Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.06.2018 – 2 O 331/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, a. zu Gunsten des Klägers an die Firma A Autovermietung GmbH, B 5 – 7, C, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer D, ebenda, zur Mietwagenrechnung vom 23.11.2016, Rechnungs-Nr. E, einen Betrag von 28.043,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2018 zu zahlen, b. den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten F & Kollegen, G, freizustellen hinsichtlich der vorgerichtlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angefallenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG in Höhe von 929,35 €. 2. Die Kosten des Rechtstreites (einschließlich des Berufungsverfahrens) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich in H, I 177/181, Zufahrt zur J-Tankstelle um 17.04 Uhr ereignet hat. Beteiligt war der Kläger mit seinem 11 Jahre alten Kfz PKW K und das vom Beklagten zu 2) gesteuerten Kraftrad L GS, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 1) war Halterin des Motorrades. Auf Grund einer vergleichsweisen Vereinbarung im Unfallschadensersatzprozess umgekehrten Rubrums - Amtsgericht Euskirchen 17 C 50/17 - ist zwischen den Parteien unstreitig, dass von einer Haftungsverteilung zu Lasten der Beklagten von 75 % und zu Lasten des Klägers von 25 % auszugehen ist. . Die Beklagte zu 3) hat den Unfall mit Schreiben vom 16.08.2017 (Anlage K 1) abgerechnet. Sie ist hierbei von Mietwagenkosten in Höhe von 1.805,23 € ausgegangen. Das sind gerechnet auf eine Quote von 75 % ein Betrag von 1.353,52 €, der auch ausgeglichen ist. Mit der Klage macht der Kläger die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 28.043,46 € (75 % von 39.195,98 €) geltend, dies berechnet unter Ansatz des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Tableau und Fraunhofer-Preisempfehlung („Fracke“). Ursprünglich war von dem Mietwagenunternehmen „A Autovermietung GmbH“ ein Betrag von 55.000,71 € berechnet worden, in Rechnung gestellt wurde von dieser nach Abzug von 25 % Rabatt ein Betrag von 41.250,53 € (Anlage K 4 AH). Das Landgericht hat durch Urteil vom 01.06.2008, auf das wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, - unter Klageabweisung im übrigen - die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, zu Gunsten des Klägers an die Firma A Autovermietung einen Betrag von 4.096,93 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich der Mietdauer in erheblichem Maße gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Ihm sei insbesondere vorzuwerfen, dass er auf das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 04.05.2016 (Anlage K 16) nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er den am 07.04.2016 gezahlten Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € nicht zur Anschaffung eines Interimsfahrzeuges aufgewandt habe und dass daher weitere Mietkosten anfallen würden. Auch hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten sei ein Verstoß des Klägers gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB festzustellen. Zum Schadenszeitpunkt sei das Fahrzeug des Klägers mehr als 10 Jahre alt gewesen, so dass eine Abstufung von zwei Gruppen erforderlich sei. Zudem sei bei der hier festzustellenden ungewöhnlich langen Ausfallzeit davon auszugehen, dass ab einem Monat Nutzung lediglich die Vorhaltekosten und nicht die Mietkosten erstattungsfähig seien. Die im Übrigen als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien bezogen auf den insoweit hier relevanten Gegenstandswert in Höhe von höchstens bis 6.000,00 € durch die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 495,54 € ausgeglichen. Hiergegen hat der Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge in voller Höhe weiter. Er rügt die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO und führt hierzu an, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seien sehr wohl auch nach dem 17.03.2016 weitere Versuche unternommen worden, eine zeitnahe Klärung der Angelegenheit herbeizuführen und damit die Kosten der Mietwagennutzung niedriger zu halten (vgl. Schreiben an die Beklagte zu 3) vom 22.03.2016, Bl. 133 ff. GA, vom 29.03.2016, Bl. 135 GA, vom 04.04.2016, Bl. 136 ff. GA, vom 19.04.2016, Bl. 138 GA). Auch das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3) vom 04.05.2016 sei von Seiten des Klägers nicht ohne Reaktion geblieben. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 sei nämlich vor dem Amtsgericht Euskirchen ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden, der auch der Beklagten zu 3) zugegangen sei. Es seien zwar die Mietwagenkosten nicht Bestandteil dieses Antrages gewesen, wohl sei in diesem Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Kläger immer noch auf Kosten der Beklagten ein Mietfahrzeug nutze. Im Übrigen führt der Kläger an, es sei ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet worden, so dass Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen nicht in Betracht zu ziehen seien, da es schlichtweg unmöglich sei, ein adäquat gleich altes, zirka zehnjähriges Fahrzeug anzumieten. Verfehlt sei auch die Erwägung des Landgerichts, die Mittelwertberechnungsmethode könne allenfalls für die Anmietungsdauer von etwa einem Monat Berücksichtigung finden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn - 2 O 331/17 -, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers an die Firma A Autovermietung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer D, B 5 – 7, C, auf die Mietwagenrechnung vom 23.11.2016 zu Rechnungs-Nr. E einen Betrag in Höhe von 28.043,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten F & Kollegen, G, freizustellen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 929,35 €. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Gegenseite entgegengetreten und führen ergänzend an, der Mietvertrag sei als Scheingeschäft anzusehen, jedenfalls nach § 138 BGB sittenwidrig. Im Übrigen bleibe es auch bei dem bisherigen Sachvortrag, dass sich der Kläger unmittelbar nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen M vom 07.01.2016 um ein Interimsfahrzeug hätte bemühen können, spätestens jedoch nach Erlangung des Vorschusses des Beklagten zu 3). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei derartig langen Anmietungen ganz erhebliche Rabatte auf dem Markt zu erzielen seien, die bereits die 50 %-Marke überschreiten. Der Kläger müsse sich zudem eine mehrfache Rückstufung gefallen lassen. Es könne wertungsmäßig nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger mit einem Fahrzeug aus dem Jahr 2005 verunfallt sei. Für die „Gleichwertigkeit“ sei nicht lediglich der äußere Umfang eines Fahrzeuges oder der Hubraum des Motors zu Grunde zu legen. Die informationshalber beigezogene Akte StA Bonn 786 Js 259/16 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern, da die Klage im vollen Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249, 288, 291 BGB, 115 VVG begründet ist. Die für den Mietwagen entstandenen Kosten, die der Kläger nicht auf Grundlage der Rechnung der Firma A Autovermietung vom 23.11.2016 (in Höhe von 41.250,53 €), sondern unter Ansatz des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Tableau und Fraunhofer-Preisempfehlung in Höhe von 39.195,98 €, das sind bei einer unstreitigen Quote von 75 % zu Lasten der Beklagten 29.396,98 € abzüglich bereits gezahlter 1.353,52 € = 28.043,46 € im Wege der Freistellung geltend macht, gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH NJW 2012, 2026 ff. sowie BGH NJW 2016, 2402 ff.). Der Höhe nach sind die Kosten für einen Mietwagen erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Der Geschädigte kann stets nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. In dieser Hinsicht bestehen vorliegend, wenn auch die Höhe der Mietwagenforderung den Neupreis des hier vermieteten Wagens übersteigen dürfte, keine Bedenken, da die geltend gemachten Kosten nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Tableaus und der Fraunhofer-Preisempfehlung berechnet wurden. Soweit das Landgericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zum Ersatz von Nutzungsausfall die Auffassung vertritt, bei einer ungewöhnlich langen Ausfallzeit orientiere sich der Schadensersatz ab einer gewissen Zeit, etwa einem Monat, lediglich an den Vorhaltekosten und nicht mehr an den fiktiven Mietkosten, so ist dies verfehlt, da hier nicht die Abrechnung fiktiver Mietkosten in Rede steht. Der Senat vermag auch der Erwägung des Landgerichts nicht zu folgen, soweit dieses von einem Abzug für die Eigenersparnis in Höhe von 4 % der Mietwagenkosten ausgeht. Denn der Kläger hat – entsprechend den Grundsätzen des Senates zur Abrechnung von Mietwagenkosten – unstreitig ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, da nach dem Einstufungsprinzip anhand der Schwacke-Liste der beschädigte Nissan in Stufe 7 und der angemietete VW N nur in Klasse 6 einzuordnen ist. Dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein solches handelt, das mehr als 10 Jahre alt ist, rechtfertigt darüber hinaus keine weiteren Abzüge. Zwar ist nicht zu verkennen, dass strittig ist, ob dann, wenn das beschädigte Fahrzeug vergleichsweise alt und abgenutzt ist, weitere Abzüge zu machen sind (vgl. Freymann/Rüßmann in juris BK-Straßenverkehrsrecht, § 249 Rn. 179). Ein solcher Abzug ist jedoch schon deswegen nicht geboten, da aus dem Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug alt und abgenutzt ist, der Gebrauchswert sich nicht - anders als etwa bei der Nutzungsausfallentschädigung - als gemindert darstellt. Grundsätzlich beschränkt sich allerdings der Anspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die für eine Ersatzbeschaffung notwendige Zeit (vgl. Palandt (Grüneberg) § 249 BGB, Rn. 37), also hier in Anlehnung an die Feststellungen des Privatgutachters M in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.01.2016 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 39 ff. GA, dort S. 8, Bl. 46 GA) auf 12 Kalendertage. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Personenkraftwagens durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten für einen längeren Zeitraum entgehen. Hiervon ist jedoch im Hinblick auf die hier in Rede stehende Wiederbeschaffung auszugehen. Nach den zwischen den Parteien insoweit auch unstreitigen Feststellungen des Privatgutachters beläuft sich der Brutto-Wiederbeschaffungswert auf einen Betrag von 3.800,00 € (= netto 3.708,80 €) abzüglich eines Restwertes von 300,00 €. Zu diesem Restwert hat der Kläger am 22.01.2016 auch das verunfallte Fahrzeug (vgl. Anlage K 13) veräußert. Am 07.04.2016 hat dann die Beklagte zu 3) gemäß ihres Schreibens vom 07.04.2016 (Anlage 10 B) dem Kläger einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € geleistet, den dieser allerdings auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 610,47 €, auf die insoweit schon entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 141,78 €, auf die restlich noch offenstehenden Abschleppkosten der Firma O in Höhe von 179,50 € sowie auf vorgerichtlich angefallene Vertretungskosten seines ersten Anwalts, den Rechtsanwälten P in Höhe 636,35 € verrechnet hat. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger -wie in der Klageschrift erläutert (Bl. 9 GA) - den Vorschuss in dieser Weise verrechnen durfte, was allerdings schon deswegen zweifelhaft ist, weil die durch den Anwaltswechsel verursachten Kosten nicht unfallbedingt sind und im Übrigen auch nur eine Haftungsquote von 75 % bestand, war der von der Beklagten zu 3) gezahlte Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € für eine Wiederbeschaffung schon nicht auskömmlich. Denn wenn man von einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 3.800,00 € ausgeht, hiervon 300,00 € abzieht, ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.500,00 €. 75 % davon sind 2.625,00 €. Grundsätzlich hat allerdings der Schädiger auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Finanzierung bejaht werden, nämlich dann, wenn er über ausreichende Mittel verfügt und sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein (vgl. BGH NJW 2002, 2553 ff. m.w.N.). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließt sich zugleich, dass allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (Senat Urteil vom 05.07.2018 - 15 U 137/17 – n.v.). Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand ist aber davon auszugehen, dass dem Kläger eine Vorfinanzierung nicht möglich bzw. unzumutbar war, und zwar schon deswegen, da unwidersprochen vom Kläger vorgetragen worden ist, er habe sich erfolglos um einen Kredit bemüht (vgl. Schreiben der Q vom 17.03.2018 - Anlage K 7 C), da gemäß deren Schreiben vom 17.10.2016 (Anlage K 7 B) ein Kredit in der gewünschten Höhe von 1.500,00 € abgelehnt wurde . Es gilt aber weiter, dass, wenn der Geschädigte zur Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung im oben genannten Sinne nicht in der Lage ist und sich daher die Wiederherstellung verzögert, er seine Schadensminderungspflicht dann verletzt, wenn er den Schädiger nicht rechtzeitig davon in Kenntnis setzt und auf die Gefahr einer Schadensvergrößerung hinweist (juris – Straßenverkehrsrecht a.a.O., Rn. 183). Dieser Obliegenheit ist jedoch der Kläger entgegen den nicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts durch Schreiben seiner Rechtsanwälte nachgekommen (vgl. Schreiben der Rechtsanwälte P pp. vom 26.01.2016, Anlage K 8 b sowie Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2016, Anlage K 9), erst recht in Hinblick auf die mit der Berufungsbegründung vorgelegte weitere Korrespondenz, der die Beklagten nicht weiter entgegengetreten sind. Auch wenn grundsätzlich bei der Frage nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen auf den Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen abzustellen ist, war der Kläger nicht verpflichtet, ein Interimsfahrzeug zu beschaffen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger nach der unstreitigen Haftungsquote in jedem Falle 25 % selbst zu tragen hatte. Auch hatte die Beklagte zu 3) gemäß Schreiben vom 07.04.2016 einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € gezahlt. Soweit die Beklagten auf diesen Vorschuss und auf den Umstand verweisen, dass das verunfallte Fahrzeug einen Restwert von 300,00 € aufgewiesen habe und in diesem Zusammenhang anführt, dem Kläger habe es oblegen, jedenfalls ein Interimsfahrzeug sich anzuschaffen, so begründet dies indes kein anspruchsminderndes oder –ausschließendes Mitverschulden. Denn die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB ist Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Erforderlich ist deshalb, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind. Dabei ist der Grundsatz, dass es gemäß § 249 Abs. 1 BGB Aufgabe des Schädigers ist, den Schaden zu beheben und dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Falle der Beschädigung einer Sache zu leistende Geldersatz sofort fällig und – nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist – zu bezahlen ist, stets zu berücksichtigen. Gemessen an diesen Grundsätzen war es Sache der Beklagten, den berechtigten Schaden auszugleichen oder jedenfalls dem Kläger einen für die Wiederbeschaffung nach der anteiligen Haftungsquote auskömmlichen Vorschuss zu zahlen. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Kauf eines „billigeren“ Interimsfahrzeug verweisen lassen, da dieses nach Regulierung der Ansprüche hätte wieder verkauft werden müssen, was weiteren Aufwand für ihn sowie die naheliegende Gefahr eines weiteren Wertverlustes begründet hätte (vgl. Senat Urteil vom 21.09.2017 - 15 U 200/16 – n.v.). Es bestand auch keine Obliegenheit des Klägers für eine andere Abrechnung, ggf. günstigere Abrechnung des Mietverhältnisses Sorge zu tragen, so dass dem nunmehrigen Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beweisbehauptung, dies hätte eine Ersparnis von bis zu 50 % begründet, nicht nachzukommen ist. Denn die Beklagtenseite hat es in der Hand, durch die Zahlung eines auskömmlichen Vorschusses, mit dem die Wiederbeschaffung anteilig abgedeckt ist, das Obligo im Hinblick auf die weiterlaufenden Mietwagenkosten zu beenden, so dass auch für die Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB kein Raum besteht. Unabhängig davon ist im Hinblick auf die hier anzunehmende Erforderlichkeit, mit einem Fahrzeug zur Arbeitsstelle fahren zu müssen, wie von Klägerseite unwidersprochen (§ 138 Abs. 2 ZPO) vorgetragen ist, ein berechtigtes Integrationsinteresse zu bejahen, was hier ausreicht (vgl. Senat Urteil vom 21.09.2017 -15 U 200/16 – n.v.). Soweit schließlich die Beklagten darauf verweisen, das Mietvertragsverhältnis sei nur zum Schein abgeschlossen worden, schon deswegen seien die eingeklagten Mietwagenkosten nicht begründet, so verfängt dies nicht. Denn, auch wenn sich das Mietwagenunternehmen nach Sicht des Klägers insoweit einem Prozess- und Insolvenzrisiko ausgesetzt haben sollte (so wohl seine Erklärung im Termin vor der Kammer), so zeigt dies allein, dass der Abschluss des Mietvertrages ernstlich von diesem gemeint war, zumal die Geltendmachung des Mietwagenschadens gerade voraussetzt, dass ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, und der Kläger zur Sicherung dieser Forderung seine Ansprüche gegen die Schädiger dem Mietwagenunternehmen abgetreten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, NZV 2005, 32, 33). Da der Kläger die Zahlung der Mietwagenkosten im vollem Umfang verlangen kann, ist auch der weiter geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG vollumfänglich begründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 100 Abs. 4, 708 Nr.10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert: 23.946,53 €