15 W 70/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Der Senat weist darauf hin, dass entgegen dem Landgericht keine grundsätzlichen Bedenken wegen einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bestehen. Im Kern ist auf eine Regel-Frist von 4 Wochen bis 1 Monat abzustellen und auch die 30-Tages-Sperrfrist kann einen gewissen Anhalt bieten (Senat v. 02.10.2018 - 15 W 54/18, n.V. für A-Sperre). Hier wurde aber nicht übermäßig zugewartet, zumal auch anwaltlich abgemahnt und nicht tatenlos zugewartet wurde.
II. Indes kann die Frage der Zulässigkeit der Sperrung - ohne dass es auf die in der Antragsschrift erörterten Detailfragen zu §§ 307 ff. BGB, zur Drittwirkung der Grundrechte und zur Rolle des NetzDG etc. ankommen würde - jedenfalls nicht ohne Einordnung der gesperrten Äußerung und deren Sinndeutung erfolgen (vgl. auch bereits Senat v. 18.10.2018 - 15 W 57/18 gerade für A-Sperren). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut ist bei der Deutung vor allem der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Rn. 20 m.w.N.). Gerade bei Antworten auf andere Postings - und um eine solche scheint es sich hier wohl zu handeln – sind die Anordnung und das Verhältnis der einzelnen Äußerungen im Zusammenspiel zueinander essentiell. Diesen Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung muss nach den auch im Verfügungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (dazu statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 916 Rn. 6a m.w.N.) – der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen. Auf die Besonderheiten des einseitigen Beschlussverfahrens i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO (dazu Vollkommer, a.a.O.; MüKo-ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 920 Rn. 21 m.w.N.) kommt es dabei nicht an. Der hier streitgegenständliche Kommentar enthält jedenfalls isoliert betrachtet nicht unbedenkliche Passagen; ob diese vor dem Gesamtkontext anders zu beurteilen sind, vermag der Senat derzeit nicht zu beurteilen. Der Vortrag auf S. 50 f. der Antragsschrift ist ersichtlich unzureichend.
III. Der Antragsteller erhält – mit Blick auf die Feiertage – Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.01.2019. Sollte erheblich vorgetragen werden, sieht sich der Senat mit Blick auf BVerfG v. 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631 nicht zu einem Erlass ohne Gewährung rechtlichen Gehörs für die Gegenseite in der Lage, ohne dass bereits jetzt zu entscheiden wäre, ob dann terminiert oder im schriftlichen Verfahren angehört wird. Dafür kann eine Rolle spielen, ob der Antragsteller – die eidesstattliche Versicherung deutet darauf hin – wieder zumindest teilweise zugelassen ist und posten kann.