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Beschluss

18 W 62/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0220.18W62.18.00
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Tenor

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.07.2018 (82 O 96/17) in der Fassung des die Nichtabhilfe betreffenden Beschlusses vom 02.11.2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug wird auf 200.000,- EUR (100.000,- EUR Kosten der Prüfung + 100.000,- EUR Interesse an ungehindertem Geschäftsbetrieb) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.07.2018 (82 O 96/17) in der Fassung des die Nichtabhilfe betreffenden Beschlusses vom 02.11.2018 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug wird auf 200.000,- EUR (100.000,- EUR Kosten der Prüfung + 100.000,- EUR Interesse an ungehindertem Geschäftsbetrieb) festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Gegenstand des hier im zweiten Rechtszug anhängigen Verfahrens ist die vom Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung unternommene Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG. Gegen den ihr am 18. Juli 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit einem am 17. August eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben, der das Landgericht mit einem Beschluss vom 2. November 2018 nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts wird auf die beiden Beschlüsse Bezug genommen. Aus den Gründen der Entscheidungen ergeben sich auch die maßgebenden Umstände. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach den § 142 Abs. 2, Abs. 5 S. 2 und Abs. 8 AktG iVm. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gründe hierfür ergeben sich jedenfalls im Wesentlichen bereits aus den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie in der diesbezüglichen Nichtabhilfeentscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Einiger Ergänzungen bedarf es lediglich hinsichtlich der hier vom Landgericht bejahten Anhaltspunkte für den Verdacht grober Gesetzes- und/oder Satzungsverletzungen. Zutreffend ist das Landgericht insofern davon ausgegangen, dass zum einen die der Entscheidung vorausgegangenen öffentlichen Äußerungen des Rates der Stadt A und des früheren Oberbürgermeisters über einen den Erwerb von ca. 1.200 Wohnungen in B betreffenden ablehnenden Beschluss des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2015, zum anderen das Absehen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum objektiven Verkehrswert der später erworbenen Wohnungen den nach § 142 Abs. 2 AktG erforderlichen Verdacht einer oder mehrerer grober Verletzungen des Gesetzes und/oder der Satzung der Antragsgegnerin rechtfertigen. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts vermögen auch die Einwendungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Im Einzelnen: 1. Richtig ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im angefochtenen Beschluss wörtlich zitierten Äußerungen für eine von kommunalpolitischen Erwägungen getragene Einflussnahme der Mehrheitsgesellschafterin auf die mit der Entscheidung über den Erwerb der Immobilie in B befassten Organe der Antragsgegnerin und damit auch für eine nicht mit den Pflichten des § 93 Abs. 1 AktG vereinbare Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Erwerb sprechen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, die vom Landgericht herangezogenen Äußerungen des Stadtrates und des früheren Oberbürgermeisters C ließen nicht bzw. nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen tatsächliche Einflussnahme der Stadt A als Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin schließen, und ferner eine solche Einflussnahme bestreiten, verkennt sie, dass den hier vom Landgericht herangezogenen öffentlichen Äußerungen jeweils eine Bedeutung als Indiz nicht nur für sich betrachtet, sondern in ihrer Gesamtheit und in ihren Zusammenhang mit anderen Umständen zukommt. So deutet bereits der Hergang des Geschehens mit einer anfänglichen Ablehnung des Erwerbs durch den Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, den nachfolgenden, vom Landgericht herangezogenen öffentlichen Äußerungen aus dem Kreis der Stadt A als Mehrheitsaktionärin und schließlich dem Erwerb der Wohnungen nach einem offenbar zwischenzeitlichen Meinungswandel auf eine zwischenzeitliche Einflussnahme der Stadt A hin. Hinzu kommt der auch in anderem Zusammenhang bedeutsame Verzicht auf die Feststellungen zum objektiven Verkehrswert der Immobilie und das dementsprechende Abstellen bei der Entscheidung über den Erwerb nur auf einen subjektiven Wert. In ihrer Gesamtheit sprechen diese Umstände für ein nicht an den Interessen der Antragsgegnerin, an ihrer Satzung und an den Vorgaben des § 93 Abs. 1 AktG orientiertes Vorgehen der Organe der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Erwerb der Immobilie. 2. So richtig es ist, dass dem Vorstand einer Aktiengesellschaft hinsichtlich kaufmännischer Entscheidungen ein weitreichendes Ermessen zusteht und dass dazu sowohl die Bestimmung von Methoden zur Wertermittlung im Hinblick auf in Betracht kommende Ankäufe als auch der Verzicht auf eine umfassende Ermittlung der Tatsachengrundlage und Entscheidungen auf unsicherer Grundlage gehören können, so zutreffend hat das Landgericht hier doch den Verzicht auf die Einholung des Gutachtens zum objektiven Verkehrswert der zu erwerbenden Immobilie vor dem Hintergrund der aus § 93 Abs. 1 AktG folgenden Pflichten beanstandet und insofern Anhaltspunkte für den Verdacht einer groben Gesetzesverletzung bejaht. a) Im Rahmen ihrer Pflichten gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG ist die Leitung eines Unternehmens ähnlich wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet (vgl. etwa Dauner-Lieb, in: Henssler/Strohn, GesR, § 93 Rn. 7; Koch, in: Hüffer/Koch, 13. Aufl., AktG, § 93 Rn. 6 m.w.N.). b) Dementsprechend mussten der Vorstand der Antragsgegnerin und wegen § 116 S. 1 AktG auch der Aufsichtsrat bei der Entscheidung über den Erwerb der aus ca. 1.200 Wohnungen bestehenden Immobilie in B im Interesse der Antragsgegnerin nicht nur dafür Sorge tragen, dass der beabsichtigte Erwerb für die Antragsgegnerin wirtschaftlich vorteilhaft war und sie nicht finanziell überforderte, sondern sie mussten im Interesse der Antragsgegnerin und ihres satzungsmäßigen Zwecks auch für einen möglichst niedrigen Kaufpreis Sorge tragen. Denn je niedriger der Kaufpreis ausfallen würde, in desto weiterem Umfang konnte die Antragsgegnerin ihrem satzungsmäßigen Zweck nachkommen. Ein höherer Kaufpreis diente dagegen lediglich den Interessen der hinter dem Insolvenzverfahren und dem -verwalter stehenden Gläubiger. In diesem Zusammenhang bedurfte es der Kenntnis des Marktpreises der erworbenen Immobilie seitens der Organe der Antragsgegnerin, und diese ließ sich nur mittels eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert der Immobilie erlangen, nicht hingegen aufgrund umfangreicher, mehr oder weniger plausibler Erwägungen zu einem subjektiven Entscheidungswert für die Antragsgegnerin. Denn der subjektive Entscheidungswert für die Antragsgegnerin mochte für diese von Bedeutung sein, nicht hingegen für den Insolvenzverwalter und dessen Handlungsspielraum bei der Veräußerung der Immobilie. c) Danach hätten die mit der Entscheidung befassten Organe der Antragsgegnerin nur dann von der Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert absehen dürfen, wenn entweder ein Zeitdruck eine vorherige Feststellung des objektiven Verkehrswertes nicht mehr zuließ oder wenn die Kosten eines solchen Gutachtens außer Verhältnis zum Ertrag standen oder wenn aus anderen Gründen ein nennenswerter Handlungsspielraum den Kaufpreis betreffend von vornherein nicht bestand. Weder die Antragsgegnerin noch der weitere Beteiligte haben indessen einen derart begrenzten Spielraum vorgetragen, sondern die Antragsgegnerin hat sich nur in anderem Zusammenhang mit der Frage auseinandergesetzt, mit welchen Aufwendungen ein Erwerb in einer alternativ möglichen Zwangsversteigerung verbunden gewesen wäre. Auch ist nicht einmal ansatzweise dargetan worden, dass ein Zeitdruck der Feststellung des objektiven Verkehrswertes entgegenstand. Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Kosten einer Feststellung des objektiven Verkehrswertes zum dem möglichen Ertrag außer Verhältnis standen. d) Der Senat geht keineswegs davon aus, dass die Antragsgegnerin hier unter allen Umständen gehalten war, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur Feststellung des für die Kaufverhandlungen u.U. bedeutsamen objektiven Verkehrswertes einzuholen, sondern es kann offen bleiben, welche Maßnahmen die Organe der Antragsgegnerin ergreifen mussten, um - wie oben gefordert - den objektiven Verkehrswert festzustellen. Es mag also durchaus so gewesen sein, dass sich der Vorstand und der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unter gewissen weiteren Voraussetzungen mit Feststellungen eigener sachkundiger Mitarbeiter zum objektiven Verkehrswert begnügen durften. Maßgebend ist hier nur der Umstand, dass die Organe der Antragsgegnerin auf die Einholung sachkundiger Feststellungen zum objektiven Verkehrswert verzichteten und sich mit Feststellungen zu einem subjektiven Entscheidungswert begnügten. e) Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der objektive Verkehrswert sei keine taugliche Grundlage für die hier getroffene und beanstandete Entscheidung über den Erwerb eines Immobilien-Portfolios, trifft das nicht zu, und diese Feststellung bedarf keineswegs besonderer Sachkunde. Vielmehr mag es durchaus richtig sein, dass eine Entscheidung über den (Hinzu-)Erwerb einer oder mehrerer Immobilien sinnvoll auf der Grundlage von Ermittlungen zum subjektiven Entscheidungswert getroffen werden kann. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass sich Feststellungen auch zum objektiven Verkehrswert erübrigen. So lässt sich den vorstehenden Ausführungen bereits entnehmen, dass nicht der subjektive Entscheidungswert des potentiellen Erwerbers allein für den Kaufpreis maßgebend ist, sondern dass insbesondere der Handlungsspielraum eines veräußernden Insolvenzverwalters auch vom objektiven Verkehrswert der Immobilie abhängt. Dementsprechend kann die letztlich anstehende Entscheidung über den Erwerb einer Immobilie zu bestimmten Konditionen grundsätzlich sinnvoll nicht allein auf der Basis von Feststellungen zum subjektiven Entscheidungswert getroffen werden, sondern sie setzt Feststellungen auch zum objektiven Verkehrswert voraus. f) Inwiefern es Marktgegebenheiten widerspricht, die Möglichkeiten des günstigen Erwerbs einer in einem bestimmten finanziellen Rahmen interessanten Immobilie auszuschöpfen und zu diesem Zweck auch Feststellungen zum objektiven Verkehrswert als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich des Kaufpreises zu treffen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Allein die seitens der Antragsgegnerin allgemein behauptete Unüblichkeit eines solchen Vorgehens ist jedenfalls schon deshalb nicht von Bedeutung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb umfangreicher Immobilien durch Gesellschaften weit verbreitet sind. g) § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht zugunsten der beteiligten Organmitglieder der Antragsgegnerin eingreifen, weil selbst ein nicht sachkundiger Dritter zu erkennen vermochte, dass es hier an angemessenen Informationen als Grundlage für eine positive Entscheidung über den Immobilienerwerb fehlte und dass der Antragsgegnerin deshalb ein ganz erheblicher finanzieller Schaden drohte. h) Zu Recht hat das Landgericht schließlich die Grobheit der wahrscheinlichen Gesetzesverstöße bejaht. Grob iSd. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG ist ein Gesetzes- und/oder Satzungsverstoß immer dann, wenn er aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände als besonders schwerwiegend erscheint. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die betreffende Pflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Aktionäre und aller Marktteilnehmer in eine gute Unternehmensführung zu erschüttern (vgl. etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 142 Rn. 29). So liegt der Fall hier. Denn die hier in Rede stehenden, oben dargelegten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer allein schon nach ihrem Volumen wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung auf offensichtlich unzureichender Tatsachengrundlage und unter kommunalpolitisch motivierter, nicht von dem Wohl der Antragsgegnerin getragenen Einflussnahme müssen das Vertrauen insbesondere der Aktionäre der Antragsgegnerin an einer den satzungsmäßigen Interessen der Antragsgegnerin folgenden Unternehmensführung nachhaltig erschüttern. Kurz: Aufgrund der Geschehnisse müssen Kapitalanleger damit rechnen, dass für die bei der Antragsgegnerin zu treffenden Entscheidungen nicht das Gesetz, die Satzung und das Wohl der Antragsgegnerin maßgebend sind, sondern kaum kalkulierbare und mit den Unternehmensinteressen teilweise unvereinbare kommunalpolitische Vorgaben der Mehrheitsaktionärin. Dementsprechend liegen hier gegebenenfalls sehr wohl grobe Gesetzes- und Satzungsverstöße vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. IV. Die Voraussetzungen des § 70 FamFG liegen nicht vor.