Beschluss
2 Ws 766/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1214.2WS766.18.00
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Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15.06.2018 (Az. 17 Gs 99/18) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15.06.2018 (Az. 17 Gs 99/18) wird aufgehoben. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 14.06.2018 seit dem 15.06.2018 aufgrund des im Tenor genannten und auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Geilenkirchen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A. Der Angeklagte hat sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 14.06.2018 als auch anlässlich der Verkündung des Haftbefehls vor dem Amtsgericht Geilenkirchen am 15.06.2018, die in französischer Sprache durchgeführt worden sind, die ihm zur Last gelegten Taten im Wesentlichen eingeräumt. Dem Angeklagten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 23.08.2018 (Az. 107 Js 1065/18) Bandendiebstahl in sieben Fällen sowie illegale Einreise in das Bundesgebiet zur Last gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die oben genannte Anklageschrift Bezug genommen. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat mit Verfügung vom 31.08.2018 die Anklageschrift dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit einer Einlassungsfrist von einer Woche zugestellt. Mit Beschluss vom 08.10.2018 hat das Amtsgericht Geilenkirchen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht Geilenkirchen eröffnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat die Vorsitzende des Schöffengerichts Hauptverhandlungstermin auf dem 18.12.2018 bestimmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 16.10.2018 auf das Erfordernis einer Vorlage des Verfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO hingewiesen hatte, hat die Vorsitzende des Schöffengerichts am 09.11.2018 den Termin auf den 10.12.2018 verlegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 06.12.2018 mitgeteilt, dass der Angeklagte sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch im Rahmen seiner Einlassung bei der Verkündung des Haftbefehls aufgrund von Sprachproblemen missverstanden worden sei. Es werde gebeten, einen Dolmetscher für die arabische Sprache zu dem Hauptverhandlungstermin zu laden. In der Hauptverhandlung am 10.12.2018 ist der Angeklagte von seinen geständigen Angaben abgerückt. Die Vorsitzende des Schöffengerichts hat das Verfahren ausgesetzt und neuen Termin auf den 05.02.2019 bestimmt. Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat das Amtsgericht Geilenkirchen die Akten dem Senat gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt und ausgeführt, dass das wechselhafte Einlassungsverhalten des Angeklagten dem Erlass eines Urteils innerhalb einer Frist von sechs Monaten entgegengestanden habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 13.12.2018 dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. II. Der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl war aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15.06.2018 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig ist. Ebenfalls kann dahinstehen, ob ein Haftgrund die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Auf diese beiden Voraussetzungen der Untersuchungshaft kommt es nicht entscheidend an, denn die Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 StPO geboten, weil das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden ist. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005, 2 BvR 2057/05, zitiert nach juris, Rn. 83). Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22). Der Senat hält gemessen an diesen Kriterien die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nach dem bisherigen und dem voraussichtlichen weiteren Verfahrensgang nicht mehr für verhältnismäßig, denn die Sachbehandlung durch das Amtsgericht Geilenkirchen wird den aufgezeigten Grundsätzen nicht mehr gerecht. Das vorliegende Verfahren ist nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Aachen am 23.08.2018 nicht mehr ausreichend gefördert worden. Dass das Amtsgericht Geilenkirchen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend in den Blick genommen hat, wird bereits dadurch belegt, dass das Verfahren erst am 08.10.2018, rund einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zu der mit Verfügung vom 31.08.2018 übersandten Anklageschrift, auf den 18.12.2018, mithin über zwei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens und nach Ablauf der Vorlagefrist des § 121 Abs. 1 StPO terminiert worden ist, ohne dass nach Aktenlage zwingende verfahrensrechtliche Gründe die aufgezeigten Verzögerungen erforderlich gemacht hätten. Weder der Umfang noch die Schwierigkeit des Verfahrens rechtfertigen den vorgenannten Verfahrensablauf. Zu diesem Zeitpunkt war von einem in vollem Umfang geständigen Angeklagten auszugehen; dementsprechend wurden auch keine Zeugen zu der Hauptverhandlung geladen. Begegnet bereits diese Verfahrensweise durchgreifenden Bedenken, ist die am 10.12.2018 angeordnete Aussetzung des Verfahrens gemäß § 228 Abs. 1 StGB und die Anberaumung des neuen Hauptverhandlungstermins erst auf den 05.02.2019 mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr in Einklang zu bringen. Den Ausführungen im Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen lässt sich bereits nicht entnehmen, aus welchen Gründen dem Schöffengericht eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung gemäß § 229 Abs. 1 StPO nicht möglich gewesen sein soll, zu der dann die aus der Anklageschrift ersichtlichen Zeugen hätten geladen werden können. Darüber hinaus lässt sich dem Vorlagebeschluss auch nicht entnehmen, dass dem Schöffengericht kein Termin vor dem 05.02.2019 zur Durchführung der Hauptverhandlung mehr zur Verfügung gestanden hat. Bei dieser Verfahrensweise hat das Amtsgericht Geilenkirchen verkannt, dass Haftsachen in der Regel den Vorrang vor anderen Strafsachen haben und es daher geboten ist, dass das Gericht ggfls. bereits bei Eingang der Anklageschrift Überlegungen anstellt, zu welchem Termin die Haftsache verhandelt werden kann. Sonstige Strafsachen müssen grundsätzlich hinter Haftsachen zurückstehen (vgl. bereits SenE vom 14.03.1973, HEs 19/73, NJW 1973, 912, SenE vom 15.10.1996, HEs 190/96 - 223, NJW 1997, 2252; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 121 Rn. 25 m.w.N.). Das hat weiter zur Folge, dass - soweit erforderlich - bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen und auch Haftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (vgl. SenE a.a.O.). Wenn die ordentlichen Sitzungstage nicht ausreichen, ist unter Umständen im Einzelfall auch zu prüfen, ob außerordentliche Terminstage einzuschieben sind. Es ist im Hinblick auf den Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht hinnehmbar, wenn Haft- und Nichthaftsachen der gleiche Rang zugebilligt wird. Diesen Anforderungen wird die aufgezeigte Verfahrensweise des Amtsgerichts Geilenkirchen insgesamt nicht mehr gerecht. Der Senat sah keine Veranlassung, bei dem Amtsgericht Geilenkirchen nachzufragen, ob das Verfahren durch eine frühere Terminierung noch vor dem 05.02.2019 gefördert werden könnte, da aufgrund der Unwägbarkeiten einer neuen Terminabsprache sowie einzuhaltender Ladungsfristen bereits jetzt feststeht, dass der bereits eingetretene Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr durch eine besonders zügige Verfahrensweise geheilt werden kann.