit den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten nebst mündlicher Erläuterung auseinandergesetzt und überzeugend begründet, warum er sich den Einschätzungen der vom Landgericht bestellten Sachverständigen nicht anschließt. (a) Wie der Sachverständige Prof. Dr. G2 im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat betont hat, haben beide erstinstanzlich bestellten Gutachter nicht hinreichend die ärztliche Dokumentation in der Klinik Q einschließlich des Entlassungsbriefes berücksichtigt. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass sich einer zeitnahen fachärztlichen Dokumentation über einen 6-wöchigen stationären Aufenthalt in einer Fachklinik belastbare Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des psychischen Zustands des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Unfalls entnehmen lassen, die bei einer psychiatrischen Begutachtung der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 S. 1 BGB maßgeblich zu berücksichtigen sind. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. G2 vorgenommene fachkundige Auswertung der ärztlichen Dokumentation einschließlich des Entlassungsberichts der Fachklinik Q tragen entscheidend zur Überzeugungskraft seiner Begutachtung bei. Die krankhafte Entwicklung von dem Suizidversuch bis zu dem grausamen erweiterten Suizid ist nachvollziehbar. Der Sachverständige Prof. Dr. G2 ist damit auch den erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. U entgegengetreten, dass keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Feststellung einer Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vorlägen. (b) Ein wesentlicher Mangel der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z liegt zudem darin, dass dieser in seinem Gutachten die Angaben des mit dem Versicherungsnehmer persönlich bekannten Rechtsanwalts I2 (Bl. 260 EA) und des Freundes des Versicherungsnehmers J2 (Bl. 265 f. EA) gegenüber der Polizei nicht bzw. nicht hinreichend in die Begutachtung einbezogen hat. Auf Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z werden die Angaben des Rechtsanwalts I2 gegenüber der Polizei am 23.02.2013 nur unvollständig wiedergegeben. Anscheinend überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat der Sachverständige Dr. Z die Bekundungen des Freundes des Versicherungsnehmers J2 (Bl. 265 f. EA). Jedenfalls werden diese bei den Auszügen aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte auf Seite 5 f. des Gutachtens nicht erwähnt. Mit den von beiden Bekannten bekundeten starken Ängsten des Versicherungsnehmers, denen eine Verkennung der Realität zu Grunde lag, hat der Sachverständige Dr. Z sich im Rahmen seiner Begutachtung nicht hinreichend auseinandergesetzt. (c) Nicht zu überzeugen vermögen ferner die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 328). Dort hat der Sachverständige Dr. Z erklärt, dass die Unterhaltsforderung als Auslöser für eine Affekthandlung im Rahmen einer hier doch recht langen Trennungsgeschichte nicht ausreichen dürfte. Die finanzielle Situation dürfte dem Versicherungsnehmer „bei vernünftiger Überlegung“ auch schon vorher bewusst gewesen sein. Der Versicherungsnehmer sei sich sicherlich darüber im Klaren, dass er angesichts zweier unterhaltspflichtiger Kinder Unterhaltszahlung in erheblicher Höhe leisten müsse. Dementsprechend sei diese Forderung nicht als Reiz ausreichend, um eine derartige emotionale Reaktion hervorzurufen. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wie der erstinstanzliche Sachverständige Dr. Z, dem das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gefolgt ist, zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Versicherungsnehmer sich vernünftige Überlegungen über seine finanzielle Situation gemacht habe. Die weitere Feststellung des Sachverständigen Dr. Z, dass die Auseinandersetzung um finanzielle Leistungen sich bereits über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt habe und für Trennungspaare „eher alltagstypisch“ sei, berücksichtigt ebenfalls nicht, dass der Versicherungsnehmer nach Angaben seines Freundes „wie besessen“ von einem drohenden Verlust seiner finanziellen Existenz („weniger als ein Hartz IV-Empfänger“) gewesen sei. Auch würdigt der erstinstanzliche Sachverständige Dr. Z nicht die vom Versicherungsnehmer während seines Klinikaufenthalts geäußerten Zukunftsängste, wie sie von der Fachklinik Q dokumentiert wurden. (d) Zutreffend weist der Sachverständige Prof. Dr. G2 außerdem darauf hin, dass die erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, vor allem Herr Dr. Z, mehr die strafrechtlich relevanten Fragen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beleuchtet hätten. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass das Landgericht den beauftragten Sachverständigen im Beweisbeschluss nicht klar die rechtlich maßgebliche Beweisfrage vorgegeben hat, nämlich ob sich der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Unfalls in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Stattdessen hat das Landgericht danach gefragt, ob der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Verursachung des Verkehrsunfalls als Geisterfahrer zivilrechtlich schuldunfähig gewesen sei, ohne den Begriff der zivilrechtlichen Schuldunfähigkeit zu definieren. Lediglich ergänzend hat der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. G2 darauf hingewiesen, dass die bei dem Versicherungsnehmer vorliegende krankhafte seelische Störung in Form einer schweren depressiven Episode auch dessen Steuerungsfähigkeit aufgehoben habe. (8) Nach der gebotenen nochmaligen Gesamtwürdigung sämtlicher gerichtlichen Begutachtungen, der Einwendungen der Beklagten, insbesondere der privatgutachterlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. Dr. Y und aller sonstigen Umstände ist der Senat auf der Grundlage der fachlich fundierten und sorgfältig begründeten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2 davon überzeugt, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Unfalls an einer schweren depressiven Episode erkrankt war und sich infolge dessen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand.Eine Leistungsfreiheit gemäß § 103 VVG scheidet aus. 2. Über den Hilfsantrag zu 2. war nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag Erfolg hat. 3. Der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet. Er genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Versicherungsnehmer kann gegen den Haftpflichtversicherer zwar grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau bezeichneten Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (Harsdorf/Gebhardt, in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., 2015, § 5 AHB, Rn. 61). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht absehbar, ob weitere Schadensforderungen auf die Klägerin zukommen, so dass der Antrag auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes durch Freistellung von weiteren Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 bestimmt genug ist. Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem Umstand, dass im Falle einer weitergehenden Inanspruchnahme der Klägerin durch die Geschädigten kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist der Klägerin ihrerseits eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht mehr möglich wäre. Denn in dem Fall, dass ein entsprechender Antrag der Geschädigten kurz vor Ablauf der Verjährung einginge, könnte die Klägerin nicht mehr rechtzeitig reagieren, um die Verjährung ihrer eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu hemmen. Betreffend die schon konkretisierten Ansprüche des Herrn I und des Herrn J in Höhe von derzeit 26.662,52 € sowie 7.500,00 € ist die Klägerin auch nicht auf eine etwaig vorrangige Leistungsklage zu verweisen. Ein allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage existiert nicht. Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – IV ZR 506/15, Rdn. 6). Dies ist vorliegend auch betreffend die schon konkretisierten Ansprüche der Fall. Die Parteien streiten nur um eine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes betreffend den Verkehrsunfall vom 22.02.2013 liegen vor. Nach den obigen Ausführungen des Senats steht fest, dass der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungspflicht der Beklagten nicht gemäß § 103 VVG ausgeschlossen ist. Denn der Versicherungsnehmer befand sich im Zeitpunkt der Herbeiführung des Unfalls in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. dieses Urteils verwiesen. Durch die Feststellung einer Verpflichtung zur Freistellung bleibt das Wahlrecht des Haftpflichtversicherers gewahrt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine über die Besonderheiten des Einzelfalls hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). 6. Der Berufungsstreitwert wird auf 87.420,70 € festgesetzt. Der Streitwert für den Freistellungsantrag zu 1. beträgt 57.090,68 €. Über den Hilfsantrag zu 2. war nicht zu entscheiden. Für den Feststellungsantrag zu 3. waren hinsichtlich der bereits bezifferten Forderungen von insgesamt 34.162,52 € unter Berücksichtigung eines 20 %-igen Feststellungsabschlags ein Wert von 27.330,02 € und für künftige, noch nicht bezifferte Inanspruchnahmen ein weiteres Feststellungsinteresse von 3.000 € zu veranschlagen, also insgesamt ein Streitwert von 30.330,02 €.